Entscheidungsdatum
03.06.2024Norm
KFG 1967 §134 Abs1aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Februar 2023, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen vorgehalten:
„Zeit: 29.06.2022, 09:05 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.06.2022 um 07:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 00 Stunden und 50 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 1. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 22.06.2022 um 07:03:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit lediglich 00 Stunden und 50 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
2. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 22.06.2022 von 07:03:00 Uhr bis 23.06.2022 um 18:09:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 55 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 22.06.2022 von 07:03:00 Uhr bis 23.06.2022 um 18:09:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 55 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 01 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
3. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 22.06.2022 um 16:45 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht aufgezeichnet wurden. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 3. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 22.06.2022 um 16:45 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht aufgezeichnet wurden. Dies stellt anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
4. Sie haben als Fahrer(in) des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 07.06.2022 um 07:00 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 22.06.2022 um 16:30 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Sie haben die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt.“
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
134/2020 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) Im 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020134/2020 i.V.m. Artikel 8, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung Verordnung (EU) Im 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
zu 2. § 134 Abs. 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020zu 2. Paragraph 134, Absatz eins, KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, i.V.m. Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
zu 3. § 134 Abs. 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 i.V.m. Art. 34 Abs. 5 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020zu 3. Paragraph 134, Absatz eins, KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, i.V.m. Artikel 34, Absatz 5, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
zu 4. § 134 Abs. 1 KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 i.V.m. Art. 34 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 idF Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020zu 4. Paragraph 134, Absatz eins, KFG. 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, i.V.m. Artikel 34, Absatz 7, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der Fassung Verordnung (EU) 2020/1054, ABl. EU Nr. L 249 vom 31.7.2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt:
Zu 1. Geldstrafe € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Zu 1. Geldstrafe € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
Zu 2. Geldstrafe € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Zu 2. Geldstrafe € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
Zu 3. Geldstrafe € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Zu 3. Geldstrafe € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
Zu 4. Geldstrafe € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Zu 4. Geldstrafe € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde mit 7. Juli 2022 eine Strafverfügung erlassen, gegen die fristgerecht Einspruch erhoben wurde.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Meldungslegers ein und wurde diese dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme des Meldungslegers ein und wurde diese dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt.
Nach Einlangen einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Beschwerdeführer wurde dennoch das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis erlassen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 16. März 2023 wurde das Straferkenntnis zur Gänze angefochten.
Zu Spruchpunkt 1 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeitszeit unbeabsichtigt die Taste „sonstige Arbeiten“ anstatt „Ruhezeit“ gedrückt habe. Tatsächlich sei aber die gesetzlich erforderliche Ruhezeit vom Beschwerdeführer im Ausmaß von 14 Stunden und 38 Minuten konsumiert worden und es wäre daher eine Bestrafung gemäß Art 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 nicht möglich.Zu Spruchpunkt 1 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Arbeitszeit unbeabsichtigt die Taste „sonstige Arbeiten“ anstatt „Ruhezeit“ gedrückt habe. Tatsächlich sei aber die gesetzlich erforderliche Ruhezeit vom Beschwerdeführer im Ausmaß von 14 Stunden und 38 Minuten konsumiert worden und es wäre daher eine Bestrafung gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 nicht möglich.
Zum Spruchpunkt 2 wurde ausgeführt, dass überhaupt keine Überschreitung der Tageslenkzeit vorliege. Aus der Fahrerkarte gehe eindeutig hervor, dass die Tageslenkzeit am 22.06.2022 5 Stunden und 39 Minuten und am 23.06.2022 6 Stunden und 16 Minuten betragen habe. Unter Anführung der Entscheidung des VGW Wien zu GZ *** wäre eine Bestrafung rechtswidrig, da in diesem Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde.
Zu Spruchpunkt 3 wurde ausgeführt, dass es hierbei um eine Funktionsstörung des digitalen Fahrtenschreibers gehandelt habe, wofür der Beschwerdeführer kein Verschulden zu tragen habe.
Gegen Spruchpunkt 4 wurde eingewendet, dass der europäische Gesetzgeber diese Handlung nicht sanktionieren will, da der vorgehaltene Tatbestand nicht unter den Strafverstößen gemäß Art 34 Abs. 7 VO 165/2014 aufgelistet sei.Gegen Spruchpunkt 4 wurde eingewendet, dass der europäische Gesetzgeber diese Handlung nicht sanktionieren will, da der vorgehaltene Tatbestand nicht unter den Strafverstößen gemäß Artikel 34, Absatz 7, VO 165/2014 aufgelistet sei.
Neben Ausführungen zu „Beraten statt Strafen“ und zu „Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG wurde beantragt, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, es gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 bei einer Ermahnung zu belassen und in eventu die Strafe gemäß § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Neben Ausführungen zu „Beraten statt Strafen“ und zu „Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG wurde beantragt, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, es gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bei einer Ermahnung zu belassen und in eventu die Strafe gemäß Paragraph 20, VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Beschwerdeführer wurde in der gegenständlichen Rechtsache die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bild- und Tonübertragung per Videokonferenz beantragt.
Die öffentliche mündliche Verhandlung per Videokonferenz wurde am 29. Mai 2024 durchgeführt und durch Verlesung der Akten und Befragen des Beschwerdeführervertreters Beweis erhoben.
Weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung erschienen.
Vom Beschwerdeführervertreter wurde zusätzlich vorgebracht, dass der Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Straferkenntnisses durch Spruchpunkt 1 bereits konsumiert sei, da eine unzureichende Ruhezeit in der Überschreitung der Lenkzeit liege.
Ebenso verhalte es sich bei den Spruchpunkten 3. und 4. da auch im Spruchpunkt 4. wie im Spruchpunkt 3. eine fehlerhafte Bedienung vorgeworfen wird, werde der Spruchpunkt 4. durch Spruchpunkt 3. konsumiert.
Es liege somit bei den Spruchpunkten 1 und 2 und bei den Spruchpunkten 3 und 4 eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Hinzugefügt wird auch, dass die Spruchpunkte 1 und 2 auf der EU-Verordnung 561/2006 und die Spruchpunkte 3 und 4 auf der EU-Verordnung 165/2014 beruhen. In Bezug auf diese beiden EU-Verordnungen wurde auch auf das Judikat des EuGH mit der Zl. C 906/19 vom 09.09.2021 verwiesen. Darin wurde abgesprochen, dass Verstöße nur dann bestraft werden können, wenn sie im Inland begangen wurden. Dazu hätte die belangte Behörde feststellen müssen, in welchem Land die jeweiligen Übertretungen begangen wurden. Jedenfalls unzulässig sei es, den Betretungsort als Begehungsort zu qualifizieren.
Vor diesem Hintergrund sei natürlich auch Verfolgungsverjährung eingetreten, da eine Richtigstellung des Begehungsortes nun nicht mehr möglich sei.
Zum Vorbringen der Konsumation verweist der Beschwerdeführervertreter auf die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien. Er wird diese im Anschluss an die öffentliche Verhandlung per E-Mail dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermitteln. Bezüglich der EuGH Judikatur verweist der Beschwerdeführervertreter auf die Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Niederösterreich und Tirol.
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2022, 09:05 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** von der Polizei angehalten und kontrolliert.
Bei dieser Kontrolle wurde mittels DAKO Aufzeichnungen erkannt, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2022, Beginn 07:03 Uhr, nicht innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindesten 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat.
Auch wurde dabei erkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.06.2022, 07:03 Uhr, bis 23.06.2022, 18:09 Uhr, die Tageslenkzeit von 9 Stunden überschritten hat, indem er eine Lenkzeit von 11 Stunden und 55 Minuten hatte.
Aus den Aufzeichnungen ging auch hervor, dass er am 22.06.2022 um 16:45 Uhr die Schaltvorrichtung des Fahrtenschreibers nicht so betätigt hat, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden. Es wurden somit Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht aufgezeichnet.
