TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/20 LVwG-S-332/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

KFG 1967 §45 Abs1 Z1
  1. KFG 1967 § 45 heute
  2. KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 45 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 45 gültig von 25.05.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  6. KFG 1967 § 45 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  7. KFG 1967 § 45 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.01.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.01.2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft (Fettdruck im Original):

„(…)

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

21.04.2023, 12:02 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das KFZ, Type Mercedes Sprinter Tourer, 319CDI, grau, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt hat, da kein Grund für eine Probefahrt vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 45 Abs. 4 2. Satz KFGParagraph 45, Absatz 4, 2. Satz KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 165,00

               16 Stunden

§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022,

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 16,50

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 181,50

(…)“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren darauf hingewiesen habe, dass er das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle von der Firma C in *** zu seinem Firmenstandort gefahren habe. Diesen Umstand habe er auch dem Meldungsleger mitgeteilt. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt.

3.   Feststellungen:

3.1 Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagent gemäß § 124 Ziffer 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, ***, aus.3.1 Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe „Handelsgewerbe und Handelsagent gemäß Paragraph 124, Ziffer 10 GewO 1994, eingeschränkt auf den Handel mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Kraftfahrzeugen“ im Standort ***, ***, aus.

Er ist Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 mit dem Probefahrtkennzeichen ***.Er ist Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, KFG 1967 mit dem Probefahrtkennzeichen ***.

Der Beschwerdeführer fuhr am 21.04.2023 um 12:02 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der *** auf Höhe der Ordnungsnummer *** mit einen Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Sprinter Tourer, auf welchem das Probefahrtkennzeichen *** angebracht war.

3.2 Zu diesem Zeitpunkt fuhr er das Fahrzeug vom Autohaus C in ***, welches auch über eine Mercedes-Benz Werkstatt verfügt, zum Standort seiner Gewerbeberechtigung.

In der Werkstatt sollte das Fahrzeug hinsichtlich neuerlich auftretender technischer Probleme am Motor überprüft bzw. repariert werden. Dies erfolgte jedoch aus Kapazitätsgründen der Werkstatt am 21.04.2023 nicht.

4.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Punkt 3.1 ergeben sich in unstrittiger Weise aus der Aktenlage, insbesondere der Anzeige der Polzeiinspektion *** vom 21.04.2023, ***, sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.

Die Feststellungen zu Punkt 3.2 erwiesen sich insofern auch als unstrittig, als der Beschwerdeführer dies bereits zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizisten angab und laut der oben zitierten Anzeige näher angab „Das Auto war erst bei der Werkstatt und wurde repariert. Jetzt bin ich 60 km gefahren und es leuchtet schon wieder die Motorkontrollleuchte auf.“

Entgegenstehende Beweise liegen nicht vor. Vielmehr gründet sich das Straferkenntnis auf die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zuvor das Fahrzeug bei der D AG in *** auf ein Wechselkennzeichen zulassen wollte. Eine solche Fahrt wäre für sich genommen nicht als Probefahrt gemäß § 45 KFG 1967 zu qualifizieren. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu diesem Termin von seiner Ehegattin mit deren Fahrzeug gebracht worden sei. Weitere Feststellungen hierzu erübrigen sich jedoch, zumal dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Straferkenntnis ausgehend vom vorgeworfenen Tatzeitpunkt und Tatort, unter Berücksichtigung der Feststellungen zu Punkt 3.1, eine Fahrt von einer Werkstatt zum Standort seiner Gewerbeberechtigung vorgeworfen worden ist.Entgegenstehende Beweise liegen nicht vor. Vielmehr gründet sich das Straferkenntnis auf die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er zuvor das Fahrzeug bei der D AG in *** auf ein Wechselkennzeichen zulassen wollte. Eine solche Fahrt wäre für sich genommen nicht als Probefahrt gemäß Paragraph 45, KFG 1967 zu qualifizieren. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zu diesem Termin von seiner Ehegattin mit deren Fahrzeug gebracht worden sei. Weitere Feststellungen hierzu erübrigen sich jedoch, zumal dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Straferkenntnis ausgehend vom vorgeworfenen Tatzeitpunkt und Tatort, unter Berücksichtigung der Feststellungen zu Punkt 3.1, eine Fahrt von einer Werkstatt zum Standort seiner Gewerbeberechtigung vorgeworfen worden ist.

Zudem kann eine Probefahrt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit einem Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck „Probefahrt“ mehr oder minder zugunsten des „Nebenzwecks“ zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (VwGH 14.06.2022, Ra 2022/02/0104 mwN). Selbst wenn der Beschwerdeführer zusätzlich mit dem Probefahrtkennzeichen zum Kundenbüro der Versicherung gefahren wäre, wäre dies im gegenständlichen Fall noch als zulässiger Nebenzweck der Probefahrt zu qualifizieren. Das Kundenbüro der Versicherung befindet sich einerseits nur 3 km von der Werkstatt entfernt und andererseits kann die Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen im Regelfall innerhalb weniger Minuten durchgeführt werden. Es wäre daher ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang gegeben gewesen.

5.   Rechtslage:

Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 90/2023 lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, lauten auszugsweise:

„(…)

§ 45. ProbefahrtenParagraph 45, Probefahrten
  1. (1)Absatz einsProbefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
    1. 1.Ziffer eins
      Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
    2. 2.Ziffer 2
      Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
    3. 3.Ziffer 3
      Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt undFahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch III. und römisch fünf. Abschnitt und
    4. 4.Ziffer 4
      das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
  2. (1a)Absatz eins aWird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Absatz eins, Ziffer 4,) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  3. (2)Absatz 2Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.Der Besitzer einer im Absatz eins, angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
  4. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wennDie im Absatz eins, angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      der Antragsteller
      1. 1.1.eins Punkt eins
        sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
      2. 1.2.eins Punkt 2
        mit solchen Handel treibt,
      3. 1.3.eins Punkt 3
        solche gewerbsmäßig befördert,
      4. 1.4.eins Punkt 4
        eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,
      5. 1.5.eins Punkt 5
        ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder
      6. 1.6.eins Punkt 6
        ein für eines oder mehrere Fachgebiete
        1. 17.0117 Punkt 01
          – Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse,
        2. 17.1117 Punkt 11
          – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,
        3. 17.1417 Punkt 14
          – Kfz-Lackierung,
        4. 17.1517 Punkt 15
          – Kfz-Elektronik,
        5. 17.4017 Punkt 40
          – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,
        6. 17.4517 Punkt 45
          – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
        7. 17.4617 Punkt 46
          – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,
        8. 17.4717 Punkt 47
          – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung
    in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,
    1. 2.Ziffer 2
      die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
    2. 3.Ziffer 3
      für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, undfür jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und
    3. 4.Ziffer 4
      der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.
  5. (4)Absatz 4Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.Bei der Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (Paragraph 48, Absatz 3,) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Absatz eins, angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
  6. (5)Absatz 5Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (Paragraph 102, Absatz 5, Litera c,); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
  8. (6a)Absatz 6 aDie Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Absatz 6, wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  9. (7)Absatz 7Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Absatz eins,), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Absatz 4,) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  10. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(…)

§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer eins
      diesem Bundesgesetz oder
    2. 2.Ziffer 2
      den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
    3. 3.Ziffer 3
      den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
    4. 4.Ziffer 4
      der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
    5. 5.Ziffer 5
      den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oderden Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
    6. 6.Ziffer 6
      dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,dem Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

6.   Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Als eine im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgte Probefahrt wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die Überführung eines Fahrzeuges zu einem anderen Gewerbebetrieb angesehen, um Schlüssel für das Fahrzeug zu besorgen oder das Fahrzeugschloss überprüfen zu lassen (VwGH 19.01.1976, 1160/75).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 gelten als Probefahrten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Als eine im Rahmen des Geschäftsbetriebes erfolgte Probefahrt wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die Überführung eines Fahrzeuges zu einem anderen Gewerbebetrieb angesehen, um Schlüssel für das Fahrzeug zu besorgen oder das Fahrzeugschloss überprüfen zu lassen (VwGH 19.01.1976, 1160/75).

In diesem Sinne ist auch die gegenständliche Fahrt von einer Werkstatt, bei welcher neuerlich auftretenden technischen Probleme am Motor überprüft bzw. repariert werden sollten, als Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zu qualifizieren.In diesem Sinne ist auch die gegenständliche Fahrt von einer Werkstatt, bei welcher neuerlich auftretenden technischen Probleme am Motor überprüft bzw. repariert werden sollten, als Probefahrt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 zu qualifizieren.

Der objektive Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurde daher nicht erfüllt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Der objektive Tatbestand der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wurde daher nicht erfüllt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.

Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, sind gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen.

7.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergeben sich vielmehr aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Überprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.332.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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