TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/27 LVwG-S-1088/001-2024

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AWG 2002 §37 Abs2 Z4
AWG 2002 §79
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden 1) des A und 2) der B GmbH, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt wird.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10. April 2024, Zl. ***, wurden A, sowie die B GmbH wie folgt für schuldig erkannt:

Spruchpunkt 1:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

18.11.2020 bis 30.6.2021

Ort:

Gemeindegebiet ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, KG ***

Zwischenlager für *** KG *** Grundstücke Nr. ***, ***, *** sowie KG *** Grundstücke Nr. *** und ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- Reststoffdeponie „***“ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:
Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz , VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber der Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- Reststoffdeponie „***“ (Sperrmüllbehandlungsanlage) folgende Übertretung begangen hat:

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.

Weiters geht aus dem Sonderbericht hervor, dass auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t erfolgte.

Diese Maßnahmen der Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten wurden ohne Bescheid durchgeführt, obwohl gemäß § 37 Abs. 4 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz die Maßnahme Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen sind.Diese Maßnahmen der Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten wurden ohne Bescheid durchgeführt, obwohl gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz die Maßnahme Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten der Behörde anzuzeigen sind.

Durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß im genannten Deponieabschnitt hat sie als Betreiberin der Behandlungsanlage Maßnahmen durchgeführt, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllungsabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.

Mit Bescheid vom 23.11.2021, GZ ***, wurde erst festgestellt, dass dieser Abschnitt der Genehmigung entspricht, sodass erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021, GZ ***, die oben angeführten Abfallablagerungen rechtlich zulässig waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs.2 Z.10 idF BGBl. I Nr. 200/2021 i.V.m. § 37 Abs.4 Z.2 Abfallwirtschaftsgesetz idF BGBl. I Nr. 200/2021Paragraph 79, Absatz , Ziffer , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, i.V.m. Paragraph 37, Absatz , Ziffer , Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.100,00

              147 Stunden

§ 79 Abs.2 Schlusssatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021Paragraph 79, Absatz , Schlusssatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 210,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 2.310,00

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Strafantrag der Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht, wonach die B GmbH als Betreiber der Sammlungs- und Behandlungsanlage – Massenabfall- und Reststoffdeponie „***“ durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den näher genannten Zeiträumen im näher genannten Ausmaß Maßnahmen durchgeführt hätte, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartimentes, ohne das hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen sei.

Die Strafbehörde ging von folgenden Feststellungen aus:

„Im Zuge der Überprüfungsverhandlung der Deponie ***, Betreiber ist die B GmbH, wurde festgestellt, dass im Jahr 2020 die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 5.900 t erfolgte, wobei die Abfallmenge im Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 mit 5.894,10 t konkretisiert wurde.

Auch im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 erfolgte die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 gemäß Anhang 1, Abfallverzeichnisverordnung 2020, im Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartimentes im Ausmaß von 3.410,84 t.

Dies geht aus dem Sonderbericht des Deponieaufsichtsorganes vom 16.07.2021 hervor.

Diese Maßnahmen (Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten) wurden ohne Bescheid durchgeführt. Folglich wurden durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 zu den o.a. Zeiträumen im o.a. Ausmaß durch den Betreiber der Behandlungsanlage, sohin durch die B GmbH, durchgeführt, ohne dass hiefür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist.

Der gegenständliche Abfall hätte folglich im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2021 nicht in der Deponie abgelagert werden dürfen.

Sie sind für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 und Herr D für den Zeitraum 01.01.2020 bis 17.11.2020 als handelsrechtliche Geschäftsführer für die Firma B GmbH im Firmenbuch eingetragen und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Organe im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.“ Sie sind für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 und Herr D für den Zeitraum 01.01.2020 bis 17.11.2020 als handelsrechtliche Geschäftsführer für die Firma B GmbH im Firmenbuch eingetragen und somit als die zur Vertretung nach außen berufene Organe im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.“

In diesem Konnex legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Feststellungen folgende Beweiswürdigung zu Grunde:

„Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Anzeigenangaben, dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes *** und des Bezugsaktes *** sowie der Stellungnahme der Gruppe Wirtschaft, Sport und Tourismus, Abteilung Anlagenrecht, Regionalstelle Industrieviertel des Amtes der NÖ Landesregierung.

