Entscheidungsdatum
09.06.2024Norm
AWG 2002 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Maßnahmenauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse wird mit 31. August 2024 neu bestimmt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:
„Herr A wird verpflichtet, das auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, neu in die Grube eingebrachte Material folgendermaßen von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditieren Prüflabor beproben zu lassen:
Rasterbeprobung:
Im Bereich der Abgrabung sind mittels Schürfe im Raster 10 x 10 m -> 10 Schürfe erzustellen, ob unterhalb des Niveaus 179,00 müA (= HGW100) nur A2-G-Material bzw. kein A2-Material lagert. Die Schürfe sind nach Entfernung der oberen Schichte von ca. 50 cm bis auf eine Tiefe von 3,5 unter derzeitige GOK herzustellen (Endtiefe = 177,50 müA). Je Schürf ist eine Probe aus Material zwischen 177,50 und 179,00 müA und eine Probe aus Material zwischen 179,00 und 180,50 m.ü.A zu entnehmen.
Analysen
Gemäß BAWP 2023 sind jeweils zu
- 2 Mischproben aus Material zwischen 178 und 179,00 müA aus den 10 Einzelproben
- 2 Mischproben aus Material zwischen 179 und 179,50 müA aus den 10 Einzelproben
- Einzelproben im Anlassfall (bei Grenzwert-Überschreitung der Mischprobe) Vollanalysen – gemäß Qualitätsklasse A2-G – durchzuführen.
Die Untersuchungsergebnisse sind der Abfallrechtsbehörde bis spätestens 30.04.2024 vorzulegen.“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Maßnahmenbescheid vom 01. September 2015, Zl. ***, sowie auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021,
Zl. LVwG-AV-1092/001-2015.
Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung am 02. November 2023 wäre vom Verpflichteten angegeben worden, dass die Untergrundverfüllungen ohne die im Bescheid vorgeschriebene Aufsicht durch den beauftragten Ziviltechniker entfernt worden wären und die Grube mit neuem Material verfüllt worden sei. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 12. Dezember 2023 führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus:
„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde gem § 73 Abs. 4 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. „Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde gem Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 sind Deponien Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden.
Mit Bescheid Zl. *** vom 11. Februar 1991 erhielt Herr A den Auftrag, die ehemals im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG *** (nunmehr Gst.Nr. ***, KG ***) zu tief abgebauten Grubenbereiche bis spätestens 30. August 1991 mit reinem Schottermaterial bis 1,0 m über HGW aufzufüllen.
Die hier konsenslose erfolgten Schüttungen wurden vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Grund der Art der Ablagerung und des abgelagerten Materials als Deponie eingestuft.
Die Entfernung dieser Ablagerungen war aus gewässerschutzfachlichen Gründen erforderlich und wurde gem § 73 Abs. 4 AWG 2002 mit Bescheid vom 01.09.2015, ***, vorgeschrieben. Die Entfernung dieser Ablagerungen war aus gewässerschutzfachlichen Gründen erforderlich und wurde gem Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 mit Bescheid vom 01.09.2015, ***, vorgeschrieben.
Die nach der Entfernung wieder entstandene Grube wurde nun mit einem Material verfüllt, dessen Qualität unbekannt ist bzw. vom Verpflichteten nicht nachgewiesen werden konnte. Aus Gründen des Gewässerschutzes ist eine der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz entsprechende Beprobung erforderlich, um eine Gefährdung ausschließen bzw. weitere erforderlichen Maßnahmen vorschreiben zu können.
Seitens Herrn A wurde nie bestritten, dass die jetzige Verfüllung von ihm durchgeführt wurde.
Somit waren die Maßnahmen gemäß §73 Abs. 4 AWG 2002 Herrn A spruchgemäß vorzuschreiben.“Somit waren die Maßnahmen gemäß §73 Absatz 4, AWG 2002 Herrn A spruchgemäß vorzuschreiben.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Der behördlich Verpflichtete erhob gegen diese behördliche Entscheidung durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Begründet wurde wie folgt:
„Als Beschwerdegründe geltend gemacht werden die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1) Zum Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.02.1991 zu Zl. *** hatte die Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die am Grundstück Nr *** KG *** (nunmehr Grundstück-Nr *** KG ***) zu tief abgebauten Grubenbereiche bis spätestens 30.08.1991 mit reinem Schottermaterial bis 1,0 m über den Bemessungsgrundwasserstand aufzufüllen.
