TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/19 L515 2275769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2275769-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Zum Asylverfahren römisch eins.1. Zum Asylverfahren

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist syrischer Staatsangehöriger. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 03.10.2014 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet), einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist syrischer Staatsangehöriger. Die bP brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 03.10.2014 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet), einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. XXXX der bB wurde dem Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 zukommt. römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. römisch 40 der bB wurde dem Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 zukommt.

I.2. Zum Aberkennungsverfahrenrömisch eins.2. Zum Aberkennungsverfahren

I.2.1. Die bB erlangte Kenntnis davon, dass sich die bP nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt und leitete am 03.10.2022 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.römisch eins.2.1. Die bB erlangte Kenntnis davon, dass sich die bP nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt und leitete am 03.10.2022 das gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.

I.2.2. Am 13.10.2022 stellte die bP ein Hauserhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion XXXX . Mit E-Mail vom 17.10.2022 wurde die bB darüber informiert, dass die Abmeldung der bP von der bisherigen Wohnadresse am 17.10.2022 veranlasst und die Wohnung bereits ausgeräumt und saniert worden ist.römisch eins.2.2. Am 13.10.2022 stellte die bP ein Hauserhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion römisch 40 . Mit E-Mail vom 17.10.2022 wurde die bB darüber informiert, dass die Abmeldung der bP von der bisherigen Wohnadresse am 17.10.2022 veranlasst und die Wohnung bereits ausgeräumt und saniert worden ist.

I.2.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.03.2023 zu XXXX wurde für die bP ein Abwesenheitskurator bestellt.römisch eins.2.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.03.2023 zu römisch 40 wurde für die bP ein Abwesenheitskurator bestellt.

I.2.4. Am 04.05.2023 wurde die bP im Wege des Abwesenheitskurators von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.2.4. Am 04.05.2023 wurde die bP im Wege des Abwesenheitskurators von der Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schriftlich in Kenntnis gesetzt und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

I.2.5. Daraufhin langte am 17.05.2023 eine Stellungnahme der bP durch ihren Abwesenheitskurator ein, in der dargelegt wurde, dass die Abmeldung vom Wohnsitz auf die ehelichen Zerwürfnisse beruhe und die Behauptung der Ehegattin, die bP befinde sich in der Türkei, nicht den Schluss zulasse, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus würden daher nicht vorliegen.römisch eins.2.5. Daraufhin langte am 17.05.2023 eine Stellungnahme der bP durch ihren Abwesenheitskurator ein, in der dargelegt wurde, dass die Abmeldung vom Wohnsitz auf die ehelichen Zerwürfnisse beruhe und die Behauptung der Ehegattin, die bP befinde sich in der Türkei, nicht den Schluss zulasse, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus würden daher nicht vorliegen.

I.2.6. Mit Bescheid vom 21.06.2023 der bB wurde der mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der bP wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. römisch eins.2.6. Mit Bescheid vom 21.06.2023 der bB wurde der mit Bescheid vom 09.01.2015, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der bP wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

I.2.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegen würde und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.2.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegen würde und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):

„…

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie legten der Behörde bei Ihrem Antrag auf intern. Schutz identitätsstiftende Dokumente vor, aufgrund welcher Ihre Identität festgestellt wurde.

Ihre zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wurde aufgrund Bescheides des BFA vom 09.01.2015 festgestellt.

Der Verdacht Ihres gegenwärtigen Aufenthaltes in der Türkei begründet sich auf die niederschriftliche Aussage Ihrer Ehefrau in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG XXXX .Der Verdacht Ihres gegenwärtigen Aufenthaltes in der Türkei begründet sich auf die niederschriftliche Aussage Ihrer Ehefrau in einer nicht öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG römisch 40 .

Die amtliche Abmeldung wurde aufgrund einer Nachschau im ZMR festgestellt.

Das Sie bis zum 23.08.2022 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig waren, wurde aufgrund einer Nachschau im AJWeb festgestellt.

