TE Bvwg Beschluss 2024/7/18 W240 2284652-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 9 heute
  2. FPG § 9 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. FPG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  6. FPG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 9 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. FPG § 9 gültig von 08.12.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. FPG § 9 gültig von 01.07.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  12. FPG § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


W240 2284652-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.11.2023,
Zl. PAD/PA/00490433/005/23/FW, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.09.2023, Zl. PAD/PA/00490433/003/23/FW, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.11.2023,
Zl. PAD/PA/00490433/005/23/FW, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 römisch 40 , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.09.2023, Zl. PAD/PA/00490433/003/23/FW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 14.09.2023 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge LPD NÖ) einen Antrag auf Ausstellung (Verlängerung) eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeit für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt bis 14.12.2023.

Vorgelegt wurden die folgenden Dokumente:

-        Reisepass des Beschwerdeführers (samt dreier österreichischer Schengenvisa und diverser Ein- und Ausreisestempel)

-        Auszug aus dem Zentralen Melderegister

-        Bescheid des AMS XXXX vom 23.08.2023, wonach die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Zeit von 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert wurde-        Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.08.2023, wonach die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Zeit von 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert wurde

2. Am 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführer bei der LPD NÖ niederschriftlich befragt, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung eines Visum D wegen der Begehung eines strafrechtlichen Deliktes zurückzuweisen. Er gab dazu freiwillig an, im Frühling 2023 von der Polizeiinspektion XXXX dazu einvernommen worden zu sein, dass er auf einer Feier ein Gramm Cannabiskraut von einem Bekannten genommen, aber nicht bezahlt habe. Er sei als Zeuge befragt worden und ihm sei gesagt worden, dass er wegen des Besitzes von einem Gramm Cannabis angezeigt worden sei. Es sei das erste Mal innerhalb von zwei Jahren gewesen, dass er so etwas gemacht habe. Seiner Meinung nach sei er vom Gericht weggeschickt worden, er habe es so verstanden, dass gegen ihn nichts mehr unternommen werde. Bis jetzt habe er keine Nachricht erhalten, dass sein Verfahren eingestellt werde. Er habe auch erst jetzt erfahren, dass das Verfahren zu § 28 Abs. 1 SMG eingestellt worden sei. Dass er einen Fehler gemacht habe, gebe er zu, er habe zu den Leuten sonst keine Verbindung.2. Am 14.09.2023 wurde der Beschwerdeführer bei der LPD NÖ niederschriftlich befragt, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Verlängerung/Erteilung eines Visum D wegen der Begehung eines strafrechtlichen Deliktes zurückzuweisen. Er gab dazu freiwillig an, im Frühling 2023 von der Polizeiinspektion römisch 40 dazu einvernommen worden zu sein, dass er auf einer Feier ein Gramm Cannabiskraut von einem Bekannten genommen, aber nicht bezahlt habe. Er sei als Zeuge befragt worden und ihm sei gesagt worden, dass er wegen des Besitzes von einem Gramm Cannabis angezeigt worden sei. Es sei das erste Mal innerhalb von zwei Jahren gewesen, dass er so etwas gemacht habe. Seiner Meinung nach sei er vom Gericht weggeschickt worden, er habe es so verstanden, dass gegen ihn nichts mehr unternommen werde. Bis jetzt habe er keine Nachricht erhalten, dass sein Verfahren eingestellt werde. Er habe auch erst jetzt erfahren, dass das Verfahren zu Paragraph 28, Absatz eins, SMG eingestellt worden sei. Dass er einen Fehler gemacht habe, gebe er zu, er habe zu den Leuten sonst keine Verbindung.