Den Feststellungen in den seit damals ergangenen Bescheiden zufolge sind die Grubenbereiche nicht mit reinem Schottermaterial aufgefüllt worden. Die Behörde hat die Schüttungen gemäß Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Grund der Art der Ablagerung sowie des abgelagerten Materials als Deponie eingestuft. Die Behörde hat den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Bescheid vom 01.09.2015 zu *** verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr ***, KG *** erfolgten konsenslosen Untergrundverfüllungen im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 29.01.2016 unter der Überwachung eines einschlägig tätigen Zivilingenieurs zu entfernen sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat in der Überprüfungsverhandlung vom 02.11.2023 gegenüber der Behörde angegeben, dass die Untergrundverfüllungen ohne die im Bescheid vorgeschriebene Aufsicht durch einen beauftragten Ziviltechniker entfernt worden und die Grube mit Material der Qualitätsklasse A2G verfüllt worden sei. Aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz im Schreiben vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Durchführung einer Rasterbeprobung sowie einer Analyse der Proben bis spätestens 30.04.2024 angeordnet.
Beweis: Beschwerdeführer als Partei
vorzulegende Urkunden
weitere Beweise vorbehalten
2) Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts
Voraussetzung zur rechtmäßigen Anordnung der im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Rasterbeprobung ist, dass es sich bei den am gegenständlichen Grundstück erfolgten Schüttungen um eine Deponie iSd AWG 2002 handelt. Davon ging die belangte Behörde bei Erlass des angefochtenen Bescheids aus und hat diesen mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Die Ablagerungen am beschwerdegegenständlichen Grundstück erfüllen rechtsrichtig nicht den Tatbestand einer Deponie im Sinne des AWG 2002. Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Behandlungsanlage und sohin auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054; VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125). Die Ablagerungen am beschwerdegegenständlichen Grundstück erfüllen rechtsrichtig nicht den Tatbestand einer Deponie im Sinne des AWG 2002. Das bloße Ablagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung begründet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Behandlungsanlage und sohin auch keine Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002. Bloße Ablagerungen bzw Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002. Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054; VwGH 22.3.2012, 2008/07/0125).
Aus der Rechtsprechung des VwGH geht weiters hervor, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um eine Deponie gemäß AWG zu begründen; zB die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus sowie die Errichtung einer Böschung (VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101). Der Beschwerdeführer hat am gegenständlichen Grundstück Nr *** KG *** keine über die bloße Ablagerung von Abfällen hinausgehende Maßnahmen gesetzt. Rechtsrichtig hat der Beschwerdeführer keine über die bloße Ablagerung hinausgehende Maßnahmen gesetzt, sodass am Grundstück Nr *** KG *** keine Deponie iSd AWG vorliegt. Infolgedessen hätte rechtsrichtig auch keine Rasterbeprobung angeordnet werden dürfen.
Schließlich ist auch die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Rasterbeprobung zu kurz bemessen, rechtsrichtig wäre eine Frist von zumindest sechs Monaten festzusetzen gewesen.
Beweis: wie bisher
Ortsaugenschein an Ort und Stelle
einzuholendes Gutachten eines Amtssachverständigen für Deponietechnik
weitere Beweise vorbehalten“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07. März 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor. Weiters wurden dem Verwaltungsgericht Leserechte für den gesamten, elektronisch geführten abfallrechtlichen Akt verliehen.
Am 04. Juni 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der von der belangten Behörde vorgelegte Akt durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen wurde. Ebenso wurde der Beschwerdeführer zum Sachverhalt einvernommen.
4. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. September 1975, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Sand- und Schottergewinnungsanlage am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** [vormals: Nr. ***], erteilt. Bewilligt wurde eine zum Abbau vorgesehene Fläche von [über] 1 ha und eine Abbautiefe ca. 3 m.
Mit gewässerpolizeilichem Auftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 1991, Zl. ***, wurde Herr A verpflichtet, bis spätestens 30. August 1991 die konsenslos vorgenommenen Ablagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück durch ordnungsgemäße Entsorgung zu beseitigen und den Grubenbereich bis 1 m über den Höchstgrundwasserspiegel (höchster Grundwasserspiegel) mit reinem Schottermaterial aufzufüllen.
Grund für diesen gewässerpolizeilichen Auftrag war, dass der Wasserrechtsbehörde bekannt wurde, dass in der nicht mehr in Betrieb stehenden Schottergrube konsenslos bis in den Grundwasserschwankungsbereich naß gebaggert worden ist und in weiterer Folge konsenslose Verfüllungen vorgenommen wurden. Abgelagert wurden u. a. Baustellenabfälle, Hausmüllablagerungen und Sperrmüll.
