TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 L510 2288688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2288688-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.01.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die bP durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie den Irak verlassen habe, da sie als in Basra lebender Sunnit von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Sie sei unter Druck gesetzt worden und habe daher keine Arbeit mehr gefunden. Zuletzt habe sie für eine britische Security Firma gearbeitet, die englische Öl-Ingenieure beschützt habe und sei bedroht worden, da sie für Ausländer arbeite, und sei dazu gezwungen worden, ihre Arbeit und ihr Land zu verlassen, ansonsten sie ermordet werde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung der bP angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 28.01.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig. In Spruchpunkt römisch II. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung der bP angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 04.01.2017, Zl. W241 2138701-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2016 gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der bP zu und behob den bekämpften Bescheid, da die Überstellung der bP nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war.Mit hg. Erkenntnis vom 04.01.2017, Zl. W241 2138701-1/8E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2016 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der bP zu und behob den bekämpften Bescheid, da die Überstellung der bP nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten erfolgt war.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.06.2017 gab die bP an, dass sie als Taxifahrer ein normales Leben gehabt habe. Danach habe sie bei der Firma XXXX gearbeitet, sehr schnell Englisch gelernt und sei Teamleader geworden. Ihr Team habe jedoch nur aus Schiiten bestanden, welche von ihr als Sunniten nicht begeistert gewesen seien. Sie habe dann wegen einiger Probleme ihren Dienstvertrag ändern müssen, sei bedroht worden und aus diesem Grund ausgereist.In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.06.2017 gab die bP an, dass sie als Taxifahrer ein normales Leben gehabt habe. Danach habe sie bei der Firma römisch 40 gearbeitet, sehr schnell Englisch gelernt und sei Teamleader geworden. Ihr Team habe jedoch nur aus Schiiten bestanden, welche von ihr als Sunniten nicht begeistert gewesen seien. Sie habe dann wegen einiger Probleme ihren Dienstvertrag ändern müssen, sei bedroht worden und aus diesem Grund ausgereist.

Das BFA wies mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. XXXX , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Das BFA wies mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , den Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung zu erwarten habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2020 erklärte die bP, dass bei ihren bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen viele Fehler enthalten seien. Auf Nachfrage konnte sie diese aber nicht näher konkretisieren. Sie erklärte, im Falle der Rückkehr in den Irak werde sie getötet. Befragt nach dem Grund warum sie getötet werde, erklärte sie, sie sei Teamleiter in einer Sicherheitsfirma gewesen und Sunnit. Weiters erklärte sie, in Österreich seit drei Jahren eine rumänische Freundin zu haben, wobei sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben würden.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.07.2017 als unbegründet abgewiesen.

2. Am 11.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde sie am 11.03.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung ausführte, dass ihre Fluchtgründe gleichgeblieben seien und sie am 02.03.2021 eine Nachricht von einem Freund bekommen habe, wonach ihr Name noch in den Registern der Milizen aufscheine. Ihr Freund sei jetzt Polizist und heiße XXXX . Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte sie, getötet zu werden.Dazu wurde sie am 11.03.2021 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie hinsichtlich der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung ausführte, dass ihre Fluchtgründe gleichgeblieben seien und sie am 02.03.2021 eine Nachricht von einem Freund bekommen habe, wonach ihr Name noch in den Registern der Milizen aufscheine. Ihr Freund sei jetzt Polizist und heiße römisch 40 . Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte sie, getötet zu werden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2021 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe, weil sie nicht in den Irak zurückkehren wolle. Sie werde dort mit dem Tod bedroht. In ein anderes Land könne sie nicht, weil sie kein Reisedokument habe. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien noch aufrecht und gebe es keine weiteren Gründe. Die Lage im Irak habe sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens verschlechtert. Ein Freund der bP lebe nach wie vor im Irak und habe ab 02.03.2020 zwei Tage mit ihr „gechattet“. Dieser Mann arbeite bei der Polizei und habe dieser mit Personen gesprochen, die mit verschiedenen Milizen zusammenarbeiten würden. Er habe erfahren, dass die Namen der Gesuchten, zu denen auch die bP gehöre, immer noch vorhanden seien und nach der bP gesucht werde. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP getötet, misshandelt oder verunstaltet zu werden.

Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag der bP hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2021, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag der bP hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.) bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht habe. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde festgehalten, dass sich seit der Entscheidung des BVwG vom 21.07.2020 keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und auch aus der zu berücksichtigenden Ländersituation kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachweisen könne.

Dieser Bescheid wurde der bP am 30.05.2021 ordnungsgemäß zugestellt und dagegen am 14.06.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und lediglich allgemeine Aussagen treffen würden. Im Weitern wurden Ausführungen zur Gefährdung der Sunniten sowie zur allgemeinen Lage im Irak getroffen und auszugswiese auf dahingehende Berichte sowie auf Berichte zur Auswirkungen der Covid-19 Pandemie im Irak verwiesen. Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die bP ihr neues Vorbringen mit Auszügen aus der Whats-App-Konversation mit einem Freund belegen könne und es sich bei den Nachrichten um wesentliche neue Tatsachen handle. Aus näher dargelegten Gründen seien auch die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot rechtswidrig.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zl. L507 2166133-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2021, Zl. L507 2166133-2/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.05.2021 als unbegründet abgewiesen.

3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG.

4. Am 28.09.2023 wurde versucht, die bP an ihrer Meldeadresse festzunehmen um ihre Abschiebung am 30.09.2023 durchführen zu können.

5. In weiterer Folge wurde die bP für den 22.11.2023 beim BFA vorgeladen, die bP erschien jedoch nicht, da ihre Ladung verspätet zugestellt wurde. Daraufhin wurde die bP für den 15.02.2024 vorgeladen.

6. Am 14.02.2024 wurde eine Stellungnahme vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde der gegenständlicher Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG umgeändert.6. Am 14.02.2024 wurde eine Stellungnahme vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP abgegeben. Im Zuge dieser Stellungnahme wurde der gegenständlicher Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG umgeändert.

7. Am 15.02.2024 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen.

8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß § 40/1 BFA-VG in Verbindung mit § 34/3/3 BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.8. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß Paragraph 40 /, eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.

9. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). 9. Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch II).

10. Der Bescheid wurde der bP noch am selben Tag eigenhändig zugestellt.

11. Am 17.02.2024 wurde die bP in den Irak abgeschoben.

12. Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der arabischen Volksgruppe an. Sie spricht muttersprachlich Arabisch. Ihre Identität steht fest.

Die bP stammt aus XXXX und besuchte im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat sie ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat sie bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor ihrer Ausreise war sie für die Firma XXXX als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im Irak hat sie eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.Die bP stammt aus römisch 40 und besuchte im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat sie ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat sie bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor ihrer Ausreise war sie für die Firma römisch 40 als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung im Irak hat sie eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Familie der bP, unter anderem ihre Mutter und ihr Bruder, leben nach wie vor in XXXX . Ihrer Familie geht es gut. Ihr Bruder ist Polizist und verheiratet, ihre Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits der bP. Die bP hat zumindest zu ihrer Mutter regelmäßigen telefonischen Kontakt.Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor vorhanden. Die Familie der bP, unter anderem ihre Mutter und ihr Bruder, leben nach wie vor in römisch 40 . Ihrer Familie geht es gut. Ihr Bruder ist Polizist und verheiratet, ihre Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits der bP. Die bP hat zumindest zu ihrer Mutter regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Die bP leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Sie ist arbeitsfähig.

1.2. Die beschwerdeführende Partei stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.01.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.1. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. XXXX , ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. 1.2.1. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. römisch 40 , ab, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, vollinhaltlich abgewiesen.

Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Artikel 8, EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):

„Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Die Familie des Beschwerdeführers, unter anderem seine Mutter und sein Bruder, leben nach wie vor in XXXX . Seiner Familie geht es gut. Sein Bruder ist Polizist und verheiratet, seine Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers (VH-Protokoll S 15f). Der Beschwerdeführer hat monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.Die Familie des Beschwerdeführers, unter anderem seine Mutter und sein Bruder, leben nach wie vor in römisch 40 . Seiner Familie geht es gut. Sein Bruder ist Polizist und verheiratet, seine Mutter lebt bei einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers (VH-Protokoll S 15f). Der Beschwerdeführer hat monatlich telefonischen Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer hat im Irak neun Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Danach hat er ein Jahr lang den Militärdienst absolviert und bis ca. 2008/2009 sieben bis acht Jahre als Kellner gearbeitet. Daraufhin hat er bis ca. 2014 als Taxifahrer gearbeitet. Vor seiner Ausreise war er für die Firma B als Fahrer, als Security und als Teamleader tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Seinen Lebensunterhalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer hat gewisse Deutschkenntnisse (Deutschkurse, Deutschprüfung Niveau B1) erworben, war auch ehrenamtlich tätig und hat Freundschaften geknüpft, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden (VH-Protokoll S 16f).“

1.2.2. Am 11.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27.05.2021, Zl. XXXX , gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27.05.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte der bP ferner keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ wider sie eine Rückkehrentscheidung, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, vollinhaltlich abgewiesen.

Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Art. 8 EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):Zum Privat- und Familienleben der bP iSv Artikel 8, EMRK traf das BVwG folgende Feststellungen (auszugsweise Wiedergabe aus dem angeführten Erkenntnis, wobei die bP als „Beschwerdeführer“ bezeichnet wird):

„Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Seit 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht besteht.

Im Irak sind nach wie vor die Mutter, ein Bruder sowie mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers aufhältig. Der Bruder des Beschwerdeführers ist Polizist und verheiratet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, bislang aber keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafgerichtlich unbescholten.

Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.“

In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen würdigte das BVwG, dass diese jedenfalls eine durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben begründet, das zum Entscheidungszeitpunkt zwar noch nicht als ehegleiches Familienleben anzusehen ist, sich jedoch in der beginnenden Entwicklung zu einem solchen befindet und daher ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der bP an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet konstituiert. Allerdings maß es den damit verbundenen individuellen Interessen der bP wiederrum nicht solcherlei Gewicht bei, dass diese insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.

Das angeführte Erkenntnis erwuchs im Oktober 2021 in Rechtskraft.

1.2.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG, welcher später auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG umgeändert wurde.1.2.3. In weiterer Folge reiste die bP bis dato trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht aus und stellte am 30.05.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG, welcher später auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG umgeändert wurde.

Am 15.02.2024 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen, wobei sie auch durch ihren Rechtsvertreter einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV stellte. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß § 40/1 BFA-VG in Verbindung mit § 34/3/3 BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.Am 15.02.2024 wurde die bP zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen, wobei sie auch durch ihren Rechtsvertreter einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV stellte. Im Anschluss an die Einvernahme wurde die bP gemäß Paragraph 40 /, eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA VG festgenommen, um ihre Abschiebung am 17.02.2024 durchführen zu können.

Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: XXXX , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde der bP noch am selben Tag eigenhändig zugestellt.Mit Bescheid vom 15.02.2024, Zl: römisch 40 , wies das BFA den Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 30.05.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag der bP auf Mängelheilung vom 15.02.2024 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch II). Der Bescheid wurde der bP noch am selben Tag eigenhändig zugestellt.

Am 17.02.2024 wurde die bP in den Irak abgeschoben.

1.3. Die bP hielt sich seit ihrer Antragstellung am 28.01.2016 bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung in den Irak am 17.02.2024, sohin rund acht Jahre und ein Monat in Österreich auf. Sie reiste rechtswidrig in Österreich ein und verfügte - abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerber - über keinen (anderen) Aufenthaltstitel. Trotz der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 21.07.2020 treffenden Ausreiseverpflichtung sowie der sie aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 18.10.2021 neuerlich treffenden Ausreiseverpflichtung samt zweijährigem Einreiseverbot hat die bP das Bundesgebiet bis zu ihrer zwangsweisen Rückführung am 17.02.2024, wobei sie zuvor einen Festnahmeversuch am 28.09.2023 durch Untertauchen vereitelt hatte, nicht verlassen.

Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis Mitte April 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie verfügt über eine Beschäftigungszusage des Friseursalons XXXX vom 10.04.2023, bedingt auf das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, sowie über weitere (teils ältere) ebenfalls bedingte Beschäftigungszusagen. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.Die bP war zu keinem Zeitpunkt in Österreich erwerbstätig und bezog – mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung – von der Einreise in Österreich bis Mitte April 2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Sie verfügt über eine Beschäftigungszusage des Friseursalons römisch 40 vom 10.04.2023, bedingt auf das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, sowie über weitere (teils ältere) ebenfalls bedingte Beschäftigungszusagen. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.

Die bP besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse und hat die ÖSD Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 mit „befriedigend“ und auf dem Sprachniveau A2 mit „sehr gut“ bestanden sowie die ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Die bP war in Österreich ehrenamtlich tätig, insbesondere als Dolmetscher und engagiert sich auch beim XXXX wo sie ebenfalls als Dolmetscher tätig ist. Zudem ist die bP Mitglied in einem Tischtennisverein der XXXX .Die bP besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse und hat die ÖSD Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 mit „befriedigend“ und auf dem Sprachniveau A2 mit „sehr gut“ bestanden sowie die ÖSD Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Die bP war in Österreich ehrenamtlich tätig, insbesondere als Dolmetscher und engagiert sich auch beim römisch 40 wo sie ebenfalls als Dolmetscher tätig ist. Zudem ist die bP Mitglied in einem Tischtennisverein der römisch 40 .

Die bP führt in Österreich eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Seit wann genau sich die bP in einer Beziehung befindet kann nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann jedoch, dass die Beziehung frühestens seit Ende 2021 besteht. Seit dem 17.01.2022 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 17.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Die Lebensgefährtin der bP unterstützte die bP finanziell und finanzierte dadurch ihren Aufenthalt in Österreich. Die bP äußerte im Verfahren den Wunsch ihre Lebensgefährtin zu heiraten, was jedoch bislang mangels gültiger Identitätsdokumente der bP nicht möglich war. Seit der Abschiebung der bP in den Irak stehen die beiden nach wie vor regelmäßig in telefonischem Kontakt.Die bP führt in Österreich eine Beziehung mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Seit wann genau sich die bP in einer Beziehung befindet kann nicht festgestellt werden. Festgestellt werden kann jedoch, dass die Beziehung frühestens seit Ende 2021 besteht. Seit dem 17.01.2022 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 17.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Die Lebensgefährtin der bP unterstützte die bP finanziell und finanzierte dadurch ihren Aufenthalt in Österreich. Die bP äußerte im Verfahren den Wunsch ihre Lebensgefährtin zu heiraten, was jedoch bislang mangels gültiger Identitätsdokumente der bP nicht möglich war. Seit der Abschiebung der bP in den Irak stehen die beiden nach wie vor regelmäßig in telefonischem Kontakt.

In Österreich verfügt die bP über keine Verwandten. Sie pflegt normale soziale Kontakte und wurden einige Unterstützungsschreiben, jedoch keine Haftungserklärungen in Vorlage gebracht.

1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 18.10.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.1.4. Aus dem gegenständlichen Antragsvorbringen der bP gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 18.10.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.

1.5. Die bP ist nicht gewillt, österreichische aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

Ihr Aufenthalt in Österreich läuft - trotz strafrechtlicher Unbescholtenheit - den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen (insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechtes) zuwider.

2. Beweiswürdigung

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des schriftlichen Antrags der bP, der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, der Stellungnahme vom 14.02.2024, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug aus dem AJWEB eingeholt.

Darüber hinaus erfolgte eine Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG zu den Zlen. I421 2166133-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag der bP), L507 2166133-2 (hg. Beschwerdeverfahren zum zweiten Asylantrag der bP) und L510 2288688-1 (hg. Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Antrag der bP).

2.2. Zu Punkt 1.1. (Person der bP):

Die personenbezogenen und die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP, insbesondere zu ihren persönlichen Lebensumständen und zu jenen ihrer Familienangehörigen im Irak wurden im Wesentlichen den (rechtskräftigen) Erkenntnissen des BVwG vom 21.07.2020, Zl. I421 2166133-1/16E, und vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, zu den bereits abgeschlossenen Asylverfahren sowie ihren insoweit gleichlautenden niederschriftlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2024 im hiesigen Verfahren entnommen. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und den angeführten Erkenntnissen des BVwG Großteils entlehnten) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen wurden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Die Identität der bP wurde aufgrund der unbestrittenen Ausführungen des bekämpften Bescheides festgestellt.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der bP beruht auf ihren diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Administrativverfahren.

2.3. Zum Verfahrensgang und Punkt 1.2.:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum äußeren Hergang der Verfahren samt den Ergebnissen gründen auf den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.

2.4. Zu Punkt 1.3. (Integration der bP):

Die Feststellungen zu den objektiven Umständen ihrer Lebensführung in Österreich, ihrem Privatleben und den integrativen Schritten in Österreich ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, den niederschriftlichen Angaben der bP in der Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2024, dem Bescheid der belangten Behörde und den Erkenntnissen des BVwG vom 21.07.2020 und vom 18.10.2021.

Dass sich die bP einem vollzogenen Festnahmeversuch durch Untertauchen entzog und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie die Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erheblich erschwerte, ergibt sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang im bekämpften Bescheid. Bestätigt wird dies zudem durch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die bP ihrer Verpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachkam, um für Polizeibeamte nicht greifbar zu sein (AS 80).

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber sowie die Feststellung, dass die bP keiner Erwerbstätigkeit nachging, ergeben sich aus dem Antrags- und Beschwerdevorbringen, den vorgelegten Dokumenten, der schriftlichen Antragsbegründung sowie aus der Einsichtnahme in das GVS und AJWEB.

Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 14.02.2024, die im Umfang ihres übereinstimmenden objektiven Aussagegehalts zugrunde gelegt wurden, sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszüge der bP und ihrer Lebensgefährtin. Aufgrund der divergierenden Angaben der bP konnte nicht festgestellt werden, wann genau die Beziehung begründet wurde. Dass die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin frühestens seit Ende 2021 besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die bP in ihrem zweiten Asylverfahren in der behördlichen Einvernahme am 27.05.2021 noch angab, sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX zu befinden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorbrachte, dass die Beziehung geendet habe, weshalb im Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, auch die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung getroffen wurde.Die Feststellungen zu den objektiven Umständen der gemeinsamen Lebensführung zwischen der bP und ihrer Freundin beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 14.02.2024, die im Umfang ihres übereinstimmenden objektiven Aussagegehalts zugrunde gelegt wurden, sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR Auszüge der bP und ihrer Lebensgefährtin. Aufgrund der divergierenden Angaben der bP konnte nicht festgestellt werden, wann genau die Beziehung begründet wurde. Dass die Beziehung zwischen der bP und ihrer Freundin frühestens seit Ende 2021 besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die bP in ihrem zweiten Asylverfahren in der behördlichen Einvernahme am 27.05.2021 noch angab, sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 zu befinden und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vorbrachte, dass die Beziehung geendet habe, weshalb im Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, auch die Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Beziehung getroffen wurde.

2.5. Zu Punkt 1.4. (keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BVwG vom 17.12.2018):

Dass dem begründeten Antragsvorbringen der bP gemäß § 55 AsylG im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2021, Zl. L507 2166133-2/4E, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Lebenssachverhalt im Wesentlichen ident mit jenem ist, welcher vom BVwG bereits im angeführten Vorerkenntnis berücksichtigt wurde. Schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt unterhielt die bP eine ca. dreijährige Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen. Mittlerweile sind die beiden nicht mehr zusammen und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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