TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/30 L504 2217357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §31 Abs1
FPG §52
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


L504 2217357-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.-III. gem. § 13 Abs. 7 AVG, § 17 VwGVG, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
A)
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.-III. gem. Paragraph 13, Absatz 7, AVG, Paragraph 17, VwGVG, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des XXXX XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des römisch 40 römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. – VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung /
Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt den am 22.10.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (I., II.), einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt (III.), gem. § 10 AsylG, § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (V.) und eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt den am 22.10.2018 gestellten Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (römisch eins., römisch II.), einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch III.), gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist (römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (römisch VI.).

Dagegen wurde von der beschwerdeführenden Partei [bP] Beschwerde erhoben.

Am 30.11.2021, gegen 19.00 Uhr, teilte die Grenzkontrolle Flughafen Schwechat dem Bundesamt mit, dass die beschwerdeführende Partei [bP] am 30.11.2021 anlässlich der Ausreise in die Türkei bekannt gab, dass sie in ihr Heimatland zurückkehre und dort auch in Zukunft bleiben möchte. Die Mutter wäre schwerst erkrankt. Sie erklärte, dass sie „den Antrag auf internationalen Schutz derzeit in Beschwerde hiermit zurückziehe“.

Das Beschwerdeverfahren wurde vom BVwG darauf hin wegen Zurückziehung der Beschwerde am 06.12.2021 gem. § 25 Abs 2 AsylG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wurde vom BVwG darauf hin wegen Zurückziehung der Beschwerde am 06.12.2021 gem. Paragraph 25, Absatz 2, AsylG eingestellt.

Dagegen hat die bP ao Revision erhoben und unbelegt geblieben behauptet, dass sie zwar vorgehabt hätte auszureisen, sie habe sich aber bei der Kontrolle doch entschlossen am Flughafen in Schwechat umzukehren und sei nicht in die Türkei zurück. Der VwGH hat den angefochtenen Beschluss des BVwG sodann behoben.

Mit Schreiben vom 22.07.2024 hat die bP nach der Entscheidung des VwGH durch ihren Rechtsfreund mitgeteilt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. doch zurückgezogen werde. Mit Schreiben vom 22.07.2024 hat die bP nach der Entscheidung des VwGH durch ihren Rechtsfreund mitgeteilt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. doch zurückgezogen werde.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. werde aufrechterhalten. Auf Grund des rechtmäßigen Aufenthalts werde die ersatzlose Behebung des Bescheides in diesem Umfang beantragt. Auf eine Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. werde aufrechterhalten. Auf Grund des rechtmäßigen Aufenthalts werde die ersatzlose Behebung des Bescheides in diesem Umfang beantragt. Auf eine Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat die Zurückziehung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. durch ihre Rechtsvertretung am 22.07.2024 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärt.Die bP hat die Zurückziehung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. durch ihre Rechtsvertretung am 22.07.2024 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärt.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wurde aufrechterhalten. Auf Grund des rechtmäßigen Aufenthalts wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides in diesem Umfang beantragt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. wurde aufrechterhalten. Auf Grund des rechtmäßigen Aufenthalts wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides in diesem Umfang beantragt.

Der bP wurde vom Amt d. Stmk. Landesregierung am 27.01.2024 bis 27.01.2025 eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ausgestellt. Sie befindet sich auf Grund eines Aufenthaltstitels gem. NAG derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Bekanntgabe der Zurückziehung der Beschwerde und der vorgelegten Bescheinigungsmittel sowie der Aktenlage. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels ergibt sich auch zweifelsfrei, neben der Vorlage einer Kopie der Aufenthaltskarte, aus einer Abfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 29.07.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkte I. – III.Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkte römisch eins. – römisch III.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG).

Die Rechtsvertretung hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 ausdrücklich bekannt gegeben, dass die bP ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. zurückzieht. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Die Rechtsvertretung hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2024 ausdrücklich bekannt gegeben, dass die bP ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. zurückzieht. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Willenserklärung durch die gewillkürte Rechtsvertretung für die bP betreffend die Zurückziehung ihrer Beschwerde vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Willenserklärung durch die gewillkürte Rechtsvertretung für die bP betreffend die Zurückziehung ihrer Beschwerde vorliegt, ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch III. einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Behebung der Spruchpunkte IV. – VI.Behebung der Spruchpunkte römisch IV. – römisch VI.

§ 10 AsylG - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG - Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3.         der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3.         der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und kam ihr auch kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und kam ihr auch kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu.

Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (§ 52 Abs 2 Z2 FPG). Eine Rückkehrentscheidung ist demnach nicht zu erlassen, wenn die bP nach anderen Bundesgesetzen über ein Aufenthaltsrecht verfügt.Die bP ist Staatsangehörige der Türkei und wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG). Eine Rückkehrentscheidung ist demnach nicht zu erlassen, wenn die bP nach anderen Bundesgesetzen über ein Aufenthaltsrecht verfügt.

Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG verfügt die bP gem. NAG über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und hält sich damit gem. § 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG verfügt die bP gem. NAG über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus und hält sich damit gem. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung (IV.) und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte (V., VI.) ersatzlos zu beheben. Es ist daher der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung (römisch IV.) und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte (römisch fünf., römisch VI.) ersatzlos zu beheben.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der nunmehrigen Äußerung der bP geklärt erscheint. Den Begehren der bP wurde hiermit stattgegeben. Die bP hat ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und hat auch das Bundesamt keine solche beantragt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der nunmehrigen Äußerung der bP geklärt erscheint. Den Begehren der bP wurde hiermit stattgegeben. Die bP hat ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und hat auch das Bundesamt keine solche beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsrecht Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2217357.1.00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten