TE Lvwg Erkenntnis 2024/5/29 LVwG-M-5/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2024
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Entscheidungsdatum

29.05.2024

Norm

B-VG Art130 ABs1 Z2
TierschutzG 2005 §37
StGG Art5
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin) und B (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen die am 23. Dezember 2022 verfügte Abnahme von fünf Hunden in ***, ***, gemäß § 37 TSchG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf),Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A (Erstbeschwerdeführerin) und B (Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen die am 23. Dezember 2022 verfügte Abnahme von fünf Hunden in ***, ***, gemäß Paragraph 37, TSchG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf),

A.       zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als Halterin der fünf abgenommenen Hunde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, und in sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG EUR 57,40 für Vorlageaufwand, EUR 368,80 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit EUR 887,20 an Aufwandersatz, jeweils zu gleichen Teilen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3.   Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B.       und fasst den Beschluss:

1.   Die Beschwerde wird hinsichtlich dem Zweitbeschwerdeführer als „Eigentümer der Hunde D und deren Welpen E und F“ gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zurückgewiesen.

2.        Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.       Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1.    A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) brachten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. Februar 2023, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen die am 23. Dezember 2022 in ***, ***, „Abnahme von 5 Hunden gemäß § 37 TSchG“ der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.1.1.    A (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und B (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) brachten mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 8. Februar 2023, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde gegen die am 23. Dezember 2022 in ***, ***, „Abnahme von 5 Hunden gemäß Paragraph 37, TSchG“ der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf.

Begründend wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Halterin der Hunde „D und deren Welpen E und F“ sowie der „Hündin G samt deren Welpen“ gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei Eigentümer der Hunde D und deren Welpen E und F. Die Erstbeschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Maßnahme auch die Halterin der Hündin D und deren Welpen gewesen, zumal der Zweitbeschwerdeführer sie gebeten habe, auf die Hündin und deren Welpen aufzupassen und sie zu betreuen.

Am 23. Dezember 2022 sei durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eine unangekündigte amtstierärztliche Kontrolle des Anwesens der Beschwerdeführerin erfolgt. Im Zuge dieser amtstierärztlichen Kontrolle, die von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr gedauert habe, seien von den Amtstierärzten sämtliche Räumlichkeiten kontrolliert worden. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass die Hunde gut ernährt seien und keine besonderen Krankheiten bestanden hätten. Im Aktenvermerk der amtshandelnden Amtstierärztin H sei auf Seite 11, vorletzter Absatz, festgehalten worden: „Die Hunde zeigten alle grundsätzlich einen guten Ernährungszustand. Es wurde bei manchen Tieren Flohbefall festgestellt. Sonst konnten keine offensichtlichen Hinweise auf eine Erkrankung festgestellt werden.“ Hinsichtlich des Muttertieres D sei aber festgestellt worden, dass die zwei Welpen (Alter ca. 5 Wochen) möglicherweise Zutritt zu einem Raum haben könnten (offene Tür), in dem Medikamente und Injektionsnadeln aufbewahrt worden seien. Manche davon seien auf den Boden gefallen. Festzuhalten sei, dass dieser Raum üblicherweise versperrt sei und sich auf der Tür der Hinweis „Privat“ befände. Warum bei der amtstierärztlichen Kontrolle dieser Raum gerade offen war, lasse sich nur so erklären, dass die Erstbeschwerdeführerin sich mit dem Anwesen gerade im Umzug befand und sie mit der Verpackung der Arzneimittel bzw. der Entsorgung älterer Arzneimittel beschäftigt gewesen sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin, die selbst Humanmedizinerin sei, könne angenommen werden, dass sie mit Medikamenten sorgsam umgehe. Ferner haben sich in diesem Raum nur Medikamente befunden, bei denen die Abgabe durch einen Tierarzt angeordnet gewesen sei. Jedenfalls hätten sich die „beschlagnahmten“ Tiere nicht im Raum mit den Arzneimitteln befunden, sondern in angrenzenden Räumlichkeiten, und die Erstbeschwerdeführerin sei neben ihren Mitarbeitern selbst im Gebäude gewesen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin abwesend sei, sei der Raum mit Arzneimitteln versperrt.

Im Zuge der Kontrolle am 23. Dezember 2022 seien der Erstbeschwerdeführerin die Hündin D samt deren Welpen E und F gemäß § 37 TSchG mit der Begründung abgenommen worden, dass die Tiere möglicherweise freien Zugang zu Arzneimitteln hätten, da die Tür zu dem Raum mit Arzneimitteln offen gestanden sei und eine Gefährdung für die Welpen bestanden habe.Im Zuge der Kontrolle am 23. Dezember 2022 seien der Erstbeschwerdeführerin die Hündin D samt deren Welpen E und F gemäß Paragraph 37, TSchG mit der Begründung abgenommen worden, dass die Tiere möglicherweise freien Zugang zu Arzneimitteln hätten, da die Tür zu dem Raum mit Arzneimitteln offen gestanden sei und eine Gefährdung für die Welpen bestanden habe.

