Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2282205-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rae Lechenauer & Swozil, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch Rae Lechenauer & Swozil, in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er am 14.12.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesen begründete er damit, dass er in seinem Land gegen die Teuerung demonstriert habe und dann zwei Wochen im Gefängnis mit weiteren 45 Personen festgehalten und geschlagen worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 25.10.2023 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2024, Zl. I411 2282205-1/6E, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.02.2024, rechtskräftig abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Angaben des BF eine Reihe an Widersprüchen und Ungereimtheiten in entscheidenden Punkten aufweisen würden.
2. Am 16.04.2024 stellte der BF einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Dazu wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, ein Freund von ihm habe ihm gesagt, dass jetzt ein Gerichtsurteil gegen ihn vorliege und er ins Gefängnis müsse. Bei einer Rückkehr habe er Angst um seine Freiheit. Von dieser neuen Situation wisse er seit ca. 1,5 Monaten.
4. Am 28.05.2024 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er an, er habe nun in Ägypten neue Beweise, diese würde er nachholen und seiner Anwältin geben. Diese würde das dann der Behörde vorlegen. Es gehe um die Demo. Es handle sich um Fotos und weitere Unterlagen, denen zu entnehmen sei, dass er in Ägypten gesucht werde. Seine jetzigen Fluchtgründe würden sich auf das beziehen, was er im ersten Verfahren gesagt habe. Das Leben sei für ihn gefährlich in Ägypten. Es sei in letzter Zeit nach ihm gefragt worden. Für die Vorlage der Beweise brauche er Zeit, sicher fünf bis sechs Monate.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 21.06.2024 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem BF von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Ägypten auseinanderzusetzen.
7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.06.2024, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist ägyptischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF gelangte über Griechenland, wo er im März 2022 um Asyl ansuchte, und über andere Länder nach Österreich. Zumindest seit dem 14.12.2022 hält er sich in Österreich auf. Melderechtlich mit Hauptwohnsitz erfasst ist der BF von 21.12.2022 - 31.01.2023, 07.02.2023 - 22.04.2024 sowie seit 12.06.2024. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrags durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2024 war der BF unbekannten Aufenthalts, bis er am 12.06.2024 wieder einen Hauptwohnsitz anmeldete. Der in der Prognoseentscheidung zu seinem Folgeantrag ergangenen Quartierszuweisung an eine Betreuungseinrichtung leistete der BF keine Folge.
Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Seit 12.03.2024 besteht eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Dieser Rückkehrentscheidung ist der BF nicht nachgekommen, sondern verblieb weiterhin in Österreich und stellte am 16.04.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der BF stammt aus Beheira, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs. In Ägypten absolvierte er eine Berufsschule und ging verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hinkünftig am ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Mit seiner Mutter und seinen Freunden, die nach wie vor in Ägypten leben, steht er in regelmäßigen Kontakt. Zu seinen zwei Brüdern, die sich derzeit auch in Österreich aufhalten, besteht wenig Kontakt.
Der BF hat bisher kein Deutsch-Zertifikat erworben. Er ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er bezog seit seiner ersten Asylantragstellung bis April 2024 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet, abgesehen von seinen zwei Brüdern, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens mit 11.03.2024 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 03.06.2024 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.06.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 29.08.2022) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Fallbezogen werden nachstehende Passagen aus dem „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten (Stand 29.08.2022) hervorgehoben:
Sicherheitslage:
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
- FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022
- STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen:
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen