TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W222 2242258-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §13 Abs2 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2242258-1/ 54E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX , StA. Mali alias XXXX , geb. XXXX , StA Senegal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.05.2023 und 29.08.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Senegal alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Senegal, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.05.2023 und 29.08.2023 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II., III., IV., V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab seiner Haftentlassung beträgt.römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab seiner Haftentlassung beträgt.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt VIII. zu lauten hat:
„Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 3 AsylG 2005 idgF haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet von 12.01.2021 bis XXXX 06.2021 sowie ab XXXX 06.2022 verloren.“
römisch III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch VIII. zu lauten hat:
„Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 AsylG 2005 idgF haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet von 12.01.2021 bis römisch 40 06.2021 sowie ab römisch 40 06.2022 verloren.“

IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt IX. zu lauten hat:römisch IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IX. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Spruchpunkt römisch IX. zu lauten hat:

„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF), ein Staatsangehöriger Senegals, stellte am 12.06.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 24.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.01.2016 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung. Dabei gab er im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in Mali geboren worden zu sein sowie Staatsangehöriger von Mali zu sein. Befragt zum Verbleib der Dokumente gab er an, nie Papiere bzw. ein Reisedokument gehabt zu haben. Seine Muttersprache sei Wolof. Weiters beherrsche er Französisch. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Wolof an. An Schulausbildung habe er von 01.01.2005 bis 01.01.2010 die Grundschule in XXXX , sowie von 01.01.2010 bis 01.01.2014 die Hauptschule in XXXX besucht. Er habe eine Berufsausbildung als Elektriker und sei zuletzt (bis 01.01.2015) Elektriker gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über zwei Brüder. Er sei kinderlos. Mutter und Bruder würden in XXXX wohnen, sein Vater würde in Mali wohnen. Seine Wohnsitzadresse im „Herkunftsland“ sei in Senegal, XXXX , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am XXXX 12.2014 gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, er habe nur nach Europa wollen. Er sei aus XXXX am XXXX 12.2014 abgereist und sei aus dem Herkunftsstaat Senegal ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisdokument oder sonstigen Identitätsausweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er insbesondere aus, sich 1 Tag in Mali (Durchreise), 2 Tage in Burkina Faso (Durchreise), ca. 2 Wochen im Niger XXXX , vom 16.01. bis 03.03. in Libyen XXXX und sich vom 05.03. bis 24.01.2016 in Italien aufgehalten zu haben ( XXXX und XXXX ). Er sei in Italien mehrere Monate aufhältig gewesen. Er habe dort gesundheitliche Probleme gehabt und keine ärztliche Hilfe bekommen. Er sei krank. In den Flüchtlingscamps seien sie nicht richtig ernährt worden. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt, sonst nirgends. Er sei in einem Flüchtlingsheim gewesen, aber er sei dort nicht zu den Behörden gegangen, um nachzufragen, ob sein Antrag negativ oder positiv entschieden worden sei. Er habe das Ergebnis nicht abgewartet, sondern habe Italien verlassen, da er krank gewesen sei. Er sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Es sei ihm dort sehr schlecht gegangen. Er wolle nach Österreich, er wolle hier gesundheitlich behandelt werden und in die Schule gehen. Er wolle auch eine Ausbildung haben um hier zu arbeiten. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass die Reise durch die Mutter organisiert worden sei. Sie habe ihre goldene Halskette dafür verkauft. Den genauen Betrag wisse er nicht.
Zum Fluchtgrund gab der BF befragt an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):
Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF am 24.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.01.2016 erfolgte die polizeiliche Erstbefragung. Dabei gab er im Wesentlichen an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Mali geboren worden zu sein sowie Staatsangehöriger von Mali zu sein. Befragt zum Verbleib der Dokumente gab er an, nie Papiere bzw. ein Reisedokument gehabt zu haben. Seine Muttersprache sei Wolof. Weiters beherrsche er Französisch. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Wolof an. An Schulausbildung habe er von 01.01.2005 bis 01.01.2010 die Grundschule in römisch 40 , sowie von 01.01.2010 bis 01.01.2014 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Er habe eine Berufsausbildung als Elektriker und sei zuletzt (bis 01.01.2015) Elektriker gewesen. An Familienangehörigen verfüge er neben Vater sowie Mutter über zwei Brüder. Er sei kinderlos. Mutter und Bruder würden in römisch 40 wohnen, sein Vater würde in Mali wohnen. Seine Wohnsitzadresse im „Herkunftsland“ sei in Senegal, römisch 40 , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er am römisch 40 12.2014 gefasst, er habe kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt, er habe nur nach Europa wollen. Er sei aus römisch 40 am römisch 40 12.2014 abgereist und sei aus dem Herkunftsstaat Senegal ausgereist. Er sei illegal ausgereist. Er habe kein Reisdokument oder sonstigen Identitätsausweis gehabt. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Zur Reiseroute führte er insbesondere aus, sich 1 Tag in Mali (Durchreise), 2 Tage in Burkina Faso (Durchreise), ca. 2 Wochen im Niger römisch 40 , vom 16.01. bis 03.03. in Libyen römisch 40 und sich vom 05.03. bis 24.01.2016 in Italien aufgehalten zu haben ( römisch 40 und römisch 40 ). Er sei in Italien mehrere Monate aufhältig gewesen. Er habe dort gesundheitliche Probleme gehabt und keine ärztliche Hilfe bekommen. Er sei krank. In den Flüchtlingscamps seien sie nicht richtig ernährt worden. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt, sonst nirgends. Er sei in einem Flüchtlingsheim gewesen, aber er sei dort nicht zu den Behörden gegangen, um nachzufragen, ob sein Antrag negativ oder positiv entschieden worden sei. Er habe das Ergebnis nicht abgewartet, sondern habe Italien verlassen, da er krank gewesen sei. Er sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Es sei ihm dort sehr schlecht gegangen. Er wolle nach Österreich, er wolle hier gesundheitlich behandelt werden und in die Schule gehen. Er wolle auch eine Ausbildung haben um hier zu arbeiten. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass die Reise durch die Mutter organisiert worden sei. Sie habe ihre goldene Halskette dafür verkauft. Den genauen Betrag wisse er nicht.
Zum Fluchtgrund gab der BF befragt an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original):