Seit dem 26. Mai 1999 wurden auf dem gegenständlichen Grundstück konsenslose weitere Untergrundverfüllungen im Grundwassereinflussbereich auf einer Fläche von 2.000 m² im Ausmaß einer Kubatur von ca. 2.300 m³ bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle vorgenommen, deren Materialqualität unbekannt ist.
Aufgrund eines Berichtes des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz über (die im Zuge eines Lokalaugenscheines auf dem gegenständlichem Grundstück) Feststellungen von Ablagerungen von Sperrmüll, Bauholz, Bauschutt mit Anteilen von Baustellenabfällen und Baustellenmüll wurde am 12. April 2012 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt und im Zuge dessen Sofortmaßnahmen (Einstellung der weiteren Materialzufuhr und die Errichtung einer zumindest 2 m hohen Absperrung) angeordnet wurden.
Der Verhandlungsschrift wurde eine von der zentralen technischen Gewässeraufsicht vom 08. Jänner 1997 erstellte Lageplanskizze mit Höhenaufnahmen jenes Verfüllstandes angeschlossen, wie sie zum Stichtag 26. Mai 1999 (Durchführung einer Schürferkundung zur Prüfung der Qualität des Hinterfüllmaterials) vorgelegen hat.
Mit Bescheid vom 18. April 2012, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I verpflichtet, das seit dem Stichtag 26. Mai 1999 (Verfüllstand zum Stichtag laut Lageplanskizze der zentralen technischen Gewässeraufsicht) eingebrachte Ablagerungsmaterial zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen. Mit Bescheid vom 18. April 2012, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins verpflichtet, das seit dem Stichtag 26. Mai 1999 (Verfüllstand zum Stichtag laut Lageplanskizze der zentralen technischen Gewässeraufsicht) eingebrachte Ablagerungsmaterial zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.
Unter Spruchpunkt II wurden als Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen die Entfernung von Bauschutt, Bauholz und Sperrmüll im Ausmaß von ca. 50 m³ sowie die Entfernung der lagernden zwei LKW-Fuhren zu je ca. 5 m³ Bodenaushubmaterial vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt römisch II wurden als Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen die Entfernung von Bauschutt, Bauholz und Sperrmüll im Ausmaß von ca. 50 m³ sowie die Entfernung der lagernden zwei LKW-Fuhren zu je ca. 5 m³ Bodenaushubmaterial vorgeschrieben.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides vom 18. April 2012 einen Prüfbericht der C vom 31. August 2012 vorgelegt. Darin ist angeführt, dass der Rechtsmittelwerber die Untersuchung von lediglich einer Fläche von ca. 750 m² beauftragt hat, sodass lediglich eine Fläche von 750 m² und nicht die vorgeschriebene Fläche im Ausmaß von 2.000 m² untersucht wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde Herrn A unter Spruchpunkt I. verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslosen Untergrundverfüllung im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 29. Jänner 2016 zu entfernen. Die genaue Lage der zu entfernenden Materialen war den als Beilage A angeschlossenen Plänen zu entnehmen. Aufgetragen wurde, dass diese Arbeiten von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen sind. Der Behörde war ein Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten, bis zum 29. Februar 2016 vorzulegen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde Herrn A unter Spruchpunkt römisch eins. verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, konsenslosen Untergrundverfüllung im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 29. Jänner 2016 zu entfernen. Die genaue Lage der zu entfernenden Materialen war den als Beilage A angeschlossenen Plänen zu entnehmen. Aufgetragen wurde, dass diese Arbeiten von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen sind. Der Behörde war ein Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten, bis zum 29. Februar 2016 vorzulegen.
Unter Spruchpunkt II. dieser behördlichen Entscheidung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund von konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:Unter Spruchpunkt römisch II. dieser behördlichen Entscheidung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund von konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Die am nordwestlichen Ende der bis zum Geländeniveau hergestellten Oberfläche des Schüttkörpers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgefundenen ungeschützten Lagerungen von Abfällen in Form von angekohltem Stroh, durchsetzt mit Glasflaschen, Ziegelbruchstücken, Kunststoffgebinden und Kehricht (ca. 15 m³) sowie Lagerungen von Strauchschnitt (ca. 10 Schüttraummeter) sind bis spätestens 30. Oktober 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Behörde ist bis 30. November 2015 ein diesbezüglicher Nachweis vorzulegen.
2. Parallel zur südlichen Grenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist auf einer Länge von 70 m, beginnend von der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** in einem Abstand von 3 m zur Wegparzelle Nr. ***, zur Verhinderung der weiteren Zufuhr von Abfällen bis spätestens 30. Oktober 2015 eine geeignete 2 m hohe Absperrung (z.B. Bauzaun) zu errichten.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde von Herrn A Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1092/001-2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Entfernung der konsenslosen Untergrundverfüllungen am Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde mit 30. November 2022 neu festgelegt. Die Vorlage eines Berichtes über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes hatte bis zum 30. Dezember 2022 zu erfolgen.
Der im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes liegende Höchstgrundwasserstand (HGW) mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit beträgt ca. 179,1 müA und der südliche Teil des Bereiches ist mit 179,0 müA festzustellen.
Die Anschüttungen wurden im Grundwasserbereich (zwischen dem möglichen niedrigsten und dem möglichen höchsten Grundwasserstand) bzw. im grundwassernahen Bereich vorgenommen. Verbunden mit der Anhebung des Niveaus des Höchstwassergrundwasserstandes zwischen 0,2 bis 0,3 m führte dies zu einer Vergrößerung jenen Anteils an Abfallmaterialien, die im möglichen direkten Strömungs- und Einflussbereich des Grundwassers liegen. Proben ergaben einen TOC Wert in der Höhe von 8.100 mg pro kg, sodass die Anschüttungen nicht die Qualität von A2G nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, sondern lediglich die Qualität von A2 erfüllten.
Da die Untergrundverfüllung im Grundwassereinflussbereich getätigt wurden und bautechnische Einrichtungen, die einen Transport von belasteten Sickerwässern ins Grundwasser unterbinden, nicht vorhanden waren, wurde zum Schutz von Boden und Gewässer die Entfernung vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gefordert.
Die festgestellte, verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer bei der Überprüfungsverhandlung am 02. November 2023 gegenüber der Abfallrechtsbehörde behauptet, dass die Untergrundverfüllungen ohne die im Bescheid vorgeschriebene Aufsicht durch einen beauftragten Ziviltechniker entfernt und die Grube mit neuem Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2G verfüllt worden wäre.
Material- und Untersuchungsbefunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Ebenso wurden keine Entsorgungsnachweise bezüglich der Erfüllung des Bescheides vom 01. September 2015, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1092/001-2015, vom Beschwerdeführer übermittelt, sodass die behauptete Erfüllung des rechtskräftigen Maßnahmenauftrages nicht nachgewiesen werden kann. Material- und Untersuchungsbefunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Ebenso wurden keine Entsorgungsnachweise bezüglich der Erfüllung des Bescheides vom 01. September 2015, Zl. ***, in der Fassung Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1092/001-2015, vom Beschwerdeführer übermittelt, sodass die behauptete Erfüllung des rechtskräftigen Maßnahmenauftrages nicht nachgewiesen werden kann.
Aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht sind nunmehr folgende Maßnahmen durch eine befugte Fachanstalt mit staatlich akkreditierten Prüflabor durchzuführen:
Rasterbeprobung:
Im Bereich der Abgrabung sind mittels Schürfe im Raster 10 x 10 m -> 10 Schürfe herzustellen, ob unterhalb des Niveaus 179,00 müA (= HGW100) nur A2-G-Material bzw. kein A2-Material lagert. Die Schürfe sind nach Entfernung der oberen Schichte von ca. 50 cm bis auf eine Tiefe von 3,5 unter derzeitige GOK herzustellen (Endtiefe = 177,50 müA). Je Schürf ist eine Probe aus Material zwischen 177,50 und 179,00 müA und eine Probe aus Material zwischen 179,00 und 180,50 m.ü.A zu entnehmen.
Analysen
Gemäß BAWP 2023 sind jeweils zu
? 2 Mischproben aus Material zwischen 178 und 179,00 müA aus den 10 Einzelproben
? 2 Mischproben aus Material zwischen 179 und 179,50 müA aus den 10 Einzelproben
? Einzelproben im Anlassfall (bei Grenzwert-Überschreitung der Mischprobe) Vollanalysen – gemäß Qualitätsklasse A2-G – durchzuführen.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, insbesondere den im Verwaltungsakt befindlichen, dem Beschwerdeführer bekannten verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie aus den fachlichen Ausführungen der im behördlichen Akt inneliegenden Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Dem aktuellen Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz wurde vom Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln. Zudem entsprechen die vorgeschriebenen Maßnahmen dem Vorschlag des vom Rechtsmittelwerber beigezogenen Ziviltechnikers und wird nicht bestritten, dass dem rechtskräftigen Maßnahmenauftrag nicht entsprochen wurde; insbesondere wurden – weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Entsorgungsnachweise vorgelegt; ebenso auch keine Beweismittel, welche die behauptete Neuverfüllung bzw. deren Materialqualität glaubhaft machen würden.
