Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
WRG 1959 §9 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH & Co KG, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 31. Oktober 2023, ***, betreffend Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat.
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1, 12a, 30a, 30b, 33d, 104a, 105 Abs. 1, Anhang C WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 9, Absatz eins,, 12 Absatz eins,, 12a, 30a, 30b, 33d, 104a, 105 Absatz eins,, Anhang C WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)
NÖ Sanierungsprogramm 2012, LGBl. 6950/33-0 idF LGBl. Nr. 95/2016
§§ 13 Abs. 1, 76 und 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)NÖ Sanierungsprogramm 2012, LGBl. 6950/33-0 in der Fassung LGBl. Nr. 95/2016
§§ 13 Absatz eins,, 76 und 78 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 24,, 27, 28 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist zur Postzahl *** das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage der A GmbH & Co KG (in der Folge: die Beschwerdeführerin; auch: Antragstellerin bzw. Konsensinhaberin) eingetragen. Diese Eintragung beruht auf dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) vom 24. August 1998, ***. Mit diesem Bescheid war einer Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Ausgenutzt werden die Wasserkräfte der ***, wobei das Wasser zum Betrieb des Kraftwerkes mit einer Leistung von 41 kW an einer Wehranlage ausgeleitet wird. Das Maß der Wasserbenutzung war dahingehend eingeschränkt worden, dass über die Wehranlage in den Monaten April bis Mitte Juni zumindest 500 l/s als Restwassermenge abzugeben ist; in der übrigen Zeit des Jahres beträgt die vorgeschriebene Restwassermenge 400 l/s. Das Wasserbenutzungsrecht war befristet bis zum 31. Dezember 2087 erteilt worden.
1.2. Mit Bescheid vom 01. April 2014, ***, erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischwanderhilfe längs der rechten Flussböschung sowie für die Aufhöhung des Mittelteils der Wehrkrone der gegenständlichen Wasserkraftanlage. Bei dieser Fischaufstiegshilfe handelt es sich um ein Schlitzpass-Betonbauwerk mit einer Länge von circa 75 m und einer Breite von circa 2,5 m. In der Projektbeschreibung, welche in den Spruch des Bewilligungsbescheides aufgenommen wurde, ist die Aufhöhung der Wehrkrone auf das „obere untere Stauziel“ vorgesehen, welches den Wasserspiegel definiere, bei dem 400 l/s über die Wehrausnehmung als Restwasserdotation im Sinne des Bewilligungsbescheides abfließen könnten. Durch die Errichtung der Fischwanderhilfe werde ein Dotationsabfluss in Höhe von 260 l/s über den Schlitzpass erfolgen. Weiters vorgesehen war die Belassung einer Ausnehmung, welche eine weitere Dotierung der Wehrbecken im Ausmaß von 70 l/s ermöglicht.
Die Auflagenpunkte 39 und 40 sehen eine ganzjährige Mindestdotation der Fischaufstiegshilfe mit 260 l/s und die Abgabe von mindestens 70 l/s über die Ausnehmung der Wehrkrone vor.
1.3. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2015, ***, erteilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe in Form einer Fischschleuse aus Fertigstahlbetonschachtelementen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, wobei die Bewilligung bis 31. Dezember 2017 befristet wurde.
Diese Bewilligung wurde zur Ermöglichung eines wasserwirtschaftlichen Versuches mit dem Ziel erteilt, der Konsensinhaberin die Erprobung einer alternativen Fischaufstiegshilfe zu ermöglichen. Der Versuch selbst wurde mit einem eigenen Bescheid vom 11. Dezember 2015, ***, genehmigt. Darin wurde der Beschwerdeführerin auferlegt, nach Fristablauf dieser Bewilligung einen Abschlussbereicht vorzulegen und mitzuteilen, ob der ursprünglich genehmigte Vertical-Slot-Pass ausgeführt oder um Änderung der „ursprünglich genehmigten Anlage“ durch Errichtung der neuartigen Fischschleuse angesucht werde.
1.4. Bereits mit Anbringen vom 11. März 2015 hatte die Beschwerdeführerin unter anderem um wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der Wasserkraftanlage durch Errichtung einer Fischwanderhilfe in Form einer Fischschleuse angesucht, worüber die belangte Behörde – nach Durchführung eines mehrjährigen Versuches, währenddessen das Bewilligungsverfahren unterbrochen war – mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 31. Oktober 2023, ***, abweislich entschied.
In dessen Spruch findet sich überdies folgender Kostenausspruch:
„Verfahrenskosten
Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen
ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:
(Gebührenhinweis:
Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:
Antrag € 14,30
Beilagen € 45,60
einzuzahlender Gesamtbetrag: € 59,90“
Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf die §§ 98 Abs. 1, 104 und 105 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf §§ 76 und 78 AVG.Die Sachentscheidung stützte die Behörde auf die Paragraphen 98, Absatz eins,, 104 und 105 WRG 1959, die Kostenentscheidung auf Paragraphen 76 und 78 AVG.
Begründend gibt die belangte Behörde im Wesentlichen das Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie samt Ergänzung wieder, zitiert aus dem WRG 1959 und kommt zu der lapidaren conclusio, dass – wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerbiologie hervorgehe - die Funktionstüchtigkeit der neuen Fischschleuse nicht bestätigt hätte werden können, weil kein schlüssiger Nachweis erbracht hätte werden können, dass eine dem Stand der Technik gleichwertige Funktion für die Indikatorgruppe „sediment- und sohlbewohnende Arten“ gegeben sei. Somit läge die Voraussetzung für eine Bewilligung nicht vor und wäre der Antrag abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung blieb völlig unbegründet.
1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der, das redundante Vorbringen aufs Wesentliche zusammengefasst, Folgendes vorgebracht wurde:
- Der angefochtene Bescheid sei infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig; so sei der Bescheid nicht den Vorgaben des § 58 Abs. 2 AVG entsprechend begründet, zumal Sachverhaltsfeststellung und jegliche Beweiswürdigung fehlten; die Behörde hätte sich dabei auch überhaupt nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, namentlich einer Stellungnahme des C vom August 2023 auseinandergesetzt, und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten sei in einigen Bereichen unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und sei eben auf gleicher fachlicher Ebene durch die Stellungnahme des C entgegengetreten worden.
- Die belangte Behörde bzw. ihr Sachverständiger sei von einer unzutreffenden Interpretation des § 12a WRG 1959 ausgegangen; zu Unrecht sei bei der Beurteilung des Projekts die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ anstelle der Richtlinie "Woschitz et al 2003“ angewendet worden; der bescheidmäßigen Bewilligung für den wasserwirtschaftlichen Versuch vom 11. Dezember 2015, ***, sei die Sachverständigenrichtlinie für Fischwanderhilfen „Woschitz et al 2003“ zugrunde gelegen, weshalb auch die Ergebnisse des Versuches nach dieser Vorgabe zu beurteilen wären. Die Begutachtung des Projekts sei demgegenüber aufgrund der Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ erfolgt, was „in dieser Form rechtlich nicht möglich“ sei. Die Heranziehung von „Woschitz 2020 et al“ käme „verfahrensrechtlich anders“ nur unter Anwendung des § 21a WRG 1959 in Betracht.
- Die vom österreichischen Fischereirevierverband als Ersatz für die Richtlinie „Woschitz et al 2003“ herausgegebene Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ stelle nicht den Stand der Technik nach § 12a Abs. 1 WRG 1959 dar. Diesbezüglich werde ein(e) „Gutachten/wissenschaftliche Analyse“ des D vom 23. April 2023 vorgelegt, woraus sich ergebe, dass die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ methodisch widersprüchlich sei und noch nicht den Stand der Technik im Sinne der gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wiedergäbe.
- Da im vorliegenden Fall eine maßgebliche Verordnung im Sinne des § 12a Abs. 2 WRG 1959 nicht erlassen sei, hätte die Einzelfallbegutachtung durch einen Amtssachverständigen zu erfolgen, welcher sich auch auf einschlägige Regelwerke wie ÖNORMEN und Empfehlungen orientieren könne. Die Richtlinie „Woschitz 2003 et al“ – so die Beschwerdeführerin nach grundsätzlichen Ausführungen zur Bestimmung des § 12a WRG 1959 weiter – repräsentiere den maßgeblichen Stand der Technik beim Bau von Fischaufstiegshilfen, was für einen zuletzt herausgegebenen Leitfaden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft keineswegs gesagt werden könne. Gegen die Richtlinie „Woschitz 2020 et al“ seien gewichtige Einwände erhoben worden und gebe es diesbezüglich fachliche Diskussionen. Die Heranziehung der genannten Richtlinie als entscheidendes Beurteilungskriterium durch den Amtssachverständigen mache sein Gutachten „objektiv unrichtig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar“, auch dies im Hinblick auf die von Beschwerdeführerseite vorgelegten Ausführungen des C vom August 2023.
- Durch die gegenständliche Fischschleuse nach dem System „***“ würde das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes des Gewässers nicht verletzt. Die gegenständliche Fischschleuse bewirke eine Verbesserung des ökologischen Zustands der ***, weil eine Fischwanderung auf jeden Fall erfolge und möglich sei, was die im Verfahrensverlauf vorgelegten Daten belegten.
Schließlich wird subsidiär ein Antrag nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 gestellt und begehrt, die beantragte Bewilligung auf die Dauer von sechs Jahren unter Abstandnahme vom Stand der Technik zu erteilen. Mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten – dies ergebe sich aus den vorliegenden Projektsunterlagen - könne mit wirtschaftlich sinnvollen Aufwand keine andere Fischwanderhilfe errichtet werden; dem gegenüber liege der Betrieb der Wasserkraftanlage im Zusammenhang mit Hotelbetrieb und Ferienhäuser und deren Energieversorgung samt Einspeisung ins öffentliche Netz auch aus Gründen des Klimaschutzes im öffentlichen Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959. Deshalb sei ein Abgehen vom Stand der Technik zeitlich befristet gerechtfertigt. Die bisher vorliegenden Projektsunterlagen seien für die Beurteilung dieses Antrags ausreichend. Schließlich wird subsidiär ein Antrag nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 gestellt und begehrt, die beantragte Bewilligung auf die Dauer von sechs Jahren unter Abstandnahme vom Stand der Technik zu erteilen. Mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten – dies ergebe sich aus den vorliegenden Projektsunterlagen - könne mit wirtschaftlich sinnvollen Aufwand keine andere Fischwanderhilfe errichtet werden; dem gegenüber liege der Betrieb der Wasserkraftanlage im Zusammenhang mit Hotelbetrieb und Ferienhäuser und deren Energieversorgung samt Einspeisung ins öffentliche Netz auch aus Gründen des Klimaschutzes im öffentlichen Interesse im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera i, WRG 1959. Deshalb sei ein Abgehen vom Stand der Technik zeitlich befristet gerechtfertigt. Die bisher vorliegenden Projektsunterlagen seien für die Beurteilung dieses Antrags ausreichend.
Weiters wird die Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zusätzlich zur Ergänzung der gewässerbiologischen Begutachtung begehrt.
Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung der beantragten Bewilligung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, in eventu die Erteilung einer auf sechs Jahre befristeten wasserrechtlichen Bewilligung unter Abstandnahme vom Stand der Technik nach § 12a Abs. 3 WRG 1959.Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erteilung der beantragten Bewilligung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde, in eventu die Erteilung einer auf sechs Jahre befristeten wasserrechtlichen Bewilligung unter Abstandnahme vom Stand der Technik nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959.
In einer ergänzenden Stellungnahme berief sich die Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, welche u.a. normiere, dass Planung, Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überwiegend öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hätte es einer Novellierung des seinerseits in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ergangenen § 104a WRG 1959 bedurft und sei nunmehr diese Bestimmung richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 idF 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zu interpretieren. Dies bedeute, dass der gegenständlichen Wasserkraftanlage aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ein überragendes öffentliches Interesse zukäme, welches auch in Sanierungsverfahren zu berücksichtigen wäre.In einer ergänzenden Stellungnahme berief sich die Beschwerdeführerin auf die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, welche u.a. normiere, dass Planung, Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen im überwiegend öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit diene. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hätte es einer Novellierung des seinerseits in Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ergangenen Paragraph 104 a, WRG 1959 bedurft und sei nunmehr diese Bestimmung richtlinienkonform im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung 2023/2413 vom 18. Oktober 2023 zu interpretieren. Dies bedeute, dass der gegenständlichen Wasserkraftanlage aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ein überragendes öffentliches Interesse zukäme, welches auch in Sanierungsverfahren zu berücksichtigen wäre.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu einer Stellungnahme auf und führte schließlich am 26. März 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört und der gewässerökologische Amtssachverständige E ein ergänzendes Gutachten erstattete bzw. erläuterte.
