Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
KFG 1967 §49Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des B in ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.1. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
2. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnis richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,-- Euro zu leisten.
5. In Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Revision wegen Verletzung in Rechten für den Beschwerdeführer absolut unzulässig. Darüber hinaus ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.5. In Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Revision wegen Verletzung in Rechten für den Beschwerdeführer absolut unzulässig. Darüber hinaus ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Summe der verhängten Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 5. iHv EUR 40,-- sowie Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren iHv EUR 10,-- sowie Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iHv EUR 10,--) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Summe der verhängten Strafe hinsichtlich Spruchpunkt 5. iHv EUR 40,-- sowie Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren iHv EUR 10,-- sowie Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iHv EUR 10,--) beträgt daher 60,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 15. Februar 2023, Zl. ***, wurde Herrn B (in der Folge: „Beschwerdeführer“) folgendes zur Last gelegt und folgende Strafen über ihn verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
siehe einzelne Delikte
Ort:
siehe einzelne Delikte (Ortsgebiet)
Fahrzeug:
***, Motorrad
Tatbeschreibung:
1. Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten. Sie sind 76 km/h gefahren.
Tatzeit: 03.09.2022, 10:54 Uhr
Tatort: ***, Bahnunterführung bei Eisenbahnkilometer ***
2. Sie haben am angeführten Ort, welcher im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erheblich überschritten. Sie sind 75 km/h gefahren
Tatzeit: 03.09.2022, 10:54 Uhr
Tatort: ***, ***
3. Sie haben den bevorstehenden Überholvorgang nicht nach § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens rechtzeitig angezeigt.
Tatzeit: 03.09.2022, 10:53 Uhr
Tatort: ***, ***
4. Sie haben als Lenker die Vorführung des Kraftfahrzeuges zu einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur technischen Prüfung gemäß §58 Abs.2 KFG verweigert, obwohl die Vorführung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt wurde, da der Verdacht bestand, dass sie mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, bzw. bei dem Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erschien.
Tatzeit: 03.09.2022, 11:00 Uhr
Tatort: ***, ***
5. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da das Kennzeichen um ca. 80 Grad nach oben geneigt war.
Tatzeit: 03.09.2022, 11:00 Uhr
Tatort: ***, ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 52 lit. a Zif. 10 a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019zu 1. § 52 Litera a, Zif. 10 a StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,
zu 2. § 52 lit a Zif. 10a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, , zu 2. § 52 Litera a, Zif. 10a StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, ,
zu 3. § 15 Abs.3 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022zu 3. § 15 Absatz , StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,
zu 4. § 58 Abs 3. KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022zu 4. § 58 Absatz 3, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
zu 5. § 102 Abs. 1 KFG 1967, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2007 i.V.m. § 49 Abs. 6 KFGzu 5. § 102 Absatz eins, KFG 1967, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2007, i.V.m. Paragraph 49, Absatz 6, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 390,00
180 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
zu € 210,00
97 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
zu € 50,00
23 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
zu € 100,00
10 Stunden
§ 134 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
zu € 40,00
4 Stunden
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 90,00
Gesamtbetrag:
€ 880,00
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter näherer Begründung durch seine anwaltliche Vertretung insbesondere die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Herabsetzung der Strafhöhe beantragte.
1.3. Mit Schreiben vom 17. März 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Am 4. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und C als Zeuge einvernommen wurde. Herr D wurde dem Verfahren gemäß § 16 NÖ LVGG als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugangelegenheiten beigezogen und erstattete als solcher in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten unter Einbeziehung der Aktenbestandteile des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes und der Ergebnisse der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.1.4. Am 4. Oktober 2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei und C als Zeuge einvernommen wurde. Herr D wurde dem Verfahren gemäß Paragraph 16, NÖ LVGG als Amtssachverständiger für Kraftfahrzeugangelegenheiten beigezogen und erstattete als solcher in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten unter Einbeziehung der Aktenbestandteile des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes und der Ergebnisse der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 3. September 2022 zwischen 10:53 Uhr und 11:00 Uhr in *** sein Motorrad der Marke KTM mit dem behördlichen Kennzeichen ***.
2.2. C und E wurden aufgrund eines Überholmanövers und der damit einhergehenden Beschleunigung des Motorrads, wodurch ein Lärm entstand, auf den Beschwerdefü