RS Lvwg 2024/5/28 LVwG-AV-396/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Norm

BAO §224
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Aus dem Beschwerderecht des Haftungspflichtigen ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist (vgl VwGH 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (vgl VwGH 88/17/0235; 2000/16/0227; 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (vgl Etlinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrigAus dem Beschwerderecht des Haftungspflichtigen ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist vergleiche VwGH 92/17/0003), und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches vergleiche VwGH 88/17/0235; 2000/16/0227; 2011/16/0188). Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen vergleiche Etlinger/Wetzel, BAO, 194). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftungsbescheid; Abgabenanspruch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.396.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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