Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
ASVG §18aSpruch
W145 2289652-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter XXXX . und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.03.2024, GZ: XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter römisch 40 . und römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.03.2024, GZ: römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.03.2024, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) dem Antrag von XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 04.10.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 2007, ab 01.08.2016 stattgegeben. 1. Mit Bescheid vom 05.03.2024, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) dem Antrag von römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 04.10.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 2007, ab 01.08.2016 stattgegeben.
Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Anführung der monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung für die Jahre 2016 bis 2024, welche aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden würden, ausgeführt, dass für die konkret angeführten Zeiträume zwischen 01.08.2007 und 31.10.2023 mit Unterbrechungen die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Im Falle der Beschwerdeführerin liege der nachstehend ausgeführte Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vor. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vor. Weiters würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a ASVG vorliegen. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Anführung der monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung für die Jahre 2016 bis 2024, welche aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden würden, ausgeführt, dass für die konkret angeführten Zeiträume zwischen 01.08.2007 und 31.10.2023 mit Unterbrechungen die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Im Falle der Beschwerdeführerin liege der nachstehend ausgeführte Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vor. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 vor. Weiters würden Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, a bis c oder g ASVG bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ASVG vorliegen.
2. Mit Schreiben vom 19.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe und die Ablehnung der Selbstversicherung für diesen Zeitraum daher zu Recht erfolgt sei. In den übrigen Zeiträumen, 07.10.2019 bis 29.11.2019, 13.01.2020 bis 17.01.2020, 06.06.2021 bis 15.07.2021 und 30.07.2021 bis 31.10.2023, habe sie entweder Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen. Die Ablehnung sei in diesen Zeiträumen zu Unrecht erfolgt. Mit BGBl. I Nr. 217/2022 seien in § 18a Abs. 2 ASVG etliche neue Ausschlussgründe eingeführt worden. In Z 3 sei folgender Ausschlussgrund normiert worden:Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe und die Ablehnung der Selbstversicherung für diesen Zeitraum daher zu Recht erfolgt sei. In den übrigen Zeiträumen, 07.10.2019 bis 29.11.2019, 13.01.2020 bis 17.01.2020, 06.06.2021 bis 15.07.2021 und 30.07.2021 bis 31.10.2023, habe sie entweder Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen. Die Ablehnung sei in diesen Zeiträumen zu Unrecht erfolgt. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, seien in Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG etliche neue Ausschlussgründe eingeführt worden. In Ziffer 3, sei folgender Ausschlussgrund normiert worden:
„Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
[…]
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a.“ 3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, Punkt “,
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit b ASVG liege bei Bezug einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit c ASVG seien BezieherInnen von Krankengeld in der Pensionsversicherung teilversichert. Gemäß § 780 ASVG sei § 18a Abs. 2 ASVG mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Mit BGBl. I Nr. 200/2023 sei das ASVG insofern geändert worden, als § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG wieder entfallen sei. Gemäß § 792 Abs. 3 ASVG sei § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG liege bei Bezug einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung vor. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG seien BezieherInnen von Krankengeld in der Pensionsversicherung teilversichert. Gemäß Paragraph 780, ASVG sei Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, sei das ASVG insofern geändert worden, als Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG wieder entfallen sei. Gemäß Paragraph 792, Absatz 3, ASVG sei Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten.
Die belangte Behörde habe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zugrunde zu legen (Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, RZ 77ff; VwSlg 9315A/1977; VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124; 11.05.2017, Ro 2016/04/0008; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; 23.06.2021, Ra 2019/13/0111). Der Bescheid sei am 05.03.2024 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG bereits außer Kraft getreten gewesen. Da zum Entscheidungszeitpunkt der Bezug von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld keinen Ausschlussgrund (mehr) dargestellt habe, habe sie auch in den Zeiträumen 07.10.2019 bis 29.11.2019, 13.01.2020 bis 17.01.2020, 06.06.2021 bis 15.07.2021 und 30.07.2021 bis 31.10.2023 Anspruch auf eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG. Der bekämpfte Bescheid sei daher unrichtig. Die belangte Behörde habe die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zugrunde zu legen (Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, RZ 77ff; VwSlg 9315A/1977; VwGH 28.06.1994, 93/04/0238; 16.04.1998, 98/05/0040; 04.09.2003, 2003/17/0124; 11.05.2017, Ro 2016/04/0008; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; 23.06.2021, Ra 2019/13/0111). Der Bescheid sei am 05.03.2024 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG bereits außer Kraft getreten gewesen. Da zum Entscheidungszeitpunkt der Bezug von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld keinen Ausschlussgrund (mehr) dargestellt habe, habe sie auch in den Zeiträumen 07.10.2019 bis 29.11.2019, 13.01.2020 bis 17.01.2020, 06.06.2021 bis 15.07.2021 und 30.07.2021 bis 31.10.2023 Anspruch auf eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG. Der bekämpfte Bescheid sei daher unrichtig.
