TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W237 2291353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AlVG §38
AlVG §49
VwGVG §29 Abs5
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989

Spruch



W237 2291353-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt A) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.03.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 07.03.2024 bis 17.03.2024 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Spruchpunkt A) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.03.2024 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 07.03.2024 bis 17.03.2024 zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 49 AlVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2024verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2024verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2291353.1.01

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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