Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2167170-1/94E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GHANA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GHANA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm §55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit §55 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Die in Spruchpunkt III. erlassene Rückkehrentscheidung wird behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. In Erledigung der übrigen Beschwerde wird der Spruchpunkt IV und V ersatzlos behoben.Die in Spruchpunkt römisch III. erlassene Rückkehrentscheidung wird behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. In Erledigung der übrigen Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch IV und römisch fünf ersatzlos behoben.
II. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch II. Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes Verfassungsgesetz (B VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes Verfassungsgesetz (B VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Ersatzentscheidung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W124.2167170.1.00Im RIS seit
07.08.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024