Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2024Norm
BAO §224Rechtssatz
Aus dem Beschwerderecht des Haftungspflichtigen ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (vgl VwGH 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl VwGH 88/17/0235; 2000/16/0227; 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl Etlinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrigAus dem Beschwerderecht des Haftungspflichtigen ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist vergleiche VwGH 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches vergleiche VwGH 88/17/0235; 2000/16/0227; 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen vergleiche Etlinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig
Schlagworte
Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftungsbescheid; Abgabenanspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.396.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024