Es ergehe daher der Antrag, 1. das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung durchführen und 2. in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid der PVA beheben und aussprechen, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes auch in den Zeiträumen 07.10.2019 bis 29.11.2019, 13.01.2020 bis 17.01.2020, 06.06.2021 bis 15.07.2021 und 30.07.2021 bis 31.10.2023 bestehe, 3. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Als Beweis wurde der Beschwerde neben dem angefochtenen Bescheid auch ein Versicherungsdatenauszug beigelegt.
3. Einlangend am 05.04.2024 legte die PVA die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine mit 02.04.2024 datierte Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die PVA führte bezugnehmend auf § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG aus, dass diese Bestimmung zwar mit 31.12.2023 aufgehoben worden sei, jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 04.10.2023 gegolten habe. Da die Antragstellung einen Stichtag auslöse, der bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehe, habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Rechtslage 2023 annehmen müssen und die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei in den oben genannten Zeiträumen, die im Übrigen nicht bestritten worden seien, abzulehnen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Stellungnahme waren als Beilagen der Bescheid, die Beschwerde sowie ein Versicherungsdatenauszug beigefügt. Die PVA führte bezugnehmend auf Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG aus, dass diese Bestimmung zwar mit 31.12.2023 aufgehoben worden sei, jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin am 04.10.2023 gegolten habe. Da die Antragstellung einen Stichtag auslöse, der bestimmte Rechtsfolgen nach sich ziehe, habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Rechtslage 2023 annehmen müssen und die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin sei in den oben genannten Zeiträumen, die im Übrigen nicht bestritten worden seien, abzulehnen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei somit zu Recht ergangen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Stellungnahme waren als Beilagen der Bescheid, die Beschwerde sowie ein Versicherungsdatenauszug beigefügt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin die mit 02.04.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2024 wurde die PVA um Nachreichung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung, der Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe sowie des Zustellnachweises betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2024 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ersucht.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2024 (eingelangt am 07.06.2024) übermittelte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung sowie einen Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank. Hinsichtlich des Zustellnachweises betreffend Bescheid wurde ausgeführt, dass ein solcher im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt werden könne, da Bescheide der PVA nur bei Entziehung oder Herabsetzung einer Leistung mit Zustellnachweis verschickt werden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin XXXX , SVNR XXXX , stellte, einlangend bei der PVA am 04.10.2023, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX .2007 geborenen behinderten Sohnes XXXX für die Zeit ab dessen Geburt. 1.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , stellte, einlangend bei der PVA am 04.10.2023, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 .2007 geborenen behinderten Sohnes römisch 40 für die Zeit ab dessen Geburt.
Mit Bescheid vom 05.03.2024 gab die PVA dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a iVm § 669 Abs 3 ASVG ab 01.08.2016 statt.Mit Bescheid vom 05.03.2024 gab die PVA dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ab 01.08.2016 statt.
1.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland und er wird dort unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung gepflegt.
1.3. Im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Für den Zeitraum von August 2016 bis einschließlich Oktober 2024 besteht ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4. Er ist nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit. 1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4. Er ist nicht gemäß Paragraph 15, Schulpflichtgesetz wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit.
