TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/25 VGW-102/067/5002/2024

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §1
AnhO 1999 §4 Abs1
AnhO 1999 §4 Abs1a
SPG §88
VStG §35

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG der Frau A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, D.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 10:35 Uhr bis 15:35 Uhr,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, SPG der Frau A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, D.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 10:35 Uhr bis 15:35 Uhr,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung der Beschwerdeführerin in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung der Beschwerdeführerin in einer mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

1) Sachverhalt

Die BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde die BF um ca. 10:35 Uhr - mutmaßlich gemäß § 35 VstG - festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Die Entlassung erfolgte erst um 15:35 Uhr.Die BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde die BF um ca. 10:35 Uhr - mutmaßlich gemäß Paragraph 35, VstG - festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Die Entlassung erfolgte erst um 15:35 Uhr.

Zu der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung

Die BF wurde im PAZ in einer Zelle mit 21 anderen Frauen angehalten. Die Zelle war nach Einschätzung der BF höchstens 30 m² groß und - ausgehend von den in der Zelle befindlichen Betten - lediglich für 6 Personen ausgelegt. Der Haftraum war völlig überbelegt und es mangelte während der über viele Stunden andauernden Anhaltung neben einem Mindestmaß an Bewegungsfreiheit u.a. an Sitz- und Liegegelegenheiten. Die Umstände der Anhaltung waren für die BF besonders unangenehm, da sie an diesem Tag unter Schmerzen litt.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die der Festnahme nachfolgende Anhaltung in der mit 22 Personen belegten Gemeinschaftszelle im PAZ Rossauer Lände.

2) Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 88Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).Gemäß Paragraph 88 A, b, s, 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist, „jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift' ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt" (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, „wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, „ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ,Duldungspflicht‘ [...] zu bewirkend“ (Ebd. S. 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist, „jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift' ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt" (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, „wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, „ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ,Duldungspflicht‘ [...] zu bewirkend“ (Ebd. Sitzung 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).

Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Prüfung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ereignete sich am 28.02.2024. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

3) Beschwerdegründe

Gemäß § 4 Abs. 1 AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden.

§ 4 Abs. 1a AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, 15.07.2002 -47095/99, Kalashnikovgg. Russ. Föderation).Paragraph 4, Absatz eins a, AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen vergleiche EGMR, 15.07.2002 -47095/99, Kalashnikovgg. Russ. Föderation).

Weder der AnhO noch der Rechtsprechung des EGMR oder des VfGH kann eine allgemein verbindliche Mindestgröße von Zellen bzw. einer Mindestfläche, die einer Person in einer Gemeinschaftshaftzelle zur Verfügung zu stehen hat, entnommen werden.

Anhaltspunkte dafür, wieviel Platz einer Person im Polizeigewahrsam zur Verfügung stehen sollte, geben die Einschätzungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) 1.

Darin wird u.a. festgehalten (RN 42), dass alle Polizeizellen für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein sollten und über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen. Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

Als „grobe Richtlinie“ und als wünschenswertes Niveau, denn als Mindeststandard, erachtet das CPT eine Zellengröße von 7 m2 in Einzelbelegung, wenn die Anhaltung mehr als einige Stunden andauert. Dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehördenkönnen die nachstehenden Empfehlungen entnommen werden2.

Der MRB bezieht sich auf die Empfehlungen des CPT und empfiehlt eine Zellengröße zwischen 9 m2 und 14,7m2 bei der kurzfristigen Anhaltung von zwei Personen bzw. 23 m2 bei einer kurzfristigen Anhaltung von drei Personen.

Der MRB betont, dass es von Seiten des CPT für die Anhaltung in Gemeinschaftszellen keine klaren und einheitlichen Richtlinien zu geben scheint. Als Toleranzschwelle für die Unterbringung von 2 Personen wird eine Zellengröße von 9 m2 gesehen. Zellen unter eine Größe von 7-8,5 m2 werden für die Anhaltung von zwei Personen als ungeeignet betrachtet.

Das CPT empfahl anlässlich seines Besuchs in Österreich eine Begrenzung der Belegungsdichte, um ein Minimum von 4 m2 pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.

Der Haftraum der BF war inklusive Sanitäranlagen rund 30 m2 groß. Durch die Überbelegung des Haftraumes mit 22 Personen, verfügten die Angehaltenen, darunter auch die BF, über lediglich 1,3 m2 / Person. Zieht man die im Haftraum räumlich abgetrennte Toilette ab (ca. 2-3 m2), wird der verfügbare Raum pro Person sogar noch unterschritten. Aufgrund der Überbelegung standen nicht ausreichend Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Der Raum enthielt lediglich einen Tisch mit darum angeordneten Sitzbänken. Daneben standen im Haftraum 3 Stockbetten, für 6 Personen.

Die Anhaltung der BF dauerte von 09:25 bis 17:45 an.

Beweis:      PV

ZV E. F., Wien, G.-gasse

Haftbestätigung (Beilage ,/A)

Das während der Anhaltung verfügbare Platzangebot und die aufgrund der Überbelegung völlig unzureichende Einrichtung, dh adäquate Sitzgelegenheiten, unterlaufen selbst die niedrigsten als akzeptabelerachteten Standards des MRB und des CPT.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung der BF und der 21 weiteren Personen in einer weitaus zu kleinen Zelle erfolgte, die nicht für die große Anzahl von Personen eingerichtet ist. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde die BF in ihren Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 EMRK verletzt.Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung der BF und der 21 weiteren Personen in einer weitaus zu kleinen Zelle erfolgte, die nicht für die große Anzahl von Personen eingerichtet ist. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde die BF in ihren Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO und Artikel 3, EMRK verletzt.

4) Anträge

Die BF stellt daher die

Anträge

an das Verwaltungsgerichtwien, dieses möge

1.   eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2.   feststellen, dass die BF

a. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in ihrem Recht nach § 4 Abs. 1 AnhO, Art. 3 EMRK verletzt wurde; sowiea. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in ihrem Recht nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO, Artikel 3, EMRK verletzt wurde; sowie

3.   dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Akt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„Die Landespolizeidirektion Wien legt einen Auszug der von ihrer Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug elektronisch geführten Aufenthaltsinformation aus der „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ vor. Weiters liegt die bezughabende Verhandlungsschrift, der Entlassungsschein (beides in Ablichtung) und der Grundrissplan der Beschwerde relevanten Räumlichkeit bei. Auch die Dokumentation der Zeiten der Belegung des in Rede stehenden Haftraums ist beigelegt.

Schließlich erstattet die Landespolizeidirektion Wien nachfolgende

GEGENSCHRIFT

I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 35 VStG festgenommen und letztlich ab 12.48 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 21 weiteren Frauen im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 513 angehalten. Vor 15.15 Uhr verließ die BF die genannte Zelle, da sie zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde sie sogleich (15.35 Uhr) entlassen.Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 35, VStG festgenommen und letztlich ab 12.48 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 21 weiteren Frauen im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 513 angehalten. Vor 15.15 Uhr verließ die BF die genannte Zelle, da sie zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde sie sogleich (15.35 Uhr) entlassen.

Die in Rede stehende „Zelle“ ist als Warteraum für Häftlinge, die nur kurzfristig - meist tagsüber - angehalten werden (um zB zur Verwaltungsstrafbehörde vorgeführt zu werden), konzipiert. Ihre Größe beträgt 29 m².

Anm.: Im Beschwerde gegenständlichen Zeitpunkt war der in Aussicht genommene Abtransport der darin befindlichen Betten noch nicht erfolgt.Anmerkung, Im Beschwerde gegenständlichen Zeitpunkt war der in Aussicht genommene Abtransport der darin befindlichen Betten noch nicht erfolgt.

Beweis: vorgelegte Unterlagen

II. RECHTSLAGErömisch II. RECHTSLAGE

Die BF wendet sich mit ihrer Beschwerde (lediglich) gegen die Anhaltung mit weiteren 21 Frauen in einer „Gemeinschaftszelle“.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beschwerde relevante Sachverhalt nicht strittig, sieht man von den exakten Maßen und Zeiträumen ab. Wie oben dargelegt, wurden die BF und ihre Mithäftlinge in einem als Warteraum konzipierten Anhalteraum verwahrt. Dies deshalb, da zweifelsfrei absehbar war, dass die Angehaltenen nur relativ kurz, nämlich bis zur behördlichen Einvernahme, in Gewahrsam bleiben würden. So befand sich etwa die BF nur für eine Zeitspanne von weniger als 3 Std. in dem fraglichen Raum.

Hinzu kommt noch, dass mehrere der 21 weiteren Frauen teilweise bis zu ca. 35 Min. später in die in Rede stehende Zelle gebracht wurden. Die BF war unter den ersten der 22 Angehaltenen, die die Zelle wieder verlassen konnten (wie bereits ausgeführt: vor 15.15 Uhr). Sohin war die Dauer der Anhaltung der BF bei gleichzeitiger Anwesenheit von 21 weiteren Personen in der Zelle noch um Einiges kürzer.

Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung der BF in ihren Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer [Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung der BF in ihren Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO und Artikel 3, MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer [Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.

Anm.: Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen.Anmerkung, Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt sohin den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde erklärten Verhandlungsverzicht erging die Nachfrage, ob der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich in weiter Folge wie Nachstehend:

„In umseits bezeichnetem Verfahren äußert sich die Beschwerdeführerin (BF) in Entsprechung der Aufforderung vom 21.05.2024, zugestellt am 24.05.2024, wie folgt:

Festzuhalten ist, dass die Vorwürfe der Überbelegung und der unzureichenden Ausstattung des Haftraumes von Seiten der LPD nicht bestritten wurden.

Der Auffassung der LPD Wien, dass die Empfehlungen des CPT bzw. des Menschenrechtsbeirates nur auf länger andauernde Anhaltungen Anwendung finden, kann nicht gefolgt werden:

In dem in der Beschwerde zitierten Bericht des Menschenrechtsbeirates wird ausdrücklich auf die kurzfristige Unterbringung in Polizeizellen Bezug genommen3. Die darin genannten Mindeststandards gelten nach Auffassung der BF daher auch im gegenständlichen Fall.

Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (vgl. § 1 Abs. 1 AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten (vgl. auch § 27 AnhO).Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten vergleiche auch Paragraph 27, AnhO).

Insoweit die in der Beschwerde angeführten Mindeststandards nicht gelten sollten, stellt sich daher die Frage, welche Kriterien und Standards bei der Anhaltung von Verwahrungshäftlingen zur Anwendung kommen und wie eine menschenwürdige Anhaltung gewährleistet wird?

Schließlich ist festzuhalten, dass die über mehrere Stunden andauernde Anhaltung in der erfolgten Form für die BF äußerst belastend war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung in einem völlig überbelegten und mangelhaft ausgestatteten Raum erfolgte und nicht wie in anderen Fällen, in kleineren Zellen mit einer kleineren Anzahl von Mithäftlingen.

Für die Erörterung dieser Fragen scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unverändert notwendig zu sein, weshalb auf die Durchführung der Verhandlung nicht verzichtet wird bzw. der Antrag aufrecht bleibt.“

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau H. I., VGW-102/067/5000/2024, des Herrn J. K. (VGW-102/067/5003/2024) und des Herrn L. M. (VGW-102/067/5004/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt. 4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau H. römisch eins., VGW-102/067/5000/2024, des Herrn J. K. (VGW-102/067/5003/2024) und des Herrn L. M. (VGW-102/067/5004/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Die Beschwerdeführerin nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde sie dort gemäß § 35 VStG um 10:45 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde sie in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo sie in weiterer Folge ab 12:48 Uhr bis 15:35 Uhr in der Zelle 513 angehalten wurde.4.1.1. Die Beschwerdeführerin nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde sie dort gemäß Paragraph 35, VStG um 10:45 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde sie in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo sie in weiterer Folge ab 12:48 Uhr bis 15:35 Uhr in der Zelle 513 angehalten wurde.

4.1.2. Die Zelle 513 hat inkl. WC eine Größe von 28,19 m², wovon auf das WC (einschließlich dessen Außenmauern) eine Fläche von 2,34 m2 entfallen. Die Nettobodenfläche/-größe der Zelle 513 beläuft sich folglich auf 25,85 m2.

Das Zelleninnere war mit drei Stockbetten, drei Wandschränken und einem Tisch sowie drei Sitzbänken ausgestattet.

