TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/18 W266 2288527-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2024
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Entscheidungsdatum

18.07.2024

Norm

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §46
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 2 § 17 heute
  2. AlVG Art. 2 § 17 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  4. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  5. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  8. AlVG Art. 2 § 17 gültig von 22.12.1977 bis 30.04.1995
  1. AlVG Art. 3 § 46 heute
  2. AlVG Art. 3 § 46 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 08.01.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.08.2010 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  5. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2010
  6. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  8. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  11. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  12. AlVG Art. 3 § 46 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990

Spruch



W266 2288527-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 19.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, GZ: XXXX , betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 12.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 19.12.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 12.12.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 25.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die beschwerdeführende Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 25.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Geltendmachung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W266.2288527.1.00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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