Zudem seien der Erstbeschwerdeführerin das Muttertier G mit einem Welpen abgenommen worden, da sich die Räumlichkeiten im ersten Stock des Gebäudes befanden und aus Sicht der Behörde diese Hunde keine Möglichkeit zu einem freien Auslauf hätten. Auch hier habe aus Sicht der Behörde eine derart große Gefährdung der Gesundheit der Hunde bestanden, dass die Behörde eine sofortige Abnahme der Hunde als berechtigt angesehen habe.

In den Beschwerdegründen wird zusammengefasst dargelegt, dass gemäß § 37 Abs. 2 TSchG Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 TSchG verstoßen, das betreffende Tier abnehmen können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich sei. Eine Abnahme sei allerdings nur zulässig, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden werde, der erwarten lasse, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde und bei dem Halter anzunehmen sei, dass dieser weder Willens noch in der Lage sei hinsichtlich des inkriminierten Zustandes Abhilfe zu schaffen. Unter näherer Begründung wird ausgeführt, dass die von der Behörde beanstandeten Zustände sofort behoben hätten werden können und die Erstbeschwerdeführerin dazu auch bereit gewesen wäre.In den Beschwerdegründen wird zusammengefasst dargelegt, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TSchG Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 TSchG verstoßen, das betreffende Tier abnehmen können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich sei. Eine Abnahme sei allerdings nur zulässig, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden werde, der erwarten lasse, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde und bei dem Halter anzunehmen sei, dass dieser weder Willens noch in der Lage sei hinsichtlich des inkriminierten Zustandes Abhilfe zu schaffen. Unter näherer Begründung wird ausgeführt, dass die von der Behörde beanstandeten Zustände sofort behoben hätten werden können und die Erstbeschwerdeführerin dazu auch bereit gewesen wäre.

1.2.    Nach Aufforderung mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Februar 2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, der die Amtshandlung am 23. Dezember 2022 der Amtstierärztinnen einleitend zugeordnet wurde, am 7. März 2023 die bezughabenden Akten mit einer umfangreichen Gegenschrift vor.

In dieser wurde unter Beantragung der Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 im Rahmen der Kontrolle rund 86 Hunde vorgefunden worden seien. Von dem Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt betroffen waren zwei Welpen im Alter von ca. 5 Wochen (ein Rüde, braun; eine Hündin, braun) der Hündin D mit Chipnummer *** und ein Welpe im Alter von ca. 5 Wochen (Rüde, schwarz) der Hündin G mit Chipnummer ***.

Aufgrund einer Anzeige des Vereins gegen Tierfabriken sei am 5. Dezember 2022 durch die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen worden. Diese übermittelte in der Folge Bilder von Tiernahrung und teilte mit, dass täglich sechs Männer zum Ausmisten kommen würden. Die Tierhaltung sei unangekündigt amtstierärztlich am 7. Dezember 2022 kontrolliert worden. Die Tiere seien augenscheinlich gesund und gut genährt gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin habe es sich um 50 Pferde, 12 Esel, 8 Ponys,14 Ziegen, 3 Lamas, 8 Rinder, 14 Ziegen und 35 Hunde gehandelt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei (zum Zeitpunkt der Kontrolle) eine Übersiedelung nach Ungarn in der nächsten Woche (bis 15. Dezember 2022) geplant. Dies sei erforderlich, weil der Pachtvertrag für die Liegenschaft aufgelöst worden sei. Bei dieser Kontrolle seien 51 Hunde der amtstierärztlichen Kontrolle bewusst vorenthalten worden und lediglich 35 Hunde seien vorgezeigt und genannt worden, folglich seien die restlichen Hunde, darunter die Welpen, „versteckt“ im 1. Stock und in den Nebengebäuden gehalten worden. Die am 7. Dezember 2022 vorgefundenen 35 Hunde hätten freien Zugang zum Garten gehabt und dadurch sei der Boden im Haus stark verschmutzt gewesen. Nach Angabe der Beschwerdeführerin sollten auch die Hunde bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedelt werden. Bereits im Rahmen der Kontrolle wurde angemerkt, dass die Haltungsbedingungen in hygienisch katastrophalem Zustand seien und hätte daher die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, die hygienischen Zustände in einer dem Tierwohl entsprechenden Art und Weise herzustellen.

Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin sei am 23. Dezember 2022 eine erneute Kontrolle durch die Veterinärbehörde durchgeführt worden. Bei dieser Kontrolle seien 86 Hunde vorgefunden worden. Seitens der Erstbeschwerdeführerin seien Tiere der veterinärbehördlichen Kontrolle bewusst vorenthalten worden. Vor jedem verschlossenen Raum sei ihrerseits angegeben worden, dass sich darin keine weiteren Hunde befänden. Diese Behauptung sei nach der Öffnung widerlegt und so seien weitere Tiere vorgefunden worden.

Die Hündin D samt Welpen und die Hündin G samt Welpe seien an einem durch Exkremente und Sekrete (Harn) verschmutzten Ort gehalten und dadurch bedingt verminderter Luftqualität ausgesetzt worden. Die beiden Welpen von D hätten uneingeschränkten Zugang (Tür sei offen gewesen, Hundeklappe in dieser Tür) zu am Boden liegenden Medikamenten, die bei Aufnahme im Zuge des angeborenen Explorationsverhaltens von Welpen zu Vergiftungserscheinungen und zum Verenden der Welpen führen hätte können, gehabt. Überdies hätten sich in diesem Raum Spritzen und andere scharfkantige Gegenstände befunden.

