Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.06.2024Norm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Abfall; Deponie; Stilllegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.281.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024