TE Bvwg Beschluss 2024/7/30 L507 2174362-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2024
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Entscheidungsdatum

30.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


L507 2174362-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über den Antrag des XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol LL.M, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Unionsrechts vom 23.07.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über den Antrag des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol LL.M, auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Unionsrechts vom 23.07.2024 beschlossen:

A) Der Antrag wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden mit hg. Erkenntnis vom 08.06.2020, Zl. I421 2174362-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden mit hg. Erkenntnis vom 08.06.2020, Zl. I421 2174362-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2020, Zl. Ra 2020/18/02 73-6, zurückgewiesen.

2. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers einen „Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund des Unionsrechts zur Verhinderung einer unionsrechtswidrigen Abschiebung in den Irak“ beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.06.2020 zur XXXX die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung seines [Antrages] auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 mit Bescheid des BFA vom 10.11.2017 abgewiesen. Damit erwuchs insbesondere auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.06.2020 zur römisch 40 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung seines [Antrages] auf internationalen Schutz vom 17.11.2015 mit Bescheid des BFA vom 10.11.2017 abgewiesen. Damit erwuchs insbesondere auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.

In der Folge entwickelte sich zwischen dem Antragsteller und Frau XXXX , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Liebesbeziehung und Lebensgemeinschaft mit einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Am 26.09.2022 ehelichten die beiden einander schließlich.In der Folge entwickelte sich zwischen dem Antragsteller und Frau römisch 40 , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Liebesbeziehung und Lebensgemeinschaft mit einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Am 26.09.2022 ehelichten die beiden einander schließlich.

Am 02.03.2024 wurde ihr gemeinsamer Sohn XXXX geboren. Dieser hat aufgrund seiner Abstammung (allenfalls auch) die österreichische Staatsbürgerschaft und damit die Unionsbürgerschaft im Sinne von Art 20 AEUV.Am 02.03.2024 wurde ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 geboren. Dieser hat aufgrund seiner Abstammung (allenfalls auch) die österreichische Staatsbürgerschaft und damit die Unionsbürgerschaft im Sinne von Artikel 20, AEUV.

In der Folge wandte sich das Paar an Rechtsanwalt XXXX , der dem Antragsteller empfahl, unter Berufung auf die Geburt des gemeinsamen Sohnes bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG zu stellen. Es wurde daher gemeinsam mit dem Antragsteller das entsprechende Antragsformular ausgefüllt.In der Folge wandte sich das Paar an Rechtsanwalt römisch 40 , der dem Antragsteller empfahl, unter Berufung auf die Geburt des gemeinsamen Sohnes bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, NAG zu stellen. Es wurde daher gemeinsam mit dem Antragsteller das entsprechende Antragsformular ausgefüllt.

In der Folge begab sich die – aus früheren Vorsprachen bei der Gmünd – amtsbekannte Ehegattin des BF XXXX zur BH XXXX und wollte in Vertretung des Antragstellers den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gemäß § 47 NAG einbringen und wies unter anderem auch beiliegendes Dokument mit Geburtsurkunde, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis des gemeinsamen Sohnes XXXX vor.In der Folge begab sich die – aus früheren Vorsprachen bei der Gmünd – amtsbekannte Ehegattin des BF römisch 40 zur BH römisch 40 und wollte in Vertretung des Antragstellers den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, NAG einbringen und wies unter anderem auch beiliegendes Dokument mit Geburtsurkunde, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis des gemeinsamen Sohnes römisch 40 vor.

Seitens der BH Gmünd wurde jedoch die Annahme dieses Antrages verweigert und wurde der Ehefrau die – unrichtige – Rechtsauskunft erteilt, dass das BFA für den Antrag des Antragstellers zuständig sei und dass der Antragsteller trotz der Geburt von XXXX in den Irak zurückkehren müsse.Seitens der BH Gmünd wurde jedoch die Annahme dieses Antrages verweigert und wurde der Ehefrau die – unrichtige – Rechtsauskunft erteilt, dass das BFA für den Antrag des Antragstellers zuständig sei und dass der Antragsteller trotz der Geburt von römisch 40 in den Irak zurückkehren müsse.

Daher begab sich der Antragsteller am 26.04.2024 im Beisein seiner anwaltlichen Vertretung zur Regionaldirektion Niederösterreich des BFA nach St, Pölten und gab dort das ausgefüllte Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel[s] aus den Gründen des Art 8 EMRK" und einem Schriftsatz samt Beilagen ab und stellte darin auch einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung.Daher begab sich der Antragsteller am 26.04.2024 im Beisein seiner anwaltlichen Vertretung zur Regionaldirektion Niederösterreich des BFA nach St, Pölten und gab dort das ausgefüllte Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel[s] aus den Gründen des Artikel 8, EMRK" und einem Schriftsatz samt Beilagen ab und stellte darin auch einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung.

Bis dato gab es trotz zahlreicher Urgenzen keinerlei Rückmeldung seitens des BFA.

Der Rechtsvertreter des BF wandte sich mit Schreiben vom 04.07.2024, 11.07.2024, 15.07.2024 und 18.07.2024 an das BFA und ersuchte um Übermittlung einer Einreichbestätigung sowie um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.

All diese Schreiben wurden vom BFA ignoriert.

Mit Schreiben vom 04.07.2024 und nochmals vom 08.07.2024 beantragte der Antragsteller bei der BH XXXX die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Art 20 AEUV und brachte dazu vor, dass XXXX im Fall einer Ausreise seines Vaters in den Irak ebenfalls gezwungen wäre, das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen und seinem Vater in den Irak zu folgen und dass dies eine krasse Verletzung des Kindeswohls darstellen würde.Mit Schreiben vom 04.07.2024 und nochmals vom 08.07.2024 beantragte der Antragsteller bei der BH römisch 40 die bescheidmäßige Feststellung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Artikel 20, AEUV und brachte dazu vor, dass römisch 40 im Fall einer Ausreise seines Vaters in den Irak ebenfalls gezwungen wäre, das Hoheitsgebiet der EU zu verlassen und seinem Vater in den Irak zu folgen und dass dies eine krasse Verletzung des Kindeswohls darstellen würde.

Diese Anträge wurden seitens der BH XXXX bis dato ignoriert.Diese Anträge wurden seitens der BH römisch 40 bis dato ignoriert.

Zu Art 20 AEUV wird ausgeführt wie folgt:Zu Artikel 20, AEUV wird ausgeführt wie folgt:

„Das Unionsrecht verwehrt es zwar einem Mitgliedstaat nicht, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allerdings nur dann, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0309; Urteil EuGH 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci et al). Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AusIBG zu. Zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sind nämlich sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis jener einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind (vgl. Urteil EuGH Zambrano; Urteil EuGH Dereci; E 2. Juli 2010, 2006/09/0160)."„Das Unionsrecht verwehrt es zwar einem Mitgliedstaat nicht, einen Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, allerdings nur dann, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird vergleiche E 19. Jänner 2012, 2011/22/0309; Urteil EuGH 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci et al). Diese Überlegungen treffen auch auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AusIBG zu. Zur Sicherung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, sind nämlich sowohl das Recht auf Aufenthalt als auch das Recht auf eine Arbeitserlaubnis jener einem Drittstaat angehörenden Person zu gewährleisten, auf deren Unterhalt die betroffenen Unionsbürger angewiesen sind vergleiche Urteil EuGH Zambrano; Urteil EuGH Dereci; E 2. Juli 2010, 2006/09/0160)."

Rechtssatz 1 zu VwGH vom 21.03.2013, ZI. 2011/09/0142

Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EUGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68)." Rechtssatz 1 zu VwGH vom 28.03.2012, ZI. 2009/22/0243Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom 8. März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird (Randnr. 64). Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Randnr. 67). Konkretisierend hat der EUGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68)." Rechtssatz 1 zu VwGH vom 28.03.2012, ZI. 2009/22/0243

Aus obigen Ausführungen folgt, dass dem Antragsteller nach der Aktenlage des BFA im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung des BFA vom 10.11.2017 jederzeit die Festnahme, Schubhaftnahme und Abschiebung in den Irak drohen – obwohl eine Abschiebung (auch) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art 20 AEUV unzulässig wäre – siehe Rs Zambrano usw. - eine unzumutbare psychische Belastung für die ganze Familie.Aus obigen Ausführungen folgt, dass dem Antragsteller nach der Aktenlage des BFA im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung des BFA vom 10.11.2017 jederzeit die Festnahme, Schubhaftnahme und Abschiebung in den Irak drohen – obwohl eine Abschiebung (auch) im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 20, AEUV unzulässig wäre – siehe Rs Zambrano usw. - eine unzumutbare psychische Belastung für die ganze Familie.

Ob bereits ein Abschiebetermin feststeht, entzieht sich der Kenntnis des Antragstellers.

Beweis:

Einvernahme des Antragstellers (unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache)

ZV XXXX , pA des Antragstellers ZV römisch 40 , pA des Antragstellers

BVwG-Erkenntnis (Beilage ./1)

Heiratsurkunde (Beilage ./2)

Meldezettel, Geburtsurkunde u. Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX (Beilage ./3)Meldezettel, Geburtsurkunde u. Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 (Beilage ./3)

Beischaffung des aufenthaltsrechtlichen Aktes von der BH XXXX Beischaffung des aufenthaltsrechtlichen Aktes von der BH römisch 40

Beischaffung des fremdenrechtlichen Aktes vom BFA (Regionaldirektion Niederösterreich) zur XXXX Beischaffung des fremdenrechtlichen Aktes vom BFA (Regionaldirektion Niederösterreich) zur römisch 40

Der Antragsteller stellt daher gestützt auf primäres Unionsrecht (vergl. das Urteil des EuGH Factortame ua) den Antrag auf einstweilige Verfügung zwecks Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers in den Irak.

Für den Fall der Ablehnung dieses Antrages wird eine förmliche Entscheidung beantragt.“

II. Rechtliche Begründung:römisch II. Rechtliche Begründung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A):

1. Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).1. Einstweilige Anordnungen sind im Verfahren nach dem VwGVG – ebenso wie im Revisionsverfahren nach dem VwGG – gesetzlich nicht vorgesehen. Der VwGH hat jedoch – der Rechtsprechung des EuGH folgend – bereits mehrmals ausgesprochen, es sei nicht ausgeschlossen, auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht einstweilige Anordnungen mit der Wirkung zu treffen, dem Antragsteller eine Rechtsposition vorläufig einzuräumen, deren Einräumung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer (möglicherweise dem Unionsrecht widersprechenden) nationalen Rechtsvorschrift verweigert wurde vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).

Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht (vgl. zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen – das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind – den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind (vgl. Urteil EuGH 13. März 2007, C-432/05, Unibet) (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).Die Erlassung einstweiliger Anordnungen nach Unionsrecht kommt nicht nur im Revisionsverfahren, sondern auch im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG in Betracht vergleiche zu den für alle Instanzen geltenden unionsrechtlichen Vorgaben Urteil EuGH 15. Jänner 2013, C-416/10, Križan ua: Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen). Die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens (einschließlich der Zuständigkeit) überlässt das Unionsrecht im Allgemeinen – das heißt, soweit nicht in den einzelnen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften eigenständige Bestimmungen enthalten sind – den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten sind vergleiche Urteil EuGH 13. März 2007, C-432/05, Unibet) vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).

Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).Da das VwGVG keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen enthält, sind, soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit dafür ergibt, für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen vergleiche VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012, mwN).

2. Der Antragsteller beantragte im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2020 mit der der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 17.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller erlassen wurde, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, da dem Antragsteller jederzeit die Festnahme, die Schubhaft und eine Abschiebung in den Irak drohen würde, und dies eine unzumutbare psychische Belastung für die ganze Familie darstelle, obwohl eine Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 20 AEUV unzulässig wäre. Dabei wurde im Wesentlichen auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen.2. Der Antragsteller beantragte im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2020 mit der der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 17.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller erlassen wurde, eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht, da dem Antragsteller jederzeit die Festnahme, die Schubhaft und eine Abschiebung in den Irak drohen würde, und dies eine unzumutbare psychische Belastung für die ganze Familie darstelle, obwohl eine Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 20, AEUV unzulässig wäre. Dabei wurde im Wesentlichen auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verwiesen.

Da das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers seit Juni 2020 rechtskräftig abgeschlossen ist, ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht kein maßgeblicher Bezug zum rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zu entnehmen ist, wobei insbesondere auch zu betonen ist, dass nach einer Entscheidung in der Sache die Erlassung einer einstweilige Anordnung von vorneherein unzulässig wäre.

Wie aus der vorzitierten Judikatur des EuGH ersichtlich, ist Zweck der Erlassung einer einstweiligen Anordnungen nach Unionsrecht, einem mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befassten nationalen Gericht die Möglichkeit einzuräumen, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Zudem wurde das Bundesverwaltungsgericht bislang auch nicht mit dem im gegenständlichen Antrag erwähnten „Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ befasst.Zudem wurde das Bundesverwaltungsgericht bislang auch nicht mit dem im gegenständlichen Antrag erwähnten „Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ befasst.

Der im gegebenen Zusammenhang gestellte Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach dem Unionsrecht erweist sich somit bereits a priori als unzulässig und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer klaren Rechtslage.

Schlagworte

Abschiebung einstweilige Anordnung Unionsrecht unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L507.2174362.2.00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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