Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Fehlt es an einer „faktischen Amtshandlung“ und liegt somit das zentrale Element eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor, ist die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zivilluftfahrt; Personenkontrolle; visuelle Kontrolle;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.69.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024