Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
§ 54 Abs 1a ZPO verlangt nur, dass die Einwendungen "begründet" sein müssen. Es ist daher ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Positionen des Kostenverzeichnisses aus welchen Gründen und in welcher Höhe beanstandet werden.Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO verlangt nur, dass die Einwendungen "begründet" sein müssen. Es ist daher ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Positionen des Kostenverzeichnisses aus welchen Gründen und in welcher Höhe beanstandet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001099Im RIS seit
08.08.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024