Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
WRG 1959 §9 Abs1Rechtssatz
Die nicht fristgerechte Anpassung einer nach § 33d Abs 3 WRG sanierungspflichtigen Anlage führt nicht automatisch zum Verlust des Wasserbenutzungsrechtes. Vielmehr bedarf es dazu, wie aus § 33d Abs 3 letzter Satz leg cit hervorgeht, einer Vorgehensweise nach § 27 Abs 4 WRG, also eines Entzugs des Wasserbenutzungsrechtes nach vorhergehender Mahnung. Solange dieser Entzug nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, hat der (weiterhin) Wasserberechtigte die Möglichkeit, - die Sanierung nachzuholen und sodann die - zwischenzeitlich nach Ablauf der Sanierungsfrist stillzulegende - Anlage weiter zu betreiben.Die nicht fristgerechte Anpassung einer nach Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG sanierungspflichtigen Anlage führt nicht automatisch zum Verlust des Wasserbenutzungsrechtes. Vielmehr bedarf es dazu, wie aus Paragraph 33 d, Absatz 3, letzter Satz leg cit hervorgeht, einer Vorgehensweise nach Paragraph 27, Absatz 4, WRG, also eines Entzugs des Wasserbenutzungsrechtes nach vorhergehender Mahnung. Solange dieser Entzug nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, hat der (weiterhin) Wasserberechtigte die Möglichkeit, - die Sanierung nachzuholen und sodann die - zwischenzeitlich nach Ablauf der Sanierungsfrist stillzulegende - Anlage weiter zu betreiben.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Sanierungsmaßnahmen; Stand der Technik;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2768.001.2023Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024