TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/11 W145 2259921-1

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Veröffentlicht am 11.07.2024
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Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


W145 2259921-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 29.07.2022, Zl. VSNR: XXXX , betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 29.07.2022, Zl. VSNR: römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben und festgestellt, dass XXXX vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben und festgestellt, dass römisch 40 vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.07.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“, „SVS“), festgestellt, dass 1.) XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ASVG unterliegt und 2.) die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 EUR 2.865,11 und im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 EUR 2.824,70 beträgt.1. Mit Bescheid vom 29.07.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“, „SVS“), festgestellt, dass 1.) römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG unterliegt und 2.) die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2019 EUR 2.865,11 und im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 EUR 2.824,70 beträgt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die hinsichtlich des Beschwerdeführers ergangenen Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2019 und 2020 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 34.381,27 bzw. 33.896,38 ausweisen würden. Hiervon entfalle ein Betrag in Höhe von EUR 32,164,68 auf die Firmenpension. In den Jahren 2019 und 2020 seien keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Die Firmenpension basiere auf einem am 13.09.1993 zwischen der XXXX GmbH (FN XXXX ; im Folgenden „Farben S. GmbH“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrag. Der Beschwerdeführer sei von 02.06.1993 bis 15.03.2006 alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Dem Firmenbuch zufolge laute die Firma der GmbH seit Mai 2005 XXXX GmbH (im Folgenden „S. Immobilien GmbH“). Von 1993 bis 2000 habe der Beschwerdeführer 25% der Gesellschaftsanteile dieser GmbH gehabt. Ab 18.05.2000 sei er Alleingesellschafter gewesen. Mit zwischen der S. Immobilien GmbH und der Farben S. GmbH abgeschlossenem Einbringungsvertrag vom 26.07.2005 sei der Betrieb des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die S. Immobilien GmbH in die (neu gegründete) Farben S. GmbH (FN XXXX ) eingebracht worden. Die Pensionszusage sei bei der S. Immobilien GmbH verblieben. Unter der FN XXXX bestehe seit 20.05.2005 die S. Immobilien GmbH. Der Beschwerdeführer sei seit 01.05.2011 alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH. Die S. Immobilien GmbH sei seit 2011 nur noch im Bereich der Immobilienverwaltung tätig. Die Abwicklung der Immobilien-Vermögensverwaltung sei an einen Hausverwalter ausgelagert worden. Mit E-Mail vom 11.06.2022 sei der SVS die entsprechende Abrechnung übermittelt worden. Die Tätigkeit für welche die Firmenpension gewährt werde, nämlich die Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör, werde seit 2005 nicht mehr ausgeübt. Im Schreiben vom 30.06.2022 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die S. Immobilien GmbH (vormals Farben S. GmbH), FN XXXX die gleiche GmbH sei, welche die Pensionszusage eingeräumt habe und welche die Pension ausbezahle, und es habe nur eine Umbenennung der Firma stattgefunden. Die Pensionszahlung erfolge von der Firma S. Immobilien GmbH. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.03.2011 von der SVS eine Alterspension. Begründend wurde ausgeführt, dass die hinsichtlich des Beschwerdeführers ergangenen Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2019 und 2020 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 34.381,27 bzw. 33.896,38 ausweisen würden. Hiervon entfalle ein Betrag in Höhe von EUR 32,164,68 auf die Firmenpension. In den Jahren 2019 und 2020 seien keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden. Die Firmenpension basiere auf einem am 13.09.1993 zwischen der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ; im Folgenden „Farben Sitzung GmbH“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrag. Der Beschwerdeführer sei von 02.06.1993 bis 15.03.2006 alleiniger Geschäftsführer der GmbH gewesen. Dem Firmenbuch zufolge laute die Firma der GmbH seit Mai 2005 römisch 40 GmbH (im Folgenden „S. Immobilien GmbH“). Von 1993 bis 2000 habe der Beschwerdeführer 25% der Gesellschaftsanteile dieser GmbH gehabt. Ab 18.05.2000 sei er Alleingesellschafter gewesen. Mit zwischen der Sitzung Immobilien GmbH und der Farben Sitzung GmbH abgeschlossenem Einbringungsvertrag vom 26.07.2005 sei der Betrieb des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die Sitzung Immobilien GmbH in die (neu gegründete) Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 ) eingebracht worden. Die Pensionszusage sei bei der Sitzung Immobilien GmbH verblieben. Unter der FN römisch 40 bestehe seit 20.05.2005 die Sitzung Immobilien GmbH. Der Beschwerdeführer sei seit 01.05.2011 alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH. Die Sitzung Immobilien GmbH sei seit 2011 nur noch im Bereich der Immobilienverwaltung tätig. Die Abwicklung der Immobilien-Vermögensverwaltung sei an einen Hausverwalter ausgelagert worden. Mit E-Mail vom 11.06.2022 sei der SVS die entsprechende Abrechnung übermittelt worden. Die Tätigkeit für welche die Firmenpension gewährt werde, nämlich die Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör, werde seit 2005 nicht mehr ausgeübt. Im Schreiben vom 30.06.2022 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Sitzung Immobilien GmbH (vormals Farben Sitzung GmbH), FN römisch 40 die gleiche GmbH sei, welche die Pensionszusage eingeräumt habe und welche die Pension ausbezahle, und es habe nur eine Umbenennung der Firma stattgefunden. Die Pensionszahlung erfolge von der Firma Sitzung Immobilien GmbH. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.03.2011 von der SVS eine Alterspension.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, G312 2103340-1, welches unter anderem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.11.1998, OGH 10 Ob S 330/98x zitiert, wurde seitens der SVS ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als vormaliger Geschäftsführer der die Firmenpension auszahlenden GmbH selbst wesentlich mitgewirkt, dass die GmbH mit ihm die Regelung betreffend Firmenpension vereinbart habe. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr angebe, nicht mehr an der GmbH beteiligt zu sein, sei jedoch davon auszugehen, dass er zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die GmbH gehabt habe. Im Ergebnis habe die SVS im Jahr 2013 die Firmenpension der GmbH an den Beschwerdeführer, der mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, zu Recht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, 2011/08/0051 ebenfalls ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werde und im Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bindend festgestellt worden sei, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen habe. Vom Bestehen eines gestaltenden Einflusses auf die Firmenpension sei im vorliegenden Fall sowohl im Zeitpunkt der vertraglichen Zusicherung als auch in den Jahren 2019 und 2020 auszugehen. Dass die Tätigkeit, für welche die Firmenpension gewährt werde, nicht mehr ausgeübt werde, sei nach der Judikatur nicht von Relevanz. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob ein Einfluss auf die Gestaltung der Auszahlung der Firmenpension bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis vom 07.10.2021, W198 2238081-1. Die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage errechne sich wie ausgeführt. Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 erfolge mit der Vorschreibung des vierten Quartals 2022.Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, G312 2103340-1, welches unter anderem die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.11.1998, OGH 10 Ob S 330/98x zitiert, wurde seitens der SVS ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als vormaliger Geschäftsführer der die Firmenpension auszahlenden GmbH selbst wesentlich mitgewirkt, dass die GmbH mit ihm die Regelung betreffend Firmenpension vereinbart habe. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr angebe, nicht mehr an der GmbH beteiligt zu sein, sei jedoch davon auszugehen, dass er zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die GmbH gehabt habe. Im Ergebnis habe die SVS im Jahr 2013 die Firmenpension der GmbH an den Beschwerdeführer, der mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, zu Recht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2012, 2011/08/0051 ebenfalls ausgesprochen, dass die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werde und im Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit bindend festgestellt worden sei, jedenfalls alleine aufgrund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG einzufließen habe. Vom Bestehen eines gestaltenden Einflusses auf die Firmenpension sei im vorliegenden Fall sowohl im Zeitpunkt der vertraglichen Zusicherung als auch in den Jahren 2019 und 2020 auszugehen. Dass die Tätigkeit, für welche die Firmenpension gewährt werde, nicht mehr ausgeübt werde, sei nach der Judikatur nicht von Relevanz. Maßgeblich für die Beurteilung sei, ob ein Einfluss auf die Gestaltung der Auszahlung der Firmenpension bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis vom 07.10.2021, W198 2238081-1. Die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage errechne sich wie ausgeführt. Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 erfolge mit der Vorschreibung des vierten Quartals 2022.