4.1.3. In der Zelle 513 waren mehrere Personen angehalten – insgesamt waren es 22 Personen. Die Beschwerdeführerin war die elfte Person, die der Zelle 513 zugewiesen wurde und die letzte Person von den 22 in der Zelle 513 angehaltene Person wurde der Zelle 513 um 13:21 Uhr zugewiesen.

Im Zeitraum zwischen 15:20 und 15:30 Uhr wurde die Zuweisung von 5 Personen aus der Zelle 513 beendet und in weiterer Folge um 15:35 Uhr jene der Beschwerdeführerin. Damit war die Beschwerdeführerin am 28.02.2024 in der Zelle 513 im Zeitraum zwischen 13:21 Uhr bis 15:20 Uhr gemeinsam mit 21 weiteren Personen und daran anschließend bis zu ihrer Entlassung gemeinsam mit 16 weiteren Personen angehalten worden.

4.1.4. Unter Berücksichtigung der Größe von 25,85 m2 der Zelle 513 standen damit der Beschwerdeführerin und den weiteren angehaltenen Personen im Zeitraum zwischen 13:21 Uhr bis 15:20 Uhr 1,23 m2 Grundfläche pro Person und im Zeitraum bis ca 15:15:35 Uhr 1,62 m2 Grundfläche pro Person Grundfläche pro Person zur Verfügung.

4.1.5. Die gemeinsame Anhaltung in der Zelle 513 wurde von den dort angehaltenen Personen als sehr anstrengend empfunden bzw. als viel zu klein für die angehaltenen Personen: Die Angehaltenen kannten einander aufgrund der vorangegangenen gemeinsamen Versammlung zwar, aber es kam wegen fehlender akustischer Schalldämmung im Zelleninneren auch bei leise geführten Gesprächen zu einer unangenehmen Lautstärke. Die Luft im Zelleninneren war stickig. Es fehlten ausreichende Betten, sodass es einer älteren Frau nicht möglich war sich hinzulegen. Ebenso waren unzureichende Sitzplätze vorhanden, sodass einige der angehaltenen Frauen ihr Essen stehend einnehmen mussten. Einigen Frauen war es auch nur möglich am Fußboden zu sitzen. Konkrete Befürchtungen, dass ihre Anhaltungen in der überfüllten Zelle länger – etwa bis über Nacht – dauern würden, äußerten Frau B. nicht.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, und der jeweiligen Parteieneinvernahmen getroffen.

4.2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Festnahme stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der die Beschwerdeführerin betreffenden Festnahmedaten. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zuweisung und des Abganges zur Gemeinschaftszelle 513 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Festnahmedaten und der Aufstellung der Daten, wer sich in der Zelle 513 am 28.02.2024 (von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr) befand.

4.2.2. Die Feststellungen zur Größe der Zelle 513 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Grundriss der Zelle 513 samt den darin ausgewiesenen Flächenausmaß der Zellengröße sowie der eingetragenen Koten (1,03 × 2,7) der Fläche des WCs (inklusive der Trennwände des WCs zum Inneren der Zelle 513).

Die Feststellungen zu dem im Zelleninneren vorhandenen Mobiliar stützen sich auf die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos vom Inneren der Zelle 513 und auf die Aussagen von Frau I. und Frau B.. Beide bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das auf den Fotos – bis auf eine zusätzliche dritte Sitzbank – ersichtliche Mobiliar jener Zellenausstattung entspricht, wie es auch am beschwerdegegenständlichen Tag vorhanden war.Die Feststellungen zu dem im Zelleninneren vorhandenen Mobiliar stützen sich auf die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos vom Inneren der Zelle 513 und auf die Aussagen von Frau römisch eins. und Frau B.. Beide bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das auf den Fotos – bis auf eine zusätzliche dritte Sitzbank – ersichtliche Mobiliar jener Zellenausstattung entspricht, wie es auch am beschwerdegegenständlichen Tag vorhanden war.

4.2.3. Die Feststellung zum Zeitpunkt der letzten Zuweisung und den Zeitpunkten der Beendigung der jeweiligen Zuweisungen stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Aufstellung, wer sich in der Zelle 513 am 28.02.2024 befand.

4.2.4. Die Feststellungen zu den Empfindungen bzw. Wahrnehmungen stützen sich auf die Aussagen von Frau I. und Frau B., die dort beide in der Gemeinschaftszelle angehalten waren. Beide Frauen äußerten keine konkrete Befürchtung, in der Zelle auch über Nacht angehalten zu werden: Frau I. gab in diesem Zusammenhang an, dass sie aufgrund vorangegangener Anhaltungen wusste, dass sie voraussichtlich am Abend entlassen werden würde, weil ihre Identität bekannt war. Frau B. gab an, sie hatte keine Vorstellung, ob sie („wir“) auch allfällig über Nacht bleiben müsste – bei ihren vorangegangenen Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum musste sie nicht über Nacht bleiben.4.2.4. Die Feststellungen zu den Empfindungen bzw. Wahrnehmungen stützen sich auf die Aussagen von Frau römisch eins. und Frau B., die dort beide in der Gemeinschaftszelle angehalten waren. Beide Frauen äußerten keine konkrete Befürchtung, in der Zelle auch über Nacht angehalten zu werden: Frau römisch eins. gab in diesem Zusammenhang an, dass sie aufgrund vorangegangener Anhaltungen wusste, dass sie voraussichtlich am Abend entlassen werden würde, weil ihre Identität bekannt war. Frau B. gab an, sie hatte keine Vorstellung, ob sie („wir“) auch allfällig über Nacht bleiben müsste – bei ihren vorangegangenen Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum musste sie nicht über Nacht bleiben.

Zur Überbelegung gaben Frau I. und Frau B. an, dass sie in der Zelle 513 bereits zuvor angehalten gewesen waren. Anlässlich der früheren Anhaltungen sei die Zelle 513 lediglich in der „Maximalbelegung“, konkret: mit sechs maximal sieben Personen belegt gewesen. Sie hatten am beschwerdegegenständlichen Tag nicht den Eindruck, dass die Zellen im Frauentrakt übermäßig belegt waren: Frau I. sagte aus, sie hätte beim Vorbeigehen anlässlich ihrer Zuweisung zur bzw. Abgang von der Zelle 513 gesehen, dass die meisten Einzelzellen nicht belegt waren. Frau B. gab an, sie hätte keine Frauen in anderen Zellen bzw. auf den Gängen wahrgenommen und meinte, sie hatte den Eindruck, dass die gemeinsame Anhaltung aus Gründen der Schikane bzw. zusätzlichen Bestrafung erfolgt sei.Zur Überbelegung gaben Frau römisch eins. und Frau B. an, dass sie in der Zelle 513 bereits zuvor angehalten gewesen waren. Anlässlich der früheren Anhaltungen sei die Zelle 513 lediglich in der „Maximalbelegung“, konkret: mit sechs maximal sieben Personen belegt gewesen. Sie hatten am beschwerdegegenständlichen Tag nicht den Eindruck, dass die Zellen im Frauentrakt übermäßig belegt waren: Frau römisch eins. sagte aus, sie hätte beim Vorbeigehen anlässlich ihrer Zuweisung zur bzw. Abgang von der Zelle 513 gesehen, dass die meisten Einzelzellen nicht belegt waren. Frau B. gab an, sie hätte keine Frauen in anderen Zellen bzw. auf den Gängen wahrgenommen und meinte, sie hatte den Eindruck, dass die gemeinsame Anhaltung aus Gründen der Schikane bzw. zusätzlichen Bestrafung erfolgt sei.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch II.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, lauten auszugsweise:

Festnahme
§ 35.Paragraph 35,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  3. 3.Ziffer 3
    der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“
„§ 36.
  1. (1)Absatz einsJeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.
  2. (2)Absatz 2Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.Für die Anhaltung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“Der Angehaltene darf von Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt Paragraph 53 c, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“
Durchführung des Strafvollzuges
§ 53c.Paragraph 53 c,
  1. (1)Absatz einsHäftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.
  2. (2)Absatz 2Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.
  3. (3)Absatz 3bis (5) (…)
  4. (6)Absatz 6Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die Paragraphen 76, ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“

2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,, lauten auszugsweise:

Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).
  2. (2)Absatz 2bis (4) (…)“
Anhaltung
§ 4.Paragraph 4,
  1. (1)Absatz einsDie Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.
  2. (1a)Absatz eins aHafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.
  3. (2)Absatz 2bis (5) (…)“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lautet:2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,, lautet:

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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