Da diesen Ausführungen des Amtssachverständigen wesentliche Bedeutung zukommen, werden sie nachstehend wiedergegeben; sie lauten wie folgt (Anmerkung: die darin wiedergegeben Fragen stammen aus der Beweisthemenstellung des Gerichts):
„Zum Thema Stand der Technik
Die Anlage liegt in Wasserkörper Nr. *** mit dem Wasserkörper Namen ***.
Der Wasserkörper ist im NÖ Sanierungsprogramm 2012 (LGBl 6950/33-0) als Sanierungsgebiet enthalten. Laut diesem haben Wasserberechtige bis spätestens 22. Dezember 2015 unter anderem als Sanierungsmaßnahme durch geeignete Vorkehrungen eine ganzjährige Fischpassierbarkeit herzustellen. In den Erläuterungen zu diesem Sanierungsprogramm wurde 2012 explizit ausgeführt: „Als gegenwärtiger Standard für den Bau von Fischaufstiegshilfen ist die Veröffentlichung „Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (BMLFUW, Wien, März 2011)“ heranzuziehen. Diese Grundlagen werden kontinuierlich weiterentwickelt.“
§ 12a WRG 1959 besagt bezüglich Stand der Technik: „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“Paragraph 12 a, WRG 1959 besagt bezüglich Stand der Technik: „Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“
Aus fachlicher Sicht gibt der „Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen“ (in weiterer Folge in Kurzform als „FAH-Leitfaden“ bezeichnet) diesen Entwicklungsstand wider. In einigen Teilbereichen wird in diesem Leitfaden auf ähnliche Werke wie z.B. die *** hinsichtlich Gestaltungsdetails oder Details zur Bemessung (Formeln, Bemessungsweisen, etc.) verwiesen. Im Wesentlichen beruhen diese Regelwerke auf denselben wissenschaftlichen Erkenntnissen betreffend die abiotischen und biotischen Anforderungen an Fischaufstiegsanlagen für die Herstellung einer ausreichenden Fischpassierbarkeit.
Der FAH-Leitfaden wird nach Maßgabe, z.B. wenn neue Erkenntnisse / Nachweise die Funktionstüchtigkeit neuer Entwicklungen als ausreichend erprobt und erwiesen bestätigen, vom Bundesministerium als Herausgeber überarbeitet und aktualisiert und liegt der FAH-Leitfaden aktuell in einer Fassung aus 2021 vor. In der gelebten Praxis werden die im FAH-Leitfaden enthaltenen Bautypen und Gestaltungsprämissen österreichweit angewandt. Eine Berücksichtigung in der gelebten Planungs-, Bewilligungs- und Baupraxis erfolgt dabei bereits seit Vorliegen der Erstfassung des FAH-Leitfadens 2012. Davor lag der FAH-Leitfaden 2012 bereits für einige Jahre in Entwurfsfassung vor und wurde auch diese bereits in der Praxis angewendet.
Prinzipiell ist als Stand der Technik Variante ein Vertical Slot bewilligt (Bescheid vom 1. April 2014, ZI. ***) der unter Berücksichtigung des FAH-Leitfadens 2012 konzipiert wurde. Im damaligen Projekt wird explizit Bezug auf den Leitfaden genommen und die projektierte Dimensionierung und Bemessung auf die Vorgaben des Leitfadens bezogen bzw. mit der Einhaltung der Leitfadenempfehlungen argumentiert (vgl. dazu Technischer Bericht des Technischen Büro Wagner, Einreichoperat 2014). Daher ist aus gewässerbiologischer Sicht eine gleichwertige Funktion einer diesem Stand der Technik entsprechenden Anlage im Rahmen von gegenständlichem Wasserwirtschaftlichen Versuch aus fachlicher Sicht der relevante Beurteilungsmaßstab.Prinzipiell ist als Stand der Technik Variante ein Vertical Slot bewilligt (Bescheid vom 1. April 2014, ZI. ***) der unter Berücksichtigung des FAH-Leitfadens 2012 konzipiert wurde. Im damaligen Projekt wird explizit Bezug auf den Leitfaden genommen und die projektierte Dimensionierung und Bemessung auf die Vorgaben des Leitfadens bezogen bzw. mit der Einhaltung der Leitfadenempfehlungen argumentiert vergleiche dazu Technischer Bericht des Technischen Büro Wagner, Einreichoperat 2014). Daher ist aus gewässerbiologischer Sicht eine gleichwertige Funktion einer diesem Stand der Technik entsprechenden Anlage im Rahmen von gegenständlichem Wasserwirtschaftlichen Versuch aus fachlicher Sicht der relevante Beurteilungsmaßstab.
Die Beschwerdeargumentation, dass ein Monitoringleitfaden aus 2003 als Stand der Technik heranzuziehen wäre ist aus fachlicher Sicht daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.
1) Was ist der Zielzustand des betroffenen Gewässers?
Die Anlage liegt in Wasserkörper Nr. *** mit dem Wasserkörper Namen ***. Dieser ist als erheblich veränderter Wasserkörper („Heavily Modified Waterbody“, in Folge kurz HMWB) ausgewiesen. Laut Bewertung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist als ökologischer Gesamtzustand das mäßige oder schlechtere Potential ausgewiesen.
Gemäß den Ausführungen des Bundesministeriums (BMLRT, 2020) ist im natürlichen Fischlebensraum auch in einem HMWB die Durchgängigkeit für Fische zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass die ober- und unterliegenden natürlichen Wasserkörper ihr Umweltziel erreichen und langfristig einhalten können.