Tatsache ist, dass erst mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, die Anzeige der B GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH vom 30.6.2021, abgeändert und ergänzt am 07.08.2021, 15.09.2021 und 20.10.2021 über die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage auf den Gst.Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, durch die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllabschnitt 02 und 03 des Massenabfallkompartiments als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2021, ***, wurde die Anzeige vom 10.12.2021 über die Fertigstellung des Deponierohplanums des ersten Teilabschnittes (Bauteil 1) des Monokompartimentabschnittes VA 02 – VA 03 im Ausmaß von 2.200 m² im Massenabfallkompartiment der Massenabfall- und Reststoffdeponie, Gst Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass dieses im Wesentlichen entsprechend der mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, erteilten Genehmigung errichtet wurde. Erst ab Rechtskraft des Bescheides vom 16.12.2021 war daher die Ablagerung des gegenständlichen Abfalles rechtlich zulässig.

Ihr Vorbringen, wonach Sie sich auf eine falsche Beurteilung einer Fachanstalt berufen hätten und folglich Sie kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung träfe, ist nicht geeignet, Sie von Ihrer Verantwortung für den gegenständlichen Sachverhalt zu entlasten, zumal Sie als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dafür zu sorgen hätten, dass beim Betrieb der Deponie die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, sei es durch eigene Prüfung oder entsprechender Bestimmung von fachlichen Personen.“

In rechtlicher Hinsicht würdigte die Strafbehörde den von ihr festgestellten Sachverhalt nach Darlegung der relevanten abfallrechtlichen Bestimmungen wie folgt:

„Da Sie als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 zu verantworten haben, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** und Zwischenlager für *** Grundstücke Nr. ***, ***, ***, KG *** sowie Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 Maßnahmen durchgeführt hat, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllungsabschnitt 03 und 02 des Massenabfallkompartimentes, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist, wurde der objektive Tatbestand des § 37 Abs.4 Z.2 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z.10 Abfallwirtschaftsgesetz verwirklicht.“„Da Sie als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den Zeitraum 18.11.2020 bis 30.06.2021 zu verantworten haben, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Behandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, KG *** und Zwischenlager für *** Grundstücke Nr. ***, ***, ***, KG *** sowie Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, durch die Ablagerung der Abfallart „Leichtmetallkrätze, aluminiumhältig“ mit der Schlüsselnummer 31205 Maßnahmen durchgeführt hat, nämlich die Errichtung eines Monokompartimentabschnittes im Verfüllungsabschnitt 03 und 02 des Massenabfallkompartimentes, ohne dass hierfür ein Bescheid der Behörde vorgelegen ist, wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 37, Absatz , Ziffer , i.V.m. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer , Abfallwirtschaftsgesetz verwirklicht.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerden beantragten die Rechtsmittelwerber durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„4. Beschwerdegründe

4.1. Kein Verschulden des Beschwerdeführers

4.1.1 Strafbarkeit besteht nur dann, wenn ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vorliegt. Damit eine solche Fährlässigkeit vorliegt, bedarf es eines doppelten Sorgfaltsverstoßes. Einerseits bedarf es einer Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, also dem Gebot etwas in einer konkreten Situation zu tun oder zu unter- lassen und anderseits muss es dem Täter situationsbezogen auch möglich gewesen sein, sich entsprechend zu verhalten (vgl.Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 5 Rz 4; VwSlG 9710 A/1978). 4.1.1 Strafbarkeit besteht nur dann, wenn ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß vorliegt. Damit eine solche Fährlässigkeit vorliegt, bedarf es eines doppelten Sorgfaltsverstoßes. Einerseits bedarf es einer Verletzung einer den Täter situationsbezogenen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, also dem Gebot etwas in einer konkreten Situation zu tun oder zu unter- lassen und anderseits muss es dem Täter situationsbezogen auch möglich gewesen sein, sich entsprechend zu verhalten (vgl.Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Paragraph 5, Rz 4; VwSlG 9710 A/1978).

