Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
Die Organstrafverfügung tritt mit Verweigerung der Bezahlung durch den Beanstandeten mit Wirkung ex nunc (mit dem Zeitpunkt der Verweigerung) außer Kraft. Die Verwaltungsbehörde hat im Falle des Außerkrafttretens einer Organstrafverfügung folglich so vorzugehen, als ob eine solche Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre (vgl VfSlg 7126/1973; 7303/1974; 8895/1980; siehe auch Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG² § 50 VStG Rz. 48). Infolge deren Gegenstandslosigkeit entfaltet diese Organstrafverfügung keinerlei Rechtswirkungen für das nachfolgende Strafverfahren (vgl VwGH 93/17/0010; VfSlg 7714/1975) [hier: korrekte Tatortangabe nur in der Organstrafverfügung - keine Richtigstellung des Tatortes durch das VwG].Die Organstrafverfügung tritt mit Verweigerung der Bezahlung durch den Beanstandeten mit Wirkung ex nunc (mit dem Zeitpunkt der Verweigerung) außer Kraft. Die Verwaltungsbehörde hat im Falle des Außerkrafttretens einer Organstrafverfügung folglich so vorzugehen, als ob eine solche Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre vergleiche VfSlg 7126/1973; 7303/1974; 8895/1980; siehe auch Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG² Paragraph 50, VStG Rz. 48). Infolge deren Gegenstandslosigkeit entfaltet diese Organstrafverfügung keinerlei Rechtswirkungen für das nachfolgende Strafverfahren vergleiche VwGH 93/17/0010; VfSlg 7714/1975) [hier: korrekte Tatortangabe nur in der Organstrafverfügung - keine Richtigstellung des Tatortes durch das VwG].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatort; Verfolgungsverjährung; Organstrafverfügung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1405.001.2023Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024