TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 L510 2278445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2278445-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KULAC Kurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. KULAC Kurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am darauffolgenden Tag gab die bP zum Fluchtgrund an, dass sie Kurde und Alewit sei und deshalb in der Türkei überall ausgeschlossen werde. Sie finde beispielsweise - trotz akademischer Vorbildung - keine Arbeit. Nach Österreich sei sie gereist, weil die Menschenrechte hier beachtet werden würden. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, in der Arbeitslosigkeit verharren zu müssen und sohin keine Zukunft zu haben. Darüber hinaus besorge sie Unterdrückung aufgrund ihres alewitischen Glaubens. Im Übrigen habe sie keine Fluchtgründe vorzuweisen.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 03.03.2023 führte die bP zum Fluchtgrund - anknüpfend an ihr Vorbringen aus der Erstbefragung - im Wesentlichen aus, als Kurde und Anhänger der alewitischen Bekenntnisgemeinschaft in der Türkei keine Rechte gehabt zu haben. Sie sei erniedrigt und überall ausgegrenzt worden. Ihre persönliche Lebenslage sei perspektivlos gewesen. Unter Suggestion ihrer in Österreich aufhältigen Schwester, die gemeint habe, sie könne hier bessere Lebensbedingungen unter gleichzeitiger Wahrung ihrer Menschenrechte vorfinden, sei sie in das Bundesgebiet gereist. Sie habe hier inzwischen auch einen Arbeitsplatz in einer Pizzeria gefunden, wofür ihr (präsumtiver) Arbeitgeber zeitnah auch einen Bewilligungsantrag stellen wolle. Detailliert nach ihren Erlebnissen im Herkunftsstaat befragt, legte die bP ergänzend offen, dass sie sich sehr oft um einen Arbeitsplatz beworben habe, andere Bewerber jedoch immer den Vorzug erhalten hätten. Wenn sie mit anderen Leuten beisammengesessen sei, habe sie immer schweigen müssen. Man habe sie immer wieder als gottlos abgestempelt. Im Studium habe sie ebenfalls Schwierigkeiten gehabt, einmal sei es nämlich zu einer Streiterei gekommen, wo die bP zwar gegenüber ihren Kontrahenten unschuldig gewesen, in der Folge aber dennoch vom Internat ausgeschlossen worden sei. Die staatlichen Behörden hätten ihr zwar an und für sich keine Probleme bereitet, von der Polizei sei sie aber beschimpft und mit abfälligen Bemerkungen zu ihrem Glauben quittiert worden. Andere Fluchtgründe nannte die bP nicht.

4. Mit Bescheid vom 29.06.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht bzw. von der bP dezidiert ausgeschlossen worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

5. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu Unrecht angenommen, die bP unterliege aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat keiner Verfolgung. Auch habe das BFA missachtet, dass das Elternhaus der bP seit dem Erdbeben im Februar 2023 nicht mehr bewohnbar sei und es der bP daher an jeglicher Existenzgrundlage in der Türkei mangle. Ferner habe das BFA unrichtigerweise vorausgesetzt, die Ausreise bzw. Migration der bP sei (allein) wirtschaftlich motiviert gewesen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eingehendere Fragen dazu sowie zu anderen Themenkomplexen zu stellen, die für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Die bP wäre - sofern asylrelevante Fragen offengeblieben seien - bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. In Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG sei zu beachten, dass die bP von ihrer Schwester in Österreich in allen Belangen unterstützt werde und zu ihr eine intensive Bindung pflege. Auch habe die bP bereits integrationsbegründende Schritte gesetzt. Es liege daher ein maßgebliches Privat- und Familienleben der bP im Bundesgebiet vor, welches ihre damit verbundenen individuellen Interessen gegenüber den gegenläufigen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in den Vordergrund treten lasse. Im Wesentlichen wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, das Bundesamt habe aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zu Unrecht angenommen, die bP unterliege aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat keiner Verfolgung. Auch habe das BFA missachtet, dass das Elternhaus der bP seit dem Erdbeben im Februar 2023 nicht mehr bewohnbar sei und es der bP daher an jeglicher Existenzgrundlage in der Türkei mangle. Ferner habe das BFA unrichtigerweise vorausgesetzt, die Ausreise bzw. Migration der bP sei (allein) wirtschaftlich motiviert gewesen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eingehendere Fragen dazu sowie zu anderen Themenkomplexen zu stellen, die für den Ausgang des Verfahrens relevant sein könnten. Die bP wäre - sofern asylrelevante Fragen offengeblieben seien - bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. In Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG sei zu beachten, dass die bP von ihrer Schwester in Österreich in allen Belangen unterstützt werde und zu ihr eine intensive Bindung pflege. Auch habe die bP bereits integrationsbegründende Schritte gesetzt. Es liege daher ein maßgebliches Privat- und Familienleben der bP im Bundesgebiet vor, welches ihre damit verbundenen individuellen Interessen gegenüber den gegenläufigen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung in den Vordergrund treten lasse.

6. Am 02.02.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (bzw. eines substituierten Vertreters) eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden angehörig und alewitischer Glaubensausrichtung. Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.

Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt XXXX in der Provinz Gaziantep, wo sie auch aufwuchs und ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise im September 2022 zubrachte. Die bP besuchte acht Jahre lang die Volks- und Hauptschule und vier Jahre lang das Gymnasium. Ihren Bildungsweg legte sie erfolgreich mit Reifegrad zurück. In der Folge studierte sie auf der Universtität in XXXX Finanzwesen und erwarb einen positiven Studienabschluss. Während ihrer Studienzeit arbeitete die bP nebenbei als Kellner, blieb im Anschluss daran jedoch beschäftigungslos und war auf Unterstützungsleistungen ihrer Familie angewiesen. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos. Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt römisch 40 in der Provinz Gaziantep, wo sie auch aufwuchs und ihre gesamte Lebenszeit in der Türkei bis zur Ausreise im September 2022 zubrachte. Die bP besuchte acht Jahre lang die Volks- und Hauptschule und vier Jahre lang das Gymnasium. Ihren Bildungsweg legte sie erfolgreich mit Reifegrad zurück. In der Folge studierte sie auf der Universtität in römisch 40 Finanzwesen und erwarb einen positiven Studienabschluss. Während ihrer Studienzeit arbeitete die bP nebenbei als Kellner, blieb im Anschluss daran jedoch beschäftigungslos und war auf Unterstützungsleistungen ihrer Familie angewiesen. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos.

Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In ihrer Heimatstadt bzw. in der Provinz Gaziantep leben ihre Eltern und zwei Brüder. Die Eltern und ein Bruder leben im gemeinsamen Haushaltsverband in einem Eigentumhaus der Familie, wo auch die bP vor ihrer Ausreise (mit Ausnahme der Studienzeit) durchgehend domiziliert war. Der Vater ist pensionierter Bauarbeiter und bezieht Alterspension, die Mutter ist Hausfrau. Der im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder ist Musiker und erwirtschaftet dadurch seinen Lebensunterhalt, der andere Bruder hat zuletzt als Kurier gearbeitet und Einkünfte erzielt. Darüber hinaus verfügt die bP in der Provinz Gaziantep noch über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte in Person mehrerer Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. Sie hat regelmäßig Kontakt zu ihren Eltern und Brüdern in der Türkei.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor; die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP reiste am 16.09.2022 von Istanbul ausgehend unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation unrechtmäßig auf dem Landweg im Frachtraum eines Sattellastkraftfahrzeuges - über mehrere der bP behauptetermaßen unbekannt gebliebene Staaten - nach Österreich, wo sie schließlich am 20.09.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither ununterbrochen aufhält.

Mit Ausnahme einzelner Leistungen aus einer Zuweisung von 21.09.2022 bis 29.09.2022 bezog die keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit dem 11.04.2023 steht die bP in einem Beschäftigungsverhältnis als Koch in einer Pizzeria und weist eine einschlägige Versicherungsmeldung nach dem ASVG auf, vermöge dessen sie auch imstande ist, ihren Lebensunterhalt in Österreich aus eigener Kraft zu sichern. Der bP wird in diesem Zusammhang von ihrem Arbeitgeber ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Hilfsbereitschaft, Verlässlichkeit und Wertschätzung attestiert. Die bP hat eine Anmeldungbestätigung in Bezug auf einen Deutschkurs vorgelegt, weiters allerdings weder einen tatsächlichen Kursbesuch noch den Erwerb eines Zertifikates nachgewiesen. Die bP kann sich auf sehr einfachem Niveau in deutscher Sprache verständigen. Mitgliedschaften in Vereinen wurden seitens der bP nicht vorgebracht, ebenso wenig ein ehrenamtliches Engagement.

In Österreich leben eine zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Schwester sowie mehrere Onkel und Cousins der bP. Einer ihrer Cousins ist gleichzeitig auch ihr Arbeitgeber. Aktuell lebt die bP alleine. Sie unterhält - über verwandtschaftsübliche (Besuchs-)Kontakte hinausgehend - keine maßgebliche Nahebeziehung zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen.

Die bP legte ansonsten keine maßgeblichen Kontakte bzw. Bindungen in Österreich dar.

Sie ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Vereinzelte Formen ethnisch bzw. religiös motivierter Diskriminierungshandlungen gegenüber der bP wie Beschimpfungen, Schikanen, Schlechterstellungen oder mangelnde Wertschätzung im Kontext des real-gesellschaftlichen Zusammenlebens mit (Teilen) der türkischen Zivilbevölkerung, etwa während der Schul- und Studienzeit oder im Berufsleben, aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppen- und/oder alewitischen Religionszugehörigkeit sind glaubhaft, nicht hingegen, dass sie vor diesem Hintergrund vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen oder pauschalen Verfolgung bzw. Gefährdung und/oder psychischen oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre und/oder sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer diesbezüglich relevanten (Individual- oder Pauschal-)Verfolgungsgefahr und/oder einer sonstigen realen Gefahr für Leib und/oder Leben unterliegen würde.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 2023-06-20 13:34

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, Sitzung 21).

Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022

?        Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022

?        Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022

?        JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-20 14:05

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, Sitzung 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, Sitzung 4, EC 12.10.2022, Sitzung 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, Sitzung 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, Sitzung 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023).

Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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