Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Zivilflugplatzhalter ist als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zivilflugplatzhalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung der nach der VO(EG) 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in § 1 Abs 2 LSG 2011 und § 1 Abs 1 NaSP-VO sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird.Der Zivilflugplatzhalter ist als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zivilflugplatzhalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung der nach der VO(EG) 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in Paragraph eins, Absatz 2, LSG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-VO sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zivilluftfahrt; Personenkontrolle; visuelle Kontrolle;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.69.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024