Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art130 ABs1 Z2Rechtssatz
Die Abnahme eines Tieres nach § 37 Abs 2 TSchG setzt einen Abnahmeanlass, konkret das Vorliegen von Verstößen gegen §§ 5 bis 7 durch jene Person voraus, der das Tier abgenommen werden soll. Dazu genügt es, dass das einschreitende Organ bei gehöriger Sorgfalt vom Vorliegen derartiger Verstöße ausgehen durfte (vgl LVwG NÖ LVwG AV 246/001 2018).Die Abnahme eines Tieres nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG setzt einen Abnahmeanlass, konkret das Vorliegen von Verstößen gegen Paragraphen 5 bis 7 durch jene Person voraus, der das Tier abgenommen werden soll. Dazu genügt es, dass das einschreitende Organ bei gehöriger Sorgfalt vom Vorliegen derartiger Verstöße ausgehen durfte vergleiche LVwG NÖ LVwG AV 246/001 2018).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Eigentum; Eingriff; Abnahmeanlass; Sicherungszweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024