Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
KFG 1967 §134 Abs1aRechtssatz
§ 134 Abs 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die EU-VO 165/2014 nicht anwendbar. […] Fehlen Ausführungen dazu, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen, und war der Ort der Betretung nicht dieser Ort, ist eine Änderung des Tatortes als unzulässiger Austausch des Tatvorwurfes anzusehen.Paragraph 134, Absatz eins a, KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die EU-VO 165/2014 nicht anwendbar. […] Fehlen Ausführungen dazu, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen, und war der Ort der Betretung nicht dieser Ort, ist eine Änderung des Tatortes als unzulässiger Austausch des Tatvorwurfes anzusehen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Güterbeförderung; Verwaltungsstrafe; Lenkzeiten; Ruhezeiten; Tatort; Inland; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.768.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024