Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
BAO §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde von A gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 09.04.2024, Kdnr. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 21.12.2023, Kundennummer ***, betreffend Vorschreibung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** in *** abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung – BAO abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
1.1.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft *** in *** (EZ ***, KG ***). Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude. Die Liegenschaft ist an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der Gemeinde angeschlossen. Es werden von der Liegenschaft Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet. Die Berechnungsfläche von 176 m² ist unstrittig.
Die der Beschwerdeführerin zuletzt vorgeschriebene Kanalbenützungsgebühr basierte auf einem Einheitssatz von 2,9500.
In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** am 12.12.2023 wurde die Kanalabgabenordnung und damit auch der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühr mit Wirksamkeit ab 01.01.2024 geändert.
Mit Abgabenbescheid vom 21.12.2023 wurde ihr gemäß § 5 des NÖ Kanalgesetzes LGBL. 8230 in der derzeit geltenden Fassung und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft *** in *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in Höhe von € 813,12 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, insgesamt sohin in Höhe von € 975,74, vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid vom 21.12.2023 wurde ihr gemäß Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes LGBL. 8230 in der derzeit geltenden Fassung und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** für die Liegenschaft *** in *** eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals in Höhe von € 813,12 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, insgesamt sohin in Höhe von € 975,74, vorgeschrieben.
Der für die Schmutzwasserentsorgung festgesetzten Gebühr wurde eine Berechnungsfläche von 176 m² und ein Einheitssatz von 4,62 zugrunde gelegt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen und dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Vorschreibung einer Erhöhung des Einheitssatzes um 42,37 % entspreche. In der Marktgemeinde *** bestehe bereits seit Jahren im Zusammenhang mit der Schmutzwasserentsorgung ein erheblicher Überschuss, was sich aus einem Vergleich der Einnahmen einerseits mit den Ausgaben andererseits zweifelsfrei ergebe. Dennoch sei der Einheitssatz von zuletzt 2,9500 ab 01.01.2024 auf 4,6200 angehoben worden. Ein derartiger Einheitssatz sei sachlich nicht gerechtfertigt, keinesfalls angemessen und bei weitem überhöht. Die Beschwerdeführerin sei überdies auch in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt, nämlich der Kanalabgabenordnung. Es habe kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Erfordernisse und Kosten von Kanalerrichtung und Kanalbenützung gegeben, die Verordnung sehe Benützungsgebühren in einer Höhe vor, welche die Einnahmen den tatsächlichen Aufwand für die Anlage bei weitem überschreiten würden. Dies verstoße gegen § 1 Abs. 5 Kanalgesetz. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, da diesem nicht zu entnehmen sei, woraus sich der herangezogene Einheitssatz von 4,62 konkret ergeben solle. Diesbezüglich fehle jegliche Begründung, sodass der angefochtene Bescheid weder überprüfbar noch nachvollziehbar sei. Es handle sich daher um eine bloße Scheinbegründung. Überdies sei der angefochtene Bescheid intransparent und sei dem angefochtenen Bescheid auch Willkür anzulasten. Die ab 01.01.2024 festgesetzte Kanalbenützungsgebühr sei somit rechtswidrig. Es bestehe daher weder ein sachlicher Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, die bisher festgesetzten Kanalbenützungsgebühren zu erhöhen und einen neuen Bescheid zu erlassen.Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen und dagegen fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Vorschreibung einer Erhöhung des Einheitssatzes um 42,37 % entspreche. In der Marktgemeinde *** bestehe bereits seit Jahren im Zusammenhang mit der Schmutzwasserentsorgung ein erheblicher Überschuss, was sich aus einem Vergleich der Einnahmen einerseits mit den Ausgaben andererseits zweifelsfrei ergebe. Dennoch sei der Einheitssatz von zuletzt 2,9500 ab 01.01.2024 auf 4,6200 angehoben worden. Ein derartiger Einheitssatz sei sachlich nicht gerechtfertigt, keinesfalls angemessen und bei weitem überhöht. Die Beschwerdeführerin sei überdies auch in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt, nämlich der Kanalabgabenordnung. Es habe kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Erfordernisse und Kosten von Kanalerrichtung und Kanalbenützung gegeben, die Verordnung sehe Benützungsgebühren in einer Höhe vor, welche die Einnahmen den tatsächlichen Aufwand für die Anlage bei weitem überschreiten würden. Dies verstoße gegen Paragraph eins, Absatz 5, Kanalgesetz. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet, da diesem nicht zu entnehmen sei, woraus sich der herangezogene Einheitssatz von 4,62 konkret ergeben solle. Diesbezüglich fehle jegliche Begründung, sodass der angefochtene Bescheid weder überprüfbar noch nachvollziehbar sei. Es handle sich daher um eine bloße Scheinbegründung. Überdies sei der angefochtene Bescheid intransparent und sei dem angefochtenen Bescheid auch Willkür anzulasten. Die ab 01.01.2024 festgesetzte Kanalbenützungsgebühr sei somit rechtswidrig. Es bestehe daher weder ein sachlicher Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, die bisher festgesetzten Kanalbenützungsgebühren zu erhöhen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtene Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** als Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 09.04.2024, Kundennummer *** aufheben und dahingehend abändern, dass der Abgabenbescheid des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom 21.12.2023, Kundennummer *** ersatzlos aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in die Beschwerde sowie in die aktuelle (auf der Website der Gemeinde abrufbare) Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde ***.
1.3. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
2. Rechtslage:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO:
§ 1. Paragraph eins,
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Paragraph 2 a,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
§ 4. Paragraph 4,
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 78.Paragraph 78,
(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (Paragraph 77,), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (Paragraphen 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (Paragraph 264,) gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 246.Paragraph 246,
(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
[…]
§ 260.Paragraph 260,
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262,) oder mit Beschluss (Paragraph 278,) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 279. Paragraph 279,
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.(1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG):
[…]
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
[…]
2.3. Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017):
[…]
(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
[…]
4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.
[…]
2.4. NÖ Kanalgesetz 1977idF LGBl. Nr. 12/2018:
§ 1Paragraph eins,
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.(1) Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.
(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (Paragraph 6,) näher auszuführen.
(4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsorgungsbereichen in einer Gemeinde sind die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt.
(5) Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen. Dies gilt nicht für die den einfachen Jahresaufwand übersteigenden Einnahmen aus den Kanalbenützungsgebühren.
§ 1a. Paragraph eins a,
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile.
[…]
6. Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche;
[…]
9. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
§ 5. Paragraph 5,
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
Berechnung des Einheitssatzes
§ 5a. Paragraph 5 a,
(1) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen.
(2) Der Einheitssatz darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller angeschlossenen Geschoßflächen entfallenden doppelten Jahresaufwand von dem der voraussichtliche Ertrag des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles abzuziehen ist, nicht übersteigen.
(3) Der Einheitssatz für ein Kanalsystem in das ausschließlich Niederschlagswässer eingeleitet werden dürfen, darf den auf einen Quadratmeter der Berechnungsfläche aller an dieses Kanalsystem angeschlossene Liegenschaften entfallenden doppelten Jahresaufwand nicht übersteigen.
Kanalabgabenordnung
§ 6.Paragraph 6,
(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.
(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (Paragraph eins,) zu enthalten:
a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (§ 3 Abs. 3);a) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe und die der Berechnung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes, erforderlichenfalls getrennt für Schmutz-(Misch-)wasserkanäle und Regenwasserkanäle (Paragraph 3, Absatz 3,);
b) die Höhe der Einheitssätze für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr;
c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (§ 12 Abs. 2) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;c) die Zahlungstermine für die Kanalbenützungsgebühren, soferne eine andere als die in diesem Gesetz subsidiär vorgesehene Regelung (Paragraph 12, Absatz 2,) festgelegt wird und die näheren Bestimmungen wie die Kanalbenützungsgebühren zu entrichten sind;
d) die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände.
Abgabepflichtiger
§ 9. Paragraph 9,
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.
[…]
§ 12. Paragraph 12,
[…]
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
Abgabenbescheid
§ 14. Paragraph 14,
(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera , festgesetzten Gebühren;
[…]
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.(4) Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.5. Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** idF ab 1. Jänner 2024:
§ 5 Kanalbenützungsgebühren für den Paragraph 5, Kanalbenützungsgebühren für den
a) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:
Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem): € 4,20
Hinweis: Für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswässer wird ein um 10% erhöhter Einheitssatz verrechnet.
Für Liegenschaften, welche nur über einen Regenwasseranschluss verfügen, wird folgender Einheitssatz festgesetzt:
b) Regenwasserkanal: € 1,30
2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 109/2021:
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3 ;,
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.3. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Erwägungen:
3.1.
Die Kanalbenützungsgebühr berechnet sich – wie im erstinstanzlichen Abgabenbescheid bereits ausgeführt – aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz.
Unstrittig ist, dass die Berechnungsfläche nicht verändert wurde, da am Wohngebäude Veränderungen weder außen (z.B. durch einen Zubau) noch innen (z.B. durch Anschluss eines weiteren Geschoßes) vorgenommen wurden.
Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (§ 14 Abs. 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Genau das ist hier der Fall. In der früheren Kanalabgabenordnung betrug der Einheitssatz – wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat – 2,95. Mit der neuen, ab 1. Jänner 2024 geltenden Kanalabgabenordnung wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr auf 4,20 erhöht. Ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr ist aber nicht nur dann zu erlassen, wenn sich die Berechnungsfläche ändert, sondern auch dann, wenn sich der Einheitssatz für die Berechnung ändert (Paragraph 14, Absatz 3 und NÖ Kanalgesetz 1977). Genau das ist hier der Fall. In der früheren Kanalabgabenordnung betrug der Einheitssatz – wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat – 2,95. Mit der neuen, ab 1. Jänner 2024 geltenden Kanalabgabenordnung wurde der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr auf 4,20 erhöht.
Deshalb war gemäß § 14 Abs. 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen. Deshalb war gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ein neuer Abgabenbescheid für die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen.
Zu berücksichtigen ist, dass, wenn von einer Liegenschaft in das Kanalsystem – wie im gegenständlichen Fall – Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977, ein um 10 % erhöhter Einheitssatz (4,20 + 10% = 4,62) zur Anwendung gelangt.Zu berücksichtigen ist, dass, wenn von einer Liegenschaft in das Kanalsystem – wie im gegenständlichen Fall – Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet werden, gemäß Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977, ein um 10 % erhöhter Einheitssatz (4,20 + 10% = 4,62) zur Anwendung gelangt.
Der Berechnung waren daher die unveränderte Berechnungsfläche und der neue (um 10% erhöhte) Einheitssatz zugrunde zu legen. Durch den höheren Einheitssatz ergibt sich auch eine höhere Abgabe.
Das Beschwerdevorbringen richtet sich letztlich auf die Frage, ob der der Abgabenvorschreibung zugrunde gelegte, erhöhte Einheitssatz, wie er in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgelegt worden ist, dem Kanalgesetz 1977 entspricht.
Die von der Beschwerdeführerin monierte Kanalabgabenordnung wurde von der Bürgermeisterin im Zeitraum vom 13. Dezember 2023 bis zum 28. Dezember 2023 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht. Die Kanalabgabenordnung der Gemeinde ist am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Da die gegenständliche Kanalabgabenordnung der Gemeinde am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, gehört sie seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Art 18 B-VG; vgl. auch VwGH 2005/05/0247). Ein Kundmachungsmangel ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.Da die gegenständliche Kanalabgabenordnung der Gemeinde am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, gehört sie seither dem Rechtsbestand an. Sowohl die Abgabenbehörden der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes als auch das Landesverwaltungsgericht sind an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden (Artikel 18, B-VG; vergleiche auch VwGH 2005/05/0247). Ein Kundmachungsmangel ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Für das Verwaltungsverfahren gilt, dass sowohl die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Verbandes als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an gehörig kundgemachte Gesetze sowie an gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind und daher die Kanalabgabenordnung der Gemeinde grundsätzlich anzuwenden haben.
Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugute kommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären (vgl. VfGH B260/01).Durch die (mit dem FAG vorgenommene) Ausdehnung des freien Beschlussrechtes der Gemeinden im Bereich der Benützungsgebühren und die damit eröffnete Möglichkeit, durch Verordnung der Gemeinde über das Jahreserfordernis hinauszugehen, hat sich nichts an den Grundsätzen geändert, nach denen der Gebührengesamtbetrag auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ist. Als solche sind weiterhin in der Regel die von den einzelnen Benützern verursachten Kosten (im weitesten Sinn) oder der ihnen zugute kommende Nutzen in Betracht zu ziehen, ohne dass andere - sachliche - Gesichtspunkte, wie etwa die Einbeziehung ökologischer Überlegungen, ausgeschlossen wären vergleiche VfGH B260/01).
Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist nicht von einer Gesetzwidrigkeit dieser Kanalabgabenordnung auszugehen und wird demgemäß kein Normprüfungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, hinsichtlich dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsverfahren anzuregen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Einerseits steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und andererseits wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Einheitssatz; Berechnungsfläche;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.754.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024