Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Ist die Behörde – trotz Ablauf der Sanierungsfrist - nicht nach § 27 Abs 4 WRG mit dem Entzug des Wasserbenutzungsrechtes vorgegangen, kommt eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Sanierungsprojekt (ungeachtet einer zwischenzeitlich gebotenen Silllegung der Anlage) weiterhin in Betracht.Ist die Behörde – trotz Ablauf der Sanierungsfrist - nicht nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG mit dem Entzug des Wasserbenutzungsrechtes vorgegangen, kommt eine wasserrechtliche Bewilligung für ein Sanierungsprojekt (ungeachtet einer zwischenzeitlich gebotenen Silllegung der Anlage) weiterhin in Betracht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Sanierungsmaßnahmen; Stand der Technik;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2768.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024