Die Festnahmeanordnung wegen Verbrechens, das Waffenverbot und weitere Eintragungen wurde aufgrund einer Nachschau in der Personenfahndung, in der Personeninformation und im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BM.I festgestellt.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

Der begründete Verdacht, dass Sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten, wurde aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme Ihrer Ehefrau festgestellt.

Die amtliche Abmeldung wurde aufgrund einer Nachschau im ZMR festgestellt.

Es wird angeführt, dass der bestellte Abwesenheitskurator einer Aberkennung nicht zustimmt, da es sich bei Ihrem vermeintlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes um bloße Vermutungen und keine konkreten und gesicherten Feststellungen handelt.

Allerdings besteht, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (Festnahmeanordnung wegen Verbrechens der StA Salzburg, niederschriftliche Aussage der Ehefrau, Nachschau im ZMR), der begründete Verdacht, dass Sie seit zumindest seit mehr als sechs Monaten Ihren Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet haben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat:

Wie bereits angeführt besteht aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes der begründete Verdacht, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet haben.

…“

I.2.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde. Die bP sei am 08.11.2022 von Ihrer Wohnadresse in XXXX , XXXX amtlich abgemeldet worden, nachdem eine Hauserhebung durch die LPD XXXX negativ verlaufen sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau der bP sowie der Festnahmeanordnung bestehe der begründete Verdacht, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht ihr Herkunftsstaat sei, verlegt habe. Der bP sei daher gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft. Die bP sei daher weiterhin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, auch wenn ihr nunmehr kein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG zukomme.römisch eins.2.6.2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die Voraussetzung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen würde. Die bP sei am 08.11.2022 von Ihrer Wohnadresse in römisch 40 , römisch 40 amtlich abgemeldet worden, nachdem eine Hauserhebung durch die LPD römisch 40 negativ verlaufen sei. Aufgrund der Aussage der Ehefrau der bP sowie der Festnahmeanordnung bestehe der begründete Verdacht, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht ihr Herkunftsstaat sei, verlegt habe. Der bP sei daher gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft. Die bP sei daher weiterhin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, auch wenn ihr nunmehr kein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG zukomme.

Da der begründete Verdacht gegeben sei, dass die bP Österreich freiwillig verlassen habe und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme daher auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben. Da die bP bereits ausgereist sei, habe sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung erübrigt.Da der begründete Verdacht gegeben sei, dass die bP Österreich freiwillig verlassen habe und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme daher auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthalts und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund Verwirklichung des Endigungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht in Betracht. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben. Da die bP bereits ausgereist sei, habe sich ein Abspruch über eine Rückkehrentscheidung erübrigt.

I.2.6.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 21.07.2023, hg. eingelangt am 24.07.2023, innerhalb offener Frist durch den Abwesenheitskurator der bP Beschwerde erhoben. römisch eins.2.6.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 21.07.2023, hg. eingelangt am 24.07.2023, innerhalb offener Frist durch den Abwesenheitskurator der bP Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es nicht genüge die Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen der bP in einen anderen Staat bloß auf einen „begründeten Verdacht“ zu stützen. Es müsse vielmehr eine klare Feststellung getroffen werden. Im Bundesgebiet bestehe nur deshalb keine aufrechte Meldung, da eine amtswegige Abmeldung erfolgte. Es sei folgerichtig, dass die bB bloß einen Verdacht hegt, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, und keine konkrete Feststellung dazu treffen kann. Dies genüge allerdings nicht zur Aberkennung des Asylstatus. Es sei zu berücksichtigen, dass die bP familiäre Beziehungen in Österreich habe. Die bP habe hier Kinder und Unterhaltsverpflichtungen.

Im Lichte der oa. Ausführungen wurde beantragt, in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zu beheben.

I.2.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2023 zu XXXX wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt.römisch eins.2.7. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.01.2023 zu römisch 40 wurde über die bP die Untersuchungshaft verhängt.

I.2.8. Da der Aufenthalt der bP in der JA XXXX bekannt wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.02.2024 zu XXXX römisch eins.2.8. Da der Aufenthalt der bP in der JA römisch 40 bekannt wurde, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.02.2024 zu römisch 40

I.2.9. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2024 zu XXXX wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass gegen die bP ein Strafantrag zu XXXX (Anm.: wohlgemeint XXXX ) eingebracht wurde. Sie wurde verdächtig, in der Vergangenheit wiederholt schwerst gegen ihre Gattin gewalttätig gewesen zu sein.römisch eins.2.9. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2024 zu römisch 40 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass gegen die bP ein Strafantrag zu römisch 40 Anmerkung, wohlgemeint römisch 40 ) eingebracht wurde. Sie wurde verdächtig, in der Vergangenheit wiederholt schwerst gegen ihre Gattin gewalttätig gewesen zu sein.

I.2.10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2024 zu XXXX wurde die bP von der wider sie mit Strafantrag vom 19.01.2024 erhobenen Anklage mangels an Beweisen freigesprochen.römisch eins.2.10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2024 zu römisch 40 wurde die bP von der wider sie mit Strafantrag vom 19.01.2024 erhobenen Anklage mangels an Beweisen freigesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich – wie folgt - aus der Aktenlage und dem oa. Verfahrenshergang, weshalb feststeht, dass der bP der zuerkannte Status des Asylberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde.

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

Die bP hält sich im Bundesgebiet auf und ist strafrechtlich unbescholten.

2.       Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.1. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem rechtskräftigen Asylverfahren sowie aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. römisch II.2.1. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus dem rechtskräftigen Asylverfahren sowie aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Feststellungen zur Untersuchungshaft ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2024.Die Feststellungen zur Untersuchungshaft ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.01.2024.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX (Freispruch).Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der bP ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Akt ersichtlichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (Freispruch).

Es konnte das ho. Gericht nicht feststellen, dass die bP den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in einem anderen Staat hat. Vielmehr kam im Verfahren hervor, dass sich die bP in Österreich in Untersuchungshaft befand und bestehen keine Hinweise, dass sie sich aktuell nicht im Bundesgebiet aufhält.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigungrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Behebung durch materielle Erledigung

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

II.3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch II.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.1.6. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]).römisch II.3.1.6. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]).

Zu A)

II.3.2. Behebung des angefochtenen Bescheidesrömisch II.3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides

II.3.2.1. § 3 AsylG 2005 normiert auszugsweise:römisch II.3.2.1. Paragraph 3, AsylG 2005 normiert auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) – (5) …“

II.3.2.2. § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:römisch II.3.2.2. Paragraph 7, AsylG 2005 lautet wie folgt:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1.       ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1.       ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2.       einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2.       einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3.       der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) – (4) …“

II.3.2.3. Aus den ErläutRV (BGBl I 2005/100) zur Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 7 AsylG 2005):römisch II.3.2.3. Aus den ErläutRV (BGBl römisch eins 2005/100) zur Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG geht hervor, dass der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK entspricht (Böckmann-Winkler/Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 7, AsylG 2005):

„Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ (Z 11 des Anhangs zur GFK)„Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.“ (Ziffer 11, des Anhangs zur GFK)

II.3.2.4. Die nach § 7 AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26).römisch II.3.2.4. Die nach Paragraph 7, AsylG 2005 vom BFA zu entscheidende Angelegenheit ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solches und umfasst damit sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe vergleiche VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014 und VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Dementsprechend ist die "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe. Es ist dem VwG daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 7.1.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände ist das VwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 26).

II.3.2.5. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. römisch II.3.2.5. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: „Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben“)Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: „Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben“)

II.3.2.6. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der oa. Ausführungen folgende Überlegungen angestellt:römisch II.3.2.6. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der oa. Ausführungen folgende Überlegungen angestellt:

Die ging davon aus, die bP habe den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat und begründete dies damit, dass keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet sowie gegen die bP eine Fahndungsanordnung bestehe und die Frau der bP aussagte, die bP befinde sich in der Türkei. Im Rahmen des Strafverfahrens ergab sich allerdings, dass die bP sich nunmehr in der JA XXXX , sohin im Bundesgebiet, in Untersuchungshaft befand. Da sich die bP aktuell sehr wohl im Bundesgebiet befand, war die Voraussetzung für die Aberkennung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten