Entscheidungsdatum
14.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L502 2279006-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2023, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) hielt sich seit Juli 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihm wurde am 28.10.2019 eine bis 28.10.2024 gültige Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ ausgestellt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 2 und Abs. 4 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.11.2022 wurde er wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, 1. Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte am 21.06.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Justizanstalt XXXX durch. Am 26.06.2023 wurde ebendort ein Rückkehrberatungsgespräch mit ihm abgehalten. Am 22.08.2023 wurde eine amtswegige Abfrage des Sozialversicherungsdateninformationssystems den BF betreffend vorgenommen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte am 21.06.2023 eine niederschriftliche Einvernahme des BF in der Justizanstalt römisch 40 durch. Am 26.06.2023 wurde ebendort ein Rückkehrberatungsgespräch mit ihm abgehalten. Am 22.08.2023 wurde eine amtswegige Abfrage des Sozialversicherungsdateninformationssystems den BF betreffend vorgenommen.
4. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der in Untersuchungshaft erfolgten Anhaltung wurde er am 07.07.2023 aus der Strafhaft bedingt entlassen.
5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.07.2023 wurde über ihn die Schubhaft verhängt, aus der er am 12.07.2023 entlassen wurde.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.08.2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 24.08.2023 erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch II). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III).
7. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Information des BFA vom 25.08.2023 wurde ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
8. Gegen den ihm am 06.09.2023 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit 27.09.2023 innerhalb offener Frist durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
9. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 05.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen, wo dieses am 06.10.2023 einlangte.
10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 wurden die Spruchpunkte II und III des bekämpften Bescheides aufgehoben und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zukommt. 10. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 wurden die Spruchpunkte römisch II und römisch III des bekämpften Bescheides aufgehoben und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zukommt.
11. Mit Schreiben des BVwG vom 08.11.2023 wurde er zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert.
12. Einem Ersuchen des BFA vom 09.01.2024 folgend übermittelte das BVwG am 10.01.2024 der Behörde einen Zustellnachweis zum Teilerkenntnis vom 12.10.2023.
13. Nach nochmaliger Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen mit Schreiben des BVwG vom 20.03.2024 gab seine Vertretung mit Schreiben vom 04.04.2024 die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.
14. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem (GVS), dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Glaubensgemeinschaft.
Er war von 03.07.2018 bis 16.04.2024 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2021 war er für etwa drei Wochen in der Türkei aufhältig. Am 15.02.2024 kehrte er unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in sein Herkunftsland zurück.
Er ehelichte im Jahr 2017 – der genaue Zeitpunkt der Eheschließung kann nicht festgestellt werden – eine ungarische Staatsangehörige, mit der er ab 03.07.2018 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in Österreich teilte und die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Die Ehe wurde im Jahr 2021 geschieden. Es konnte nicht festgestellt werden, wann das Scheidungsverfahren gerichtlich eingeleitet wurde.
Seiner vormaligen Ehegattin wurde vom Magistrat der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Sie ging zwischen 03.07.2017 und 30.11.2022 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie war bis 07.04.2023 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach ist sie wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Zwischen dem BF und ihr besteht kein Kontakt mehr.
Am 28.10.2019 wurde ihm vom Magistrat der Stadt Wien eine bis 28.10.2024 befristete Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß § 54 NAG ausgestellt. Am 28.10.2019 wurde ihm vom Magistrat der Stadt Wien eine bis 28.10.2024 befristete Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ gemäß Paragraph 54, NAG ausgestellt.
In Österreich leben zwei Cousins, mit denen er keinen Kontakt pflegte. Darüber hinaus leben keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. In der Türkei leben seine erste Ehefrau, von der er seit 2001 geschieden ist, sowie seine aus dieser ersten Ehe stammenden vier Kinder. Drei seiner Kinder sind bereits erwachsen, die Obsorge über sein minderjähriges Kind teilt er sich mit seiner früheren Gattin.
Er verfügte im Bundesgebiet über keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte.
Er war von 03.06.2019 bis 14.10.2019 als Arbeiter, am 25.02.2020 als Arbeiter, von 18.03.2020 bis 27.03.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 22.04.2020 bis 22.05.2020, von 22.07.2020 bis 24.07.2020, von 26.08.2020 bis 18.12.2020, von 28.12.2020 bis 05.02.2021, von 05.07.2021 bis 08.07.2021, von 12.07.2021 bis 13.07.2021, von 09.08.2021 bis 26.08.2021, von 13.12.2021 bis 22.02.2022 jeweils als Arbeiter und von 01.08.2023 bis 05.02.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Von 25.05.2020 bis 21.07.2020 bezog er Krankengeld.
Er bezog bislang keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
In der Türkei war er als LKW-Fahrer erwerbstätig.
Er spricht Kurdisch als Muttersprache und verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er besuchte bislang keine Deutschkurse und legte auch keine Deutschprüfung ab.
Er befand sich in keiner ärztlichen Behandlung und nahm keine Medikamente ein. Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.
1.2. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1. und Z. 2 und Abs. 4 erster Fall FPG nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.2. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 24.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er an genannten Orten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und er teilweise unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich nicht zum Personentransport zugelassener Lieferwägen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um X.X. und X.X. sowie X.X., X.X und X.X sowie weiteren Personen, in zahlreichen Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von jeweils mindestens drei Großteiles unbekannt gebliebenen Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Einreise aus Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie weiter nach Deutschland/Frankreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest mehreren Hundert Euro pro Schlepperfahrt unrechtmäßig zu bereichern, indem er nachfolgende Schlepperfahrten vornahm, und zwar indem erDas Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er an genannten Orten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, auch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und er teilweise unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich nicht zum Personentransport zugelassener Lieferwägen, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um römisch zehn.X. und römisch zehn.X. sowie römisch zehn.X., römisch zehn.X und römisch zehn.X sowie weiteren Personen, in zahlreichen Angriffen die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von jeweils mindestens drei Großteiles unbekannt gebliebenen Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Einreise aus Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakei sowie weiter nach Deutschland/Frankreich mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt in Höhe von zumindest mehreren Hundert Euro pro Schlepperfahrt unrechtmäßig zu bereichern, indem er nachfolgende Schlepperfahrten vornahm, und zwar indem er
? zumindest im Zeitraum Juni 2021 bis 26.10.2021 im Zuge von zumindest 22 Schlepperfahrten im Auftrag des X.X. (ua am 01.09.2021, 19.09.2021, 19.10.2021, 24.10.2021) und weiterer nicht feststellbarer Auftraggeber teils auch gemeinsam mit X.X. (26.10.2021) und X.X. (01.09.2021) eine Vielzahl von Fremden von den Staatsgrenzen zu Ungarn und der Tschechischen Republik bzw. von Wien aus zur Staatsgrenze zu Deutschland brachte;? zumindest im Zeitraum Juni 2021 bis 26.10.2021 im Zuge von zumindest 22 Schlepperfahrten im Auftrag des römisch zehn.X. (ua am 01.09.2021, 19.09.2021, 19.10.2021, 24.10.2021) und weiterer nicht feststellbarer Auftraggeber teils auch gemeinsam mit römisch zehn.X. (26.10.2021) und römisch zehn.X. (01.09.2021) eine Vielzahl von Fremden von den Staatsgrenzen zu Ungarn und der Tschechischen Republik bzw. von Wien aus zur Staatsgrenze zu Deutschland brachte;
? Schlepperfahrten organisierte und Fahrer anwarb, unterwies und begleitete, nämlich X.X., der in der Folge zwei bis drei Schlepperfahrten für ihn unternahm, wobei er dem X.X. einen roten Kleinwagen für die Fahrten zur Verfügung stellte und X.X. jeweils zwei bis drei Fremde von Wien an die Staatsgrenze zu Deutschland brachte;? Schlepperfahrten organisierte und Fahrer anwarb, unterwies und begleitete, nämlich römisch zehn.X., der in der Folge zwei bis drei Schlepperfahrten für ihn unternahm, wobei er dem römisch zehn.X. einen roten Kleinwagen für die Fahrten zur Verfügung stellte und römisch zehn.X. jeweils zwei bis drei Fremde von Wien an die Staatsgrenze zu Deutschland brachte;
? bei Schlepperfahrten als Fahrer des Vorausfahrzeuges fungierte.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein bisher ordentlicher Lebenswandel und sein reumütiges Geständnis, erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gewertet.
Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 22.02.2022 bis 16.05.2022, von 18.05.2022 bis 30.05.2022 und von 10.06.2022 bis 24.11.2022 erlittene Vorhaft wurde ihm auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe wurde er am 07.07.2023 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft bedingt entlassen.
Er befand sich anschließend von 08.07.2023 bis 12.07.2023 in Schubhaft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web und dem Zentralen Melderegister den BF und seine vormalige zweite Ehefrau betreffend sowie dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF, zu seinem bisherigen Aufenthalt und seinen Lebensumständen in Österreich, seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat und seiner strafgerichtlichen Verurteilung stehen im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.
Dass er am 15.02.2024 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, folgt aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem IZR.
Dass seine zweite Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen im Jahr 2021 geschieden wurde, stützt sich auf seine glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde am 21.06.2023 (AS 228). Trotz zweimaliger Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen, aus denen ersichtlich wäre, zu welchem genauen Zeitpunkt die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen eingegangen, wann das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet und wann die Scheidung ausgesprochen wurde, kam der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. In Ermangelung von Beweismitteln konnten daher keine genaueren Feststellungen zum konkreten Datum der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens getroffen werden.
Dem eingeholten ZMR-Auszug seiner Ex-Ehegattin war zu entnehmen, dass sie bis 07.04.2023 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Sowohl aus dem ZMR-Auszug als auch aus einer im Behördenakt einliegenden Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 03.08.2023 (AS 237) ging hervor, dass sie das Bundesgebiet verlassen hat. Ihrem IZR-Auszug war wiederum zu entnehmen, dass sie von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Ihrem Antrag vom 13.08.2018 folgend wurde ihr vom Magistrat der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt.
Vor der belangten Behörde gab der BF an kein Deutsch zu sprechen (AS 226). Angesichts seiner Erwerbstätigkeit und seiner Aufenthaltsdauer war davon auszugehen, dass er zumindest über einfache Deutschkenntnisse verfügt. Im Verfahren wurden keine Nachweise über eine Absolvierung eines Deutschkurses oder einer Sprachprüfung vorgelegt.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass im Bundesgebiet zwei Cousins wohnhaft sind, mit denen er keinen Kontakt pflegt (AS 284), wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Insbesondere wurde kein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis oder sonstiges Naheverhältnis zu ihnen oder anderen Personen behauptet. Im Verfahren kamen sohin keine Anhaltspunkte hervor, dass er im Bundesgebiet über maßgebliche familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1.1. Mit dem gg. bekämpften Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). 1.1. Mit dem gg. bekämpften Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
§ 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
1.2. Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist im Falle von Drittstaatsangehörigen, dass es sich um begünstigte Drittstaatsangehörige handelt. Daher war zunächst zu prüfen, ob der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
§ 54 NAG lautet auszugsweise:Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) - (4) […]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
1.3. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Bei der zweiten Ex-Ehegattin des BF handelte es sich aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit um eine EWR-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Ihr wurde vom Magistrat der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt (§ 53 NAG). Infolge ihrer Erwerbstätigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG war sie zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Der BF erlangte sohin als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, den Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.1.3. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Bei der zweiten Ex-Ehegattin des BF handelte es sich aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit um eine EWR-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte. Ihr wurde vom Magistrat der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt (Paragraph 53, NAG). Infolge ihrer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG war sie zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Der BF erlangte sohin als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, den Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 erster Fall NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer, mit denen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, auszustellen (vgl. § 9 Abs. 1 Z 2 NAG). Dem entsprechend erhielt der BF, aufgrund der Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen, am 28.10.2019 vom Magistrat der Stadt Wien eine auf fünf Jahre (sohin bis 28.10.2024) befristete Aufenthaltskarte ausgestellt. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG sind Drittstaatsangehörige, die Ehegatten von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer, mit denen ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert wird, auszustellen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Dem entsprechend erhielt der BF, aufgrund der Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen, am 28.10.2019 vom Magistrat der Stadt Wien eine auf fünf Jahre (sohin bis 28.10.2024) befristete Aufenthaltskarte ausgestellt.
Die Ehe mit der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin wurde jedoch im Jahr 2021 geschieden, weshalb er im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides jedenfalls die formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) nicht mehr erfüllte. Die Ehe mit der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin wurde jedoch im Jahr 2021 geschieden, weshalb er im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides jedenfalls die formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) nicht mehr erfüllte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, so etwa in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktueller Entscheidungen).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, so etwa in seinem Beschluss vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen ist (dies unter Verweis auf die weitere Anwendbarkeit der Entscheidung VwGH vom 18.06.2013, 2012/08/0005, und weitere aktueller Entscheidungen).
Auch wenn der BF aufgrund der Scheidung nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, hat das BFA zurecht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme anhand der Bestimmung des § 67 FPG geprüft und war gg. keine Rückkehrentscheidung (allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot) zu erlassen. Auch wenn der BF aufgrund der Scheidung nicht mehr als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war, hat das BFA zurecht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme anhand der Bestimmung des Paragraph 67, FPG geprüft und war gg. keine Rückkehrentscheidung (allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot) zu erlassen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es die belangte Behörde unterlassen hat zu prüfen, ob es sich bei der Eh