3. Mit Bescheid der LPD NÖ vom 14.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums der Kategorie D vom selben Tag abgelehnt. Ausgeführt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2023 strafrechtliche Erhebungen geführt wurden. Am 02.06.2023 sei der Beschwerdeführer mittels Abschlussbericht der StA St. Pölten wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Laut Abschlussbericht sei er geständig gewesen, Cannabiskraut für den Eigenbedarf angekauft zu haben. Durch das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten stelle er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die in der niederschriftlichen Befragung dargelegten Bedenken hätten durch die Angaben des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden können und die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen hätten sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dargestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe 2022 neun Monate lang in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet und diese Tätigkeit am 14.03.2023 für weitere neun Monate fortgeführt. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und 2 iVm § 21 Abs. 1 FPG erfüllt habe und kein Versagungsgrund des Abs. 2 leg cit vorliege, sei er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden. Mit Verständigung vom 05.06.2023 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass von der Verfolgung unter Anwendung des
§ 35 Abs. 9 SMG vorläufig zurückgetreten werde. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass es sich bei der Übernahme der geringfügigen Menge an Cannabiskraut um einen schweren Fehler handle, den er keinesfalls gewillt sei zu wiederholen. Durch den Rücktritt von der Verfolgung sei ausreichend belegt, dass der Besitz einer geringfügigen Menge in keiner Weise geeignet sei, die Erteilung des Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 FPG zu versagen. Keineswegs stelle dies den Versagungsgrund des § 21 Abs. 1 Z 7 FPG dar. Der fleißig arbeitende Beschwerdeführer habe sich sonst weder in seinem Heimatstaat noch während seiner Aufenthalte in Österreich irgendetwas zu Schulden kommen lassen und bereue den vorgenannten Vorfall zutiefst.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe 2022 neun Monate lang in einem landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet und diese Tätigkeit am 14.03.2023 für weitere neun Monate fortgeführt. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, FPG erfüllt habe und kein Versagungsgrund des Absatz 2, leg cit vorliege, sei er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden. Mit Verständigung vom 05.06.2023 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass von der Verfolgung unter Anwendung des
§ 35 Absatz 9, SMG vorläufig zurückgetreten werde. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass es sich bei der Übernahme der geringfügigen Menge an Cannabiskraut um einen schweren Fehler handle, den er keinesfalls gewillt sei zu wiederholen. Durch den Rücktritt von der Verfolgung sei ausreichend belegt, dass der Besitz einer geringfügigen Menge in keiner Weise geeignet sei, die Erteilung des Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, FPG zu versagen. Keineswegs stelle dies den Versagungsgrund des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, FPG dar. Der fleißig arbeitende Beschwerdeführer habe sich sonst weder in seinem Heimatstaat noch während seiner Aufenthalte in Österreich irgendetwas zu Schulden kommen lassen und bereue den vorgenannten Vorfall zutiefst.

5. Am 29.11.2023 erließ die LPD NÖ eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der LPD NÖ vom 14.09.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die LPD NÖ im Wesentlichen aus, dass die in der niederschriftlichen Befragung dargelegten Bedenken nicht entkräftet werden konnten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vergehens nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zwar bereits eingestellt gewesen, jedoch hinsichtlich des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG sei dies nicht der Fall. Das Verfahren sei bis dato nicht eingestellt, die Staatsanwaltschaft sei nur vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. Die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung sei hinsichtlich des erteilten Einreisetitels als schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stelle das Verhalten des Beschwerdeführers auch deshalb dar, weil aufgrund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach wie vor nicht auszuschließen sei, dass er wegen des begangenen Deliktes zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt werde.5. Am 29.11.2023 erließ die LPD NÖ eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid der LPD NÖ vom 14.09.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die LPD NÖ im Wesentlichen aus, dass die in der niederschriftlichen Befragung dargelegten Bedenken nicht entkräftet werden konnten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zwar bereits eingestellt gewesen, jedoch hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sei dies nicht der Fall. Das Verfahren sei bis dato nicht eingestellt, die Staatsanwaltschaft sei nur vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. Die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung sei hinsichtlich des erteilten Einreisetitels als schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit stelle das Verhalten des Beschwerdeführers auch deshalb dar, weil aufgrund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach wie vor nicht auszuschließen sei, dass er wegen des begangenen Deliktes zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt werde.

