TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/20 LVwG-S-1405/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §31 Abs1
VStG 1991 §44a Z1
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.05.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a, 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 44 a,, 45 Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.       Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2024 nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Anzeige der Gemeinde *** vom 13.08.2022, GZ-P: ***, wurde folgender Sachverhalt an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) herangetragen:

„Verdächtigte Person(en):

A (geb. ***), ***, ***

Tatbeschreibung (dienstliche Wahrnehmung) ***

Delikt: Halteverbot Zusatztafel "ausgenommen Menschen mit Behinderungen"

Üb.-Norm: § 24 Abs. 1 lit. a StVOÜb.-Norm: Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO

Beschr.: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war.Beschr.: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29, b Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Tatzeit: 24.06.2022 11:52 Uhr

Tatort: ***

Gemeindestraße (Ortsgebiet)

Gemeinde: *** (***) Straßenkilometer:

Fahrzeug:

Kennz.: ***  Fzg.-Art: Personenkraftwagen

Marke/Type: Honda, RU  Farbe: blau“

1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2022 wurde an Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Zeit: 24.06.2022, 11:52 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war. Tatbeschreibung: Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29, b Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO

Sie können sich schriftlich bis zum 20.09.2022 rechtfertigen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt geben.“

1.3. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reagierte auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung nicht.

1.4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.05.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 24.06.2022, 11:52 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs. 4 StVO gekennzeichnet war. Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" ausgenommen "Menschen mit Behinderungen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29, b Absatz 4, StVO gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO“ Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 auferlegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) verhängt und diesem gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,00 auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Straferkenntnis gründe sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige vom 13.08.2022 von der Gemeinde *** durchgeführt worden sei.

1.5. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.08.2022 als auch im Straferkenntnis vom 22.05.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer als Tatzeit der 24.06.2022, 11:52 Uhr und als Tatort Gemeindegebiet ***, *** angelastet.

1.6. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die dem Straferkenntnis der belangten Behörde zugrundeliegende Organstrafverfügung Nr. *** erhebliche Mängel aufweise, da diese vom erlassenden Organ nicht unterschrieben sei, er ziehe daher deren Rechtmäßigkeit in Zweifel. Eine Kopie der Organstrafverfügung sei der Beschwerde angeschlossen. Weiters weise das Straferkenntnis selbst schwerwiegende inhaltliche Mängel auf, da es augenscheinlich für eine, zu einem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretung, zwei Tatorte gäbe. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

Auf der der Beschwerde beigelegten Organstrafverfügung zur Zl. *** ist als Tatzeit: 24.06.2022, 11:52 Uhr, sowie als Tatort ***, *** angeführt.

1.7. Der Tatort ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG vorgeworfen.1.7. Der Tatort ***, ***, wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG vorgeworfen.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg. cit. verboten. 2.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13 b, leg. cit. verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (….) gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges (….) gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH Ra 2022/03/0227 vom 19.10.2022). Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche z.B. VwGH Ra 2022/03/0227 vom 19.10.2022).

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nur dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nur dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143, mwN).

2.2. Gemäß Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).2.2. Gemäß Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, mwN).

2.3. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der unrichtigen Angabe des Tatortes im Straferkenntnis der Bestimmung des § 44 a Z 1 VStG nicht entsprochen wurde: 2.3. Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts der unrichtigen Angabe des Tatortes im Straferkenntnis der Bestimmung des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht entsprochen wurde:

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, wurde diesem in der Organstrafverfügung der (korrekte) Tatort ***, *** angelastet.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem Straferkenntnis wurde ihm hingegen der Tatort Gemeindegebiet ***, *** angelastet.

In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass zwar die Tatzeit, der 24.06.2022, 11:52 Uhr, in der Organstrafverfügung und im Straferkenntnis (bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung) übereinstimmen, nicht jedoch der Tatort. Tatsächlich habe er zur angelasteten Tatzeit an der in der Organstrafverfügung angelasteten Tatörtlichkeit (***, ***) geparkt. Er habe jedoch zur angelasteten Tatzeit nicht an der in der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. im Straferkenntnis genannten Tatörtlichkeit (Gemeindegebiet ***, ***), geparkt. Dort befinde sich seines Wissens nach gar kein Halte- und Parkverbot. Dass er nicht an der im Straferkenntnis (bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung) genannten Tatörtlichkeit geparkt habe, könne er auch nachweisen, da er am 24.06.2022 um 12 Uhr den Termin für seine Eheschließung am befindlichen Standesamt in *** hatte. Zum Nachweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde vom 24.06.2022, Zl. *** (Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband ***), sowie die Niederschrift zur Eheschließung, aus welcher sich unter der Rubrik „Tag, Uhrzeit und Ort der Eheschließung“ folgender Eintrag findet: 24.06.2022, 12:00 Uhr, ***.

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht eines Verwaltungsgerichts einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (z.B. VwGH vom 12. 02.2021, Ra 2020/04/0034).

Vor diesem Hintergrund konnte gegenständlich seitens des Verwaltungsgerichts keine Richtigstellung des Tatorts erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer der Tatort ***, ***, nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist korrekt vorgeworfen wurde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 1.5. - 1.7). Vor diesem Hintergrund konnte gegenständlich seitens des Verwaltungsgerichts keine Richtigstellung des Tatorts erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer der Tatort ***, ***, nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist korrekt vorgeworfen wurde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 1.5. - 1.7).

An dieser Beurteilung vermag gegenständlich auch der Umstand, dass der Tatort in der Organstrafverfügung korrekt genannt war, nichts zu ändern.

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist eine Organstrafverfügung mit der Verweigerung der Bezahlung durch den Beanstandeten, worunter auch die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen fällt, als gegenstandslos zu betrachten. Die Organstrafverfügung tritt diesfalls mit Wirkung ex nunc (mit dem Zeitpunkt der Verweigerung) außer Kraft. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat im Falle des Außerkrafttretens einer Organstrafverfügung folglich so vorzugehen, als ob eine solche Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre (vgl. VfSlg. 7126/1973; 7303/1974; 8895/1980; siehe auch Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG² § 50 VStG Rz. 48). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet eine außer Kraft getretene Organstrafverfügung infolge deren Gegenstandslosigkeit keinerlei Rechtswirkungen für das nachfolgende Strafverfahren (vgl. auch VwGH 29.01.1993, 93/17/0010; VfSlg. 7714/1975).Gemäß Paragraph 50, Absatz 6, VStG ist eine Organstrafverfügung mit der Verweigerung der Bezahlung durch den Beanstandeten, worunter auch die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen fällt, als gegenstandslos zu betrachten. Die Organstrafverfügung tritt diesfalls mit Wirkung ex nunc (mit dem Zeitpunkt der Verweigerung) außer Kraft. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat im Falle des Außerkrafttretens einer Organstrafverfügung folglich so vorzugehen, als ob eine solche Organstrafverfügung niemals erlassen worden wäre vergleiche VfSlg. 7126/1973; 7303/1974; 8895/1980; siehe auch Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG² Paragraph 50, VStG Rz. 48). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet eine außer Kraft getretene Organstrafverfügung infolge deren Gegenstandslosigkeit keinerlei Rechtswirkungen für das nachfolgende Strafverfahren vergleiche auch VwGH 29.01.1993, 93/17/0010; VfSlg. 7714/1975).

2.5. Der Beschwerde war daher Folge zu gegeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die die Beurteilung, ob eine Tatanlastung hinreichend konkret iSd § 44a Z 1 VStG ist (z.B. VwGH 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0098).3. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel ist im Regelfall auch die die Beurteilung, ob eine Tatanlastung hinreichend konkret iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist (z.B. VwGH 27. Februar 2019, Ra 2018/15/0098).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Tatort; Verfolgungsverjährung; Organstrafverfügung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1405.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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