„Ich bin in Mali geboren. Als mein Vater uns verlassen hat, sind wir nach Senegal gezogen. Dort hatte ich dann zwischen XXXX und XXXX einen Verkehrsunfall mit meinem Motorrad. Ich habe dort eine Person zusammengefahren und dabei getötet. Der Vater dieses Jungen hat mir dann Probleme gemacht. Er sagte mir, dass er mich töten wird. Daraufhin habe ich dass Land verlassen.“„Ich bin in Mali geboren. Als mein Vater uns verlassen hat, sind wir nach Senegal gezogen. Dort hatte ich dann zwischen römisch 40 und römisch 40 einen Verkehrsunfall mit meinem Motorrad. Ich habe dort eine Person zusammengefahren und dabei getötet. Der Vater dieses Jungen hat mir dann Probleme gemacht. Er sagte mir, dass er mich töten wird. Daraufhin habe ich dass Land verlassen.“

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass die Familie dieses Jungen ihn umbringe.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe, oder er im Falle seiner Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Ja ich habe mitbekommen, dass die Familie des Opfers sagte, dass sie auf mich warten werden.“

Folgende EURODAC-Treffer sind betreffend den BF im Protokoll der Erstbefragung vermerkt:

-        12.06.2015 XXXX (EURODAC-1-Treffer)-        12.06.2015 römisch 40 (EURODAC-1-Treffer)

-        05.03.2015 XXXX (EURODAC-2-Treffer)-        05.03.2015 römisch 40 (EURODAC-2-Treffer)

Die italienische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom XXXX 03.2016 mit, dass der BF unter folgenden Identitäten bekannt ist: XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Senegal bekannt ist und stimmte der Rückübernahme des BF zu.Die italienische Dublinbehörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 03.2016 mit, dass der BF unter folgenden Identitäten bekannt ist: römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Senegal bekannt ist und stimmte der Rückübernahme des BF zu.

Am XXXX 06.2016 wurde der BF festgenommen und am XXXX 06.2016 wurde über den BF wegen § 27 Abs. 2a SMG Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 06.2016 wurde der BF festgenommen und am römisch 40 06.2016 wurde über den BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG Untersuchungshaft verhängt.

Mit (rechtkräftigem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 06.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der BF wurde am XXXX 06.2016 aus der Justizanstalt entlassen.Mit (rechtkräftigem) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der BF wurde am römisch 40 06.2016 aus der Justizanstalt entlassen.

Laut Meldung einer Polizeiinspektion vom XXXX 07.2016 habe der BF in der Asylunterkunft in einem stark alkoholisierten Zustand grundlos mit der Faust die Fensterscheibe zerbrochen.Laut Meldung einer Polizeiinspektion vom römisch 40 07.2016 habe der BF in der Asylunterkunft in einem stark alkoholisierten Zustand grundlos mit der Faust die Fensterscheibe zerbrochen.

Am XXXX 07.2016 meldete die Betreuungsstelle der Grundversorgung dem BFA, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei. Er wurde am XXXX 07.2016 abgemeldet.Am römisch 40 07.2016 meldete die Betreuungsstelle der Grundversorgung dem BFA, dass der BF unbekannten Aufenthaltes sei. Er wurde am römisch 40 07.2016 abgemeldet.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässigMit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Italien zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig

Am 13.08.2020 stellte der BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Übernahmeersuchen von Deutschland wurde vom BFA zugestimmt

Mit Schreiben vom 28.12.2020 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) u.a. die folgenden Daten des BF mit:

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

Alias:

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

XXXX , geboren am XXXX / XXXX , StA. Nigeria römisch 40 , geboren am römisch 40 / römisch 40 , StA. Nigeria

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

XXXX , StA. Mali römisch 40 , StA. Mali

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

XXXX , geboren am XXXX , StA. Mali römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Mali

XXXX , geboren am XXXX , StA. Mali römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Mali

XXXX , geboren am XXXX , StA. Senegal römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Senegal

Der BF gelangte am 11.01.2021 im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland nach Österreich, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX / Mali geboren worden zu sein sowie Staatsangehöriger von Mali zu sein. Seine Muttersprache sei Wolof, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er beherrsche des Weiteren Französisch, Italienisch sowie Englisch. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Wolof an. Befragt gab er an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Befragt zu seinem Aufenthalt, gab er an, sich bis 13.08.2020 in Italien sowie in der Folge vom 13.08.2020 bis 11.01.2021 in Deutschland aufgehalten zu haben. Er gab an, dass die alten Asylgründe noch immer gelten würden. Er habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Er fürchte, dass ihn die Boko Haram töten würden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Keine“. Der BF gelangte am 11.01.2021 im Zuge einer Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung von Deutschland nach Österreich, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt. Dabei gab er an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 4

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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