6. Mit Schreiben vom 15.12.2023 wurde das Rechtsmittel des Vorlageantrags gem.
§ 15 VwGVG erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Mit Schreiben der LPD NÖ vom 12.01.2024, eingelangt am 18.01.2024, wurde der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakte übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 14.09.2023 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf Ausstellung (Verlängerung) eines Visums der Kategorie D zum Zweck der Arbeit für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalts bis 14.12.2023.

Mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.08.2023 wurde die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Zeit von 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert. Das zuvor erteilte Visum D des Beschwerdeführers ist mit 14.09.2023 abgelaufen.Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.08.2023 wurde die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die Zeit von 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert. Das zuvor erteilte Visum D des Beschwerdeführers ist mit 14.09.2023 abgelaufen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, die Feststellungen zur Antragstellung sowie insbesondere die Feststellung zur Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der LPD Niederösterreich und dem darin enthaltenen Bescheid des AMS XXXX vom 23.08.2023.Der Verfahrensgang, die Feststellungen zur Antragstellung sowie insbesondere die Feststellung zur Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der LPD Niederösterreich und dem darin enthaltenen Bescheid des AMS römisch 40 vom 23.08.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ist (war) für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird - nach dieser Judikatur - immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde demnach im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (siehe zu dieser Bestimmung unter vielen z.B. den Beschluss des VwGH vom 26.02.2009, 2007/05/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In seinem Beschluss vom 26.04.2016, Ra 2016/03/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit Blick auf die Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten klargestellt, dass auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde § 33 Abs. 1 VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“Fällt das Rechtsschutzinteresse erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so sieht der das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnde Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor. Diese Bestimmung lautet: „Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.“

Zur Auslegung dieser Bestimmung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit hinzuweisen, die sich auszugsweise wie folgt darstellt:

„Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos“ (siehe dazu etwa VwGH 29.01.2009, 2006/07/0050).

„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ (vgl. VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077.)„Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann“ vergleiche VwGH 18.02.2015, 2013/03/0030, mwN, sowie VwGH 05.05.2014, 2013/03/0077.)

Dass die in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprägten Grundsätze zum Mangel des Rechtschutzbedürfnisses auch in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung finden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt (siehe dazu etwa VwGH 12.05.2016, Ra 2016/02/0071).

Mit Bescheid des AMS XXXX wurde die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) hinsichtlich den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und dass die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.Mit Bescheid des AMS römisch 40 wurde die Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) hinsichtlich den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter vom 15.09.2023 bis 14.12.2023 verlängert. In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit aufgenommen wird und dass die Beschäftigung erst nach der Ausstellung eines Visums gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aufgenommen werden darf, sofern der Beschwerdeführer nicht bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 11.10.2024 die Beschäftigungsbewilligung noch gültig gewesen wäre und der Beschwerdeführer, im Falle der Erteilung bzw. Verlängerung eines entsprechenden Visums, seine Tätigkeit antreten hätte können. Das davor erteilte Visum D war nur bis 14.09.2023, also vor Beginn der Beschäftigungsbewilligung für 15.09.2023 bis 15.12.2023, gültig. Die Beschäftigungsbewilligung ist allerdings am 15.12.2023 im Laufe des gegenständlichen Verfahrens erloschen, da das dafür erforderliche Visum bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden ist. Somit ist der Zweck der Erteilung des gegenständlichen Visums im Laufe des gegenständlichen Verfahrens weggefallen. Eine allfällige Aufhebung der das befristete Visum abweisenden angefochtenen Entscheidung ist daher für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen, da er selbst im Falle der nunmehrigen Erteilung eines Visums für den im Verwaltungsverfahren begehrten Zeitraum und den beabsichtigten Zweck nicht in die Lage versetzt würde, die zweck- und zeitgebundene Bewilligung zu realisieren.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 15.12.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Beurteilung des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht der Zeitpunkt der Erhebung des Vorlageantrags am 15.12.2023 maßgeblich ist, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, da sich der Vorlageantrag lediglich darauf richtet, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird vergleiche VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018; VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Zusammengefasst ist die Beschwerde im Laufe des gegenständlichen Verfahrens gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren einzustellen ist und spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung Gegenstandslosigkeit Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2284652.1.00

Im RIS seit

07.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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