Entscheidungsdatum
05.07.2024Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau Dr. A. B., em. RA, Wien, C.-gasse, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt namentlich wegen Schmälerung deren monatlicher Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien um einen nicht hinlänglich spezifizierten Betrag (monatlich jeweils die „Hälfte“) ab November 2023 (Zahlung im Voraus per 31.10.2023) zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten 4.680,-- Euro, den Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Frau Dr. A. B., em. RA, Wien, C.-gasse, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt namentlich wegen Schmälerung deren monatlicher Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien um einen nicht hinlänglich spezifizierten Betrag (monatlich jeweils die „Hälfte“) ab November 2023 (Zahlung im Voraus per 31.10.2023) zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten 4.680,-- Euro, den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG
I.1. Mit Eingabe vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Schmälerung ihrer monatlichen Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien ab November 2023 zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten EUR 4.680,— ohne Bescheid und ohne gesetzliche oder durch Verordnung eingeräumte Kompetenz der belangten Behörde.römisch eins.1. Mit Eingabe vom 06.12.2023 erhob die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Schmälerung ihrer monatlichen Pension aus der Versorgungseinrichtung A durch die Rechtsanwaltskammer Wien ab November 2023 zur Dotierung der Zusatzversicherung „Säule B“ rückwirkend für 2016 in Höhe von in Aussicht gestellten EUR 4.680,— ohne Bescheid und ohne gesetzliche oder durch Verordnung eingeräumte Kompetenz der belangten Behörde.
Sachverhaltsbezogen brachte sie vor, sie erhalte seit März 2023 eine Pension der Rechtsanwaltskammer aus der Versorgungseinrichtung Teil A. An der Versorgungseinrichtung Teil B habe sie nicht teilgenommen. Erst mehrere Jahre nach Verfahrenseinleitung über ihre Befreiungsanträge nach § 9 der Satzung Teil B 2018 begehrte die Kammer nach Verfahrensfortsetzung 20.650 Euro in die Versorgungseinrichtung Teil B für die Jahre 2016 bis 2020, die sie aus ihrer Pension zahlen müsse. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, zugestellt am 08.02.2023, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt.Sachverhaltsbezogen brachte sie vor, sie erhalte seit März 2023 eine Pension der Rechtsanwaltskammer aus der Versorgungseinrichtung Teil A. An der Versorgungseinrichtung Teil B habe sie nicht teilgenommen. Erst mehrere Jahre nach Verfahrenseinleitung über ihre Befreiungsanträge nach Paragraph 9, der Satzung Teil B 2018 begehrte die Kammer nach Verfahrensfortsetzung 20.650 Euro in die Versorgungseinrichtung Teil B für die Jahre 2016 bis 2020, die sie aus ihrer Pension zahlen müsse. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, zugestellt am 08.02.2023, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt.
An Rechtswidrigkeitsgründen brachte sie vor, der Eingriff in ihr Vermögen ohne Bescheid sei nicht zulässig. Weder die Rechtsanwaltskammer Wien noch der österreichische Rechtsanwaltskammertag hätte einen Bescheid über den ratenweisen Abzug von insgesamt 4.680 Euro von ihrer Alterspension erlassen. Mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Satzungskompetenz von den Landeskammern auf den ÖRAK übertragen. Damit sind weitere Zuständigkeiten, auch zu Bescheiderlassung, auf den ÖRAK übergegangen. Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung nach § 64 der Satzung Teil B 2018 nur noch für die Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständig auch sind hier bestimmte Aufrechnungen laut Satzungstext eingeräumt. § 69 der Satzung Teil B 2018 lautet: „Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.“ § 56 der Satzung Teil A 2018 lautet: „Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.“ Demnach ist die Landeskammer nicht ermächtigt, mit fälligen Beiträgen zur Zusatzversicherung „Säule B“ gegen gepennten Ansprüche aus der grundlegenden Altersversorgung Teil A nach dem Umlageverfahren aufzurechnen.An Rechtswidrigkeitsgründen brachte sie vor, der Eingriff in ihr Vermögen ohne Bescheid sei nicht zulässig. Weder die Rechtsanwaltskammer Wien noch der österreichische Rechtsanwaltskammertag hätte einen Bescheid über den ratenweisen Abzug von insgesamt 4.680 Euro von ihrer Alterspension erlassen. Mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz 2016 wurde die Satzungskompetenz von den Landeskammern auf den ÖRAK übertragen. Damit sind weitere Zuständigkeiten, auch zu Bescheiderlassung, auf den ÖRAK übergegangen. Die belangte Behörde ist im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung nach Paragraph 64, der Satzung Teil B 2018 nur noch für die Entscheidung über den Leistungsanspruch zuständig auch sind hier bestimmte Aufrechnungen laut Satzungstext eingeräumt. Paragraph 69, der Satzung Teil B 2018 lautet: „Die nach Paragraph 64, zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach Paragraph 17, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.“ Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 lautet: „Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach Paragraph 24, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.“ Demnach ist die Landeskammer nicht ermächtigt, mit fälligen Beiträgen zur Zusatzversicherung „Säule B“ gegen gepennten Ansprüche aus der grundlegenden Altersversorgung Teil A nach dem Umlageverfahren aufzurechnen.
Die Beiträge zur Zusatzversicherung für 2016 in der Höhe von zusammen 4.680 Euro sind längst verjährt. Ohne die gegenständliche Beschwerde könne sie die Verjährung nicht geltend machen. Gemäß Punkt 6.2 des Geschäftsplans zur Versorgungseinrichtung Teil B der österreichischen Rechtsanwaltskammern werden Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B grundsätzlich nur während der Aktivzeit eingehoben. Die Einhebung in der Pensionszeit der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.01.2024 diverse Urkunden vor.
2. Die Beschwerde wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Gegenschrift mit der Aufforderung übermittelt, in einer allfälligen Gegenschrift insbesondere zur Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Schmälerung der monatlichen Pension Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde legte zunächst den d.a. geführten Akt vor.
In der Gegenschrift vom 12.01.2024 führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, die Beschwerdeführerin war vom 14.02.1994 bis 05.03.2021 in der Liste der Rechtsanwältinnen der RAK Wien eingetragen und es bestand daher gemäß § 5 Satzung Teil B 2018 ab 01.03.1994 bis 31.03.2021 eine Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung Teil B. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2015/03/2015, erkannt, dass es zur Erfüllung des Befreiungstatbestandes nach § 9 der Satzung Teil B einer verpflichtenden Angehörigkeit zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge, weshalb ab dem Beitragsjahr 2016 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versorgungseinrichtung Teil B aufgrund ihrer freiwilligen Weiterversicherung im staatlichen Pensionssystem nach dem ASVG nicht mehr Folge gegeben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017-6, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2016 als unbegründet abgewiesen. Somit sei die Vorschreibung der Beiträge für die Versorgungseinrichtung Teil B für das Jahr 2016 iHv von 4.680,00 Euro rechtskräftig. Diese Vorschreibung habe die Beschwerdeführerin nicht beglichen, weshalb von der Abt. la des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 19.10.2023 die Aufrechnung mit der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A beschlossen wurde. Dieser Beschluss war rechtlich nicht zwingend notwendig, weil sich die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Aufrechnung bereits aus § 56 Satzung Teil A ergebe, demzufolge Rechtsanwaltskammern fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen dürfe. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 der Satzung Teil A 2018 und § 69 der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Die Aufrechnung in Teil A ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung, die Aufrechnung in Teil B zur Gänze zulässig. Die offenen Beträge werden dementsprechend von der laufenden Rentenleistung einbehalten.In der Gegenschrift vom 12.01.2024 führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, die Beschwerdeführerin war vom 14.02.1994 bis 05.03.2021 in der Liste der Rechtsanwältinnen der RAK Wien eingetragen und es bestand daher gemäß Paragraph 5, Satzung Teil B 2018 ab 01.03.1994 bis 31.03.2021 eine Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung Teil B. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2015/03/2015, erkannt, dass es zur Erfüllung des Befreiungstatbestandes nach Paragraph 9, der Satzung Teil B einer verpflichtenden Angehörigkeit zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge, weshalb ab dem Beitragsjahr 2016 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Versorgungseinrichtung Teil B aufgrund ihrer freiwilligen Weiterversicherung im staatlichen Pensionssystem nach dem ASVG nicht mehr Folge gegeben wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017-6, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien für das Jahr 2016 als unbegründet abgewiesen. Somit sei die Vorschreibung der Beiträge für die Versorgungseinrichtung Teil B für das Jahr 2016 iHv von 4.680,00 Euro rechtskräftig. Diese Vorschreibung habe die Beschwerdeführerin nicht beglichen, weshalb von der Abt. la des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien am 19.10.2023 die Aufrechnung mit der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A beschlossen wurde. Dieser Beschluss war rechtlich nicht zwingend notwendig, weil sich die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Aufrechnung bereits aus Paragraph 56, Satzung Teil A ergebe, demzufolge Rechtsanwaltskammern fällige Beiträge und nach Paragraph 24, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen dürfe. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 und Paragraph 69, der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Die Aufrechnung in Teil A ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung, die Aufrechnung in Teil B zur Gänze zulässig. Die offenen Beträge werden dementsprechend von der laufenden Rentenleistung einbehalten.