Der schwarze Welpe der Hündin G sei mit 11 weiteren Hunden in einem kleinen Raum im ersten Stock (bei der Listenerstellung als „Raum 2 Oberstock“ benannt) vorgefunden worden. In diesem Raum seien Zeitungsblätter ausgelegt worden, die voller Harn und Kot auf dem Boden mit stechendem Geruch gelegen seien. Auf die Frage, wie denn der Welpe die steilen Stiegen bewältigen kann, sei mitgeteilt worden, dass er zum „Eisserln“ hinuntergetragen werde. Dies habe ob der Kot- und Harnmengen nicht in regelmäßigen Abständen stattfinden können und aufgrund mangelnden Personals schien dies auch nicht plausibel.

Zusammengefasst sei hinsichtlich der Welpen samt Muttertieren ein Abnahmeanlass jedenfalls gegeben gewesen. Zur halterbezogenen Prognose merkte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von mehr als zwei Wochen (Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Kontrolle) und in dieser Zeit nicht Willens oder in der Lage gewesen sei, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Ausgehend von der veterinärfachlichen Prognose im Hinblick auf das junge Alter der Welpen und deren besondere Schutzbedürftigkeit, sei demnach die Abnahme rechtskonform gewesen und läge daher keine Verletzung in den Rechten der Erstbeschwerdeführerin vor.

Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass bei allen fünf Hunden hochgradiger Spulwurmbefall nachgewiesen worden sei, alle Hunde hätten Durchfall gehabt. Weiteres sei diagnostiziert worden, dass D an „otitis externa“, einer Ohrenentzündung gelitten habe. Beim weiblichen Welpen von D, vom Tierheim „F“ genannt, sei ein Nabelbruch und eine Nickhautdrüsenhyperplasie diagnostiziert worden, die einer Behandlung und Beobachtung bedurft hätten. Beides sei durch die Erstbeschwerdeführerin nicht veranlasst worden. Der männliche Welpe von D, vom Tierheim „E“ genannt, habe an Ohrmilben gelitten. Die Hündin G habe wegen blutig schleimigem Vaginalausfluss und Verdacht einer Pyometra behandelt werden müssen. Der männliche Welpe von G, vom Tierheim „I“ genannt, habe wegen Demodex-Verdacht behandelt werden müssen.

Zum Zweitbeschwerdeführer führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass dieser als Eigentümer von den abgenommenen Tieren von der Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt am 23. Dezember 2022 nicht betroffen gewesen sei, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert sei.

1.3.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten eingesehen wurde, als auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sowie die Amtstierärztinnen J und H, jeweils als Zeuginnen zum Vorfall befragt wurden. Darüber hinaus nahm eine Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsfrau an der Verhandlung teil. Für die Erstellung eines amtstierärztlichen Gutachtens wurde gemäß § 16 NÖ LVGG Frau K dem Verfahren beigezogen, die ebenfalls während der gesamten Verhandlung anwesend war.1.3.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sowohl in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten eingesehen wurde, als auch die Erstbeschwerdeführerin selbst sowie die Amtstierärztinnen J und H, jeweils als Zeuginnen zum Vorfall befragt wurden. Darüber hinaus nahm eine Vertreterin der NÖ Tierschutzombudsfrau an der Verhandlung teil. Für die Erstellung eines amtstierärztlichen Gutachtens wurde gemäß Paragraph 16, NÖ LVGG Frau K dem Verfahren beigezogen, die ebenfalls während der gesamten Verhandlung anwesend war.

2.       Feststellungen:

2.1.    Die Erstbeschwerdeführerin war am 23. Dezember 2022 die Halterin der Hündin G und ihrem Welpen sowie der Hündin D und deren Welpen E und F.

Der Zweitbeschwerdeführer war am 23. Dezember 2022 der Eigentümer der Hündin D und deren Welpen E und F, hatte jedoch die Erstbeschwerdeführerin ersucht, auf die Hündin und die Welpen aufzupassen und sie zu betreuen.

Eine weitere Bekannte von der Erstbeschwerdeführerin, namentlich Frau L, war Eigentümerin der Hündin G.

2.2.    Aufgrund einer Mitteilung an die Tierschutzombudsstelle ersuchte die NÖ Tierschutzombudsfrau die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf um Überprüfung der Tierhaltung und um schriftlichen Bericht. In der Mitteilung wurde die Tierschutzombudsstelle über massive Missstände bei der Tierhaltung der Erstbeschwerdeführerin informiert, so sollen über 100 Hunde sowie Pferde, Rinder und Esel gehalten werden. Die Hunde sollen nicht (ausreichend) medizinisch versorgt werden (Ekto- und Endoparasiten, Hautläsionen, Augenentzündungen, Trächtigkeit evt. Inzucht, totgebissene Tiere), (vgl. Schreiben der NÖ Tierschutzombudsfrau M vom 23. November 2022, Zl. ***).2.2.    Aufgrund einer Mitteilung an die Tierschutzombudsstelle ersuchte die NÖ Tierschutzombudsfrau die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf um Überprüfung der Tierhaltung und um schriftlichen Bericht. In der Mitteilung wurde die Tierschutzombudsstelle über massive Missstände bei der Tierhaltung der Erstbeschwerdeführerin informiert, so sollen über 100 Hunde sowie Pferde, Rinder und Esel gehalten werden. Die Hunde sollen nicht (ausreichend) medizinisch versorgt werden (Ekto- und Endoparasiten, Hautläsionen, Augenentzündungen, Trächtigkeit evt. Inzucht, totgebissene Tiere), vergleiche Schreiben der NÖ Tierschutzombudsfrau M vom 23. November 2022, Zl. ***).

