Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art130 ABs1 Z2Rechtssatz
Durch eine Abnahme von Tieren kann grundsätzlich in das durch Art 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen werden. Zumal Art 5 StGG ein weites Verständnis des Eigentumsbegriffs vorsieht, der nach stRsp des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (VfSlg 71, 1305, 3508, 12.227, 13.164) und darunter etwa auch das Mietrecht (VfSlg 1667, 5499) mitumfasst, kann davon ausgegangen werden, dass ein Entzug der Haltereigenschaft und Sachherrschaft über ein Tier grundsätzlich einen Eingriff in das durch Art 5 StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darzustellen vermag (vgl zum Eigentumsbegriff näher Mayer, Kurzkommentar B-VG4 [2007] Art 5 StGG II.1.).Durch eine Abnahme von Tieren kann grundsätzlich in das durch Artikel 5, StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen werden. Zumal Artikel 5, StGG ein weites Verständnis des Eigentumsbegriffs vorsieht, der nach stRsp des VfGH jedes vermögenswerte Privatrecht (VfSlg 71, 1305, 3508, 12.227, 13.164) und darunter etwa auch das Mietrecht (VfSlg 1667, 5499) mitumfasst, kann davon ausgegangen werden, dass ein Entzug der Haltereigenschaft und Sachherrschaft über ein Tier grundsätzlich einen Eingriff in das durch Artikel 5, StGG garantierte Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darzustellen vermag vergleiche zum Eigentumsbegriff näher Mayer, Kurzkommentar B-VG4 [2007] Artikel 5, StGG römisch II.1.).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Eigentum; Eingriff; Abnahmeanlass; Sicherungszweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024