Im Jahr 2011 wurde im Auftrag des Landes Niederösterreich die Studie „Sanierungspotential ***“ (***, 2011) erstellt. Darin wird die wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Situation im Wasserkörper analysiert und das Umweltziel, d.h. das „gute ökologische Potential“ ermittelt. Demnach ist zumindest folgendes Umweltziel für gegenständlichen Wasserkörper relevant:
„Das gute ökologische Potential für die ***abschnitte mit HMWB Ausweisung [Anmerkung: gegenständlicher Wasserkörper ist explizit gelistet] besteht zumindest in der Durchgängigmachung aller Querbauwerke und in der Absenkung bzw. Entfernung von nicht mehr benötigten Querbauwerken.“ (***, 2011, S. 51).„Das gute ökologische Potential für die ***abschnitte mit HMWB Ausweisung [Anmerkung: gegenständlicher Wasserkörper ist explizit gelistet] besteht zumindest in der Durchgängigmachung aller Querbauwerke und in der Absenkung bzw. Entfernung von nicht mehr benötigten Querbauwerken.“ (***, 2011, Sitzung 51).
2) Wie trägt eine funktionsfähige, dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe (FAH) zur Erreichung des Zielzustandes bei?
Die Wasserrahmenrichtlinie gibt vor, dass die ökologische Durchgängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wanderbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe sicherzustellen ist.
Mittels einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegshilfe soll dieses Ziel erreicht und eine ausreichende ökologische Durchgängigkeit gewährleistet werden.
Die ökologische Durchgängigkeit stellt sicher, dass die aquatischen Lebensräume räumlich und zeitlich miteinander vernetzt sind, damit diese ihre Funktionen erfüllen können. Viele aquatische Arten - insbesondere Fische, aber auch das Makrozoobenthos - benötigen in verschiedenen Phasen ihres Lebenszyklus spezifische Lebensräume, z.B. für die Fortpflanzung (Laich- und Brutgebiete, für Paarung, Eiablage, Schlupf), aber auch für die Nahrungsaufnahme, Überwinterung oder Rückzug. Die Erreichbarkeit all dieser Lebensräume zum richtigen Zeitpunkt ist überlebenswichtig und eine Voraussetzung für die Sicherung sich selbst erhaltender Populationen. Die Möglichkeit, Wanderbewegungen durchzuführen, erhöht den genetischen Austausch zwischen den Populationen und damit auch ihre Resistenz gegen Umweltbelastungen oder Krankheiten und stellt somit sicher, dass die Population auch langfristig erhalten bleibt bzw. wieder einen ausreichenden Zustand im Sinne des Umweltzieles erreichen kann.
3) Wie ist der gegenwärtige (ohne FAH) Zustand zu bewerten - ist das (wohl anzunehmende, sonst brauchte man keine Anlage planen) bestehende Defizit zu bewerten?
Laut Bewertung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) ist als ökologischer Gesamtzustand das mäßige oder schlechtere Potential ausgewiesen.
Für das biologische Qualitätselement Fische ist die Zustandsklasse 3 („mäßig“) ausgewiesen. Die Einstufung der Fische beruht auf Fischmessdaten.
Das Umweltziel im Wasserkörper wird demnach verfehlt.
Eines der maßgeblichen Defizite ist die mangelnde ökologische Durchgängigkeit an gegenständlichem Querbauwerk. Die steht im Widerspruch zum „guten ökologischen Potential“ im Wasserkörper (siehe Ausführungen zu Frage 1).
4) Ist die Zielverfehlung lokal begrenzt oder hat es Auswirkungen auf das gesamte Gewässer; konterkarierte eine dadurch bedingte Zielverfehlung etwa bereits durchgeführte bzw. noch durchzuführende Anpassungsmaßnahmen an anderen Anlagen?
Gegenständlicher Wasserkörper mit Umweltzielverfehlung reicht It. Wasserkörper Datenblatt von Fluss-km *** - Fluss-km *** und weist demnach eine Länge von *** km auf. Die o.a. Zustandsbewertung bezieht sich auf den gesamten Wasserkörper.Gegenständlicher Wasserkörper mit Umweltzielverfehlung reicht römisch eins t. Wasserkörper Datenblatt von Fluss-km *** - Fluss-km *** und weist demnach eine Länge von *** km auf. Die o.a. Zustandsbewertung bezieht sich auf den gesamten Wasserkörper.
Der flussab liegende Wasserkörper Nr. *** ist ebenfalls als erheblich verändert ausgewiesen und wird das Umweltziel dort mit dem dzt. vorliegenden „mäßigem oder schlechteren Potential“ ebenfalls verfehlt. Dieser Wasserkörper hat eine Länge von *** km und reicht von Fluss-km *** bis Fluss-km ***.
Der flussauf liegende Wasserkörper Nr. *** ebenfalls als erheblich verändert ausgewiesen und wird das Umweltziel dort mit dem dzt. vorliegenden „mäßigem oder schlechteren Potential“ ebenfalls verfehlt. Dieser Wasserkörper hat eine Länge von *** km und reicht von Fluss-km *** bis Fluss-km ***.
Lt. NGP bestehen im Wasserkörper, in dem die gegenständliche Anlage liegt, *** künstliche Querbauwerke. Mit Stand NGP 2021 sind *** dieser Querbauwerke als für Fische nicht passierbar eingestuft, u.a. gegenständliche Anlage. Die übrigen Querbauwerke sind als fischpassierbar eingestuft.
Gemäß Maßnahmendatenbank für den NGP wurden *** dieser Querbauwerke im Zuge des 1. NGP und der diesbezüglichen Sanierungsverordnung 2012 passierbar gemacht und sind bei diesen die Verfahren abgeschlossen. Zwei weitere wurden im Zuge von anderen Projekten fischpassierbar gemacht. Ansonsten liegen entweder noch laufende Bauvollendungsfristen (*** Anlage) vor oder befinden sich die Anlagen im Kollaudierungsverfahren. Bei den Anlagen im Kollaudierungsverfahren bestehen in der Natur ebenfalls bereits Fischaufstiegshilfen.
Die Nase als beispielhafter und typischer Vertreter der Mittelstreckenwanderer legt Distanzen bis weit über 100 km zurück um im Längsverlauf der Fließgewässer und im Jahresverlauf optimale Lebensräume zu erreichen (Berg, 2015). Die Nase hat hohe Ansprüche an Habitatvariabilität, sowohl hinsichtlich ihrer Lebensstadien, als auch saisonal und bis zu einem gewissen Grad auch bezüglich ihrer täglichen Lebensbedürfnisse (Huber et al., 1998). Die Fische besiedeln im Sommer flachere Bereiche und suchen nur als Ruhezonen tiefere Stellen auf. Als Winterlager dienen tiefe, eher träge fließende Bereiche. Insbesondere zur Laichzeit können sich die Fische zu sehr großen Schwärmen zusammenschließen und erfolgt die Aufwärtswanderung als Schwarm (Fischereiforschungsstelle Baden-Württemberg, 2006).
Für die Umweltzielerreichung beim Qualitätselement Fische ist die Gewährleistung der Gewässerdurchgängigkeit aufgrund der Anforderungen der typischen Fischarten unbedingt erforderlich und konterkariert daher die mangelnde Durchgängigkeit an einem Bauwerk die gesetzten Maßnahmen (Herstellung Durchgängigkeit nach Stand der Technik) an den anderen sanierten Querbauwerken.
5) Bedeutet die bisherige Beurteilung, dass die beantragte Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und damit die Zielerreichung nicht gewährleistet wird?
Ja. Eine dem Stand der Technik entsprechende Durchgängigkeit des Querbauwerks ist nicht belegt und sind daher die Vorgaben in Hinblick auf die Umweltzielerreichung bzw. in weiterer Folge den Erhalt des Umweltzieles nicht erfüllt.
6) Bejahendenfalls, bleibt diese Beurteilung auch angesichts des Vorbringens in der Stellungnahme C v. August 2023 (z.B. dass Sediment- und sohlbewohnende Arten nicht zu berücksichtigen wären, SN letzte Seite) und Gutachten D aufrecht
Ja, diese Gesamtbeurteilung bleibt auch angesichts der nachträglichen Vorbringen aufrecht. Eine gleichwertige biologische Funktion der Anlage mit dem Stand der Technik ist nicht belegt.
Zu den Sediment- und sohlbewohnenden Arten
Das Reusenmonitoring 2017 erfolgte von 31.03.2017 bis 15.11.2017 wobei die Reuse an 176 Tagen kontrolliert wurde. Das Reusenmonitoring 2021 erfolgte von 15.05.2021 bis 06.07.2021 wobei die Reuse an 53 Tagen kontrolliert wurde.
Bei insgesamt 229 Reusenleerungen wurde lediglich 1 Individuum einer Sediment- und Sohlbewohnenden Art nachgewiesen. Einen dem Stand der Technik gleichwertige Funktionalität der Anlage für diese Fischartengruppe ist daher nicht belegt.
Die Monitoringrichtlinie Woschitz et al. 2020 listet die Sediment- und sohlbewohnenden Arten taxativ (nach Art bzw. mit Artbezeichnung) und vollständig auf. Die Mindestindividuenzahl It. methodischer Vorgabe für gegenständliche Fischregion beträgt It. dieser Richtlinie >10. In der Aufstiegspotentialerhebung erfolgt kein Nachweis der Bachschmerle, das Kriterium wird It. vorliegenden Daten demnach deutlich unterschritten. In der Aufstiegsreuse wird ein Individuum nachgewiesen. Aus Fischbestandserhebungen im Nahumkreis (< 4 km Fließstrecke) geht hervor, dass in gegenständlichem Wasserkörper jedenfalls ein selbsterhaltender Bestand an Bachschmerlen vorliegt. So wurden im Zuge von Erhebungen im Bereich der *** 2016 60 Stk. Bachschmerlen im Realfang (303 Ind/ha indizierter Bestand) nachgewiesen (Unter et al., 2019).Die Monitoringrichtlinie Woschitz et al. 2020 listet die Sediment- und sohlbewohnenden Arten taxativ (nach Art bzw. mit Artbezeichnung) und vollständig auf. Die Mindestindividuenzahl römisch eins t. methodischer Vorgabe für gegenständliche Fischregion beträgt römisch eins t. dieser Richtlinie >10. In der Aufstiegspotentialerhebung erfolgt kein Nachweis der Bachschmerle, das Kriterium wird römisch eins t. vorliegenden Daten demnach deutlich unterschritten. In der Aufstiegsreuse wird ein Individuum nachgewiesen. Aus Fischbestandserhebungen im Nahumkreis (< 4 km Fließstrecke) geht hervor, dass in gegenständlichem Wasserkörper jedenfalls ein selbsterhaltender Bestand an Bachschmerlen vorliegt. So wurden im Zuge von Erhebungen im Bereich der *** 2016 60 Stk. Bachschmerlen im Realfang (303 Ind/ha indizierter Bestand) nachgewiesen (Unter et al., 2019).
Eine dem Stand der Technik entsprechende Funktion der Versuchsanlage für diese Indikatorgruppe ist demnach für gegenständlichen Standort relevant.
Entsprechend der Methodikvorgabe wäre diese Indikatorgruppe aufgrund des geringen Unterwassernachweises auf nicht vorkommend zu setzen und würde das Bewertungskriterium dadurch deaktiviert. Dies hätte zur Folge, dass für diese Indikatorgruppe, die auch typische Begleitarten beinhaltet, im standardisierten Excelfile keine Bewertung erfolgt.
Fakt ist, dass mit den vorliegenden Daten eine dem Stand der Technik gleichwertige Funktion für diese Artengruppe biologisch nicht nachgewiesen wurde.
C bringt in diesem Zusammenhang vor, dass im Wesentlichen aufgrund des Aufstiegs von 63 Gründlingen und 5 Kaulbarschen von einer durchgängigen, passierbar strukturierten Gestaltung der Sohle der FAH auszugehen ist.
Die Kernfrage, ob eine ausreichend biologisch abgesicherte, dem Stand der Technik entsprechende Funktion für sediment- und sohlbewohnende Arten gegeben ist, kann damit nicht belegt werden. Ein Analogieschluss von Gründling und Kaulbarsch auf typische sediment- und sohlbewohnende Arten ist aus fachlicher Sicht weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Dies ist darin begründet, dass typische sediment- und sohlbewohnende Arten, wie sie deshalb auch in Woschitz et al. 2020 taxativ gelistet sind, hinsichtlich Schwimmstärken und Schwimmverhalten maßgeblich von anderen Artengruppen unterscheiden. Die Verhaltens- bzw. Lebensraumbeschreibungen „bodenorientiert“ und „sediment- und sohlbewohnend“ sind keinesfalls gleichsetzbar und ist die explizite Artenliste der Indikatorgruppe „Sediment- und sohlbewohnende Arten“ in Woschitz et al. 2020 aus fachlicher Sicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich maßgebliche biologische Unterschiede werden z.B. in einer aktuellen Publikation der Universitäten Basel und Karlsruhe, verfasst von Egger et al. (2020) eindrücklich belegt. Darin werden u.a. die Schwimmstärke und das Verhalten von Koppe und Gründling in Fischaufstiegen untersucht und verglichen. Die Autoren kommen zur klaren Schlussfolgerung, dass die Unterschiede in der Schwimmleistung und der Motivation aufzusteigen, beträchtlich sind, (übersetzt aus dem englischen Original: „the Variation in swimming performance and motivation to ascend is substantial“). Kurz zusammengefasst zeigen die Daten, dass der Gründling schwimmstärker und insbesondere an Wanderbarrieren deutlich schwimmotivierter ist als die Koppe.
7) - wie ist diesfalls den vorgebrachten Argumenten zu begegnen; sind die Bedenken D betr. Woschitz 2020 hier überhaupt zutreffend und führte deren Berücksichtigung hier zum Nachweis der vollständigen Funktionsfähigkeit der beantragten Anlage?#
In den Unterlagen D und C wird Kritik an der der Monitoringrichtlinie Woschitz et al. 2020 bzw. deren Anwendbarkeit bezweifelt.
Dies wird u.a. damit begründet, dass von D verglichene Bewertungsergebnisse nach Bewertungen nach Richtlinie Woschitz et al. 2003 und Richtlinie Woschitz et al.
2020, nach der neuen Methode schlechtere Bewertungen erfahren würden.
Die neue Bewertungsmethode Woschitz 2020 war bzw. ist Gegenstand der Evaluierung seitens des BML. Am 7.3.2023 wurden die Evaluierungsergebnisse in einem Workshop am BML vorgestellt und in breitem Stakeholderkreis diskutiert. Vom BML erfolgte dazu am 12.3.2024 eine schriftliche Aussendung mit einer Stellungnahme des BML und den Präsentationen der Evaluierungsergebnisse. In der Stellungnahme des BML wird festgehalten, dass die Richtlinie Woschitz et al. 2003 aus Sicht des BML jedenfalls überholt ist. Dies ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar, da eine Richtlinie aus 2003 die später erfolgten und aktuell bewertungsrelevanten Vorgaben wie z.B. die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, erstmals erlassen 2009, und als Stand der Technik bzgl. Fischpassierbarkeit des FAH-Leitfadens, erstmals in Endversion veröffentlicht 2012, naturgemäß die aktuell relevanten Vorgaben und Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigen kann.
Aus Sicht des BML ist entsprechend dieser Aussendung die Richtlinie Woschitz et al 2020 in Zusammenschau mit dem Evaluierungsbericht, der im April veröffentlicht werden wird, der aktuellste Wissensstand (vgl. dazu Aussendung BML vom 12.3.2024).Aus Sicht des BML ist entsprechend dieser Aussendung die Richtlinie Woschitz et al 2020 in Zusammenschau mit dem Evaluierungsbericht, der im April veröffentlicht werden wird, der aktuellste Wissensstand vergleiche dazu Aussendung BML vom 12.3.2024).
Beide Autoren argumentieren, dass die neue Richtlinie anhand von D ausgewählt dargestellten Beispielen, schlechtere Bewertungsergebnisse ergeben würde als die alte Richtlinie. Hier verkennen beide Autoren, dass die Methodikweiterentwicklung in Form der Richtlinie Woschitz et al. 2020 nicht darauf abzielt, gleiche Ergebnisse wie Woschitz et al 2003 zu liefern, sondern eine, den biologischen Anforderungen des FAH-Leitfadens entsprechende und objektiv nachvollziehbare Bewertung zu ermöglichen.
Mangels Vorliegen der den Ausführungen von D zugrundeliegenden tatsächlichen Daten und Detailbewertungen, ist eine nähere Analyse und fachliche Bewertung der darin enthaltenen Aussagen und Schlüsse im Rahmen von gegenständlichem Gutachten nicht möglich.
Hinsichtlich Plausibilität und Schlüssigkeit der im Verfahren vorgebrachten Gutachten im Vergleich zur_Richtlinie Woschitz et al. 2020 können Aussagen erfolgen. D (Universität ***) verfasste die Analyse Woschitz et al. 2003 vs. Woschitz et al. 2020 und führt von ihm durchgeführte Bewertungen von 34 Monitorings im Kapitel Fallbeispiele an.
Die Autorengruppe F (Fachgruppe der Österreichischen Fischereisachverständigen), H (G e.U.), I (J GmbH), K (***), L (Universität ***), unter Mitarbeit von M (Sachverständiger für Fischerei), N (O GmbH), P (Q), R und S (Universität *** ) und in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beim BMLRT, erarbeitete die Monitoringrichtlinie 2020. Die darin enthaltenen quantitativen Grenzwerte für die Berechnungen wurden anhand von über 80 Monitoringdatensätzen hergleitet und kalibriert. Im Zuge der Entwicklung wurden die Ansätze und Ergebnisse in öffentlich zugänglichen Fachveranstaltungen wie z.B. der Sachverständigentagung 2018 in *** präsentiert, diskutiert und Anregungen zur Verbesserung eingeholt.Die Autorengruppe F (Fachgruppe der Österreichischen Fischereisachverständigen), H (G e.U.), römisch eins (J GmbH), K (***), L (Universität ***), unter Mitarbeit von M (Sachverständiger für Fischerei), N (O GmbH), P (Q), R und S (Universität *** ) und in Abstimmung mit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beim BMLRT, erarbeitete die Monitoringrichtlinie 2020. Die darin enthaltenen quantitativen Grenzwerte für die Berechnungen wurden anhand von über 80 Monitoringdatensätzen hergleitet und kalibriert. Im Zuge der Entwicklung wurden die Ansätze und Ergebnisse in öffentlich zugänglichen Fachveranstaltungen wie z.B. der Sachverständigentagung 2018 in *** präsentiert, diskutiert und Anregungen zur Verbesserung eingeholt.
Aus fachlicher Sicht sind daher die Ausführungen und Methoden in der Richtlinie Woschitz et al. 2020 als deutlich besser abgesichert und plausibler einzustufen und spiegeln diese einen maßgeblich breiter akzeptierten fachlichen Konsens wider, als das Vorbringen D bzw. die Ausführungen dazu in der Ergänzung C.
Das Ergebnis der Evaluierung der Richtlinie Woschitz et al. 2020 zeigt, dass die Richtlinie beim Großteil der Beispiele funktioniert, aber in Teilbereichen Änderungsbedarf identifiziert wurde. Aus fachlicher Sicht sind somit die grundlegenden Bewertungen und Ansätze, in Zusammenschau mit einer fachlichen Plausibilitätsprüfung der angeführten Teilbereiche, jedenfalls geeignet, eine dem Stand des Wissens entsprechende und den Stand der Technik Genüge tuende Funktionsbewertung zu treffen.
Zu den fachlichen Eingaben C 2023:
In der Stellungnahme C 2023 wird argumentiert, dass die Brachse mangels- Leit- oder Begleitbildstatus nicht zu berücksichtigen ist.
Prinzipiell ist korrekt, dass nach Stand der Technik folgende Anforderungen an die Durchgängigkeit bestehen.
Zur Gewährleistung bzw. der Erreichung eines guten ökologischen Potentials muss eine funktionsfähige (= funktionstüchtige, im Sinne des § 12a WRG 1959) FAH jedenfalls eine Fischpassage für einen Großteil der wanderwilligen Individuen und Altersstadien (ab 1+) aller Leitfischarten und typischen Begleitfischarten entsprechend der aktuellen gewässertypspezifischen Leitbilder nach dem „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A1 - Fische“ (BMNT 2019) sicherstellen.Zur Gewährleistung bzw. der Erreichung eines guten ökologischen Potentials muss eine funktionsfähige (= funktionstüchtige, im Sinne des Paragraph 12 a, WRG 1959) FAH jedenfalls eine Fischpassage für einen Großteil der wanderwilligen Individuen und Altersstadien (ab 1+) aller Leitfischarten und typischen Begleitfischarten entsprechend der aktuellen gewässertypspezifischen Leitbilder nach dem „Leitfaden zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente, Teil A1 - Fische“ (BMNT 2019) sicherstellen.
Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass für die beiden Leitarten Nase und Barbe kein schlüssiger und nachvollziehbarer Nachweis einer ausreichenden quantitativen Funktion vorliegt. Die Aufstiegspotentialerhebung weist erhebliche methodische Mängel auf. Dies ist darin begründet, dass der tatsächliche Sachverhalt in Form eines nachvollziehbar erhobenen Aufstiegspotentials für diese Arten nicht dargelegt wird. Lt. den Erläuterungen zur Qualitätszielverordnung Ökologie ist für Gewässertypen wie dem gegenständlichen, ein Betrachtungsabschnitt für repräsentative Fischbestandserhebungen von 10 - 15 km angegeben. Dieser potentiell weite Blickwinkel ist erforderlich, da bei kleineren Betrachtungsabschnitten eine repräsentative Bestimmung des Fischbestandes bzw. im übertragenen Sinne für gegenständlichen Fall des Aufstiegspotentials, nicht gesichert und aussagekräftig möglich ist. Tatsächlich betrachtet wurde der direkte Unterwasserbereich der WKA.
Die Tatsache, dass im Zuge der durchgeführten Fischbestandserhebung keine repräsentativen Ergebnisse für die Mittelstreckenwanderer Nase und Barbe ergeben hat, zeigt, dass offensichtlich relevante Habitate dieser Fischarten nicht ausreichend beprobt wurden.
Ohne quantitativen Bezug können die Reusenfänge dieser beiden Arten nicht als Nachweis einer ausreichend dem Stand der Technik gleichwertigen quantitativen Funktion herangezogen werden und sind die diesbezüglichen Ableitungen in den Gutachten C daher weder schlüssig noch nachvollziehbar. Beispielhaft ausgedrückt macht es einen großen Unterschied ob 34 Nasen von einem fiktiven Aufstiegspotential von z.B. 50 Stk. aufsteigen, oder ob diese Anzahl von einem fiktiven Aufstiegspotential von z.B. 500 Stk. aufsteigen. Dies bewirkt einen maßgeblichen Bewertungsunterschied der quantitativen Funktion. Im Zuge von Laichwanderungen von Mittelstreckenwanderern sind Stückzahlen, die in die hunderte oder gar tausende gehen und innerhalb kurzer Zeit Fischaufstiegshilfen durchqueren durchaus typisch. Für eine schlüssig positive Bewertung wäre dieser Sachverhalt daher jedenfalls fachgerecht und nachvollziehbar darzulegen, um einen fachlich ausreichend abgesicherten Nachweis darüber zu führen.
Ein ausreichend abgesicherter Nachweis über die quantitative Funktion einer Anlage ist als Stand der Technik Nachweis aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich, da die Herstellung der Durchgängigkeit, insbesondere für die Laichwanderung der Mittelstreckenwanderer, übergeordnete und überregionale Bedeutung für die Erreichung des guten ökologischen Potentials und damit für die Erreichung des Umweltzieles, im gegenständlichem Wasserkörper und auch den angrenzenden Wasserkörpern (gleiche Fischregion und damit die gleichen maßgeblichen Arten und Gruppen) hat. Die ausreichend quantitative Funktion ist daher in Woschitz et al. 2003 und Woschitz et al. 2020 daher jeweils ein maßgebliches Beurteilungskriterium.
Weiters sei angemerkt, dass die Berücksichtigung von häufigen Arten (wie hier der Brachse), auch wenn diese nicht als Leit- oder Begleitart gelistet ist, in Hinblick auf die Richtlinie Woschitz et al. 2020 nicht als potentiell zu ändernder Teilbereich bei der Evaluierung identifiziert wurde. Lt. Richtlinie Woschitz et al. 2003 sind ebenfalls alle häufigen Arten für die quantitative Funktionsbewertung zur berücksichtigen, d.h. im gegenständlichen Fall somit auch die Brachse. Aus fachlicher Sicht ist die Brachse daher sowohl aufgrund ihrer starken indikativen Aussagekraft im vorgelegten Datensatz, als auch in Hinblick auf beide Methodenbeschreibungen jedenfalls in der Bewertung zu berücksichtigen.
In Ermangelung eines aussagekräftigen Sachverhalts für die Mittelstrecken- und Schwarmwanderer Nase und Barbe, kann als nächstbester Beurteilungspunkt ein Analogieschluss einer denselben Gilden zugeordneten Art, wie hier der Brachse, herangezogen werden. Diese indikative Aussagekraft ist gegeben, da für die Brachse als ebenfalls Mittelstrecken- und Schwarmwanderer ein individuenreicher und somit aussagekräftigerer Bestand im Monitoring 2021 als Aufstiegspotential festgestellt wurde. Bei einem Aufstiegspotential von 183 Individuen (Berechnung nach Woschitz et al. 2020 It. Daten C) wurden 24 Individuen 2021 in der Aufstiegsreuse erfasst. Dies ergibt eine quantitative Funktionsbewertung nach Woschitz et al. 2020 für die Brachse von 5 - nicht funktionsfähig. Auch wenn ggf. Details der Potentialberechnung oder der Prozentsatz der tatsächlich aufgestiegenen Fische für die Bewertungszuordnungen bei Überarbeitung / Neuauflage eines Monitoringleitfadens ändern können, ist aufgrund der schieren Größenordnung des Verhältnisses Potential zu Aufstieg eine Bewertung mit funktionsfähig und damit ausreichend dem Stand der Technik entsprechend absolut unplausibel.In Ermangelung eines aussagekräftigen Sachverhalts für die Mittelstrecken- und Schwarmwanderer Nase und Barbe, kann als nächstbester Beurteilungspunkt ein Analogieschluss einer denselben Gilden zugeordneten Art, wie hier der Brachse, herangezogen werden. Diese indikative Aussagekraft ist gegeben, da für die Brachse als ebenfalls Mittelstrecken- und Schwarmwanderer ein individuenreicher und somit aussagekräftigerer Bestand im Monitoring 2021 als Aufstiegspotential festgestellt wurde. Bei einem Aufstiegspotential von 183 Individuen (Berechnung nach Woschitz et al. 2020 römisch eins t. Daten C) wurden 24 Individuen 2021 in der Aufstiegsreuse erfasst. Dies ergibt eine quantitative Funktionsbewertung nach Woschitz et al. 2020 für die Brachse von 5 - nicht funktionsfähig. Auch wenn ggf. Details der Potentialberechnung oder der Prozentsatz der tatsächlich aufgestiegenen Fische für die Bewertungszuordnungen bei Überarbeitung / Neuauflage eines Monitoringleitfadens ändern können, ist aufgrund der schieren Größenordnung des Verhältnisses Potential zu Aufstieg eine Bewertung mit funktionsfähig und damit ausreichend dem Stand der Technik entsprechend absolut unplausibel.
Das von C gebrachte Argument, dass die Bewertung mit „5 – nicht funktionsfähig“ aus seiner Sicht unplausibel ist, ist für die hier relevante Bewertung unerheblich, da jede Gesamtbewertung schlechter als „funktionsfähig“ eine unzureichende Gleichwertigkeit mit dem Stand der Technik bedeutet.
Von C wird angeführt, dass die Brachse laut Tabelle 10 in der Richtlinie Woschitz et al. 2021 als Kurzstreckenwanderer ausgewiesen ist. Diese Ausweisung ist ein Erratum (Schreibfehler) in ebendieser Tabelle und wird in den Berechnungen usw. jedoch richtig als Mittelstreckenwanderer berücksichtigt. Dieses Erratum ist schriftlich vom Erstautor bestätigt (email von F vom 19.9.2022) und entspricht diese Einstufung den in Österreich seit Jahrzehnten gängigen und etablierten Einstufungen. Die Einstufung als Mittelstreckenwanderer ist z.B. in Standardwerken wie Schmutz et al. 2000, Jungwirth et al. 2003, Woschitz et al. 2003 und im FAH-Leitfaden (2012 und 2021) eindeutig belegt.
Hinsichtlich den vorgebrachten Argumenten bzgl. Sediment- und sohlbewohnenden Arten wird auf die Ausführungen zu Frage 6 verwiesen.
Auch bei Berücksichtigung der Ausführungen C bleiben die bereits im Gutachten vom 22.11.2022 angeführten Einschränkungen der schlüssigen Nachvollziehbarkeit von Potentialerhebung, Berechnung und Bewertung bestehen, da diesbezüglich keine Ergänzungen vorgelegt wurden. Ebenso wurden die im Monitoringkonzept 2016 vorgesehenen Beweissicherungsmaßnahmen bzgl. großräumiger Auffindbarkeit 2020 nicht durchgeführt und liegen weiterhin keine aussagekräftigen Daten über die großräumige Auffindbarkeit und eine dem Stand der Technik entsprechende Funktionsdauer von mind. 300 Tagen im Jahr vor. Dieser Nachweis ist unbedingt erforderlich, da die Lage der Fischschleuse im Werkskanal dem Stand der Technik widerspricht.
Insgesamt ist aus fachlicher Sicht auch nach Berücksichtigung der Vorbringen kein Nachweis der Funktionsfähigkeit der beantragten Anlage gegeben.
Wie ist das Argument der Beschwerde zu bewerten, dass bereits die Ausgestaltung des Wehrs einen Beitrag zur Fischpassierbarkeit liefert; ist dieser gegebenenfalls relevant?
In der Querbauwerksdatenbank des Landes Niederösterreich und auch im NGP ist das Wehr der *** als „nicht passierbar“ eingestuft Ein ganzjährig funktionsfähiger und den Vorgaben entsprechender Wanderkorridor liegt augenscheinlich aufgrund der Wasserspiegeldifferenzen, den Wassertiefen, den Fließgeschwindikgieten und der geometrischen Parametern nicht vor und ist daher die ökologische Durchgängigkeit am Wehr nicht ausreichend gegeben.
8) Ist das beantragte System mittlerweile Stand der Technik, für den konkreten Gewässertyp und die hier vorkommenden Fischarten erprobt und die Gleichwertigkeit zu anderen (als Stand der Technik anerkannten Typen) nachgewiesen?
Nein. Mir sind keine anderen Anlagen dieses Typus oder anderweitige Nachweise z.B. von anderen Standorten bekannt. Die Gleichwertigkeit zu anderen (als Stand der Technik anerkannten Typen) ist nicht nachgewiesen.
9) Hängt es überhaupt davon ab, ob man Woschitz 2003 oder 2020 anwendet, mit anderen Worten: wäre bei Anwendung nur der älteren Version (2003) die Zielerreichung durch diesen Anlagentyp im vorliegenden Zusammenhang nachg