4.1.2 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gewesen sei, kann allein deshalb schon keine Verwaltungsübertretung vorliegen, da der Beschwerdeführer nicht schuldhaft gehandelt hat.

4.1.3 Keine Zweifel an den fachlichen Dokumenten

4.1.4 Nach der Rsp des VwGH trifft den Beschuldigten kein Verschulden, wenn er Aufgaben delegiert hat. Dies hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 18.11.1971, 0951/70; VwGH 28.11.1967, 0323/66). Glaubhaft zu machen ist, dass „alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen“ (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/05/0080). 4.1.4 Nach der Rsp des VwGH trifft den Beschuldigten kein Verschulden, wenn er Aufgaben delegiert hat. Dies hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 18.11.1971, 0951/70; VwGH 28.11.1967, 0323/66). Glaubhaft zu machen ist, dass „alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit guten Grund erwarten lassen“ vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/05/0080).

4.1.5 § 11 DVO 2008 beschreibt das Abfallannahmeverfahren, welches ein Deponieinhaber durchführen muss. Dabei hat eine grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder eine Fachanstalt durchgeführt zu werden (vgl. § 11 Abs. 2 DVO 2008). In einer solchen Beurteilung, welche von einer befugten Person oder Fachanstalt durchgeführt wurde, hat sich gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 Z 31 DVO 2008 eine Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten zu finden. 4.1.5 Paragraph 11, DVO 2008 beschreibt das Abfallannahmeverfahren, welches ein Deponieinhaber durchführen muss. Dabei hat eine grundlegende Charakterisierung und Übereinstimmungsbeurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder eine Fachanstalt durchgeführt zu werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, DVO 2008). In einer solchen Beurteilung, welche von einer befugten Person oder Fachanstalt durchgeführt wurde, hat sich gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 10 Ziffer 31, DVO 2008 eine Bestätigung der Zulässigkeit der Ablagerung auf einem oder mehreren konkreten Kompartimenten zu finden.

4.1.6 In Erfüllung dieser Verpflichtungen wurden von der F Ziviltechnikgesellschaft mbH (kurz „F“) die notwendigen Beurteilungsnachweise erstellt. Die F führte in ihrem Beurteilungsnachweis vom 5.6.2020 aus, dass „die gegenständlichen Aushubmaterialien auf dem Massenabfallkompartiment der Massenabfalldeponie Deponie ***, AT ***, *** (Standort- ***) abgelagert werden dürfen“ (vgl. Akteninhalt: Beurteilungsnachweises der F Ziviltechnikgesellschaft mbH vom 5.6.2020, Seite 8 Unterpunkt 7). 4.1.6 In Erfüllung dieser Verpflichtungen wurden von der F Ziviltechnikgesellschaft mbH (kurz „F“) die notwendigen Beurteilungsnachweise erstellt. Die F führte in ihrem Beurteilungsnachweis vom 5.6.2020 aus, dass „die gegenständlichen Aushubmaterialien auf dem Massenabfallkompartiment der Massenabfalldeponie Deponie ***, AT ***, *** (Standort- ***) abgelagert werden dürfen“ vergleiche Akteninhalt: Beurteilungsnachweises der F Ziviltechnikgesellschaft mbH vom 5.6.2020, Seite 8 Unterpunkt 7).

Bei der F handelt es sich um eine solche Fachanstalt, welche gemäß DVO 2008 zur Prüfung der Zulässigkeit befähigt ist. Wenn eine Fachanstalt daher im Rahmen ihres Beurteilungsnachweises die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden treffen, weil diese grob mangelhafte Ausführung des Beurteilungsnachweises nicht vorhersehbar war. Die Setzung von Abwehrmaßnahmen war daher mangels Vorsehbarkeit für den Beschwerdeführer nicht möglich.

