Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
KFG 1967 §49Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 3 KFG ist (ua), dass die technische Überprüfung an einem „nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort“ stattfinden könne.Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz 3, KFG ist (ua), dass die technische Überprüfung an einem „nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort“ stattfinden könne.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Vorführung; Kennzeichentafel; Fahrstreifenwechsel; Tatort; Konkretisierungsgebot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.738.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024