Daraufhin wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf versucht, mit der Erstbeschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten. Erst nach mehrfachen Kontaktversuchen der belangten Behörde rief sie zurück und teilte der Behörde mit, dass sie bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedeln möchte und dabei alle Tiere mitnehmen wird.

Daraufhin führte die Amtstierärztin J mit der Erstbeschwerdeführerin ein Telefonat. Darin gab sie gegenüber der Amtstierärztin eine „Bestandsliste“ der Tiere an, nach der sie mit 35 Hunden, 12 Eseln, 8 Ponys, 8 Rinder, 15 Ziegen und 50 Pferden nach Ungarn übersiedeln wollte. Die Amtstierärztin ging bei dem Telefonat mit der Erstbeschwerdeführerin die erforderlichen Schritte für eine Übersiedelung der Tiere, wie etwa die Notwendigkeit von EU-Pässen, Tollwutimpfungen, Chips, etc. durch und aktualisierte sogleich die Bestandsdaten. Über den geplanten Umzug wurde die Fachgruppe Veterinärwesen von der Beschwerdeführerin vor dem Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft nicht informiert (Aktenvermerk, MagJ vom 7. Dezember 2022).

2.3.    Am 7. Dezember 2022 fand von 07:00 bis 10:00 Uhr eine unangekündigte Kontrolle der Tierhaltung bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch Amtstierärztin J statt. Laut Angaben von der Erstbeschwerdeführerin bei dieser Kontrolle hielt sie 50 Pferde, 12 Esel, 8 Ponys, 14 Ziegen, 3 Lamas, 8 Rinder, 14 Ziegen und 35 Hunde.

J hielt weiter fest, dass die Koppeln aufgrund des „Gatsch“ und der desolaten Umzäunung nicht nutzbar waren.

Die Erstbeschwerdeführerin gab gegenüber J an, dass sie bis zum 15. Dezember 2022 aus dem Anwesen an dieser Adresse ausgezogen sein müsse; in Ungarn habe sie einen Mietvertrag für ein Jahr.

Konkret zu den Hunden hielt J fest, dass tatsächlich „nur“ 35 Hunde – entgegen der Anzeige von über 100 Hunden – und zwar in drei Gruppen gehalten werden. Sie konnte keine offensichtlich kranke oder verletzte Hunde sehen. Der Nährzustand war soweit beurteilbar, da einige Langhaarhunde dabei waren, gut. Sie fand keine trächtigen Hündinnen, Welpen oder gar tote Hunde, sie fand auch keine Hunde mit Augenentzündungen. Die Haltungsbedingungen waren allerdings hygienisch in einem katastrophalen Zustand, da die Hunde freien Zugang zum Garten hatten, wodurch laufend „Gatsch“ hineingetragen wurde. Die Hunde sollten allerdings auch bis 15. Dezember 2022 nach Ungarn übersiedeln.

J hielt ihren Eindruck betreffend die Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie mit der Situation total überfordert wäre und noch nach Transportfirmen suche (vgl. zum Ganzen Aktenvermerk von J zur Vorortkontrolle am 7. Dezember 2022 in ***, ***).J hielt ihren Eindruck betreffend die Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie mit der Situation total überfordert wäre und noch nach Transportfirmen suche vergleiche zum Ganzen Aktenvermerk von J zur Vorortkontrolle am 7. Dezember 2022 in ***, ***).

2.4.    Die Erstbeschwerdeführerin war nach der ersten Kontrolle am 7. Dezember 2022 für die belangte Behörde erneut bloß nach mehreren Urgenzen schwer erreichbar. Der Umzug verzögere sich aufgrund von Schwierigkeiten (E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde mit dem Betreff „Umzug“). In der Zwischenzeit erreichten besorgte Anrufer die belangte Behörde, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein Ausnahmezustand herrsche und die Pferde seit zwei Wochen tagtäglich in der Box stünden und keinen Auslauf hätten, die Hunde eingesperrt seien und nur wenige Mitarbeiter vor Ort wären (vgl. Aktenvermerk zur ***, AS 1797).2.4.    Die Erstbeschwerdeführerin war nach der ersten Kontrolle am 7. Dezember 2022 für die belangte Behörde erneut bloß nach mehreren Urgenzen schwer erreichbar. Der Umzug verzögere sich aufgrund von Schwierigkeiten (E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde mit dem Betreff „Umzug“). In der Zwischenzeit erreichten besorgte Anrufer die belangte Behörde, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein Ausnahmezustand herrsche und die Pferde seit zwei Wochen tagtäglich in der Box stünden und keinen Auslauf hätten, die Hunde eingesperrt seien und nur wenige Mitarbeiter vor Ort wären vergleiche Aktenvermerk zur ***, AS 1797).