Im Beschwerdeverfahren ist vordergründig die Rechtsfrage strittig, ob gegenständlich eine Deponie im Rechtssinn vorliegt.
6. Rechtslage:
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:Paragraph 17, VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
ln der abfallrechtlichen Norm des § 2 AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:ln der abfallrechtlichen Norm des Paragraph 2, AWG 2002 ist Folgendes bestimmt:
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall
erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Die objektive Abfalleigenschaft von beweglichen Sachen ist u.a. dann gegeben, wenn deren Behandlung im öffentlichen Interesse erforderlich ist (VwGH 24.01.2013, 2009/07/0112).
Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).Zu betonen ist dabei, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination notwendig ist, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ausreicht (VwGH 22.12.2005, 2005/07/0088).
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd § 1 Abs. 3 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es idR der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 1 Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, § 2 Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es idR der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph eins, Rz 29 mwN). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer möglichen Beeinträchtigung vorliegen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002, Paragraph 2, Rz 43 mwN). Anhand des Sachverständigengutachtens hat die Behörde die Entscheidung zu treffen, ob die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erforderlich ist. In die Beantwortung dieser Rechtsfrage hat einzufließen, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 für die Bejahung des Erfordernisses der Behandlung ausreicht.
Im Sinne dieser Gesetzeslage und Judikatur ist das gesamte verfahrensrelevante Material demnach danach zu beurteilen, ob dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 erforderlich ist.Im Sinne dieser Gesetzeslage und Judikatur ist das gesamte verfahrensrelevante Material demnach danach zu beurteilen, ob dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erforderlich ist.
Dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ist entnehmen, dass ohne analytische Untersuchung eine Boden- und Gewässerbeeinträchtigung im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung (nach Durchführung der Maßnahme) nicht ausgeschlossen werden konnte, ergo für möglich erachtet wurde. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gründe betreffend den rechtskräftigen Maßnahmenauftrag ist der nunmehr beschwerdegegenständliche verwaltungspolizeiliche Auftrag notwendig, um eine tatsächliche (weitere) Boden- und Gewässerbeeinträchtigung zu verhindern bzw. auszuschließen.
Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002, dass Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ausgenommen sind, und somit nicht als Abfall im rechtlichen Sinn anzusprechen sind.Zwar bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, dass Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ausgenommen sind, und somit nicht als Abfall im rechtlichen Sinn anzusprechen sind.
Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass das vom Rechtsmittelwerber nunmehr in die ehemalige Abbaustätte eingebrachte Material als Abraummaterial anzusprechen ist. Zudem wurde laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers Bodenaushubmaterial für die behauptete Neuverfüllung verwendet, sodass die verfahrensgegenständliche Verfüllung unzweifelhaft mit Abfall im Rechtssinn vorgenommen wurde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten ist. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab-)Lagerungslage als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten ist. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann vergleiche VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123).
Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:
„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a. Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c. Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054 mwN).Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054 mwN).
Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).
Aus dieser Rechtsprechung des VwGH kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können (VwGH 07.03.2023, Ra 2020/05/0219).
Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.
Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage zu entscheiden ist. Sie ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Schüttung gesetzt werden (bzw. wurden). Ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter Deponie oder sonstige Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgericht) vorzunehmende Wertungsfrage, sodass die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme angenommene Annahme im Verfahren unbeachtlich ist.
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.
Verfahrensrelevant ist im gegenständlichen Verfahren, dass die Schüttungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer auf den Grundstück Nr. ***, KG ***, betriebenen Mineralgewinnungsstätte getätigt wurden, sodass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei den verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen davon auszugehen ist, dass Abfälle in die Mineralgewinnungsstätte, demnach nach der Judikatur des Höchstgerichtes in eine Deponie im Rechtssinn, eingebracht wurden.
§ 73 Abs. 4 AWG 2002 schreibt vor:Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 schreibt vor:
„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“„Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.“
Die Erläuterungen zur RV 984 BlgNR 21. GP, S 104 bestimmen Folgendes:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 984 BlgNR 21. GP, S 104 bestimmen Folgendes:
„Die Deponie muss nicht gemäß Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung umfasst. Die Bestimmung stellt ausschließlich auf die Gefährdung der öffentlichen Interessen ab; ein Behandlungsauftrag kann nicht nur bei Konsenswidrigkeit, sondern auch bei konsensgemäßen betriebenen und geschlossenen Deponien erteilt werden.“„Die Deponie muss nicht gemäß Abfallrecht genehmigt sein, sondern nur der allgemeinen Definition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 entsprechen. Somit werden auch vor 1990 geschlossene Deponien von dieser Bestimmung