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiderte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.12.2018, LVwG-M-21/001-2018 (Anm: betreffend eine Festnahme durch Polizeibeamte) es läge kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 oder Art. 132 Abs. 2 B-VG vor. Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf § 56 Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung, aber weder ein Befehl (aufgrund dessen der Adressat etwas tun müsste), noch wird hier irgendwo (physischer) Zwang angewendet. Die Wahl des Rechtsmittels der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei somit verfehlt. Es liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Dem Vorbringen, eine Aufrechnung ohne Bescheid sei nicht zulässig, wird dahingehend entgegengetreten, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung fälliger Beiträge mit zu erbringenden Leistungen bereits aus der Satzung Teil A 2018 ergibt. Eines Bescheides bedarf es daher nicht. Auch andere Rechtsvorschriften würden Aufrechnungsbestimmungen kennen, etwa § 71 GSVG, § 67 BSVG sowie § 103 ASVG.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erwiderte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03.12.2018, LVwG-M-21/001-2018 Anmerkung, betreffend eine Festnahme durch Polizeibeamte) es läge kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, oder Artikel 132, Absatz 2, B-VG vor. Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf Paragraph 56, Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung, aber weder ein Befehl (aufgrund dessen der Adressat etwas tun müsste), noch wird hier irgendwo (physischer) Zwang angewendet. Die Wahl des Rechtsmittels der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw Artikel 132, Absatz 2, B-VG gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei somit verfehlt. Es liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Dem Vorbringen, eine Aufrechnung ohne Bescheid sei nicht zulässig, wird dahingehend entgegengetreten, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung fälliger Beiträge mit zu erbringenden Leistungen bereits aus der Satzung Teil A 2018 ergibt. Eines Bescheides bedarf es daher nicht. Auch andere Rechtsvorschriften würden Aufrechnungsbestimmungen kennen, etwa Paragraph 71, GSVG, Paragraph 67, BSVG sowie Paragraph 103, ASVG.
Beantragt wurde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu mit Schreiben vom 25.01.2024 Stellung nahm. Darin verwies sie unter anderem zur Rechtzeitigkeit ihre Beschwerde hin, dass ihrer Berechnung nach die sechswöchige Beschwerdefrist am 06.12.2023 geändert habe und sie am genannten Datum die Beschwerde sowohl per E-Mail als auch durch Postausgabe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht bzw. erhoben habe. Zu dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017, lag der Bescheid vom 26.01.2016, GZ ZP 59/16, mit dem Spruch zu Grunde: „Der Antrag von Dr. A. B. vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B für das Jahr 2016 wird abgewiesen.“ Das sei keine Vorschreibung und vor allem kein vollstreckbarer Leistungsbescheid. Auch die Aufrechnung wurde nicht bescheidmäßig erlassen. Tatsächlich nehme ihr die Behörde zwangsweise Geld ab, was einer Exekution gleichkomme, das aber in Umgehung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Es fehle auch an einer Vollstreckbarkeitsbestätigung.3. Die Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin übermittelt, die dazu mit Schreiben vom 25.01.2024 Stellung nahm. Darin verwies sie unter anderem zur Rechtzeitigkeit ihre Beschwerde hin, dass ihrer Berechnung nach die sechswöchige Beschwerdefrist am 06.12.2023 geändert habe und sie am genannten Datum die Beschwerde sowohl per E-Mail als auch durch Postausgabe rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht bzw. erhoben habe. Zu dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW 162/017/12617/2017, lag der Bescheid vom 26.01.2016, GZ ZP 59/16, mit dem Spruch zu Grunde: „Der Antrag von Dr. A. B. vom 15.01.2016 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung Teil B für das Jahr 2016 wird abgewiesen.“ Das sei keine Vorschreibung und vor allem kein vollstreckbarer Leistungsbescheid. Auch die Aufrechnung wurde nicht bescheidmäßig erlassen. Tatsächlich nehme ihr die Behörde zwangsweise Geld ab, was einer Exekution gleichkomme, das aber in Umgehung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Es fehle auch an einer Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Mit Schreiben vom 29.01.2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Unter anderem verwies sie darin erneut darauf hin, dass die Aufrechnung auf Basis der Satzung der ÖRAK rechtswidrig sei: Die Behörde berufe sich bei der Aufrechnung auf § 56 der Satzung Teil A 2018, demzufolge fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Zudem verweise die belangte Behörde auf § 69 der Satzung Teil B 2018, demzufolge fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach § 17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Der Verweis auf § 69 der Satzung Teil B sei irreführend, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach der Satzung Teil B (Zusatzpension) erhalte. § 69 der Satzung Teil B komme daher nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach der Satzung Teil A (Hauptpension nach dem Umlagesystem) erhalte. Wäre eine Aufrechnung zulässig, wäre das ausschließlich nach § 56 der Satzung Teil A 2018 zulässig. § 56 sieht eine Aufrechnung gegen Leistungen aus der Hauptpension vor, nur eine solche beziehe die Beschwerdeführerin. Der Verweis der Behörde auf § 69 der Satzung Teil B sei nur insoweit relevant, als gegen Pensionsbezüge außer Zusatzpension mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden darf. Demgegenüber darf nach § 56 der Satzung Teil A gegen Pensionsbezüge aus der Hauptpension, und nur solche erhalte die Beschwerdeführerin, nach den Satzungstext nicht mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden. Die belangte Behörde behaupte Rückstände zur Versicherung Teil B. Mit diesen Rückständen darf nach dem Wortlaut des § 56 Satzung A (im Gegensatz zu § 60 Satzung B) nicht gegen Leistungen aus beiden Versorgungseinrichtungen, sohin auch nicht gegen die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin aus der Hauptpension, aufgerechnet werden. Weiters moniert die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 18 B-VG mangelnde Vorherbestimmtheit des auf Grundlage des § 50 RAO erlassenen § 56 der Satzung Teil A.Mit Schreiben vom 29.01.2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Unter anderem verwies sie darin erneut darauf hin, dass die Aufrechnung auf Basis der Satzung der ÖRAK rechtswidrig sei: Die Behörde berufe sich bei der Aufrechnung auf Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018, demzufolge fällige Beiträge und nach Paragraph 24, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Zudem verweise die belangte Behörde auf Paragraph 69, der Satzung Teil B 2018, demzufolge fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach Paragraph 17, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Der Verweis auf Paragraph 69, der Satzung Teil B sei irreführend, weil die Beschwerdeführerin keine Leistungen nach der Satzung Teil B (Zusatzpension) erhalte. Paragraph 69, der Satzung Teil B komme daher nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach der Satzung Teil A (Hauptpension nach dem Umlagesystem) erhalte. Wäre eine Aufrechnung zulässig, wäre das ausschließlich nach Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 zulässig. Paragraph 56, sieht eine Aufrechnung gegen Leistungen aus der Hauptpension vor, nur eine solche beziehe die Beschwerdeführerin. Der Verweis der Behörde auf Paragraph 69, der Satzung Teil B sei nur insoweit relevant, als gegen Pensionsbezüge außer Zusatzpension mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden darf. Demgegenüber darf nach Paragraph 56, der Satzung Teil A gegen Pensionsbezüge aus der Hauptpension, und nur solche erhalte die Beschwerdeführerin, nach den Satzungstext nicht mit Rückständen aus beiden Versorgungseinrichtungen aufgerechnet werden. Die belangte Behörde behaupte Rückstände zur Versicherung Teil B. Mit diesen Rückständen darf nach dem Wortlaut des Paragraph 56, Satzung A (im Gegensatz zu Paragraph 60, Satzung B) nicht gegen Leistungen aus beiden Versorgungseinrichtungen, sohin auch nicht gegen die Pensionsbezüge der Beschwerdeführerin aus der Hauptpension, aufgerechnet werden. Weiters moniert die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Artikel 18, B-VG mangelnde Vorherbestimmtheit des auf Grundlage des Paragraph 50, RAO erlassenen Paragraph 56, der Satzung Teil A.
Mit Eingabe vom 12.02.2024 legte die Beschwerdeführerin weitere Urkunden vor. Unter anderem teilte sie mit, dass aufgrund ihres Antrages vom 25.01.2024 das Verwaltungsgericht Wien die Rechtskraftbestätigung des Erkenntnisses vom 20.11.2017 (zugestellt am 08.02.2023), GZ VGW 162/017/12617/2017, berichtigt habe und deshalb die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtskraftbestätigung vom 19.05.2023 obsolet sei. Zudem habe die belangte Behörde selbst in ihrer Gegenschrift nicht von der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses vom 20.11.2017, sondern lediglich von dessen Rechtskraft gesprochen. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien als „Vorschreibung“ bezeichnet werde.
Mit Eingabe vom 14.03.2024 erstattete die Beschwerdeführerin ein neues Sachverhaltsvorbringen und gab bekannt, dass als Pension A für März 2024 842,92 Euro ausbezahlt worden sei.
Vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde nicht auf das Vorliegen eines Leistungsbescheides berufen könne: Mit Bescheid vom 26.01.2016 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Beilage ./V) wurde der Leistungsbescheid über die Vorschreibung von 4.680,00 Euro als Beitrag zur Zusatzpension für 2016 ohne Ermittlungsverfahren erlassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin am 25.02.2016 Vorstellung erhoben (Beilage ./B). Die Vorstellung wurde von der belangten Behörde nicht im Bearbeitung genommen und bis heute nicht erledigt. Es handelt sich dabei um einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG, wogegen die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen ein Ermittlungsverfahren einleiten hätte müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der angefochtene Mandatsbescheid ex lege mit Ablauf der zweiwöchigen Frist ex nunc außer Kraft trete. Darüber hinaus wurde die Verletzung weiterer Rechte geltend gemacht bzw. Gesetzwidrigkeiten ins Treffen geführt.Vorgebracht wurde, dass sich die belangte Behörde nicht auf das Vorliegen eines Leistungsbescheides berufen könne: Mit Bescheid vom 26.01.2016 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Beilage ./V) wurde der Leistungsbescheid über die Vorschreibung von 4.680,00 Euro als Beitrag zur Zusatzpension für 2016 ohne Ermittlungsverfahren erlassen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin am 25.02.2016 Vorstellung erhoben (Beilage ./B). Die Vorstellung wurde von der belangten Behörde nicht im Bearbeitung genommen und bis heute nicht erledigt. Es handelt sich dabei um einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG, wogegen die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen ein Ermittlungsverfahren einleiten hätte müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der angefochtene Mandatsbescheid ex lege mit Ablauf der zweiwöchigen Frist ex nunc außer Kraft trete. Darüber hinaus wurde die Verletzung weiterer Rechte geltend gemacht bzw. Gesetzwidrigkeiten ins Treffen geführt.
4.1. Das Verwaltungsgericht Wien forderte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe und Bescheinigung auf, zu welchem Zeitpunkt ihr der Bescheid mit dem für das Jahr 2016 ein Beitrag zur Zusatzpension in der Höhe von Euro 4.680,00 vorgeschrieben wurde (Beilage ./V) zugestellt wurde und zu welchem Zeitpunkt die von ihr dagegen erhobene Vorstellung vom 25.02.2016 (Beilage ./W) bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingebracht wurde.
Die Beschwerdeführerin gab dazu mit Eingabe vom 10.05.2024 bekannt, dass ihr der Bescheid (Beilage ./V) - zusammen mit insgesamt 3 Schriftstücken – am 11.02.2016 zugestellt wurde; das Zustelldatum habe sie handschriftlich am ersten Blatt der Sendung notiert. Eine frühere Zustellung sei nicht denkbar, weil das Kuvert laut Poststempel erst am 10.02.2016 von der Absenderin RAK bei der Post aufgegeben wurde. Die von ihr gegen den genannten Bescheid erhobene Vorstellung (Beilage ./W) habe sie am 25.02.2016 eingebracht. Dazu legte sie in Ablichtung aus ihren Buchhaltungsunterlagen die Rechnung der Post vom 25.02.2016 über 2,88 Euro vor, aus der sich ergibt, dass die Sendung eingeschrieben an die Empfängerin RAK aufgegeben wurde (Beilage ./W2) sowie einen Auszug aus ihrem Postbuch mit der Eintragung „25.2.2016 RAK (Zusatzpension) ein 2,88“ (Beilage./W3).