2.5.    Feststellungen zur zweiten unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung:

Am 22. Dezember 2022 fand eine weitere unangekündigte Kontrolle der Haltungsbedingungen der Tiere bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch die Amtstierärztin H statt. Dabei wurde nicht das gesamte Gebäude begutachtet. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, dass sie bereits einige Hunde nach Ungarn transferiert habe und nur mehr 12 Hunde da seien (Aktenvermerk von K betreffend Vorortkontrolle am 22. Dezember 2022 in ***, ***).

2.6.    Feststellungen zur dritten unangemeldeten Kontrolle der Tierhaltung:

Am 23. Dezember 2022 fand von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr eine weitere unangekündigte Kontrolle der Haltungsbedingungen der Tiere bei der Erstbeschwerdeführerin in ***, ***, durch die beiden Amtstierärztinnen J und H statt. Bei dieser Kontrolle ließen sie sich von der Erstbeschwerdeführerin sämtliche Räumlichkeiten, auch jene, zu denen die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass hier keine Hunde gehalten werden und es sich lediglich um die Wohnungseinheiten der Arbeiter handeln würde, des Anwesens zeigen. Die Erstbeschwerdeführerin gab vor einigen Räumen an, dass sich darin keine weiteren Hunde befinden würden; auf Nachschau der J und H wurden sodann auch in diesen Räumen weitere Hunde gefunden. Es waren teilweise fünf bis zehn Hunde in einem Raum aufhältig.

Im Zuge dieser Begehung wurden in Summe 86 Hunde vorgefunden.

Sämtliche Räume waren in einem schrecklichen hygienischen Zustand, so waren sie mit Kot verschmutzt und Urin der Hunde war zu finden.

Die anderen Hunde zeigten alle grundsätzlich einen guten Ernährungszustand, bei manchen Tieren wurde Flohbefall festgestellt. Es wurden sonst keine offensichtlichen Hinweise auf eine Erkrankung bei anderen Tieren festgestellt.

Ein Teil der Hunde hatte aufgrund einer offenen Türe oder einer Hundeklappe ständig Zugang zu einem abgegrenzten Bereich des Gartens. Trotzdem waren auch diese Räume mit Kot verschmutzt.

2.6.1.  Feststellungen zur Haltung der abgenommenen Tiere D, E und F:

Es wurde ein Muttertier mit zwei Welpen – D, E und F – in einem Raum gefunden, der zu einem weiteren Raum angrenzte, in dem Medikamente gelagert wurden. Dieser Raum wurde durch eine Tür geschlossen, der aber auch eine Klapptür aufwies, die nicht verschließbar war, weshalb der Raum jedenfalls für kleinere Hunde zugänglich war. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die Türe zudem gesamthaft geöffnet und somit für alle Tiere zugänglich. Am Boden dieses Raumes lagen verschiedene veterinärmedizinische Medikamente und Spritzen offen verstreut, einige Packungen waren auch angeknabbert bzw. hatten Kratzspuren. Zudem lagen Injektionsnadeln am Boden. Ebenfalls befand sich in dem Raum mit den Medikamenten Urin. Dieser Raum war jedenfalls nicht bloß über einen kurzen Zeitraum für die Hunde zugänglich.

Zusätzlich zu den Medikamenten und den hochgradigen Kotverschmutzungen wurde Kot in allen Konsistenzen vorgefunden. Aus diesem Grund gingen J und H davon aus, dass bereits Infektionskrankheiten im Umlauf der Tiere waren. Aufgrund der hohen Kotmengen und des jungen Alters der Welpen gingen J und H weiter davon aus, dass das Immunsystem der Welpen noch nicht derart ausgebildet ist, dass diese mit einem derartigen hygienischen Missstand zurechtkämen.

In diesem Raum waren insgesamt sieben Hunde mitsamt den drei abgenommenen Tieren untergebracht. Das Muttertier hatte keinen separaten Rückzugsort für sich und ihre Welpen.

2.6.2.  Feststellungen zur Haltung der abgenommenen Tiere G und Welpe I:

Im oberen Stockwerk des Hauses, zu dem bloß eine Stiege führt, wurde ein weiteres Muttertier mit einem ca. sechs Wochen alten Welpen in einem sehr kleinen Raum mitsamt zwölf weiteren Hunden gefunden. Das Muttertier hatte keinen separaten Rückzugsort für sich und ihren Welpen.

Der Raum war mit Unrat und Kästen vollgestellt, sodass insgesamt wenig Platz für die Hunde gegeben war. Der Raum war mit Zeitungspapier ausgelegt, das bereits in Urin getränkt und mit Kot verschmutzt war. Es herrschte ein beißender Geruch.

