Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W164 2277875-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.08.2023, GZ.: VSNR XXXX 21, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.08.2023, GZ.: VSNR römisch 40 21, betreffend Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS, =belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS, =belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) von 01.01.2021 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF sei seit 01.02.2005 im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Mit Schreiben vom 09.06.2020 habe er für den Zeitraum ab 01.06.2020 die Ausnahme für Kleinunternehmer gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG geltend gemacht. Als Folge dessen sei der BF ab 01.06.2020 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung ausgenommen worden.Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF sei seit 01.02.2005 im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Mit Schreiben vom 09.06.2020 habe er für den Zeitraum ab 01.06.2020 die Ausnahme für Kleinunternehmer gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG geltend gemacht. Als Folge dessen sei der BF ab 01.06.2020 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung ausgenommen worden.
Durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch habe die SVS am 21.04.2023 den Einkommenssteuerbescheid 2021 den BF betreffend erhalten. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.164,74 aus. Somit sei der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen. Dies habe zur Folge, dass gemäß § 9 APG der Anspruch des BF auf die von ihm bezogene Korridorpension in diesem Zeitraum weggefallen sei. § 4 Abs 2 Z 2 iVm Abs 6 APG sehe zwar vor, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die trotz Nichtüberschreitung des Grenzbetrages nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG eintrete, außer Betracht zu bleiben habe. Im Fall des BF liege jedoch eine Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und ein rückwirkender Wegfall der Ausnahme iSd § 4 Abs 1 Z 7 GSVG vor. Eine Analogie komme nicht in Betracht.Durch den gemäß Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch habe die SVS am 21.04.2023 den Einkommenssteuerbescheid 2021 den BF betreffend erhalten. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.164,74 aus. Somit sei der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Dies habe zur Folge, dass gemäß Paragraph 9, APG der Anspruch des BF auf die von ihm bezogene Korridorpension in diesem Zeitraum weggefallen sei. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, APG sehe zwar vor, dass eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die trotz Nichtüberschreitung des Grenzbetrages nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG eintrete, außer Betracht zu bleiben habe. Im Fall des BF liege jedoch eine Pflichtversicherung gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und ein rückwirkender Wegfall der Ausnahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vor. Eine Analogie komme nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde brachte zusammengefasst vor, er falle unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 6 Z 4 APG, denn er habe neben der Korridorpension Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit nach § 23 EStG (Gewerbebetrieb) erzielt, die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Jahr 2021 durch das Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung begründet hätten. Vor dem 01.06.2021 (dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters) habe der BF in keinem Zeitraum die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG überschritten. Auch habe er in der Periode von 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht den zwölffachen Geringfügigkeitsbetrag nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG überschritten und auch nicht den fünffachen Betrag. Seine Pflichtversicherung sei daher aufgrund der Bestimmungen des § 9 Abs 1 APG iVm § 4 Abs 6 Z 4 APG für den Weiterbezug der Korridorpension nicht schädlich gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde brachte zusammengefasst vor, er falle unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, APG, denn er habe neben der Korridorpension Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit nach Paragraph 23, EStG (Gewerbebetrieb) erzielt, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2021 durch das Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung begründet hätten. Vor dem 01.06.2021 (dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters) habe der BF in keinem Zeitraum die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG überschritten. Auch habe er in der Periode von 01.01.2021 bis 31.12.2021 nicht den zwölffachen Geringfügigkeitsbetrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG überschritten und auch nicht den fünffachen Betrag. Seine Pflichtversicherung sei daher aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, APG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, APG für den Weiterbezug der Korridorpension nicht schädlich gewesen.
Der BF beantragte, den Bescheid vom 21.08.2023 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass ihm für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.05.2021 eine Korridorpension zustehe.
Die SVS legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF verfügt seit 01.02.2005 über eine Gewerbeberechtigung. Mit Schreiben vom 09.06.2020 hat er für den Zeitraum ab 01.06.2020 die Ausnahme für Kleinunternehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG geltend gemacht. Durch den gem. § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch hat die SVS am 21.04.2023 den den BF betreffenden Einkommenssteuerbescheid 2021 erhalten. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.164,74 aus. Der BF verfügt seit 01.02.2005 über eine Gewerbeberechtigung. Mit Schreiben vom 09.06.2020 hat er für den Zeitraum ab 01.06.2020 die Ausnahme für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG geltend gemacht. Durch den gem. Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch hat die SVS am 21.04.2023 den den BF betreffenden Einkommenssteuerbescheid 2021 erhalten. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.164,74 aus.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber gemäß § 194 Z 5 GSVG § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Paragraph 194, GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013).
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Verfahrens die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs Z Z 1 GSVG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021. Der BF verneint in seiner Beschwerde, soweit den Verfahrensgegenstand betreffend, implizit das Vorliegen einer solchen Pflichtversicherung und behauptet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen zu sein - und überdies die Voraussetzungen des § 4 Abs 6 Z 4 APG erfüllt zu haben.Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Verfahrens die Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Abs Z Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021. Der BF verneint in seiner Beschwerde, soweit den Verfahrensgegenstand betreffend, implizit das Vorliegen einer solchen Pflichtversicherung und behauptet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen zu sein - und überdies die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4, APG erfüllt zu haben.
Die hier gegenständliche Beschwerdesache bildet eine wesentliche Vorfrage für die vom BF ausdrücklich begehrte Entscheidung über seinen Anspruch auf Korridorpension von 01.01.2021 bis 31.05.2021.
In der Sache:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert.
Gemäß 4 Abs 1 Z 7 GSVG sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:Gemäß 4 Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:
Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen.
Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Pflichtversicherung nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen tritt ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts) ein und kann durch Parteiendisposition nur im Rahmen der ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschlossen oder verändert werden.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG tritt, wie aus dem Gesetzeswortlaut unzweideutig hervorgeht, nur ein, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Sie bildet - u.a. gegenüber der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG einen Auffangtatbestand.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG tritt, wie aus dem Gesetzeswortlaut unzweideutig hervorgeht, nur ein, sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Sie bildet - u.a. gegenüber der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einen Auffangtatbestand.
Im vorliegenden Fall war der der BF aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Er unterlag der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und konnte als solcher erfolgreich ab 01.06.2020 durch Antrag seine Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 Z 7 GSVG erwirken.Im vorliegenden Fall war der der BF aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Er unterlag der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und konnte als solcher erfolgreich ab 01.06.2020 durch Antrag seine Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG erwirken.
Von 01.01.2021 bis 31.12.2021 trafen die in § 4 Abs 1 Z 7 GSVG normierten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG tatsächlich nicht mehr zu, sodass der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung unter Beachtung von § 4 Abs 1 Z 7, dritter Satz GSVG im Nachhinein festzustellen war. Von 01.01.2021 bis 31.12.2021 trafen die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG normierten Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tatsächlich nicht mehr zu, sodass der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung unter Beachtung von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,, dritter Satz GSVG im Nachhinein festzustellen war.
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 erfolgte daher zu Recht.Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung der Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 erfolgte daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Pflichtversicherung selbstständig ErwerbstätigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2277875.1.00Im RIS seit
05.08.2024Zuletzt aktualisiert am
05.08.2024