2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, mit welcher ein Überschreiten der Versicherungsgrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verbunden sei. Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde grundsätzlich ordnungsgemäß und richtig festgestellt worden, wobei jedoch der Sachverhalt nicht richtig erkannt worden sei, da es sich bei der vormaligen, bis 2005 operativ tätigen im Farbengroßhandel tätigen Farben S. GmbH und der nunmehrigen S. Immobilien GmbH um die gleiche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit Verpflichtete der Pensionszusage handle. Die S. Immobilien GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 12.05.1993 als Farben S. GmbH unter der FN XXXX gegründet und mit Generalversammlungsbeschluss vom 10.05.2005 in S. Immobilien GmbH umbenannt worden. Der Beschwerdeführer sei von Juni 1993 bis Ende Februar 2006 Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen und neuerlich mit 01.05.2011 wieder als Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt worden. 2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2022 erhob die Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, mit welcher ein Überschreiten der Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG verbunden sei. Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde grundsätzlich ordnungsgemäß und richtig festgestellt worden, wobei jedoch der Sachverhalt nicht richtig erkannt worden sei, da es sich bei der vormaligen, bis 2005 operativ tätigen im Farbengroßhandel tätigen Farben Sitzung GmbH und der nunmehrigen Sitzung Immobilien GmbH um die gleiche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit Verpflichtete der Pensionszusage handle. Die Sitzung Immobilien GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 12.05.1993 als Farben Sitzung GmbH unter der FN römisch 40 gegründet und mit Generalversammlungsbeschluss vom 10.05.2005 in Sitzung Immobilien GmbH umbenannt worden. Der Beschwerdeführer sei von Juni 1993 bis Ende Februar 2006 Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen und neuerlich mit 01.05.2011 wieder als Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt worden.

Dem Beschwerdeführer sei eine Firmenpension von der Farben S. GmbH (FN XXXX , nunmehr S. Immobilien GmbH) im Rahmen seiner operativen Geschäftsführertätigkeit für die Farben S. GmbH mit Pensionszusicherungsvertrag aus 1993 zugesichert worden. Der Betrieb des Handels mit Farben und Bauzubehör sei im Juli 2005 in eine neu gegründete Gesellschaft im Zuge der Unternehmensnachfolge unter Zurückbehaltung der Liegenschaften ausgelagert worden, die Pensionszusage sei ebenso wie die Liegenschaften in der nunmehrigen S. Immobilien GmbH verlieben, welche seit diesem Zeitpunkt nur mehr im Geschäftszweig der Vermögensverwaltung von Immobilien tätig sei. Mit März 2006 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Pensionsantritts aus der Geschäftsführung der S. Immobilien GmbH (vormals Farben S. GmbH) ausgeschieden. Die S. Immobilien GmbH erziele jedenfalls seit 2010 ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, wobei die Verwaltung der Liegenschaften an einen Immobilienmakler ausgelagert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Gesellschaft nur mehr organschaftlich als Geschäftsführer tätig, eine operative Tätigkeit als Geschäftsführer eines operativ tätigen Unternehmens werde nicht mehr ausgeübt. Ebenso bestehe weder eine Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers noch der S. Immobilien GmbH. Die vom Beschwerdeführer bezogene Vergütung für diese Geschäftsführertätigkeit liege unter der beitragspflichtigen Versicherungsgrenze. Die Geschäftsführertätigkeit, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer die Firmenpension 1993 gewährt worden sei, nämlich die Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör, werde seit 2005 nicht mehr ausgeübt. Die Firmenpension werde daher nicht für eine Tätigkeit gewährt, die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgeübt werde, zumal der maßgebliche Betrieb im Zuge der Unternehmensnachfolge in eine Schwesterngesellschaft ausgelagert und veräußert worden sei. Die Firmenpension werde seit dem Pensionsantritt 2006 ausbezahlt. Dem Beschwerdeführer sei eine Firmenpension von der Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 , nunmehr Sitzung Immobilien GmbH) im Rahmen seiner operativen Geschäftsführertätigkeit für die Farben Sitzung GmbH mit Pensionszusicherungsvertrag aus 1993 zugesichert worden. Der Betrieb des Handels mit Farben und Bauzubehör sei im Juli 2005 in eine neu gegründete Gesellschaft im Zuge der Unternehmensnachfolge unter Zurückbehaltung der Liegenschaften ausgelagert worden, die Pensionszusage sei ebenso wie die Liegenschaften in der nunmehrigen Sitzung Immobilien GmbH verlieben, welche seit diesem Zeitpunkt nur mehr im Geschäftszweig der Vermögensverwaltung von Immobilien tätig sei. Mit März 2006 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Pensionsantritts aus der Geschäftsführung der Sitzung Immobilien GmbH (vormals Farben Sitzung GmbH) ausgeschieden. Die Sitzung Immobilien GmbH erziele jedenfalls seit 2010 ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien, wobei die Verwaltung der Liegenschaften an einen Immobilienmakler ausgelagert sei. Der Beschwerdeführer sei in der Gesellschaft nur mehr organschaftlich als Geschäftsführer tätig, eine operative Tätigkeit als Geschäftsführer eines operativ tätigen Unternehmens werde nicht mehr ausgeübt. Ebenso bestehe weder eine Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers noch der Sitzung Immobilien GmbH. Die vom Beschwerdeführer bezogene Vergütung für diese Geschäftsführertätigkeit liege unter der beitragspflichtigen Versicherungsgrenze. Die Geschäftsführertätigkeit, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer die Firmenpension 1993 gewährt worden sei, nämlich die Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör, werde seit 2005 nicht mehr ausgeübt. Die Firmenpension werde daher nicht für eine Tätigkeit gewährt, die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgeübt werde, zumal der maßgebliche Betrieb im Zuge der Unternehmensnachfolge in eine Schwesterngesellschaft ausgelagert und veräußert worden sei. Die Firmenpension werde seit dem Pensionsantritt 2006 ausbezahlt.

Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wurde ausgeführt, dass die Versicherungsgrenze im Jahr 2019 EUR 5.361,72 und im Jahr 2020 EUR 5.527,92 betrage. Unter Außerachtlassung der Firmenpension, die seit 2006 nicht für eine laufende Erwerbstätigkeit gewährt werde, werde die Versicherungsgrenze nicht überschritten. Mangels Überschreitung der Versicherungsgrenze aus einer Erwerbstätigkeit sei der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit der Zitierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, G312 2103340-1 verschweige die SVS, dass der Beschwerdeführer in dieser Entscheidung „auch nach Eintritt in den Ruhestand seine Berufsbefugnis aufrechterhalten und (…) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kammermitglied war (…).“ Eine solche Erwerbstätigkeit mit entsprechender Berufsbefugnis und Kammermitgliedschaft werde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings nicht mehr ausgeübt. Eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit liege daher nicht vor. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten Erkenntnis könnten somit nicht auf den vorliegenden Fall umgelegt werden.Unter Bezugnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wurde ausgeführt, dass die Versicherungsgrenze im Jahr 2019 EUR 5.361,72 und im Jahr 2020 EUR 5.527,92 betrage. Unter Außerachtlassung der Firmenpension, die seit 2006 nicht für eine laufende Erwerbstätigkeit gewährt werde, werde die Versicherungsgrenze nicht überschritten. Mangels Überschreitung der Versicherungsgrenze aus einer Erwerbstätigkeit sei der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit der Zitierung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2018, G312 2103340-1 verschweige die SVS, dass der Beschwerdeführer in dieser Entscheidung „auch nach Eintritt in den Ruhestand seine Berufsbefugnis aufrechterhalten und (…) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kammermitglied war (…).“ Eine solche Erwerbstätigkeit mit entsprechender Berufsbefugnis und Kammermitgliedschaft werde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings nicht mehr ausgeübt. Eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit liege daher nicht vor. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten Erkenntnis könnten somit nicht auf den vorliegenden Fall umgelegt werden.

Auch alle weiteren Verweise der SVS auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichthofes hätten zum Inhalt, dass durch einen Geschäftsführer dem Grunde nach durch eine Erwerbstätigkeit ein Tatbestand verwirklicht werde, der eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 GSVG auslöse. Darüber hinaus sei eine Pflichtversicherung nach der VwGH-Judikatur anzunehmen, wenn Gestaltungskonstruktionen gewählt werden würden, eine solche Pflichtversicherung zu umgehen oder kein angemessenes Entgelt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit gewährt werde. Hinsichtlich des seitens der SVS genannten Erkenntnisses des BVwG vom 07.10.2021, W198 2238081-1, bei dem eine unveränderte Tätigkeit eines Geschäftsführers einer operativ tätigen Gesellschaft vorliege, und diese nunmehr in Form einer Firmenpension ausbezahlt werde, sei zu entgegnen, dass damit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Auch alle weiteren Verweise der SVS auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Verwaltungsgerichthofes hätten zum Inhalt, dass durch einen Geschäftsführer dem Grunde nach durch eine Erwerbstätigkeit ein Tatbestand verwirklicht werde, der eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG auslöse. Darüber hinaus sei eine Pflichtversicherung nach der VwGH-Judikatur anzunehmen, wenn Gestaltungskonstruktionen gewählt werden würden, eine solche Pflichtversicherung zu umgehen oder kein angemessenes Entgelt für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit gewährt werde. Hinsichtlich des seitens der SVS genannten Erkenntnisses des BVwG vom 07.10.2021, W198 2238081-1, bei dem eine unveränderte Tätigkeit eines Geschäftsführers einer operativ tätigen Gesellschaft vorliege, und diese nunmehr in Form einer Firmenpension ausbezahlt werde, sei zu entgegnen, dass damit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.

Sofern die SVS den gestaltenden Einfluss auf die Firmenpension sowohl im Zeitpunkt der vertraglichen Zusicherung als auch in den Jahren 2019 und 2020 hervorhebe, sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zusicherung der Pensionszusage der Beschwerdeführer zu 25% an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und gesellschaftsvertraglich daher auch über keinen maßgeblichen Einfluss verfügt habe. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesellschaftsanteile an der nunmehrigen S. Immobilien GmbH übernommen und es sei daher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1993 kein wesentlicher Einfluss gegeben gewesen. Es sei der SVS auch zu widersprechen, wenn aus der Einhaltung von seit mehr als 25 Jahren bestehenden Verträgen ein gestaltender Einfluss zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung abgeleitet werde. Aus der reinen Vertragserfüllung sei kein zum Zeitpunkt der Erfüllung gestaltender Einfluss abzuleiten und die SVS bleibe es schuldig, zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung einen gestaltenden Einfluss nachzuweisen. Aus der reinen Vertragserfüllung sei ein solcher jedenfalls auszuschließen. Sofern die SVS den gestaltenden Einfluss auf die Firmenpension sowohl im Zeitpunkt der vertraglichen Zusicherung als auch in den Jahren 2019 und 2020 hervorhebe, sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Zusicherung der Pensionszusage der Beschwerdeführer zu 25% an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei und gesellschaftsvertraglich daher auch über keinen maßgeblichen Einfluss verfügt habe. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesellschaftsanteile an der nunmehrigen Sitzung Immobilien GmbH übernommen und es sei daher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1993 kein wesentlicher Einfluss gegeben gewesen. Es sei der SVS auch zu widersprechen, wenn aus der Einhaltung von seit mehr als 25 Jahren bestehenden Verträgen ein gestaltender Einfluss zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung abgeleitet werde. Aus der reinen Vertragserfüllung sei kein zum Zeitpunkt der Erfüllung gestaltender Einfluss abzuleiten und die SVS bleibe es schuldig, zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung einen gestaltenden Einfluss nachzuweisen. Aus der reinen Vertragserfüllung sei ein solcher jedenfalls auszuschließen.

Nachdem der Beschwerdeführer keine operative Tätigkeit, für welche allenfalls ein angemessenes Gehalt anzusetzen wäre, ausübe und nur mehr organschaftlich für die Gesellschaft tätig sei, liege mit der Auszahlung der Firmenpension aus der vormaligen operativen Tätigkeit keine Gestaltungskonstruktion zur Umgehung einer Pflichtversicherung vor. Ein Überschreiten der Versicherungsgrenze liege ebenso nicht vor, weshalb der Tatbestand einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht gegeben sei.Nachdem der Beschwerdeführer keine operative Tätigkeit, für welche allenfalls ein angemessenes Gehalt anzusetzen wäre, ausübe und nur mehr organschaftlich für die Gesellschaft tätig sei, liege mit der Auszahlung der Firmenpension aus der vormaligen operativen Tätigkeit keine Gestaltungskonstruktion zur Umgehung einer Pflichtversicherung vor. Ein Überschreiten der Versicherungsgrenze liege ebenso nicht vor, weshalb der Tatbestand einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht gegeben sei.

3. Mit Schreiben vom 06.10.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, wesentlich für die Beurteilung des Falles sei, dass es sich bei der Farben S. GmbH bzw. der S. Immobilien GmbH zu FN XXXX um dieselbe Firma handle. Wie hoch die Gesellschafterbeteiligung an der GmbH im Zeitpunkt der Pensionszusage gewesen sei und, ob die GmbH über seine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer verfüge, sei für die Beurteilung des Falls nicht relevant. Die SVS nahm Bezug auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2018, G312 2103340-1 sowie auf das VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2013, 2013/08/0054, demnach die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer als Formalkriterium zu beurteilen sei und allein die Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ausreichend sei.3. Mit Schreiben vom 06.10.2022 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, wesentlich für die Beurteilung des Falles sei, dass es sich bei der Farben Sitzung GmbH bzw. der Sitzung Immobilien GmbH zu FN römisch 40 um dieselbe Firma handle. Wie hoch die Gesellschafterbeteiligung an der GmbH im Zeitpunkt der Pensionszusage gewesen sei und, ob die GmbH über seine Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer verfüge, sei für die Beurteilung des Falls nicht relevant. Die SVS nahm Bezug auf das Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2018, G312 2103340-1 sowie auf das VwGH-Erkenntnis vom 13.11.2013, 2013/08/0054, demnach die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer als Formalkriterium zu beurteilen sei und allein die Eigenschaft als Geschäftsführer dafür ausreichend sei.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2022, W145 2259921-1/6E wurde die Beschwerde vom 14.09.2022 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2022, W145 2259921-1/6E wurde die Beschwerde vom 14.09.2022 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/08/0051) die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werde und im Einkommensteuerbescheid als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bindend festgestellt worden sei, allein auf Grund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG einzufließen habe. Weiters zitierte das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.11.1998, 10 ObS 330/98x), wonach immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschlussfassung zukämen, weiterhin als Geschäftsführer tätig sei, diesem Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht all das, was ihm von der Gesellschaft zufließe (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch habe (nicht vorgenommene Gewinnausschüttung), als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen sei, könne doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert werden. Zudem sei, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer als Formalkriterium zu beurteilen, wofür allein die Eigenschaft als Geschäftsführer ausreichend sei (Hinweis VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/08/0051) die einem Geschäftsführer vertraglich zugesicherte Firmenpension, die in welcher Form auch immer ausbezahlt werde und im Einkommensteuerbescheid als „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bindend festgestellt worden sei, allein auf Grund dieser bindenden Feststellung durch die Abgabenbehörde in die Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG einzufließen habe. Weiters zitierte das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 24.11.1998, 10 ObS 330/98x), wonach immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beschlussfassung zukämen, weiterhin als Geschäftsführer tätig sei, diesem Geschäftsführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht all das, was ihm von der Gesellschaft zufließe (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw. worauf er grundsätzlich Anspruch habe (nicht vorgenommene Gewinnausschüttung), als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen sei, könne doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert werden. Zudem sei, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer als Formalkriterium zu beurteilen, wofür allein die Eigenschaft als Geschäftsführer ausreichend sei (Hinweis VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054).

5. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2023 fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber brachte zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2019 und 2020 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterzogen und dabei verkannt, dass unter Ausklammerung der Einkünfte aus einer ehemaligen Geschäftsführungstätigkeit (Firmenpension) die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG nicht überschritten werde und daher keine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051 gestützt, wobei verkannt worden sei, dass diese Rechtsprechung zu einem Fall der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG (Pflichtversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Kammermitgliedschaft der Gesellschaft) ergangen sei, welche in gegenständlichem Fall mangels Kammermitgliedschaft der S. Immobilien GmbH jedenfalls nicht vorliege. Darüber hinaus habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH gesetzt, wonach Einkünfte aus einer ehemaligen Geschäftsführungstätigkeit (Firmenpension) nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien (zB VwGH Ra 2017/08/0116 vom 06.03.2018). 5. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2023 fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber brachte zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Jahren 2019 und 2020 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterzogen und dabei verkannt, dass unter Ausklammerung der Einkünfte aus einer ehemaligen Geschäftsführungstätigkeit (Firmenpension) die Versicherungsgrenze gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG nicht überschritten werde und daher keine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051 gestützt, wobei verkannt worden sei, dass diese Rechtsprechung zu einem Fall der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (Pflichtversicherung für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Kammermitgliedschaft der Gesellschaft) ergangen sei, welche in gegenständlichem Fall mangels Kammermitgliedschaft der Sitzung Immobilien GmbH jedenfalls nicht vorliege. Darüber hinaus habe sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH gesetzt, wonach Einkünfte aus einer ehemaligen Geschäftsführungstätigkeit (Firmenpension) nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG als Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen seien (zB VwGH Ra 2017/08/0116 vom 06.03.2018).

6. Im Zuge des Revisionsverfahrens vor dem VwGH brachte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers anschloss.

7. Mit Erkenntnis vom 31.01.2024, Ra 2023/08/0027-10 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2022, W145 2259921-1/6E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Die Entscheidungsgründe lauten auszugsweise wie folgt:

„[…]

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN), dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN), dass sich die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist).

Eine Firmenpension ist jedoch - worauf der Verwaltungsgerichtshof im vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0116, bereits hingewiesen hat - dadurch gekennzeichnet, dass sie für eine Tätigkeit, die beendet ist, geleistet wird. Die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise können im Einzelfall zwar dazu führen, dass eine andere Einschätzung geboten und die Firmenpension einer aktuell noch ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis lassen sich aber keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Tätigkeit, für die die Firmenpension gewährt werde, vom Revisionswerber nicht mehr ausgeübt werde und die nunmehrige Geschäftsführerfunktion keine operative Tätigkeit erfasse. Damit fehlte es für die Einbeziehung der Firmenpension in die Beitragsgrundlage an der Voraussetzung, dass die damit abgegoltene Tätigkeit weiter ausgeübt wird.

Mit den sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde aber die maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht überschritten. Daher begründete auch die weiterhin bestehende Geschäftsführerfunktion des Revisionswerbers - obwohl sie im Sinn des vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisses VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054, auch ohne operative Aufgaben eine Erwerbstätigkeit darstellt - nicht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Mit den sonstigen Einkünften aus selbständiger Arbeit wurde aber die maßgebliche Versicherungsgrenze nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG nicht überschritten. Daher begründete auch die weiterhin bestehende Geschäftsführerfunktion des Revisionswerbers - obwohl sie im Sinn des vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisses VwGH 13.11.2013, 2013/08/0054, auch ohne operative Aufgaben eine Erwerbstätigkeit darstellt - nicht die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

[…]“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , war von 02.06.1993 bis 15.03.2006 als alleiniger Geschäftsführer der XXXX GmbH (FN XXXX ) im Firmenbuch eingetragen.1.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 , SVNR römisch 40 , war von 02.06.1993 bis 15.03.2006 als alleiniger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (FN römisch 40 ) im Firmenbuch eingetragen.

Mit Mai 2005 wurde die XXXX GmbH (im Folgenden „Farben S. GmbH“) in XXXX GmbH umbenannt. Unter der FN XXXX besteht seit 20.05.2005 die XXXX GmbH (im Folgenden „S. Immobilien GmbH“). Mit Mai 2005 wurde die römisch 40 GmbH (im Folgenden „Farben Sitzung GmbH“) in römisch 40 GmbH umbenannt. Unter der FN römisch 40 besteht seit 20.05.2005 die römisch 40 GmbH (im Folgenden „S. Immobilien GmbH“).

Von 1993 bis 2000 hatte der Beschwerdeführer einen 25%igen Gesellschaftsanteil an dieser GmbH, seit 18.05.2000 ist er Alleingesellschafter. Seit 01.05.2011 ist der Beschwerdeführer auch alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH.

1.2. Mit Einbringungsvertrag vom 26.07.2005, abgeschlossen zwischen der S. Immobilien GmbH (FN XXXX ) und der Farben S. GmbH (FN XXXX ), wurde in Punkt I.3. festgehalten, dass Sinn und Zweck des gegenständlichen Vertrages die Einbringung des Betriebes des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die S. Immobilien GmbH in die neu gegründete Farben S. GmbH (FN XXXX ) ist, die diesen Betrieb weiterführen wird.1.2. Mit Einbringungsvertrag vom 26.07.2005, abgeschlossen zwischen der Sitzung Immobilien GmbH (FN römisch 40 ) und der Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 ), wurde in Punkt römisch eins.3. festgehalten, dass Sinn und Zweck des gegenständlichen Vertrages die Einbringung des Betriebes des Handels mit Farben und Bauzubehör durch die Sitzung Immobilien GmbH in die neu gegründete Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 ) ist, die diesen Betrieb weiterführen wird.

Die Pensionszusage an den Beschwerdeführer verblieb bei der S. Immobilien GmbH. Auch die Pensionszahlungen erfolgen seitens der S. Immobilien GmbH.Die Pensionszusage an den Beschwerdeführer verblieb bei der Sitzung Immobilien GmbH. Auch die Pensionszahlungen erfolgen seitens der Sitzung Immobilien GmbH.

1.3. Die Tätigkeit für welche die Firmenpension gewährt wird, nämlich die Führung eines Großhandelsunternehmens für Farben und Bauzubehör, wird seit 2005 vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt.

1.4. Die S. Immobilien GmbH ist jedenfalls seit 2011 nur noch im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig. Die Verwaltung der Immobilien ist an einen Immobilientreuhänder ausgelagert. 1.4. Die Sitzung Immobilien GmbH ist jedenfalls seit 2011 nur noch im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig. Die Verwaltung der Immobilien ist an einen Immobilientreuhänder ausgelagert.

1.5. Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2006 eine Firmenpension, die auf dem zwischen der Farben S. GmbH (FN XXXX ) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrag vom 13.09.1993 basiert.1.5. Der Beschwerdeführer bezieht seit März 2006 eine Firmenpension, die auf dem zwischen der Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 ) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrag vom 13.09.1993 basiert.

1.6. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 29.10.2020 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 34.381,27 aus. Hiervon entfallen laut Einkommenssteuererklärung ein Betrag in Höhe von EUR 32.164,68 auf die Firmenpension.

Der Einkommenssteuerbescheid 2020 vom 03.12.2021 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 33.896,38 aus. Hiervon entfällt laut Einkommenssteuererklärung ein Betrag in Höhe von EUR 32.164,68 auf die Firmenpension.

1.7. In den Jahren 2019 und 2020 wurden keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.

1.8. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.03.2006 bis 28.02.2011 in vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer und bezieht seit 01.03.2011 von der belangten Behörde eine Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes.

Festzuhalten ist, dass – wie auch der Revision vom 03.02.2023 zu entnehmen ist – der festgestellte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig ist.

2.1. Die Feststellungen zur Farben S. GmbH und zur S. Immobilien GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch (vgl. Firmenbuch-Auszug mit historischen Daten zum Stichtag 18.07.2022 zu FN XXXX ). Insbesondere ergibt sich daraus, dass es sich, wie aus der identen Firmenbuchnummer ersichtlich ist, um dieselbe Gesellschaft handelt, die im Mai 2005 umbenannt worden ist. Diese Tatsache, dass die S. Immobilien GmbH (vor der Umbenennung: Farben S. GmbH), FN XXXX , dieselbe Firma ist, welche die Pensionszusage eingeräumt hat und welche die Pension ausbezahlt, ergibt sich eindeutig aus dem seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die SVS gesendeten E-Mail vom 30.06.2022.2.1. Die Feststellungen zur Farben Sitzung GmbH und zur Sitzung Immobilien GmbH ergeben sich aus dem Firmenbuch vergleiche Firmenbuch-Auszug mit historischen Daten zum Stichtag 18.07.2022 zu FN römisch 40 ). Insbesondere ergibt sich daraus, dass es sich, wie aus der identen Firmenbuchnummer ersichtlich ist, um dieselbe Gesellschaft handelt, die im Mai 2005 umbenannt worden ist. Diese Tatsache, dass die Sitzung Immobilien GmbH (vor der Umbenennung: Farben Sitzung GmbH), FN römisch 40 , dieselbe Firma ist, welche die Pensionszusage eingeräumt hat und welche die Pension ausbezahlt, ergibt sich eindeutig aus dem seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an die SVS gesendeten E-Mail vom 30.06.2022.

Die Feststellung zu den Funktionen des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuch (zu FN XXXX ). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 02.06.1993 bis 15.03.2006 als alleiniger Geschäftsführer der Farben S. GmbH im Firmenbuch eingetragen war und seit 01.05.2011 Alleingeschäftsführer der S. Immobilien GmbH ist. Die Feststellung zu den Funktionen des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuch (zu FN römisch 40 ). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von 02.06.1993 bis 15.03.2006 als alleiniger Geschäftsführer der Farben Sitzung GmbH im Firmenbuch eingetragen war und seit 01.05.2011 Alleingeschäftsführer der Sitzung Immobilien GmbH ist.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Einbringungsvertrages vom 26.07.2005 beruhen auf einer Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Vertrag.

Dass die Pensionszusage an den Beschwerdeführer bei der S. Immobilien GmbH verblieb und die Pensionszahlungen von der S. Immobilien GmbH erfolgen, kann ebenfalls auf den Einbringungsvertrag gestützt werden, dessen Pkt. II.2. zufolge die bilanzierte Pensionsverpflichtung für den Geschäftsführer der S. Immobilien GmbH nicht von der Einbringung erfasst ist. Dass die Pensionszusage an den Beschwerdeführer bei der Sitzung Immobilien GmbH verblieb und die Pensionszahlungen von der Sitzung Immobilien GmbH erfolgen, kann ebenfalls auf den Einbringungsvertrag gestützt werden, dessen Pkt. römisch II.2. zufolge die bilanzierte Pensionsverpflichtung für den Geschäftsführer der Sitzung Immobilien GmbH nicht von der Einbringung erfasst ist.

2.3. Die Feststellung, dass die Tätigkeit, für welche die Firmenpension gewährt wird, seit 2005 vom Beschwerdeführer nicht mehr ausgeübt wird, stützt sich auf den Pensionszusicherungsvertrag vom 13.09.1993, auf einen Versicherungsdatenauszug sowie auf einen Auszug aus dem Gewerberegister, welcher betreffend Handelsgewerbe als Endigungsdatum für die Gewerbeberechtigung den 19.08.2005 ausweist.

2.4. Die Feststellung, dass die S. Immobilien GmbH jedenfalls seit 2011 nur noch im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig und die Verwaltung der Immobilien an einen Immobilientreuhänder ausgelagert ist, beruht auf dem im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen, auch seitens der SVS nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.07.2022 (S. 2 – 3) und im E-Mail vom 11.06.2022 samt den beigelegten Unterlagen wie insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2004/2005 (Farben S. GmbH) und jener für das Jahr 2020 (S. Immobilien GmbH), in der an Umsatzerlösen ausschließlich Mieterlöse und Betriebskosten angeführt sind, einer beispielhaften Abrechnung des Immobilientreuhänders, auf den die Verwaltung der Immobilien ausgelagert wurde, und dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten. 2.4. Die Feststellung, dass die Sitzung Immobilien GmbH jedenfalls seit 2011 nur noch im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig und die Verwaltung der Immobilien an einen Immobilientreuhänder ausgelagert ist, beruht auf dem im Wesentlichen gleichbleibenden und glaubwürdigen, auch seitens der SVS nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18.07.2022 Sitzung 2 – 3) und im E-Mail vom 11.06.2022 samt den beigelegten Unterlagen wie insbesondere der Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2004/2005 (Farben Sitzung GmbH) und jener für das Jahr 2020 Sitzung Immobilien GmbH), in der an Umsatzerlösen ausschließlich Mieterlöse und Betriebskosten angeführt sind, einer beispielhaften Abrechnung des Immobilientreuhänders, auf den die Verwaltung der Immobilien ausgelagert wurde, und dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten.

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Basis des zwischen ihm und der Farben S. GmbH (FN XXXX ) abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrages vom 13.09.1993 seit März 2006 eine Firmenpension bezieht, fußt auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches in den Beilagen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 Deckung findet. 2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Basis des zwischen ihm und der Farben Sitzung GmbH (FN römisch 40 ) abgeschlossenen Pensionszusicherungsvertrages vom 13.09.1993 seit März 2006 eine Firmenpension bezieht, fußt auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches in den Beilagen zu den Steuererklärungen für die Jahre 2007 und 2008 Deckung findet.

2.6. Die zu den Einkommenssteuerbescheiden 2019 und 2020 getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Daten.

2.7. Dass in den Jahren 2019 und 2020 keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden, wurde im angefochtenen Bescheid der SVS festgehalten und seitens des Beschwerdeführers nicht moniert.

2.8. Die Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer von 01.03.2006 bis 28.02.2011 in vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer befand und seit 01.03.2011 von der belangten Behörde eine Alterspension bezieht, stützt sich auf den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

2.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.9. Gemäß Paragraph 24, Absa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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