Durch die Kontrolle und der Auslesung des DAKO Protokolls wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 07.06.2022 um 07:00 Uhr und am 22.06.2022 um 16:30 Uhr den digitalen Fahrtenschreiber nicht richtig verwendet hat, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist, vom Beschwerdeführer nicht eingetragen wurde.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer zu den vorgehaltenen Tatzeitpunkten in Österreich aufgehalten hat und somit diese Übertretungen im Inland stattgefunden haben.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes, dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Zur Unmöglichkeit der Feststellung, dass die vorgeworfene Übertretung im Inland stattgefunden hat, ist auszuführen, dass aus der Anzeige oder dem Ermittlungsverfahren der belangten Behörde diesbezüglich keine Ergebnisse vorliegen und konnten diesbezüglich auch keine Feststellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Das erkennende Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die vorgeworfenen Übertretungen, insbesondere die fehlende bzw. falsche Bedienung des digitalen Fahrtenschreibers in Österreich passiert sind, da auch in den DAKO Aufzeichnungen die Ländermarkierung „A“ (Symbol am Zeitstrahl) nicht aufscheint. Jedenfalls fehlt eine diesbezügliche Feststellung über den Begehungsort im Spruch des Straferkenntnissses.
6. Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lautet:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:
(1) Wer
1. diesem Bundesgesetz oder
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder
6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Weiters gilt dies auch für Verstöße gegen Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021, die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers(1c) Wer als Hersteller oder als gemäß Paragraph 29, Absatz 2, in Österreich Bevollmächtigter des Herstellers
1. die in unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union betreffend Betriebserlaubnis für Fahrzeuge genannten Verstöße begangen hat oder
2. die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben nicht wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben, ABl. L 108 vom 23.4.2019, vorgesehen zur Verfügung stellt,
ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch der Begehung eines solchen Verstoßes ist strafbar. Betreffen die Verstöße mehrere Fahrzeuge, so bezieht sich die Strafdrohung auf jedes einzelne Fahrzeug.
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 lautet:
Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter
oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den siebestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
[…]
(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.März 2006 lauten:
Artikel 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
[…]
Artikel 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
7. Erwägungen:
Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit dem Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 09.09.2021, C 906/19, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.
Laut Beschwerdevorbringen dürfen nach dieser EuGH-Entscheidung Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen wurden, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden. Zwar wurde mit dem VwGH-Erkenntnis vom 28.03.2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt, und wurde dies aus § 134 Abs. 1a KFG abgeleitet und auch für Übertretungen der VO 3821/85 bestätigt, weil diese Verordnung in ihrem Art. 3 Abs. 1 bestimmt, „dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen)“, und würde selbiges grundsätzlich auch auf die nunmehrige, die VO 3821/85 ersetzende VO 165/2014 zutreffen; allerdings wurde in der genannten EuGH-Entscheidung C-906/19 ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung 561/2006 dahin auszulegen ist, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.“Laut Beschwerdevorbringen dürfen nach dieser EuGH-Entscheidung Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 nur bestraft werden, wenn diese im Inland begangen wurden, wofür im vorliegenden Fall jegliche Feststellungen fehlen würden. Zwar wurde mit dem VwGH-Erkenntnis vom 28.03.2002, 2002/02/0140, klargestellt, dass bei einem Fall wie dem vorliegenden als Tatort immer der Ort der Betretung gilt, und wurde dies aus Paragraph 134, Absatz eins a, KFG abgeleitet und auch für Übertretungen der VO 3821/85 bestätigt, weil diese Verordnung in ihrem Artikel 3, Absatz eins, bestimmt, „dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen)“, und würde selbiges grundsätzlich auch auf die nunmehrige, die VO 3821/85 ersetzende VO 165/2014 zutreffen; allerdings wurde in der genannten EuGH-Entscheidung C-906/19 ausgeführt, dass Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung 561/2006 dahin auszulegen ist, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, gegen den Fahrer eines Fahrzeugs oder ein Transportunternehmen wegen eines im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangenen, aber in seinem Staatsgebiet festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung Nr. 3821/85 in der durch die Verordnung Nr. 561/2006 geänderten Fassung eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde.“
Die in dieser Entscheidung zu Art. 19 der VO 561/2006 angestellten Überlegungen wurden mittlerweile durch die KFG-Novelle BGBl I 35/2023 auch auf die innerstaatliche Rechtslage des § 134 KFG übertragen. Die in dieser Entscheidung zu Artikel 19, der VO 561/2006 angestellten Überlegungen wurden mittlerweile durch die KFG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2023, auch auf die innerstaatliche Rechtslage des Paragraph 134, KFG übertragen.
Die Novellierung des § 134 Abs. 1a KFG 1967 1a erfolgte im Hinblick auf die Entscheidung C-906/19. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es hierzu auf den Seiten 5 und 6 wie folgt:Die Novellierung des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG 1967 1a erfolgte im Hinblick auf die Entscheidung C-906/19. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage heißt es hierzu auf den Seiten 5 und 6 wie folgt:
„Weiters wird in § 134 Abs. 1a das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Art. 19 Abs. 2 der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47).„Weiters wird in Paragraph 134, Absatz eins a, das EuGH Urteil C-906/19 berücksichtigt. Darin kommt zum Ausdruck, dass gemäß Artikel 19, Absatz 2, der EG-VO 561/2006 die Übertretungen der EWG-VO 3821/85 (jetzt EU-VO 165/2014) nur von dem Mitgliedstaat bestraft werden können, in dem die Übertretungen auch tatsächlich begangen worden sind (siehe insbesondere Randzahl 41, 45 und 47).
Daher muss die Regelung in § 134 Abs. 1a angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“Daher muss die Regelung in Paragraph 134, Absatz eins a, angepasst werden, die eine Strafbarkeit auch dann ermöglicht hat, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist. Den Ausführungen des EuGH im Urteil C-906/19 zu Folge ist das nur im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) zulässig, nicht aber auch im Hinblick auf Übertretungen der Verordnung Nr. 3821/85 (nunmehr Nr. 165/2014) hinsichtlich der Fahrtenschreiberhandhabung.“
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und im Hinblick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des maßgeblichen Unionsrechts hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall ermitteln müssen, wo der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß begangen wurde und hätte der so ermittelte Ort als Tatort bezeichnet werden müssen. Die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1a KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die VO 165/2014 nicht anwendbar und erweist sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich die Kontrollstelle, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und im Hinblick auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des maßgeblichen Unionsrechts hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall ermitteln müssen, wo der dem Beschwerdeführer angelastete Verstoß begangen wurde und hätte der so ermittelte Ort als Tatort bezeichnet werden müssen. Die Rechtsvorschrift des Paragraph 134, Absatz eins a, KFG, wonach als Ort der Übertretung der Ort der Betretung im Inland gilt, ist für Verstöße gegen die VO 165/2014 nicht anwendbar und erweist sich insofern der von der belangten Behörde gewählte Tatort, nämlich die Kontrollstelle, als unrichtig und nicht vom Landesverwaltungsgericht korrigierbar.
In diesem Zusammenhang ist § 44a Z 1 VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl. VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).In diesem Zusammenhang ist Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu berücksichtigen, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ vergleiche VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).
Wie vom Beschwerdeführer zurecht ausgeführt wurde, fehlen im angefochtenen Straferkenntnis jegliche Ausführungen zur Frage, wo der geforderte Nachtrag mittels Eingabevorrichtung hätte erfolgen müssen, und war der Ort der Betretung zweifellos nicht dieser Ort, weshalb eine Änderung des Tatortes durch das Landesverwaltungsgericht insofern jedenfalls als ein unzulässiger Austausch und nicht nur als eine zulässige Modifizierung des Tatvorwurfes anzusehen wäre.
Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht – nämlich nicht am angenommenen Tatort - begangen hat. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Insgesamt steht somit für das Landesverwaltungsgericht, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beschwerde berechtigt ist, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht – nämlich nicht am angenommenen Tatort - begangen hat. Das gegenständliche Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Strafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Bei diesem Ergebnis musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ermittelt w