Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art130 ABs1 Z2Rechtssatz
Die Amtshandlung der Abnahme nach § 37 Abs 2 TSchG an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und so bedarf es für die dargestellte Handlung einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw ein sofortiges Handeln gebietet.Die Amtshandlung der Abnahme nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG an sich ist mit einer Beschlagnahme und einer darauffolgenden Entziehung vergleichbar (zumal auch das TSchG selbst diesen Terminus verwendet) und so bedarf es für die dargestellte Handlung einer Rechtfertigung. Obgleich diese Eingriffe außerhalb des gerichtlichen Strafprozesses grundsätzlich in Bescheidform zu ergehen haben, bedarf es keiner Bescheiderlassung, wenn der Sicherungszweck den sofortigen Zugriff bzw ein sofortiges Handeln gebietet.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Eigentum; Eingriff; Abnahmeanlass; Sicherungszweck;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.5.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024