4.2. Die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert: A) den in der Gegenschrift erwähnten Beschluss der Abt. Ia des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19.10.2023 über die Aufrechnung der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A vorzulegen; samt Ersuchen, die für die Beschlussfassung maßgeblich Rechtsgrundlage dem Verwaltungsgericht Wien bekanntzugeben. B) sich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024 zu äußern, 1) demzufolge die Einbehaltung des Geldes schon auf Basis der von der belangten Behörde angesprochenen Satzungen Teil A 2018 und Teil B 2018 unzulässig wäre bzw., 2) welche Rechtswege aus Sicht der belangten Behörde Rechtsanwält:innen bzw. der Beschwerdeführerin grundsätzlich/allgemein eröffnet sind, um gegen eine behauptete rechtswidrige Aufrechnung von Leistungen aus Versorgungseinrichtungen vorgehen zu können; und C) dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, 1) zu welchem Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin mit Beilage ./V vorgelegte Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, 2) zu welchem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom 25.02.2016 gegen den Bescheid, mit dem für das Jahr 2016 ein Beitrag zur Zusatzpension in der Höhe von Euro 4.680,00 vorgeschrieben wurde (Beilage ./W), von der Beschwerdeführerin d.a. eingebracht wurde, 3) ob bzw. wann über die zuletzt genannte Vorstellung seitens der belangten Behörde entschieden wurde und 4) die jeweiligen darauf Bezug habenden Aktenteile zur Einsichtnahme vorzulegen.4.2. Die belangte Behörde wurde vom Verwaltungsgericht Wien aufgefordert: A) den in der Gegenschrift erwähnten Beschluss der Abt. römisch eins a des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19.10.2023 über die Aufrechnung der mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannten Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A vorzulegen; samt Ersuchen, die für die Beschlussfassung maßgeblich Rechtsgrundlage dem Verwaltungsgericht Wien bekanntzugeben. B) sich zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024 zu äußern, 1) demzufolge die Einbehaltung des Geldes schon auf Basis der von der belangten Behörde angesprochenen Satzungen Teil A 2018 und Teil B 2018 unzulässig wäre bzw., 2) welche Rechtswege aus Sicht der belangten Behörde Rechtsanwält:innen bzw. der Beschwerdeführerin grundsätzlich/allgemein eröffnet sind, um gegen eine behauptete rechtswidrige Aufrechnung von Leistungen aus Versorgungseinrichtungen vorgehen zu können; und C) dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, 1) zu welchem Zeitpunkt der von der Beschwerdeführerin mit Beilage ./V vorgelegte Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, 2) zu welchem Zeitpunkt die von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom 25.02.2016 gegen den Bescheid, mit dem für das Jahr 2016 ein Beitrag zur Zusatzpension in der Höhe von Euro 4.680,00 vorgeschrieben wurde (Beilage ./W), von der Beschwerdeführerin d.a. eingebracht wurde, 3) ob bzw. wann über die zuletzt genannte Vorstellung seitens der belangten Behörde entschieden wurde und 4) die jeweiligen darauf Bezug habenden Aktenteile zur Einsichtnahme vorzulegen.
Weiters erging der Hinweis an die belangte Behörde zum Vorbringen in der Gegenschrift vom 12.01.2024, wonach das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis GZ VGW 162/017/12617/2017-6 „Rückstände“ für das Beitragsjahr 2016 „festgestellt hätte“, dass sich das aus dem genannten Erkenntnis nicht ableiten lässt, weil dieses die Frage der „Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung“ zu Versorgungseinrichtung Zusatzpension für das Jahr 2016 zum Beschwerdegegenstand hatte.
In der Stellungnahme vom 17.05.2024 führte die belangte Behörde aus:
„Zu Punkt A:
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.02.2023, VGW 162/017/12617/2017-6, in dem die Beschwerde von Frau Dr. B. gegen den negativen Befreiungsbescheid Teil B für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist, ging am 09.02.2023 in der Rechtsanwaltskammer Wien ein. Nach Einlangen der Rechtskraftbestätigung per E-Mail vom 19.05.2023, wurde von der Abteilung la ein Rückstandsausweis über die nach wie vor offenen Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 erstellt und am 12.06.2023 per RSa verschickt. Das Schreiben wurde nachweislich am 15.06.2023 bei der Post hinterlegt (Beilage 1 - Rückstandsausweis 2016 samt Rückschein). Eine Einzahlung der gemäß Ausweis ausgewiesenen Rückstände erfolgte nicht.
Der Finanzausschuss der Abt. la der Rechtsanwaltskammer Wien hat daher in seiner Sitzung am 19.10.2023 zur Hereinbringung der Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 beschlossen, von der gemäß Satzungsbestimmungen eingeräumten Möglichkeit der Aufrechnung von fälligen Beiträgen (hier die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016) gegen die zu erbringende Leistung (hier die mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannte vorzeitige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A) Gebrauch zu machen (Beilage 2 - Auszug aus dem Protokoll zur Finanzausschusssitzung am 19.10.2023). Die Möglichkeit zur Aufrechnung ergibt sich direkt aus den Satzungsbestimmungen (§ 56 Satzung Teil A 2018 sowie § 69 Satzung Teil B 2018). Zur Anwendung kommt konkret § 56 Satzung Teil A 2018, da aus der Versorgungseinrichtung Teil B keine Leistung ausbezahlt wird.Der Finanzausschuss der Abt. la der Rechtsanwaltskammer Wien hat daher in seiner Sitzung am 19.10.2023 zur Hereinbringung der Beitragsrückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 beschlossen, von der gemäß Satzungsbestimmungen eingeräumten Möglichkeit der Aufrechnung von fälligen Beiträgen (hier die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016) gegen die zu erbringende Leistung (hier die mit Bescheid vom 12.09.2023 zuerkannte vorzeitige Altersrente aus der Versorgungseinrichtung Teil A) Gebrauch zu machen (Beilage 2 - Auszug aus dem Protokoll zur Finanzausschusssitzung am 19.10.2023). Die Möglichkeit zur Aufrechnung ergibt sich direkt aus den Satzungsbestimmungen (Paragraph 56, Satzung Teil A 2018 sowie Paragraph 69, Satzung Teil B 2018). Zur Anwendung kommt konkret Paragraph 56, Satzung Teil A 2018, da aus der Versorgungseinrichtung Teil B keine Leistung ausbezahlt wird.
Die Rechtsgrundlage für eine Beschlussfassung findet sich im § 18 (1) GeO 2021: Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Plenum oder in Abteilungen; er kann bestimmte Angelegenheiten einem Referenten oder einem Angestellten der Rechtsanwaltskammer zur Erledigung übertragen.Die Rechtsgrundlage für eine Beschlussfassung findet sich im Paragraph 18, (1) GeO 2021: Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse im Plenum oder in Abteilungen; er kann bestimmte Angelegenheiten einem Referenten oder einem Angestellten der Rechtsanwaltskammer zur Erledigung übertragen.
§ 56 Satzung Teil A 2018 und § 69 Satzung Teil B 2018 lauten wie folgt:Paragraph 56, Satzung Teil A 2018 und Paragraph 69, Satzung Teil B 2018 lauten wie folgt:
§ 56. Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach § 24 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.Paragraph 56, Die Rechtsanwaltskammern dürfen fällige Beiträge und nach Paragraph 24, rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der monatlichen Leistung zulässig.
§ 69. Die nach § 64 zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach §17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.Paragraph 69, Die nach Paragraph 64, zuständige Rechtsanwaltskammer darf fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen und nach §17 rückforderbare Leistungen gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufrechnen.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich auch in anderen Rechtsvorschriften Aufrechnungsbestimmungen finden, wie zB in § 71 GSVG, § 67 BSVG sowie § 103 ASVG.Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich auch in anderen Rechtsvorschriften Aufrechnungsbestimmungen finden, wie zB in Paragraph 71, GSVG, Paragraph 67, BSVG sowie Paragraph 103, ASVG.
Zu Punkt B:
1 Äußerung zu Punkt 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 29.01.2024
Die Rechtsanwaltskammer Wien hält daher an den Ausführungen in ihrer Gegenschrift vom 12.01.2024 unter Punkt I. 4. und 5. sowie II.1. fest, in denen ausgeführt wurde, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung aus den Satzungsbestimmungen ergibt. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde auch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 56 der Satzung Teil A 2018 und § 69 der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Dass tatsächlich nur § 56 Satzung Teil A 2018 zur Anwendung kommt, ergibt sich daraus, dass keine Leistung aus der Versorgungeinrichtung Teil B ausbezahlt wird.Die Rechtsanwaltskammer Wien hält daher an den Ausführungen in ihrer Gegenschrift vom 12.01.2024 unter Punkt römisch eins. 4. und 5. sowie römisch II.1. fest, in denen ausgeführt wurde, dass sich die Möglichkeit zur Aufrechnung aus den Satzungsbestimmungen ergibt. Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde auch die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 56, der Satzung Teil A 2018 und Paragraph 69, der Satzung Teil B 2018 fällige Beiträge und rückforderbare Leistungen gegen diese Satzungen zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden dürfen. Dass tatsächlich nur Paragraph 56, Satzung Teil A 2018 zur Anwendung kommt, ergibt sich daraus, dass keine Leistung aus der Versorgungeinrichtung Teil B ausbezahlt wird.
Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf § 56 Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden auch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung.Die von der Rechtsanwaltskammer Wien vorgenommene Aufrechnung der Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B mit der Altersrente nach dem Versorgungsstatut Teil A beruht auf Paragraph 56, Satzung Teil A 2018. Die Rückstände zur Versorgungseinrichtung Teil B für das Beitragsjahr 2016 wurden auch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW 162/017/12617/2017-6, festgestellt und die Leistung aus der Versorgungseinrichtung Teil A mit Bescheid über die Zuerkennung der Altersrente. Die Aufrechnung selbst ist demgemäß eine bloße Erklärung mit Saldierungswirkung.