4.1.7 Ergänzend zum obigen Beurteilungsnachweis der F gab es zusätzliche Bestätigungen der E ZT GmbH sowie der G Ziviltechniker GmbH. Darüber hinaus gab es ständige (monatliche) Begehungen des behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans, welches als verlängerter Arm der Behörde, die Einhaltung der behördlichen Bescheide überwacht. Auch bei diesen Begehungen wurde kein konsensloser Betrieb festgestellt bzw. lagen aufgrund der Begehungsergebnisse ebenfalls keinerlei Gründe für den Beschwerdeführer vor, an der Zulässigkeit der bereits stattfindenden Einbringungen zu zweifeln. Im Jahresbericht für das Jahr 2020 wurde auf Grundlage der Begehungen zusammengefasst auch vom Deponieaufsichtsorgan keine konsenslose Ablagerung festgestellt (vgl. Aktenbestandteil: Stellungnahme Deponieaufsicht vom 16.7.2021, Seite 2).4.1.7 Ergänzend zum obigen Beurteilungsnachweis der F gab es zusätzliche Bestätigungen der E ZT GmbH sowie der G Ziviltechniker GmbH. Darüber hinaus gab es ständige (monatliche) Begehungen des behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans, welches als verlängerter Arm der Behörde, die Einhaltung der behördlichen Bescheide überwacht. Auch bei diesen Begehungen wurde kein konsensloser Betrieb festgestellt bzw. lagen aufgrund der Begehungsergebnisse ebenfalls keinerlei Gründe für den Beschwerdeführer vor, an der Zulässigkeit der bereits stattfindenden Einbringungen zu zweifeln. Im Jahresbericht für das Jahr 2020 wurde auf Grundlage der Begehungen zusammengefasst auch vom Deponieaufsichtsorgan keine konsenslose Ablagerung festgestellt vergleiche Aktenbestandteil: Stellungnahme Deponieaufsicht vom 16.7.2021, Seite 2).

4.1.8 Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft, weil durch die F als befugte Fachanstalt die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt wurde. Da es sich um eine befugte Fachanstalt handelt, konnte davon ausgegangen werden, dass diese verordnungsgemäß die Zulässigkeit der Ablagerung prüft und daher deren diesbezügliche Bestätigung zutreffend ist. Darüber hinaus lagen keinerlei Umstände bzw. Gründe vor, den Beschwerdeführer an der Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Gutachten bzw. der Begehungsergebnissen des Deponieaufsichtsorgans zweifeln zu lassen. Die Unterlagen belegen zusammengefasst, dass alles in Ordnung war.

4.1.9 Dadurch, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Verschuldens ausgeht, belastet sie das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.

Beweis:

?    Aktenbestandteil: Stellungnahme Deponieaufsicht vom 16.7.2021, Seite 2

?    Aktenbestandteil: Beurteilungsnachweis der F Ziviltechnikgesellschaft mbH vom 5.6.2020

?    PV

4.1.10 Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers erst nach Ablagerung übernommen

4.1.11 Darüber hinaus gilt es jedenfalls zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 18.11.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte. Die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle fand jedoch schon mehrere Monate davor statt. Der Beschwerdeführer konnte durchaus berechtigt davon ausgehen, dass die bisherigen Ablagerungen (so wie sämtliche andere übernommene Abfälle) nicht konsenslos vorgenommen wurden, sondern vielmehr eine entsprechende Konsensprüfung vor der Einbringung stattfand. Daher liegt kein objektiver Sorgfaltsverstoß vor, denn es ist nicht Aufgabe eines neu hinzukommenden Geschäftsführers sämtliche Handlungen, welche vor seinem „Amtsantritt“ – die Ablagerung startete bereits im Juni 2020 – getätigt wurden, nachzuprüfen. Insbesondere es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen ist, sich anders zu verhalten, da für den Beschwerdeführer der Sorgfaltsverstoß nicht erkennbar war. Es gab demnach keinerlei Anhaltspunkte oder Ungereimtheiten bzw. Zweifel, die auf einen Sorgfaltsverstoß hingedeutet hätten. Dies belegen auch die in Punkt 4.1.6 bis 4.1.8 aufgezählten Dokumente. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit der Ablagerung zu zweifeln.

4.1.12 Dadurch, dass die belangte Behörde vom Vorliegen eines Verschuldens ausgeht, belastet sie das Straferkenntnis mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.

4.2. Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 19914.2. Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991

4.2.1 Sollte das Gericht den obigen Ausführungen nicht folgen und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die gegenständlichen Vorwürfe Verwaltungsübertretungen begangen hat, sind jedenfalls, wie sogleich unten dargelegt, die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt.

4.2.2 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hat die Strafbehörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind. 4.2.2 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 hat die Strafbehörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen oder die Einstellung zu verfügen, wenn (i) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und (ii) das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

4.2.3 Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfüllt der Beschwerdeführer zweifellos, da ihm, wenn überhaupt, jedenfalls nur das geringfügigste Maß an Verschulden angelastet werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung ist § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 aber nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden (vgl. Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, § 45 Rz 8). Daraus folgt, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen muss, da ja, wenn man überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes ausgehen würde, die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliegt. Die erste Voraussetzung der Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 ist somit erfüllt. 4.2.3 Die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens erfüllt der Beschwerdeführer zweifellos, da ihm, wenn überhaupt, jedenfalls nur das geringfügigste Maß an Verschulden angelastet werden kann. Nach Lehre und Rechtsprechung ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 aber nicht nur bei leichter Fahrlässigkeit anzuwenden vergleiche Kneihs, in: N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2, Paragraph 45, Rz 8). Daraus folgt, dass die Bestimmung hier jedenfalls zur Anwendung gelangen muss, da ja, wenn man überhaupt vom Vorliegen eines subjektiven Sorgfaltsverstoßes ausgehen würde, die leichteste Form von Fahrlässigkeit vorliegt. Die erste Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 ist somit erfüllt.

4.2.4 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist durch eine konsenslose Ablagerung von Abfällen mit der SN 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ am Massenabfallkompartiment verwirklicht worden. Aus zweierlei Gründen handelt es sich jedoch hierbei um eine bloße formal-juristische Lücke. Einerseits umfasst der Konsens der B am Massenabfallkompartiment die SN 31205 91 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig - verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ auf dem Massenabfallkompartiment (vgl. Bescheid vom 9.7.2019, ***). Dies bedeutet, dass der Abfall auf der Deponie in seiner verfestigten und stabilisierten Form ohnehin schon genehmigt war. Diesbezüglich ist auf die Definition des verfestigten Abfalls in § 3 Z 60 DVO 2008 zu verweisen: Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers (Hervorhebungen durch den Verfasser). Wenn also die SN 31205 91 genehmigt ist, wird auch die Grundschlüsselnummer 31205 implizit mitgenehmigt, da der verfestigte Abfall ja nur aus anderen Zwecken verfestigt wird (Staubbindung, Deponiestabilität) als solchen, die die Ablagerungsfähigkeit im Hinblick auf die Grenzwerte des Kompartiments herstellen sollen. Die Verfestigung erfolgt also nur zu Zwecken des Deponiebaus oder der Emissionsminderung. Im Umkehrschluss sind die umweltrelevanten Parameter aber auch mit der SN 31205 91 genehmigt. 4.2.4 Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist durch eine konsenslose Ablagerung von Abfällen mit der SN 31205 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig“ am Massenabfallkompartiment verwirklicht worden. Aus zweierlei Gründen handelt es sich jedoch hierbei um eine bloße formal-juristische Lücke. Einerseits umfasst der Konsens der B am Massenabfallkompartiment die SN 31205 91 „Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig - verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ auf dem Massenabfallkompartiment vergleiche Bescheid vom 9.7.2019, ***). Dies bedeutet, dass der Abfall auf der Deponie in seiner verfestigten und stabilisierten Form ohnehin schon genehmigt war. Diesbezüglich ist auf die Definition des verfestigten Abfalls in Paragraph 3, Ziffer 60, DVO 2008 zu verweisen: Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der bereits vor der Verfestigung die Annahmekriterien des Kompartiments erfüllt und dessen physikalische Beschaffenheit durch die Verwendung von Bindemitteln (zB Zement) verändert wird, zB zur Bindung von Staub oder zur Erhöhung der Standsicherheit des Deponiekörpers (Hervorhebungen durch den Verfasser). Wenn also die SN 31205 91 genehmigt ist, wird auch die Grundschlüsselnummer 31205 implizit mitgenehmigt, da der verfestigte Abfall ja nur aus anderen Zwecken verfestigt wird (Staubbindung, Deponiestabilität) als solchen, die die Ablagerungsfähigkeit im Hinblick auf die Grenzwerte des Kompartiments herstellen sollen. Die Verfestigung erfolgt also nur zu Zwecken des Deponiebaus oder der Emissionsminderung. Im Umkehrschluss sind die umweltrelevanten Parameter aber auch mit der SN 31205 91 genehmigt.

4.2.5 Andererseits verfügt die B GmbH über einen aufrechten Konsens für die SN 31205 am Reststoffkompartiment (vgl. Bescheid vom 26.9.2012, ***). Das Massenabfall- und das Reststoffkompartiment sind jedoch baugleich. Wenn daher eine Ablagerung am Reststoffkompartiment genehmigt ist, kann rückgeschlossen werden, dass aus technischer Sicht die Ablagerung auch auf dem Massenabfallkompartiment zulässig wäre. 4.2.5 Andererseits verfügt die B GmbH über einen aufrechten Konsens für die SN 31205 am Reststoffkompartiment vergleiche Bescheid vom 26.9.2012, ***). Das Massenabfall- und das Reststoffkompartiment sind jedoch baugleich. Wenn daher eine Ablagerung am Reststoffkompartiment genehmigt ist, kann rückgeschlossen werden, dass aus technischer Sicht die Ablagerung auch auf dem Massenabfallkompartiment zulässig wäre.

4.2.6 Daher wurden durch die verfahrensgegenständliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung zwar der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 79 Abs. 2 Z 10 iVm 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 verwirklicht. Eine Verletzung der Schutzgüter des AWG 2002 fand dadurch jedoch nicht statt. Wie sich aus der Rechtsprechung des LVwG OÖ ergibt (vgl. 13.9.2017, LVwG-500322/2/Kü/JHo), steht die Verletzung abfallrechtlicher Verpflichtungen einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 nicht entgegen. Es kann daher von einer, wenn überhaupt, nur geringen Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesprochen werden. 4.2.6 Daher wurden durch die verfahrensgegenständliche Verwirklichung der Verwaltungsübertretung zwar der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 79, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit 37 Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 verwirklicht. Eine Verletzung der Schutzgüter des AWG 2002 fand dadurch jedoch nicht statt. Wie sich aus der Rechtsprechung des LVwG OÖ ergibt vergleiche 13.9.2017, LVwG-500322/2/Kü/JHo), steht die Verletzung abfallrechtlicher Verpflichtungen einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 nicht entgegen. Es kann daher von einer, wenn überhaupt, nur geringen Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gesprochen werden.

4.2.7 Demnach wäre das Verfahren gegen die Beschwerdeführer einzustellen. Da keine Beeinträchtigung der Schutzinteressen des AWG 2002 stattfand und die Beeinträchtigung von rein formal-juristischen Interessen, keine Weiterführung des Verfahrens, vor allem im Hinblick auf die geringe Schuld des Beschwerdeführers, rechtfertigen kann.

4.2.8 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“4.2.8 Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bestraft hat, obwohl sie das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG 1991 hätte einstellen müssen, belastet sie das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts. Soweit die belangte Behörde durch die Verkennung der Rechtslage Ermittlungsschritte unterlassen hat, wird dies gleichzeitig als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Wesentlichkeit liegt darin, dass die Behörde das Straferkenntnis nicht erlassen hätte, wenn sie die erforderlichen Ermittlungsschritte gesetzt hätte.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 15. Mai 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Strafakt zur Zl. *** zur Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit E-Mail vom 04. Juni 2024 wurde die Anzeigenlegerin mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das Massenabfallkompartiment der von der B GmbH betriebenen Deponie im angelasteten Zeitraum aufgrund des Bescheides vom 09. Juli 2019, ***, eine anlagenrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Abfällen der SN 31205 91 verfügt hätte, konfrontiert und wurde mitgeteilt, dass im vorgelegten Akt ein entsprechender Genehmigungsbescheid nicht erhalten ist. Es wurde um Prüfung dieses Vorhaltes ersucht bzw. gebeten, den entsprechenden Genehmigungsbescheid dem Verwaltungsgericht zu übermitteln.

Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 übermittelte die Abfallrechtsbehörde den angeführten Genehmigungsbescheid und teilte mit, dass „entgegen der Behauptung des Beschuldigten keine anlagenrechtliche Genehmigung für das Massenabfallkompartiment vorliegt, sondern für das Reststoffkompartiment.“

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte das behördlich bestellte Deponieaufsichtsorgan auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes mit:

„1. LagepIan Kompartimentstrennung RST/MA TA03 und TA04":

Das Projekt der H ZT GmbH vom 30.11.2017 ist dem Bescheid 09.07.2019 (***) zugrunde gelegt. Das Deckblatt und die Seite 1 (Inhaltsverzeichnis) werden als Beilage A angeschlossen.

Die Beilage 1 enthält den Lageplan und die Beilage 2 das Profil. Der Lageplan wird als Beilage B und das Profil wird als Beilage C angeschlossen.

Vor diesem Bescheid bestand bereit ein Reststoffkompartiment VA05 (inkl. TA01 und TA02). Erst mit der baulichen Ausführung und Kollaudierung ist eine Verfüllung möglich. Die Kompartimentstrennung TA03 wurde mit Bescheid vom 19.05.2020 (***) zur Verfüllung kollaudiert, also noch vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01/2021 - 06/2021).

Die Kompartimentstrennung TA04 wurde erst mit Bescheid vom 12.10.2022 (***) zur Verfüllung genehmigt, also nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Bezeichnungen VA02, VA03, VA04 etc sind Deponieabschnitte und dürfen nicht mit den Abschnitten TA03 und TA04, die Teile der Kompartimentstrennung des VA05 sind, verwechselt werden.

Aus den angeschlossenen Plänen ist diese Geometrie ersichtlich.

2. Ablagerungsort der verfahrensgegenständlichen Abfälle:

In meiner Stellungnahme an die AWG-Behörde vom 16.07.2021 habe ich angeführt, dass im Zeitraum 01/21 bis 06/21 Abfällen der SN 31205 im Ausmaß von 3.410,84 t ins MA-Kompartiment abgelagert wurden.

Diese Angaben wurden mir vom Deponiebetreiber (Leiter der Eingangskontrolle (LEK), Herr I) mitgeteilt. Als Ablagerungsort wurden mir die Abschnitte VA02 und VA03 genannt.Diese Angaben wurden mir vom Deponiebetreiber (Leiter der Eingangskontrolle (LEK), Herr römisch eins) mitgeteilt. Als Ablagerungsort wurden mir die Abschnitte VA02 und VA03 genannt.

Dazu möchte ich erläuternd den Kollaudierungslageplan vom 18.12.2019 als Beilage D anschließen. Dieser war Grundlage für den Kollaudierungsbescheid vom 19.05.2020.

Aus diesem sind die Ausdehnungen des RS-Kompartiments und des MA-Kompartiments zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich. Demnach sind die Abschnitte VA02 und VA03 (Ablagerungsort der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen) dem MA-Kompartiment zuzuordnen.

3. Qualitative Abfallkonsens MA-Kompartiment im 1. Halbjahr 2021:

In der Behördenverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass der Abfallkonsens zur Übernahme von Abfällen der SN 31205 ins MA-Kompartiment nicht gegeben war (vgl. dazu auch meine Stellungnahme vom 16.07.2021).In der Behördenverhandlung am 05.07.2021 wurde festgestellt, dass der Abfallkonsens zur Übernahme von Abfällen der SN 31205 ins MA-Kompartiment nicht gegeben war vergleiche dazu auch meine Stellungnahme vom 16.07.2021).

Nach Durchsicht meiner Bescheidsammlung kann ich ergänzend mitteilen, dass im Bescheid vom 27.01.2009 ein Abfallkonsens getrennt für das RS- und das MA-Kompartiment enthalten ist. Das MA-Kompartiment enthielt damals keine SN 31205.