2.6.3.  Feststellungen zur erforderlichen Haltung von Muttertieren und Welpen:

Eine Mutterhündin ist mit Welpen separat von anderen Tieren zu halten, wobei Mindestanforderungen einzuhalten sind, wie etwa eine 15m2 Fläche. Es muss aus fachlichen Gründen ein Rückzugsort für die Welpen und das Muttertier geschaffen sein, einerseits brauchen das Muttertier und die Welpen Ruhe und andererseits aus hygienischen Gründen, zumal aufgrund des noch nicht entwickelten Immunsystems von Welpen eine Eintragung von Keimen oder Parasiten nicht erfolgen darf. Zudem sind das Muttertier und die Welpen ohne eines solchen Rückzugortes sozialem Stress ausgeliefert. Wenn ein Muttertier mit ihren Welpen mit vielen anderen Hunden auf einem engen Raum ausgesetzt ist, löst der dadurch entstehende soziale Stress eine starke Cortisol Belastung und in der Folge Leiden bei den Tieren aus.

Eine Mutterhündin ist für die Prävention von Wurmbefall von Welpen, der bei diesen lebensbedrohlich sein kann, vor der Geburtsphase zu entwurmen.

Die vorgefundenen Kotmengen und Kotvarianten – wie das Durchfallgeschehen – sprechen für Infektionsgeschehen oder Parasitenbelastung. Welpen sind anfällig für eine Infektion von Parvovirose, weil sie aufgrund des jungen Alters noch nicht dagegen geimpft werden können. Diese Krankheit kann durch ältere Tiere eingetragen werden, die zwar keine Symptome haben, aber Trägertiere sind. Diese Krankheit kann für Welpen tödlich sein.

2.7.    Feststellungen zur Abnahme:

2.7.1.  J und H besprachen sich zwischen der Amtshandlung und kamen sodann zum gleichen Ergebnis aufgrund ihrer Wahrnehmungen, nämlich dass die beiden Muttertiere mitsamt den drei Welpen aufgrund der vorhandenen Kotmengen und des „Durchfallgeschehens“, des Alters der Jungtiere, der vorgefundenen Medikamente und Gegenstände, die eine Verletzungsgefahr dargestellt hatten, und der mangelnden separaten Haltung von Muttertieren und Welpen sowie der vorgefundenen örtlichen Bedingungen der Räumlichkeiten abgenommen werden müssen.

Alternative Unterbringungsmöglichkeiten für die Welpen im Anwesen der Erstbeschwerdeführerin waren für J und H nicht ersichtlich, zumal sie zuvor sämtliche Räumlichkeiten vor Ort begutachtet haben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Erstbeschwerdeführerin eine alternative Unterbringung für die fünf Hunde, etwa in den Privaträumlichkeiten in *** (***) während der Amtshandlung aufgezeigt bzw. vorgeschlagen hätte. Diese Räumlichkeiten wären aber auch im Vorfeld durch J und H nicht überprüfbar gewesen.

Am Ende der Kontrolle am 23. Dezember 2022 wurden der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Haltung von den übrigen und bei ihr verbleibenden Tieren Auflagen erteilt und ihr von J mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die beiden Muttertiere, „D“ mit Chipnummer *** und „G“ mit Chipnummer ***, und die drei Welpen gemäß § 37 TSchG abgenommen und im Tierheim (N) untergebracht werden. Die Erstbeschwerdeführerin unterzeichnete eine Verzichtserklärung und die weiteren Auflagen der belangten Behörde für die weiteren Tiere im Rahmen des Umzugs und der Haltungsbedingungen.Am Ende der Kontrolle am 23. Dezember 2022 wurden der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die Haltung von den übrigen und bei ihr verbleibenden Tieren Auflagen erteilt und ihr von J mit näherer Begründung mitgeteilt, dass die beiden Muttertiere, „D“ mit Chipnummer *** und „G“ mit Chipnummer ***, und die drei Welpen gemäß Paragraph 37, TSchG abgenommen und im Tierheim (N) untergebracht werden. Die Erstbeschwerdeführerin unterzeichnete eine Verzichtserklärung und die weiteren Auflagen der belangten Behörde für die weiteren Tiere im Rahmen des Umzugs und der Haltungsbedingungen.

Um 16:00 Uhr erfolgte sodann die Abholung der fünf Hunde von einer Mitarbeiterin des Tierheims O, die die Tiere sodann zum N verbrachte.

2.7.2.  Feststellungen zur Abnahme aus tierärztlicher Sicht

Die Abnahme der zwei Muttertiere und der drei Welpen war aus Sicht des Tierwohls zur Vermeidung von Leiden der betroffenen Tiere eindeutig erforderlich. Die Komponenten zum Tierwohl sind zum einen, dass andere Hunde mit dem Muttertier und den Welpen in einem Raum zusammen waren. Dies ist für Muttertiere mit sozialem Stress verbunden und eine solche Haltung führt zu erhöhtem Aggressionspotenzial, der wiederrum sozialen Stress bei den Tieren auslöst. Vorliegend waren keine räumlichen Ausweichmöglichkeiten gegeben, weshalb diese auch keine Ausweichdistanz zu anderen Tieren einnehmen konnten. Das betrifft die Muttertiere wie auch die Welpen. Zum anderen war auch der beschriebene Durchfall und die hygienische Situation eine weitere Komponente. Für die Welpen bestand ein belastendes Risiko in gesundheitlicher Hinsicht.

3.       Beweiswürdigung:

3.1.    Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Erstbeschwerdeführerin als Partei und die Amtstierärztinnen J und H als Zeuginnen einvernommen wurden, getroffen.

Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:

-    Schreiben der NÖ Tierschutzombudsfrau M vom 23. November 2022, Zl. ***;

-    Aktenvermerk von P, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. Dezember 2022;

-    Aktenvermerk von J, Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. Dezember 2022;

-    Aktenvermerk von J zur Vorortkontrolle am 7. Dezember 2022 in ***, ***;

-    Aktenvermerk von H betreffend Vorortkontrolle am 22. Dezember 2022 in ***, ***;

-    Aktenvermerk von H betreffend Vorortkontrolle gemeinsam mit J am 23. Dezember 2022 in ***, ***;

-    Aktenvermerk zur Zl. ***, AS 1797;

-    E-Mail der Erstbeschwerdeführerin vom 13. Dezember 2022 an die belangte Behörde mit dem Betreff „Umzug“

-    Fotodokumentation bezüglich der Vorortkontrolle am 23. Dezember 2022 in ***, ***, AS 1948 ff).

Die Richtigkeit dieser Urkunden bzw. Lichtbilder wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten. Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt dieser unstrittiger und unbedenklicher Dokumente (wie etwa Lichtbilder oder Aktenvermerke) beziehen, sind sie bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.

3.2.    Die Feststellungen zur Eigentümerschaft des Zweitbeschwerdeführers und zur Haltereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin folgten bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer einerseits in ihrem Schriftsatz (siehe Maßnahmenbeschwerde vom 3. Februar 2023, S. 2 und S. 6) und aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 3). Dabei gab sie selbst an, die Obsorge auch über die drei Hunde gehabt zu haben. Zudem gehen die Eigentümerverhältnisse von Hündin G aus der Gegenschrift der belangten Behörde (dort S. 3) und den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. VH-Protokoll S. 3) hervor.3.2.    Die Feststellungen zur Eigentümerschaft des Zweitbeschwerdeführers und zur Haltereigenschaft der Erstbeschwerdeführerin folgten bereits aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer einerseits in ihrem Schriftsatz (siehe Maßnahmenbeschwerde vom 3. Februar 2023, Sitzung 2 und Sitzung 6) und aus den dahingehend übereinstimmenden Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der durchgeführten Verhandlung vergleiche VH-Protokoll Sitzung 3). Dabei gab sie selbst an, die Obsorge auch über die drei Hunde gehabt zu haben. Zudem gehen die Eigentümerverhältnisse von Hündin G aus der Gegenschrift der belangten Behörde (dort Sitzung 3) und den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche VH-Protokoll Sitzung 3) hervor.

3.3.    Die Feststellungen zu den ersten beiden unangekündigten Kontrollen am 7. Dezember 2022 und am 22. Dezember 2022 konnten aus den hierüber angefertigten Aktenvermerken getroffen werden. Deren Inhalt wurde in der Folge auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den vorgefundenen Haltungsbedingungen der abgenommenen Tiere am 23. Dezember 2022 sowie der vorgenommenen Prognosebeurteilung waren aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeuginnen H und J zu treffen. Beide konnten mit hohem Detailgrad ihre Wahrnehmungen schildern, die zudem mit dem über die Amtshandlung angefertigten Aktenvermerk von H übereinstimmten. Die Ausführungen zu den hygienischen Haltungsbedingungen deckten sich zudem auch mit den hierüber angefertigten und im Akt befindlichen Lichtbildern.

Aus den og. Aktenvermerken sowie aus den glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen H und J ergab sich und ist auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die einschreitenden Amtstierärztinnen zu einem solchen Eindruck gelangten, dass die Erstbeschwerdeführerin vor ihnen die tatsächliche Anzahl der in ihrer Haltung befindlichen Tiere bereits vor der Behörde aber auch während den Kontrollen aber insbesondere während der dritten Kontrolle am 23. Dezember 2022 stetig zu verschleiern versuchte. Aus dem Behördenakt ist erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dem Umzug zum Teil äußerst schwierig bzw. erst nach mehrfachen Urgenzen für die belangte Behörde erreichbar war. Ebenfalls lag unstrittig der endgültige Umzug nach Ungarn der Erstbeschwerdeführerin bevor. Dass die einschreitende Amtstierärztin folglich zum Schluss gelangte, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage war, Abhilfe für die Muttertiere und die Welpen zu verschaffen, ist für das erkennende Gericht folglich nachvollziehbar und vertretbar. Dies auch vor dem Hintergrund, als ihr auch bereits bei der ersten Kontrolle am 7. Dezember 2022 die Möglichkeit eingeräumt wurde, insbesondere die hygienischen Haltungsbedingungen zu beheben, von der sie jedoch augenscheinlich nicht Gebrauch machte bzw. dem nicht ausreichend nachgekommen ist.

Wenn hiergegen die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz erstmalig einwandte, dass sie auch eine Wohnung in *** als Ersatzunterkunft für die Tiere zur Verfügung gehabt hätte, und am Ende der Verhandlung auf weitere fünf Wohnungen in ihrem Haus in ***, ***, hinwies, ergaben sich einerseits im Verfahren weder Anhaltspunkte dafür, dass sie dies auch während der Amtshandlung, die nicht zuletzt von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr angedauert hat, gegenüber den Amtstierärztinnen erwähnt hätte. Andererseits wurden die fünf Wohnungen in ihrem Haus überhaupt erst am Ende der Verhandlung nach den zeugenschaftlichen Einvernahmen vorgebracht und erschienen dem erkennenden Gericht nicht zuletzt, weil die Amtstierärztinnen das Haus gesehen haben, und auch während der Amtshandlung kein Hinweis auf eine Erwähnung von weiteren fünf Wohnungen als alternative Unterbringung für die Tiere vorgebracht wurde, als Schutzbehauptung. Dass für die einschreitenden Amtstierärztinnen auch der anstehende Umzug und die damit einhergehende Notwendigkeit eines raschen Vorgehens in die Prognose miteingeflossen sind, ist auch für das erkennende Gericht nach den Zeugenaussagen nachvollziehbar.

Soweit die Erstbeschwerdeführerin bestritt, dass der Raum mit Medikamenten für die Hunde zugänglich war, ist einerseits zunächst auszuführen, dass unstrittig ist, dass am Tag der Kontrolle die Tür jedenfalls geöffnet und somit der Raum für die Tiere zugänglich war. Dass die einschreitenden Amtstierärztinnen anhand der angebissenen und teilweise mit Urin angetrockneten Medikamentenschachteln und aufgrund des hygienischen Zustands im Zimmer vor Ort den Schluss zogen, dass die Tiere hierzu jedenfalls Zugang hatten, ist nachvollziehbar. Der hygienische Zustand und die Medikamente am Boden, sowie die am Türgriff befindlichen Sackerl sind zudem anhand eines unbedenklichen Lichtbildes eindeutig erkennbar (vgl. Bild, AS 1934 ff).Soweit die Erstbeschwerdeführerin bestritt, dass der Raum mit Medikamenten für die Hunde zugänglich war, ist einerseits zunächst auszuführen, dass unstrittig ist, dass am Tag der Kontrolle die Tür jedenfalls geöffnet und somit der Raum für die Tiere zugänglich war. Dass die einschreitenden Amtstierärztinnen anhand der angebissenen und teilweise mit Urin angetrockneten Medikamentenschachteln und aufgrund des hygienischen Zustands im Zimmer vor Ort den Schluss zogen, dass die Tiere hierzu jedenfalls Zugang hatten, ist nachvollziehbar. Der hygienische Zustand und die Medikamente am Boden, sowie die am Türgriff befindlichen Sackerl sind zudem anhand eines unbedenklichen Lichtbildes eindeutig erkennbar vergleiche Bild, AS 1934 ff).

Soweit die Erstbeschwerdeführerin angab, dass die einschreitende Amtstierärztin ihr nicht die Gründe für die Abnahme erläutert hätte, so kann dem, angesichts der glaubhaften Ausführungen beider Amtstierärztinnen und Zeuginnen H und J, nicht gefolgt werden.

3.4.    Die Feststellung zu Punkt 2.6.2. und dazu, dass die Abnahme auch aus veterinärmedizinischer Sicht erforderlich war, um weiteres Leiden der betroffenen Tiere zu vermeiden, folgten aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen für Veterinärmedizin K. Sie führte mündlich in der Verhandlung nach Einsicht in den gesamten Akt und der darin enthaltenen Lichtbilddokumentation und nach Befragung der Erstbeschwerdeführerin und der Zeuginnen dazu aus, dass sich aus den vorgefundenen und festgestellten Haltungsbedingungen der Schluss ziehen ließ, dass die Abnahme der betroffenen Hunde notwendig war, um (weitere) Schmerzen respektive Leiden der betroffenen Tiere zu verhindern. Dem Gutachten wurde zudem weder auf gleicher sachlicher oder fachlicher Ebene entgegengetreten und der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die ASV K zu stellen. Darüber hinaus war die Schlüssigkeit des Gutachtens der ASV K schon deswegen anzunehmen, weil diese bei ihrer Gutachtenserstattung sämtliche Beweise – wie etwa die angefertigten Fotos der einschreitenden Amtstierärztinnen und Zeuginnen H und J vom Einsatztag und auch die glaubhaften Aussagen dieser Zeuginnen – berücksichtigte und somit auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar die zuvor genannten Schlüsse aus diesen Beweisen zog.

4.       Rechtslage:

4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise wie folgt:4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

  1. 2.Ziffer 2
    gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.   der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:4.2.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„Prüfungsumfang
§ 27.Paragraph 27,

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

4. Abschnitt
Erkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse
§ 28.Paragraph 28,
  1. (1)Absatz einsSofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

  1. (6)Absatz 6Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

Beschlüsse
§ 31.Paragraph 31,
  1. (1)Absatz einsSoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
  2. (2)Absatz 2An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
  3. (3)Absatz 3Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Pa
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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