TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W278 2267804-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2267804-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.09.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Religionsgemeinschaft des Sikhismus und der Kaste Schdueld angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und nie gearbeitet. Der BF stamme aus XXXX und seine Eltern und eine Schwester würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im August 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass er aufgrund einer Beziehung mit einer Frau von dessen Familie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe Angst um sein Leben.Am 09.09.2022 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er der Religionsgemeinschaft des Sikhismus und der Kaste Schdueld angehöre. Er habe in Indien die Grundschule besucht und nie gearbeitet. Der BF stamme aus römisch 40 und seine Eltern und eine Schwester würden nach wie vor in Indien leben. Er sei im August 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von seinem Wohnort ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass er aufgrund einer Beziehung mit einer Frau von dessen Familie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er habe Angst um sein Leben.

2. Am 30.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er eine Beziehung mit einer Frau anderer Religionszugehörigkeit und Kaste geführt habe und dies habe zu gesellschaftlichen Problemen geführt. Er habe seine Freundin heimlich heiraten wollen, aber der Bruder der Freundin habe Kontakt mit einer radikalen Hinduorganisation und sie ausfindig gemacht und seine Freundin mitgenommen. Der BF habe flüchten können. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, dass Land zu verlassen, weil öfters zu Hause nach ihm gefragt und mit dem Umbringen gedroht worden sei.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2023 (zugestellt am 30.01.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2023 (zugestellt am 30.01.2023) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt zu haben, die einer andere Kaste angehöre, unglaubwürdig sei. Er habe die behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft machen können sowie äußerst vage, widersprüchlich und in keiner Weise plausibel geschildert. Der BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und finde bei Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe oder eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden oder im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte eine Liebesbeziehung mit einer Frau gehabt zu haben, die einer andere Kaste angehöre, unglaubwürdig sei. Er habe die behauptete Gefährdungslage nicht glaubhaft machen können sowie äußerst vage, widersprüchlich und in keiner Weise plausibel geschildert. Der BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte und finde bei Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe oder eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden oder im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre. Der BF sei ein junger, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.02.2023 (eingebracht am 22.02.2023) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Darin brachte er vor, dass er aufgrund konkreter Vorfälle, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen gegen ihn seitens der indischen Behörden, und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können und aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nach Österreich flüchten habe müssen, zumal er in Indien keine Existenzmöglichkeit mehr habe.

Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wie es zu der Ansicht gelangt sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht ausreichend detailliert, nicht plausibel und seine Gefährdung nicht asylrelevant gewesen wären, seien vor dem Hintergrund des Einvernahmeprotokolls in keiner Weise nachvollziehbar. Die Vorwürfe des Bundesamtes haben keinen erkennbaren Begründungswert, insbesondere weil das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe und nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgeklaubt habe, die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich seien. Das Bundesamt habe dem BF bereits von vornherein abgesprochen, aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein, ohne eine Beurteilung seiner Fluchtgründe durchzuführen. Der Vorwurf, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben hätte, sei nicht richtig, er habe genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht, die Ereignisse chronologisch konsistent geschildert und über sämtliche relevante Personen Detailangaben gemacht. Auch überzeuge die angeblich fehlende Asylrelevanz des Vorbringens nicht, denn es gehe aus den Aussagen des BF hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzunfähig gewesen seien, zumal die Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, auch den indischen Behörden zuzurechnen sei. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Bundesamtes, in Indien gäbe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative, und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht stimme. Zusammenfassend sei dem Bundesamt in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen und sei auf die Fluchtgründe des BF in der Beweiswürdigung nicht substantiell eingegangen worden. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Allenfalls wäre dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen.

5. Am 10.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt wurde, der erkennende Richter die Länderinformationen in das Verfahren einführte und eine Stellungnahmefrist von einer Woche gewährte. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen (OZ 7).

Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus und gehört der Volksgruppe Punjabi an. Er stammt aus XXXX , im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi, außerdem kann er Hindi in Wort und Schrift sowie etwas Englisch lesen. Es besteht VerfahrensidentitätDer BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Sikhismus und gehört der Volksgruppe Punjabi an. Er stammt aus römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. Seine Erstsprache ist Punjabi, außerdem kann er Hindi in Wort und Schrift sowie etwas Englisch lesen. Es besteht Verfahrensidentität

Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im August 2022 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern im Herkunftsort, wo er auch 12 Jahre die Grundschule besuchte. Er hat auch noch eine Schwester, die bereits verheiratet ist. Der BF hat Arbeitserfahrung in seinem Herkunftsland.

In Indien, im Herkunftsort des BF leben nach wie vor die Mutter und die Schwester des BF. Dass seine Eltern kurz nach seiner Ausreise verzogen sind, ist nicht glaubhaft. Sein Vater verstarb aufgrund einer Herzerkrankung und war Stadtbediensteter. Aus diesem Grund bekommt seine Mutter eine Witwenpension. Seine Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Zu seinen Familienangehörigen in Indien hat er Kontakt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er in Indien aufgrund einer Beziehung mit einer Frau aus einer anderen Kaste bzw. mit anderer Religionszugehörigkeit Drohungen sowie Gewalt der Familie der Frau und gesellschaftlichen Problemen ausgesetzt war, eine (asylrelevante) Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft gemacht.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Er hatte keine Probleme mit den indischen Behörden und war auch nie oppositionell politisch aktiv.

Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren und ist nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF ist mit den indischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF reiste im August 2022 legal mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug von Indien nach Serbien. Danach reiste er ohne Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 08.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.01.2023 (zugestellt am 30.01.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens mit 09.09.2022 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF bezog lediglich von 12.09.2022 bis 16.09.2022 Leistungen aus der Grundversorgung, seitdem erhält er keine Unterstützungsleistungen mehr. Der BF ist seit 11.10.2022 an verschiedenen Adressen gemeldet. Seinen Aufenthalt finanziert er zum Entscheidungszeitpunkt durch Erwerbsarbeit als Zeitungszusteller. Der BF verfügt über einen Gewerbeschein und ist als Selbständiger krankenversichert.

Der BF spricht kaum Deutsch, besuchte auch noch keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er bildete sich sonst nicht weiter.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst bis auf lose Bekanntschaften von Landsleuten über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, ist nicht ehrenamtlich tätig und geht auch keiner sonstigen Freizeitbeschäftigung nach.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage in Indien stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, Version 8 vom 28.11.2023, ausgegangen:

Politische Lage

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).

Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).

Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).

Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).

Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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