Mit Bescheid vom 04.06.2012 wurde für das MA-Kompartiment zusätzlich die SN 31205-91 genehmigt.

Erst mit Bescheid vom 23.11.2021 wurde im MA-Kompartiment (in einem speziellen Monokompartimentsabschnitt) die Ablagerung von Abfällen der SN 31205 genehmigt Dies erfolgte zunächst befristet, wurde aber mit Bescheid vom 15.09.2022 in eine

unbefristete Ablagerungsgenehmigung umgewandelt.

4. Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002:4. Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002:

Mit Bescheid vom 18.07.2023 (***) wurde von der AWG-Behörde ein Feststellungsbescheid erlassen. Dieser ist als Beilage E angeschlossen.“

Zu dieser Stellungnahme nahm die Beschwerdeführervertretung am 26. Juni 2024 wie folgt Stellung:

„Wie sich der Stellungnahme von J entnehmen lässt, liegt Ihnen der Feststellungsbescheid vom 18.7.2023, *** bereits vor sowie die Information, dass mit Bescheid vom 4.6.2012, ***, die SN 31205 91 für das Massenabfallkompartiment genehmigt wurde. Im Spruchpunkt B. wird die Anzeige zusätzlicher Abfallarten im Massenabfallkompartiment als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Davon umfasst ist hier ebenfalls die genannte SN 31205 91 (vgl. Seite 19f). Der Vollständigkeit halber dürfen wir Ihnen den Bescheid vom 4.6.2012 auch im Anhang übersenden.„Wie sich der Stellungnahme von J entnehmen lässt, liegt Ihnen der Feststellungsbescheid vom 18.7.2023, *** bereits vor sowie die Information, dass mit Bescheid vom 4.6.2012, ***, die SN 31205 91 für das Massenabfallkompartiment genehmigt wurde. Im Spruchpunkt B. wird die Anzeige zusätzlicher Abfallarten im Massenabfallkompartiment als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Davon umfasst ist hier ebenfalls die genannte SN 31205 91 vergleiche Seite 19f). Der Vollständigkeit halber dürfen wir Ihnen den Bescheid vom 4.6.2012 auch im Anhang übersenden.

Im Zusammenhang mit der Ablagerung wurde im Straferkenntnis vorgeworfen, dass die Ablagerung der SN 31205 im Jahr 2020 im „Deponieabschnitt VA03 des Massenabfallkompartiments“ und im Zeitraum Jänner 2021 bis Juni 2021 im „Deponieabschnitt VA 03 und VA 02 des Massenabfallkompartiments“ erfolgt sein soll. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem beigefügtem Bescheid vom 9.7.2019, *** ergibt, dass die Erweiterung der Kompartimentstrennung des VA05 (Reststoffkompartiment) um die Teilabschnitte 3 und 4 als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der vorgeworfenen Abfalleinbringung in diesem Bereich ein Konsens für die SN 31205 bestanden hat.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 23.11.2021, ***, die Ablagerung dieser Abfälle (SN 31205) in einem Monokompartimentsabschnitt des Massenabfallkompartiments als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen. Diese Änderung war erforderlich, da die Abfälle nach Ansicht der damaligen ASV für Abfallchemie in einem – in der DVO 2008 nicht definierten – Monokompartimentsabschnitt erfolgen sollte und zudem Massenabfall-Qualität aufgewiesen haben.

Hinsichtlich dem Vorwurf, dass die „Errichtung eines Monokompartimentsabschnittes im Verfüllabschnitt 03 des Massenabfallkompartimentes“, ohne zugrundeliegenden Bescheid durchgeführt wurde, gilt es festzuhalten, dass bis 30.6.2021 noch überhaupt kein Monokompartimentsabschnitt errichtet wurde. Dieses Projekt befand sich eben noch in der Genehmigungsphase.

Zudem ist der Tatvorwurf absolut unklar. Es wird nämlich explizit ausgeführt, dass der Vorwurf in der Errichtung des Monokompartimentsabschnittes liegt und nicht auf die Ablagerungen abzielt. Gemäß § 44a Z 1 VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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