Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
L502 2214245-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2023, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024, zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. 1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch II wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG verlängert. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) reiste im März 2016 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Am 28.03.2016 stellten seine Eltern als gesetzliche Vertreter für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 04.11.2016 sein Asylverfahren zugelassen wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.01.2019 sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.2. Nachdem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 04.11.2016 sein Asylverfahren zugelassen wurde, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.01.2019 sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen, im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch stattgegeben. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt (Spruchpunkt II). 3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 wurde die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen, im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch stattgegeben. Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt (Spruchpunkt römisch II).
4. Im Gefolge eines strafrechtlich relevanten Vorfalls am 31.10.2022 leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 04.11.2022 gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 AsylG ein.4. Im Gefolge eines strafrechtlich relevanten Vorfalls am 31.10.2022 leitete das BFA mit Aktenvermerk vom 04.11.2022 gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG ein.
5. Mit Schreiben des Landesgerichts Linz vom 20.01.2023 wurde das BFA von der Anhaltung des BF in Untersuchungshaft seit 19.01.2023 in Kenntnis gesetzt.
6. Am selben Tag folgte die Verständigung der Staatsanwaltschaft Linz von der Anklageerhebung gegen ihn.
7. Am 23.01.2023 setzte die Staatsanwaltschaft Linz das BFA über eine erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis.
8. Einem Ersuchen des BFA vom 21.04.2023 folgend übermittelte das Landesgericht Linz noch am selben Tag eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 27.03.2023 sowie einen Beschluss vom 27.03.2023 über die Anordnung der Bewährungshilfe.
9. Mit beim BFA am 02.08.2023 eingelangten Antragsformular beantragte seine vormalige gesetzliche Vertretung die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
10. Am 25.09.2023 wurde er im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II). Den von ihm gestellten Verlängerungsantrag vom 02.08.2023 wies das BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt IV). 11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch II). Den von ihm gestellten Verlängerungsantrag vom 02.08.2023 wies das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchpunkt römisch III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch IV).
12. Mit Information des BFA vom 23.10.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.12. Mit Information des BFA vom 23.10.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
13. Gegen den seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung am 25.10.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 21.11.2023 binnen offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III erhoben. Spruchpunkt IV blieb unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel vorgelegt. 13. Gegen den seiner vormaligen gesetzlichen Vertretung am 25.10.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 21.11.2023 binnen offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch III erhoben. Spruchpunkt römisch IV blieb unangefochten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.
14. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Linz vom 13.11.2023 wurde das BFA von einer weiteren Anklageerhebung gegen ihn informiert.
15. Die Beschwerdevorlage des BFA langte 27.11.2023 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
16. Das BFA reichte am 29.12.2023 eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 nach.
17. Das BVwG führte am 24.04.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache des zwischenzeitig volljährig gewordenen BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Dabei legte seine Vertretung mehrere Bescheide des BFA jeweils vom 02.10.2023 betreffend die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu Gunsten seiner Familienangehörigen vor. Im Rahmen der Verhandlung wurden ihm auch die herangezogenen Länderinformationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
18. Mit Schriftsatz vom 03.05.2024 erstattete seine Vertretung eine Urkundenvorlage.
19. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem AJ-Web.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Er ist ledig und kinderlos.
Er stammt aus Sulaymaniyah in der Autonomen Region Kurdistan, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 lebte.
Im kurdischen Autonomiegebiet des Iraks leben nach wie vor mehrere Verwandte von ihm.
1.2. Im Jahr 2016 verließ er als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei minderjährigen Geschwistern den Irak. Sie gelangten schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo er am 29.03.2016 durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BVwG im Wesentlichen mit der aktuellen Lage in der Region Sulaymaniyah und dem Kindeswohl.
Am 02.08.2023 stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Abs. 4 AsylG.Am 02.08.2023 stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG wurde ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II). Den von ihm gestellten Verlängerungsantrag vom 02.08.2023 wies das BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt IV). Gegen die Spruchpunkte I bis III erhob seine gesetzliche Vertretung Beschwerde. Spruchpunkt IV blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.10.2023 wurde der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die mit demselben Erkenntnis erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch II). Den von ihm gestellten Verlängerungsantrag vom 02.08.2023 wies das BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchpunkt römisch III). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch IV). Gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch III erhob seine gesetzliche Vertretung Beschwerde. Spruchpunkt römisch IV blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern wurden mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 02.10.2023 wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für zwei Jahre verlängert. Seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern wurden mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2022 der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 02.10.2023 wurden ihre befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für zwei Jahre verlängert.
1.3. Der BF spricht Kurdisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.
Er hat in Österreich die dritte und vierte Klasse Volksschule, vier Jahre die Mittelschule und zwei Monate die Polytechnische Schule besucht.
Er bezog von 30.03.2016 bis 11.09.2023 (mit einer kurzen Unterbrechung) Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.
Er war von 08.08.2023 bis 12.01.2024 als Kassahilfskraft in einem Fastfood Restaurant beschäftigt. Seit 10.04.2024 geht er dort wieder einer Erwerbstätigkeit als Kassahilfskraft in Vollzeitanstellung nach. Dabei erzielt er einen monatlichen Nettolohn von etwa EUR XXXX . Er war von 08.08.2023 bis 12.01.2024 als Kassahilfskraft in einem Fastfood Restaurant beschäftigt. Seit 10.04.2024 geht er dort wieder einer Erwerbstätigkeit als Kassahilfskraft in Vollzeitanstellung nach. Dabei erzielt er einen monatlichen Nettolohn von etwa EUR römisch 40 .
Am 27.03.2023, von 08.04.2023 bis 17.04.2023, von 22.04.2023 bis 24.04.2023, von 28.04.2023 bis 01.05.2023 und von 06.05.2023 bis 10.05.2023 bezog er Arbeitslosengeld.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
Er wohnt gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Mietwohnung. Sein Bruder besucht den Kindergarten. Seine Schwestern besuchen die Schule. Seine Mutter arbeitet mit ihm in derselben Filiale der Fastfood-Kette. Sein Vater ist aktuell arbeitssuchend.
1.4. Der BF weist zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf:
1.4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.03.2023 wurde er wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Verbrechen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach § 12 2. Fall, § 15 Abs. 1, § 84 Abs. 4 StGB und der Vergehen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach § 12 2. Fall, § 15 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 StGB, der Verbrechen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, § 84 Abs. 4 StGB und der Vergehen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 84. Abs. 2 StGB und des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach § 127, § 129 Abs. 1 Z. 2, § 15 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z. 4 JGG nach der strafsatzbestimmenden Norm des § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt (Jugendstraftat). Das Strafurteil erwuchs am 27.03.2023 in Rechtskraft. 1.4.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.03.2023 wurde er wegen des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Verbrechen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach Paragraph 12, 2. Fall, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der Vergehen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach Paragraph 12, 2. Fall, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB, der Verbrechen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 4, StGB und der Vergehen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens des (versuchten) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz eins, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach der strafsatzbestimmenden Norm des Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt (Jugendstraftat). Das Strafurteil erwuchs am 27.03.2023 in Rechtskraft.
Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern am 31.10.2022 wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB und schwere Sachbeschädigungen nach § 126 Abs. 1 Z. 5 StGB begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten, nämlich zu zahlreichen Versuchen, durch das Werfen von pyrotechnischen Gegenständen (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) und Steinen Polizeibeamte zu verletzen und Polizeifahrzeuge und andere Ausrüstungsteile der Exekutive zu beschädigen, gekommen ist, wobei bereits im Vorfeld durch gesondert verfolgte Personen über den Internetdienst TikTok dazu aufgerufen wurde, am 31.10.2022 an einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen gegen die Polizei teilzunehmen, führend teilgenommen hat, indem er an mehrere Personen pyrotechnische Gegenstände (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) austeilte und sie verbal dazu animierte und aufforderte, diese gegen die anwesenden Polizeibeamten zu werfen, und auch selbst derartige pyrotechnische Gegenstände gegen die anwesenden Polizeibeamten warf. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern am 31.10.2022 wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte schwere Körperverletzungen nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB und schwere Sachbeschädigungen nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten, nämlich zu zahlreichen Versuchen, durch das Werfen von pyrotechnischen Gegenständen (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) und Steinen Polizeibeamte zu verletzen und Polizeifahrzeuge und andere Ausrüstungsteile der Exekutive zu beschädigen, gekommen ist, wobei bereits im Vorfeld durch gesondert verfolgte Personen über den Internetdienst TikTok dazu aufgerufen wurde, am 31.10.2022 an einem gemeinsamen gewaltsamen Vorgehen gegen die Polizei teilzunehmen, führend teilgenommen hat, indem er an mehrere Personen pyrotechnische Gegenstände (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) austeilte und sie verbal dazu animierte und aufforderte, diese gegen die anwesenden Polizeibeamten zu werfen, und auch selbst derartige pyrotechnische Gegenstände gegen die anwesenden Polizeibeamten warf.
