Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art130 ABs1 Z2Rechtssatz
§ 37 Abs 2 TSchG beinhaltet zwei Fallkonstellationen, in denen die Organe der Behörde verpflichtet bzw berechtigt sind, Tiere einem Halter abzunehmen. […] Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht und fällt zum einen damit, ob das einschreitende Organ vom Vorliegen des Abnahmeanlasses ausgehen durfte (ex ante Beurteilung) zum anderen, damit, ob daraus gezogene Schlussfolgerungen vertretbar erfolgt sind (vgl dazu VwG Wien VGW 102/013/11013/2015). In diesem Sinne statuiert der Gesetzgeber in der ersten Alternative die Verpflichtung der Organe der Behörde Tiere abzunehmen, wohin gegen er in der zweiten Alternative eine Abnahmebefugnis ergänzt.Paragraph 37, Absatz 2, TSchG beinhaltet zwei Fallkonstellationen, in denen die Organe der Behörde verpflichtet bzw berechtigt sind, Tiere einem Halter abzunehmen. […] Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme steht und fällt zum einen damit, ob das einschreitende Organ vom Vorliegen des Abnahmeanlasses ausgehen durfte (ex ante Beurteilung) zum anderen, damit, ob daraus gezogene Schlussfolgerungen vertretbar erfolgt sind vergleiche dazu VwG Wien VGW 102/013/11013/2015). In diesem Sinne statuiert der Gesetzgeber in der ersten Alternative die Verpflichtung der Organe der Behörde Tiere abzunehmen, wohin gegen er in der zweiten Alternative eine Abnahmebefugnis ergänzt.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Eigentum; Eingriff; Abnahmeanlass; Sicherungszweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024