Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
KFG 1967 §40 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 27. Mai 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Benutzer eines KFZ mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel nach Ablauf eines Monats nach erstmaliger Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich, der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei nach dem 8. November 2022 (Zeitpunkt der Zulassung in Deutschland), jedenfalls jedoch vor mehr als einem Monat vor dem 8. April 2024 (Betretungszeitpunkt) erstmalig nach Österreich eingebracht worden. Der Standort des Fahrzeuges in Österreich sei in ***, ***. Der Beschwerdeführer habe bis zumindest 8. April 2024 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht bei der BH Baden abgeliefert.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 27. Mai 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Benutzer eines KFZ mit einem ausländischen Kennzeichen unterlassen zu haben, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel nach Ablauf eines Monats nach erstmaliger Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich, der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet würden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) sei nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das KFZ sei nach dem 8. November 2022 (Zeitpunkt der Zulassung in Deutschland), jedenfalls jedoch vor mehr als einem Monat vor dem 8. April 2024 (Betretungszeitpunkt) erstmalig nach Österreich eingebracht worden. Der Standort des Fahrzeuges in Österreich sei in ***, ***. Der Beschwerdeführer habe bis zumindest 8. April 2024 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht bei der BH Baden abgeliefert.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 82 Abs. 8 KFG 1967 verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 10 Euro vorgeschrieben. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 10 Euro vorgeschrieben.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug habe seinen dauernden Standort in Deutschland und nicht in Österreich.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.
II. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des im Straferkenntnis näher bezeichneten Fahrzeuges mit dem ausländischen Kennzeichen „***“. Dieses Fahrzeug wurde am 8. November 2022 in Deutschland behördlich angemeldet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.
Der Beschwerdeführer ist Lehrstuhlinhaber für „Philosophische Grundfragen der Theologie“ an der ***. Aufgrund seiner Lehrtätigkeit ist der Beschwerdeführer mindestens drei Mal wöchentlich an der Universität und hat aus diesem Grund auch eine Wohnung in Deutschland gemietet und ist dort auch gemeldet.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug steht die meiste Zeit des Jahres in Deutschland. Der Beschwerdeführer fährt damit nur gelegentlich nach Österreich und sodann wieder zurück nach Deutschland. In Deutschland benötigt und verwendet der Beschwerdeführer das Fahrzeug, um an den zweiten Standort der Universität zu gelangen, um zu einem geeigneten Fernbahnhof zu gelangen, um mit der Bahn nach Österreich zu gelangen, um größere Einkäufe zu erledigen, um die Mutter des Beschwerdeführers in der Nähe von *** und die Tante des Beschwerdeführers in einem Altersheim zu besuchen.
Das Fahrzeug parkt in der Regel in der Stadt ***, in *** oder in der Nähe ***.
III. Beweiswürdigung
Die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland sind unstrittig und ergeben sich aus dem ZMR sowie der öffentlich abrufbaren Seite der angeführten Universität.
Ebenso aktenkundig ist die Zulassung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in Deutschland.
Hinsichtlich der strittigen Tatsache, in welchem Land sich das Fahrzeug die meiste Zeit des Jahres befindet, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges ausreichend dargelegt und sind die festgestellten Gründe für das erkennende Gericht absolut nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seine Angaben mit umfangreichen Dokumenten belegt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer eine Ausnahmegenehmigung zum Parken, die Parkberechtigung am Universitätsgelände, Werkstattrechnungen und auszugsweise Tankrechnungen aus den Jahren 2022, 2023 und 2024 vorgelegt. Ebenfalls vorgebracht und durch das Klimaticket sowie die „BahnCard 50“ belegt, tätigt der Beschwerdeführer seine Fahrten nach Österreich und Deutschland in der Regel mit der Bahn.
In Österreich stehen dem Beschwerdeführer darüber hinaus drei weitere Fahrzeuge zur Verfügung, weshalb nicht erkennbar ist, dass noch ein viertes Fahrzeug für die Mobilitätsbedürfnisse des Beschwerdeführers erforderlich wäre.
IV. Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 134/2020 (§ 82) und idF BGBl. I Nr. 35/2023 (§ 134) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, (Paragraph 82,) und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, (Paragraph 134,) lauten auszugsweise:
„§ 82. Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen
(…)
(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß Paragraph 37, ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(…)
§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1) Wer
1. diesem Bundesgesetz oder
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2010,, oder
6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,6. dem Artikel 465 Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Absatz 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)“
V. Rechtliche Beurteilung
Nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in § 40 Abs. 1 KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus § 82 Abs. 8 zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus (vgl. VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055). Nach Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus Paragraph 82, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus vergleiche VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055).
Wie festgestellt, wird das gegenständliche Fahrzeug die meiste Zeit in Deutschland verwendet und hat dort - trotz Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Inland - seinen dauernden Standort.
Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist (jedenfalls) gegenständlich als erbracht anzusehen, da das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037). Die Widerlegung der Standortvermutung und damit der Gegenbeweis nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist (jedenfalls) gegenständlich als erbracht anzusehen, da das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird vergleiche VwGH 27.9.2023, Ra 2022/15/0037).
Da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob der Gegenbeweis im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485/F), zu deren Überprüfung im Einzelfall der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/16/0084). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob der Gegenbeweis im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 als erbracht anzusehen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, VwSlg 8485/F), zu deren Überprüfung im Einzelfall der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/16/0084).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Zulassung; dauernder Standort;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1294.001.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024