1.5. Die Beschwerdeführerin bezog in den Zeiträumen von 07.10.2019 bis 29.11.2019 und von 13.01.2020 bis 17.01.2020 Arbeitslosengeld, von 06.06.2021 bis 15.07.2021 Krankengeld, von 16.07.2021 bis 29.07.2021 eine Urlaubsersatzleistung sowie von 30.07.2021 bis 18.08.2023 Krankengeld und von 19.08.2021 bis 11.03.2022 Arbeitslosengeld, von 12.03.2022 bis 20.04.2022 Krankengeld, von 21.04.2022 bis 25.04.2022 Arbeitslosengeld, von 26.04.2022 bis 15.04.2023 Notstandshilfe, von 16.04.2023 bis 21.04.2023 Krankengeld sowie von 22.04.2023 bis 31.10.2023 Notstandshilfe. Von 01.11.2023 bis 31.01.2024 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Angestelltenverhältnis, seit 01.02.2024 bezieht sie Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zum Datum des Einlangens des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes bei der PVA, sowie dazu, dass die Selbstversicherung für die Zeit ab der Geburt ihres 2007 geborenen Sohnes beantragt wurde, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 04.10.2023 (S. 2). Der Inhalt des Bescheids ergibt sich aus diesem. 2.1. Die Feststellungen zum Datum des Einlangens des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes bei der PVA, sowie dazu, dass die Selbstversicherung für die Zeit ab der Geburt ihres 2007 geborenen Sohnes beantragt wurde, ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 04.10.2023 Sitzung 2). Der Inhalt des Bescheids ergibt sich aus diesem.
2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 05.04.2024 sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung vom 04.10.2023 (S. 1 und S. 5). Dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes überwiegend beansprucht wird, wurde seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch sonst im Verfahren in Zweifel gezogen. 2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf dem eingeholten ZMR-Auszug vom 05.04.2024 sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung vom 04.10.2023 Sitzung 1 und Sitzung 5). Dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes überwiegend beansprucht wird, wurde seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch sonst im Verfahren in Zweifel gezogen.
2.3. Die Feststellung, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, kann auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 2), denen zufolge im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und die Ablehnung der Selbstversicherung für diesen Zeitraum daher zu Recht erfolgt sei, gestützt werden. Dass für den Zeitraum von August 2016 bis einschließlich Oktober 2024 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, beruht auf einem mit dem Schreiben der PVA vom 05.06.2024 übermittelten Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank.2.3. Die Feststellung, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, kann auf die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Sitzung 2), denen zufolge im Zeitraum von 01.08.2007 bis 31.07.2016 keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und die Ablehnung der Selbstversicherung für diesen Zeitraum daher zu Recht erfolgt sei, gestützt werden. Dass für den Zeitraum von August 2016 bis einschließlich Oktober 2024 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, beruht auf einem mit dem Schreiben der PVA vom 05.06.2024 übermittelten Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank.
2.4. Die Feststellungen zum Bezug von Pflegegeld der Stufe 4 sowie dazu, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, fußen auf den seitens der PVA nicht monierten Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung vom 04.10.2023 (S. 6). 2.4. Die Feststellungen zum Bezug von Pflegegeld der Stufe 4 sowie dazu, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 15, Schulpflichtgesetz wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, fußen auf den seitens der PVA nicht monierten Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Selbstversicherung vom 04.10.2023 Sitzung 6).
2.5. Die Feststellungen zum Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in zwischen dem 07.10.2019 und dem 31.10.2023 gelegenen Zeiträumen bzw. im Zeitraum ab 01.02.2024 bis laufend sowie zum Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses im angeführten Zeitraum fußen auf einem Versicherungsdatenauszug vom 15.03.2024.
2.6. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, Sitzung 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit [Z 1; vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl. (2023), § 410, III. Demonstrativ aufgezählte Fälle der Bescheidpflicht, Rz 8 mit Verweis auf Kneihs in SV-Komm § 410 Rz 15] und wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Im gegenständlichen Fall liegt daher Senatszuständigkeit vor (vgl. u.a. BVwG 05.03.2024, W198 2272172-1 und 08.09.2023, W198 2274019-2).Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht in den in Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit [Z 1; vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl. (2023), Paragraph 410,, römisch III. Demonstrativ aufgezählte Fälle der Bescheidpflicht, Rz 8 mit Verweis auf Kneihs in SV-Komm Paragraph 410, Rz 15] und wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Im gegenständlichen Fall liegt daher Senatszuständigkeit vor vergleiche u.a. BVwG 05.03.2024, W198 2272172-1 und 08.09.2023, W198 2274019-2).
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zur Anwendung, 3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zur Anwendung,
in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023):in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;3. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a, ;,
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft seit 30.12.2022):in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft seit 30.12.2022):
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2022„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,
§ 780. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft: Paragraph 780, Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; 1. mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18b Absatz eins a, ;,
2. […]“
in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft seit 01.01.2024):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes“
§ 18a. (1) […]Paragraph 18 a, (1) […]
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen