Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
W255 2292480-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Jutta HAIDNER und Anton LOJOWSKI als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.01.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001609, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Jutta HAIDNER und Anton LOJOWSKI als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.01.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001609, betreffend den Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 08.07.2020 stellte einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand von 01.08.2020 bis 02.03.2021 im Bezug von Arbeitslosengeld und anschließend im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 02.06.2023 langte beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein, aus der hervorgeht, dass der BF ab 01.01.2021 eine gewerbliche selbstständige Tätigkeit mit einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgeübt habe, die auch die Pensionsversicherung beinhalte. 1.2. Am 02.06.2023 langte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein, aus der hervorgeht, dass der BF ab 01.01.2021 eine gewerbliche selbstständige Tätigkeit mit einer Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ausgeübt habe, die auch die Pensionsversicherung beinhalte.
1.3. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbstständigen (in der Folge: SVS) vom 29.12.2023 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. 1.3. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbstständigen (in der Folge: SVS) vom 29.12.2023 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei.
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 bezogenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da er rückwirkend bei der SVS pflichtversichert worden sei. 1.4. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Bezug des vom BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 bezogenen Arbeitslosengeldes widerrufen und der BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 zu Unrecht bezogen habe, da er rückwirkend bei der SVS pflichtversichert worden sei.
1.5. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 03.03.2021 bis 14.06.2021 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.401,20 verpflichtet werde. 1.5. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: römisch 40 wurde festgestellt, dass der Bezug der vom BF im Zeitraum von 03.03.2021 bis 14.06.2021 bezogenen Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.401,20 verpflichtet werde.
1.6. Am 25.01.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass bis dato seitens der SVS noch kein Beweis erbracht worden sei, dass die Aufrechterhaltung der Pflichtversicherung aus seiner selbstständigen Tätigkeit rechtens sei. Deswegen erkenne er die Forderung der Rückzahlung bzw. eines Einbehalts aus dem laufenden Bezug nicht an.
1.7. Am 24.02.2024 brachte der BF eine Beschwerdeergänzung ein, in der er infrage stellte, warum das AMS ihm Arbeitslosengeld ausbezahlt habe, obwohl eine Pflichtversicherung nach dem GSVG ab dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung automatisch geltend werde. Es würden gewisse Einkommensgrenzen überschritten werden müssen, damit eine Pflichtversicherung geltend werde. Sein Einkommen im verfahrensrelevanten Zeitraum und darüber hinaus sei jeweils unter dieser Einkommensgrenze gelegen. Es sei weiters zu klären, warum dem AMS die Pflichtversicherung erst rückwirkend im Juni 2023 angezeigt werde, wenn diese doch ab dem ersten Tag der Gewerbeanmeldung automatisch geltend werde. In diesem Zeitraum habe die SVS auch alle anderen Forderungen ihm gegenüber eingestellt bzw. nicht eingefordert. Er habe während der Coronapandemie kein Einkommen erzielt und sein Gewerbe auch ruhend gemeldet.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001609, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem am 08.07.2020 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben habe, nicht selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein oder selbstständig erwerbstätig zu sein. Die SVS habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.12.2023 festgestellt, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Meldung des BF, sein Gewerbe nicht zu betreiben, rückwirkend für 01.08.2021 am 31.03.2022 ende, da eine rückwirkende Beendigung über 18 Monate hinaus nicht möglich sei. Eine Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne der §§ 7 und 12 AlVG. Es dürfe unter anderem keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen. Für den BF bestehe eine Pflichtversicherung von 07.12.2020 bis 31.03.2022. Die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei daher nicht begründet und deswegen zu widerrufen gewesen. Der BF habe eine maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dem AMS gemeldet und damit seine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt. Damit habe er den Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen erfüllt, weswegen die unberechtigt empfangene Leistung rückzufordern sei. 1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001609, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem am 08.07.2020 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben habe, nicht selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein oder selbstständig erwerbstätig zu sein. Die SVS habe mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.12.2023 festgestellt, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Meldung des BF, sein Gewerbe nicht zu betreiben, rückwirkend für 01.08.2021 am 31.03.2022 ende, da eine rückwirkende Beendigung über 18 Monate hinaus nicht möglich sei. Eine Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne der Paragraphen 7 und 12 AlVG. Es dürfe unter anderem keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen. Für den BF bestehe eine Pflichtversicherung von 07.12.2020 bis 31.03.2022. Die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sei daher nicht begründet und deswegen zu widerrufen gewesen. Der BF habe eine maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dem AMS gemeldet und damit seine Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt. Damit habe er den Tatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen erfüllt, weswegen die unberechtigt empfangene Leistung rückzufordern sei.
1.9. Am 20.05.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 24.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.01.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.01.2019 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet.
2.1.2. Der BF stellte am 08.07.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Bei der Frage: „Ich bin selbstständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit).“ kreuzte der BF die Option „nein“ an. Auch die Frage „Ich war selbstständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)“ beantwortete der BF mit „nein.“ Er hat seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht dem AMS gemeldet.
2.1.3. Aufgrund des unter Punkt 2.1.2. genannten Antrages bezog der BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt EUR 2.034,35.
2.1.4. Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.03.2022 unterlag der BF der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. 2.1.4. Im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.03.2022 unterlag der BF der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2021 bis 02.03.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 verpflichtet. 2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2021 bis 02.03.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.034,35 verpflichtet.
2.1.6. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2021 bis 14.06.2021 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.401,20 verpflichtet. 2.1.6. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2024, VN: römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 03.03.2021 bis 14.06.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.401,20 verpflichtet.
2.1.7. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.5. genannten Bescheid am 25.01.2024 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.8. Der unter Punkt 2.1.5. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-001609, bestätigt und diese dem BF am 11.05.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.9. Der unter Punkt 2.1.6. genannte Bescheid wurde mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS von 08.05.2024, GZ: WF 2024-0566-3-00617, abgeändert und diese dem BF am 11.05.2024 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.10. Gegen die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.2. Die Feststellungen zum Antrag auf Arbeitslosengeld des BF (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf eine im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Antrages. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der BF sowohl die Frage nach einer aktuellen selbstständigen Erwerbstätigkeit als auch nach einer früheren selbstständigen Erwerbstätigkeit mit „nein“ beantworte. Dazu ist festzuhalten, dass die Frage nach einer früheren selbstständigen Erwerbstätigkeit (Frage 7. des Antragsformulars) zwei weitere untergeordnete Fragen beinhaltet, die Frage, ob für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt wurde und die Frage, ob, wenn ja, die antragstellende Person die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder das Ruhen des Gewerbes angemeldet worden sei. Der BF kreuzte „nein“ bei der Frage nach einer benötigten Gewerbeberechtigung an; beantwortete die Frage, ob – wenn eine Gewerbeberechtigung benötigt wurde – diese zurückgelegt oder das Ruhen angemeldet wurde, mit „ja“ an. Angesichts der vorangestellten Bedingung der letzten Frage, die von der antragstellenden Person nur beantwortete werden soll, wenn die vorige Frage, ob eine Gewerbeberechtigung benötigt wurde, bejaht wurde, wirkt das Bejahen der Zurücklegung oder der Ruhensmeldung der Gewerbeberechtigung wie eine irrtümliche Antwort des BF, aus der nicht gefolgert werden kann, dass der BF selbstständig erwerbstätig war, andernfalls er die Fragen davor ebenfalls hätte bejahen müssen.
Soweit der BF vorbringt, sich an diesen Antrag nicht mehr erinnern zu können und dass er diesen Vorwurf als haltlos zurückweise, da das AMS bis dato seiner Aufforderung, ihm eine Kopie dieses Antrages übermitteln, nicht nachgekommen ist, ist auszuführen, dass der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Verwaltungsakt einliegt. Der BF revidierte sein Vorbringen im selben Schreiben selbst dahingehend, dass er – sofern er diese Angabe getätigt habe – diese Angabe wohl auf dem generellen Berufsausübungsverbot aufgrund der Coronapandemie beruhe und gerade die Kunst- und Kulturbranche davon betroffen gewesen sei, was das Erzielen eines Einkommens ohnehin nicht möglich gewesen sei.
Bei einer Gesamtbetrachtung war daher festzustellen, dass der BF seine selbstständige Erwerbstätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat.
2.2.3. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 (Punkt 2.1.3.) basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Höhe der bezogenen Leistung stützt sich ebenfalls auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS.
2.2.4. Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.03.2021 – demnach im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 – der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Daraus geht eindeutig hervor, dass der BF von 01.01.2021 bis 31.03.2022 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVS unterlag. Darüber hinaus wurde die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG von der SVS mit Bescheid vom 29.12.2023 rechtskräftig festgestellt. Mit diesem Bescheid wird nur über die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.03.2022 abgesprochen und festgestellt, dass diese im genannten Zeitraum vorlag. Der BF meldete jedoch erst am 11.09.2023 den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung ab dem 01.08.2021 der SVS; da eine solche Meldung aber nur über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus möglich ist, wovon die SVS den BF mit der im Akt einliegenden Verständigung von der Beweisaufnahme vom 07.12.2023 in Kenntnis setzte, hat die SVS nur über diesen Zeitraum abgesprochen und festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung unterlag. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der BF auch im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.07.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag, zu ändern. 2.2.4. Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.03.2021 – demnach im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 – der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug der Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Daraus geht eindeutig hervor, dass der BF von 01.01.2021 bis 31.03.2022 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung bei der SVS unterlag. Darüber hinaus wurde die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG von der SVS mit Bescheid vom 29.12.2023 rechtskräftig festgestellt. Mit diesem Bescheid wird nur über die Pflichtversicherung im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.03.2022 abgesprochen und festgestellt, dass diese im genannten Zeitraum vorlag. Der BF meldete jedoch erst am 11.09.2023 den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung ab dem 01.08.2021 der SVS; da eine solche Meldung aber nur über einen Zeitraum von 18 Monaten hinaus möglich ist, wovon die SVS den BF mit der im Akt einliegenden Verständigung von der Beweisaufnahme vom 07.12.2023 in Kenntnis setzte, hat die SVS nur über diesen Zeitraum abgesprochen und festgestellt, dass der BF im Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.03.2022 der Pflichtversicherung unterlag. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der BF auch im Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.07.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, zu ändern.
Hinsichtlich des Vorbringens des BF, sein Einkommen sei im verfahrensrelevanten Zeitraum unter den relevanten Einkommensgrenzen gelegen, ist ebenfalls auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidungen (Punkt 2.1.5., Punkt 2.1.6. sowie Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.9.) sowie der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.7.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.6. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.9.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein). Aus diesem ergibt sich, dass aufgrund eines erfolglosen Zustellversuchs am 10.05.2024 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde und der RSb-Brief ab dem 11.05.2024 zur Abholung bereitstand.
2.2.7. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag einbrachte (Punkt 2.1.10.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […](2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25, (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]“
2.3.2. Beschwerdevorentscheidung
2.3.2.1. Gemäß § 14 VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß § 56 Abs. 2 AlVG eine von § 14 VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde (vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 14 Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at).2.3.2.1. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es den Behörden frei, innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die den angefochtenen Bescheid aufhebt, abändert oder die Beschwerde zurückweist oder abweist. Für das AMS besteht gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine von Paragraph 14, VwGVG abweichende Frist von zehn Wochen. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei innerhalb der Entscheidungsfrist zugestellt wurde vergleiche Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 14, Rz 5 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
2.3.2.2. Im gegenständlichen Fall erhob der BF am 25.01.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 25.01.2024 und endete in Anwendung des § 56 Abs. 2 AlVG am 04.04.2024. 2.3.2.2. Im gegenständlichen Fall erhob der BF am 25.01.2024 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.01.2024. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung begann sohin am 25.01.2024 und endete in Anwendung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG am 04.04.2024.
2.3.2.3. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).2.3.2.3. Mit Ablauf der Entscheidungsfrist geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über und die belangte Behörde verliert die Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/19/0421). Eine dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt sohin von einer unzuständigen Behörde und ist rechtswidrig. Sofern sie mittels Vorlageantrag bekämpft wird, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt sodann an die Stelle der verspäteten Beschwerdevorentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).
2.3.2.4. Das AMS hat die vorliegenden Beschwerdevorentscheidung am 11.05.2024 erlassen. Die Entscheidungsfrist endete, wie oben ausgeführt, am 04.04.2024. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung stammt daher von einer (im Entscheidungszeitpunkt) unzuständigen Behörde und war sohin zu beheben.
2.3.3. Abweisung der Beschwerde
2.3.3.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.3.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).
2.3.3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt hat (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. 2.3.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt hat (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt.Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt.
2.3.3.3. Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Er war sohin gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG e contrario nicht arbeitslos, da er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. 2.3.3.3. Der BF unterlag im Zeitraum von 01.01.2021 bis 02.03.2021 der Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Er war sohin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG e contrario nicht arbeitslos, da er der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag.
2.3.3.4. Dass der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.01.2021 bis 02.03.2021) keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, ist rechtlich unerheblich, da eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB. Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vgl. VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155; VwGH 02.05.2012, 2011/08/0194; sowie Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (22. Lfg 2023) § 12 AlVG Rz 302/1). 2.3.3.4. Dass der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.01.2021 bis 02.03.2021) keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, ist rechtlich unerheblich, da eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit ausschließt, selbst wenn nur eine im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG geringfügige Erwerbstätigkeit ausübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155). Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an (zB. Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG wegen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer; vergleiche VwGH 02.05.2012,