Der § 56 Satzung Teil A bestimmt, dass „fällige Beiträge“, unabhängig ob zur Versorgungseinrichtung Teil A oder Teil B, gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden können. Der Wortlaut „gegen nach dieser Satzung“ bezieht sich auf die Leistungen, mit denen aufgerechnet werden kann. In den Erläuterungen zu den Satzungen Teil A und Teil B vom 23.11.2017 wird ebenso ausgeführt, dass eine Aufrechnung insbesondere für fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen (und rückforderbare Leistungen) möglich sein soll und die Aufrechnung bis zur Hälfte der monatlichen Nettoleistung möglich ist.Der Paragraph 56, Satzung Teil A bestimmt, dass „fällige Beiträge“, unabhängig ob zur Versorgungseinrichtung Teil A oder Teil B, gegen nach dieser Satzung zu erbringende Leistungen aufgerechnet werden können. Der Wortlaut „gegen nach dieser Satzung“ bezieht sich auf die Leistungen, mit denen aufgerechnet werden kann. In den Erläuterungen zu den Satzungen Teil A und Teil B vom 23.11.2017 wird ebenso ausgeführt, dass eine Aufrechnung insbesondere für fällige Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen (und rückforderbare Leistungen) möglich sein soll und die Aufrechnung bis zur Hälfte der monatlichen Nettoleistung möglich ist.
2 Rechtswege gegen rechtswidrige Aufrechnung
Da es keine gesetzliche Grundlage zur bescheidmäßigen Feststellung einer Aufrechnung gibt, wird die Vornahme einer Aufrechnung den Leistungsempfängerinnen mittels Schreiben (Aufrechnungserklärung) mitgeteilt. Ein Feststellungsbescheid ist nicht ergangen, könnte dieser auch nur über die Höhe der Rückstände ergehen, sollte dies beantragt werden, jedoch nicht über die Aufrechnung selbst.
Zu Punkt C:
1 Der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.03.2024 vorgelegte Bescheid (Beilage ./V) über die Vorschreibung 2016 für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil B „Zusatzpension“ sowie der abweisende Bescheid zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragsleistung wurden am 26.01.2016 in der Abt I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien erlassen und von der Beschwerdeführerin am 11.02.2016 eigenhändig übernommen (Beilage 3 - Bescheid über die Vorschreibung Teil B 2016 sowie über die Beitragsbefreiung Teil B2016).
2 Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 25.02.2016 gegen den Bescheid über die Vorschreibung 2016 für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien - Teil B „Zusatzpension“ sowie gegen den abweisenden Befreiungsbescheid Teil B 2016, beide vom 26.01.2016, langte am 29.02.2016 in der Poststelle der Rechtsanwaltskammer Wien ein (siehe Eingangsstempel Beilage 4 - Vorstellung gegen den Bescheid über die Vorschreibung Teil B 2016 sowie Beitragsbefreiung Teil B 2016). Eine Information darüber, wann die Beschwerdeführerin die Vorstellung zur Post gegeben hat, liegt uns nicht (mehr) vor. Die vierzehntägige Frist für die Erhebung der Vorstellung endete am 25.02.2016.
3 Über die Vorstellung wurde am 02.05.2017 im Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) entschieden und auch der Rückstand (erneut) mit EUR 4.680.- ausgewiesen. Der Vorstellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.06.2017 zugestellt (Beilage 5 - Vorstellungserledigung).
4 Beilagen 1 bis 5 liegen der Stellungnahme anbei.
Es ist richtig, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.02.2023, VGW 162/017/12617/2017-6, in dem die Beschwerde von Frau Dr. B. gegen den negativen Befreiungsbescheid Teil B für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist, keine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rückstände für das Beitragsjahr 2016 enthält. Das abweisende Erkenntnis führt nach Ansicht der belangten Behörde dazu, dass der Vorstellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 02.05.2017 Teil des Rechtsbestandes ist. Dieser Bescheid entscheidet über die Vorstellung gegen beide Bescheide der Abt I des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016 - Umlage (gemeint Beitrag) zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 (siehe Kopf Beilage 5).Es ist richtig, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.02.2023, VGW 162/017/12617/2017-6, in dem die Beschwerde von Frau Dr. B. gegen den negativen Befreiungsbescheid Teil B für das Beitragsjahr 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist, keine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Rückstände für das Beitragsjahr 2016 enthält. Das abweisende Erkenntnis führt nach Ansicht der belangten Behörde dazu, dass der Vorstellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 02.05.2017 Teil des Rechtsbestandes ist. Dieser Bescheid entscheidet über die Vorstellung gegen beide Bescheide der Abt römisch eins des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26.01.2016 - Umlage (gemeint Beitrag) zur Versorgungseinrichtung Teil B 2016 (siehe Kopf Beilage 5).