Er hat durch die dargestellte Tathandlung andere dazu bestimmt, durch das Werfen von pyrotechnischen Gegenständen (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) gegen Polizeibeamte an sich schwere Körperverletzungen an Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten zu begehen, wobei es jeweils beim Versuch geblieben ist. Er hat durch die dargestellte Tathandlung auch selbst versucht, durch das Werfen von pyrotechnischen Gegenständen (überwiegend Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4) gegen Polizeibeamte an sich schwere Körperverletzungen an Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten zu begehen.
Außerdem lag der Verurteilung zugrunde, dass er Personen und Verfügungsberechtigten teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer Mittäterin am 04.09.2022 vier Stück „Vapes“ im Gesamtwert von EUR 27,60, indem er so lange gegen einen Automaten sprang, bis der Sperrmechanismus auslöste und die Ware freigab, weiter am 24.10.2022 in einem Supermarkt zwei Packungen „Magic Sand“ im Wert von jeweils EUR 6,99, eine Packung Rasierklingen im Wert von EUR 34,90 und eine Packung FFP2-Masken im Wert von EUR 2,95, wobei es beim Versuch geblieben ist; ferner alleine am 07.10.2022 in einem Geschäft Handyzubehör im Wert von EUR 64,99.
Mildernd wurde sein reumütiges Geständnis, die Unbescholtenheit sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, dagegen als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen sowie die mehrfache Qualifikation der Körperverletzung gewertet.
Seine im Vorfeld dieser Verurteilung von 17.01.2023 bis 15.03.2023 erlittene Vorhaft wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27.03.2023 wurde ihm für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Er nimmt die Unterstützung der Bewährungshilfe wahr und trifft alle zwei bis drei Wochen seinen Bewährungshelfer. Bei diesen Treffen setzt er sich auch mit seinem strafrechtlich relevanten Handeln auseinander.
Parallel zur gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe besucht er regelmäßig ein Jugendzentrum, wo ihm eine Freizeitbeschäftigung geboten wird.
1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 wurde er wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, § 129 Abs. 1 Z. 3 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB, § 5 Z. 4 JGG und § 37 StGB nach der strafsatzbestimmenden Norm des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Jugendstraftat). Das Strafurteil erwuchs am 19.12.2023 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 wurde ihm eine Ratenzahlung im Umfang von 14 Raten zu je EUR 50,00 und eine Rate zu EUR 20,00 beginnend mit Jänner 2024 gewährt. 1.4.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 wurde er wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 37, StGB nach der strafsatzbestimmenden Norm des Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, gesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Jugendstraftat). Das Strafurteil erwuchs am 19.12.2023 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2023 wurde ihm eine Ratenzahlung im Umfang von 14 Raten zu je EUR 50,00 und eine Rate zu EUR 20,00 beginnend mit Jänner 2024 gewährt.
Jener Verurteilung lag zugrunde, dass er am 29.05.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt hat, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflusste, indem er Zahlungen in unbekannter Höhe bei McDonalds mit einer fremden Bankomatkarte (NFC-Funktion) durchführte; am selben Tag in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern fremde bewegliche Sachen einem anderen durch Einbruch mit auf unrechtmäßiger Bereicherung gerichteten Vorsatz weggenommen hat, und zwar Gewahrsamsträgern einer unbekannten Trafik mehrere „Vapes“ unbekannten Wertes durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem sie diese mit der zuvor widerrechtlich erlangten Bankomatkarte an einem Zigarettenautomaten bezahlten.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd sein Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet.
1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende länderkundliche Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, Sitzung 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).
Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6).Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, Sitzung 6).
Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022, Sitzung 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, Sitzung 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11). Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, Sitzung 11).
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7).Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, Sitzung 7).
Die folgende Karte des Amts für Statistik der Kurdistan Region Irak weist die kurdischen Gouvernements und deren Distrikte aus. [Anm.: Hierbei ist zu beachten, dass auch Distrikte inkludiert sind, die zu den umstrittenen Gebieten zählen, aber bis zu einem gewissen Grad unter kurdischer Verwaltung stehen. Dazu zählen in Dohuk die Distrikte Akre, Bardarash und Shekhan, in Erbil der Distrikt Makhmour und zum Teil der Distrikt Mergasor, sowie in Sulaymaniyah die Distrikte Khanaqin und Kifri.]
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vergleiche Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vergleiche NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vergleiche National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).
Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Wirtschaftslage
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80 % zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10 % des BIP aus, der Tourismus 4 % und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6 %. Öl macht auch bis zu 90 % der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021, S. 11). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21 % angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31 % führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80 % zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10 % des BIP aus, der Tourismus 4 % und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6 %. Öl macht auch bis zu 90 % der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021, Sitzung 11). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21 % angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31 % führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporten abhängig (FPRI 24.7.2023; vgl. FP 25.8.2023). Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporte