TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/15 W156 2290517-1

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Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W156 2290517-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 10.11.2023, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 10.11.2023, ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo (in Folge mbP), beantragte am 28.09.2023 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG. Es sei eine Beschäftigung in der Montage von Solar-und Photovoltaikanlagen beim Arbeitgeber XXXX (in Folge BF) in 2380 Perchtoldsdorf mit einer Entlohnung von Euro 2.925 brutto im Monat geplant.1. Herr römisch 40 , ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo (in Folge mbP), beantragte am 28.09.2023 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG. Es sei eine Beschäftigung in der Montage von Solar-und Photovoltaikanlagen beim Arbeitgeber römisch 40 (in Folge BF) in 2380 Perchtoldsdorf mit einer Entlohnung von Euro 2.925 brutto im Monat geplant.

Zur Vermittlung von Ersatzkräften wurde nichts angegeben.

Dem Antrag waren folgende verfahrensrelevanten Unterlagen beigelegt:

- Jahreszeugnisse der 10. Bis 12. Klasse der Berufsmittelschule Lebensmitteltechnologie der SH.M.L.E. (Oberwirtschaftsmittelschule) „ XXXX - Zeugnis über den Erfolg der Mittelschule- Jahreszeugnisse der 10. Bis 12. Klasse der Berufsmittelschule Lebensmitteltechnologie der SH.M.L.E. (Oberwirtschaftsmittelschule) „ römisch 40 - Zeugnis über den Erfolg der Mittelschule

- Bestätigung der „ XXXX “ über die Beschäftigung als Photovoltaikinstallateur von 01.05.2018 bis 31.05.2023- Bestätigung der „ römisch 40 “ über die Beschäftigung als Photovoltaikinstallateur von 01.05.2018 bis 31.05.2023

2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Mödling (in Folge AMS) vom 09.10.2023 wurde die BF im Rahmen eines Parteiengehörs über die gesetzlichen Bestimmungen informiert und darüber, dass nur 20 statt der erforderlichen 55 Punkte erreicht werden. Die Punktevergabe wurde erläutert und festgehalten, dass keine Unterlagen betreffend Berufsqualifikation vorgelegt worden seien, bezüglich der Berufserfahrung ein Auszug aus der kosovarischen Sozialversicherung vorzulegen sei und hinsichtlich der Sprachkenntnisse lediglich 5 Punkte für Serbisch/Bosnisch/Kroatisch vergeben werden könnten. Weiters wurde mit selbigen Tag ein Vermittlungsauftrag übermittelt.

3. Mit Schreiben vom 10.10.2023 nahm die BF dazu Stellung und führte aus, dass die mbP als LG3 (Facharbeiter) laut Kollektivvertrag für Arbeiter in Eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe eingestuft werde samt Aufschlüsselung des Gehaltes samt Zulagen. und legte den ausgefüllten Vermittlungsauftrag vor.

4. Mit Bescheid vom 10.11.2023 wurde der Antrag abgelehnt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die Berufserfahrung nachgewiesen worden sei (sie werde noch einmal vorgelegt) worden sei und dass die mbP einen Hochmittelschulabschluss.

6. Mit Parteiengehör vom 26.02.2024 wurde vom AMS mitgeteilt, dass für die Qualifikation mangels Nachweis keine Punkte vergeben werden könnte und der Nachweis der Berufserfahrung als auch der Englischkenntnisse ebenso zur Punktvergabe nicht herangezogen werden könnte.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 17.04.2024 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

9. Am 18.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Parteiengehör vom 04.06.2024 wurde die BF aufgefordert, den Hochschulzugang der mbP zu belegen sowie einen Auszug aus dem Trusti und Nachweise allfälliger Sprachkenntnisse durch anerkannte Sprachzertifikate vorzulegen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mbP, ein am XXXX geborener Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte am 28.09.2023 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach
§ 12b AuslBG. Es sei eine Beschäftigung in der Montage von Solar-und Photovoltaikanlagen bei der BF mit einer Entlohnung von Euro 2.925 brutto im Monat geplant.
Die mbP, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte am 28.09.2023 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine sonstige Schlüsselkraft nach
§ 12b AuslBG. Es sei eine Beschäftigung in der Montage von Solar-und Photovoltaikanlagen bei der BF mit einer Entlohnung von Euro 2.925 brutto im Monat geplant.

Die mbP hat die Berufsmittelschule im Kosovo abgeschlossen. Der Nachweis des Abschlusses mit Matura wurde nicht erbracht.

Nachweise anerkannter Sprachinstitute über Sprachkenntnisse in Englisch und Serbisch wurde nicht nachgereicht.

Ein Nachweis einer versicherten Tätigkeit wurde nicht erbracht, da ein Versicherungsauszug bezüglich der Berufszeiten nicht vorgelegt wurde.

Die mbP erreicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 55 Punkten nach der Anlage C des AuslBG nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörden und dem Vorbringen der BF.

Unter Verweis auf die Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird davon ausgegangen, dass die vorgelegten Zeugnisse den Hochschulzugang nicht belegen vgl. https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.Unter Verweis auf die Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird davon ausgegangen, dass die vorgelegten Zeugnisse den Hochschulzugang nicht belegen vergleiche https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.

html#land_gewaehlt).

Da die mbP keine Ausbildung als Photovoltiktechniker nachweisen kann, wären der Erwerb der entsprechenden Kenntnisse im Wege der Berufserfahrung nachzuweisen.

Hinsichtlich der Berufserfahrung und dem Erwerb der verlangten Fertigkeiten ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung der „ XXXX ", vom 12.06.2023 vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass die mbP als „Photovoltaikmonteur" vom 01.05.2018 bis 31.05.2023 beschäftigt war. Mit Mail vom 17.11.2023 wurde von der BF mitgeteilt, dass die mbP Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hätte, für die es seines Wissens nach keine Kategorie im kosovarischen Steuerrecht gäbe und der Pensionsfonds hätte die mbP nicht interessiert.Hinsichtlich der Berufserfahrung und dem Erwerb der verlangten Fertigkeiten ist auszuführen, dass eine Arbeitsbescheinigung der „ römisch 40 ", vom 12.06.2023 vorgelegt wurde, aus der sich ergibt, dass die mbP als „Photovoltaikmonteur" vom 01.05.2018 bis 31.05.2023 beschäftigt war. Mit Mail vom 17.11.2023 wurde von der BF mitgeteilt, dass die mbP Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hätte, für die es seines Wissens nach keine Kategorie im kosovarischen Steuerrecht gäbe und der Pensionsfonds hätte die mbP nicht interessiert.

Im Beschwerdefall ist das vorgelegte Dienstzeugnis allein aber nicht geeignet, die dort beschriebene Tätigkeit der mbP nachzuweisen.

Laut Auskunft der österreichischen Botschaft Pristina zeichnet Trusti sämtliche beruflichen Aufzeichnungen auf um einen Pensionsanspruch zu berechnen; ein entsprechender Auszug liste alle Versicherungszeiten auf und nenne die entsprechenden Arbeitgeber.

Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des Kosovo, verlautbart im Amtsblatt der Republik Kosovo, Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige (vgl. Art. 6 des Gesetzes).Mit Gesetz NR. 04/L-101 über den Pensionsfonds des Kosovo, verlautbart im Amtsblatt der Republik Kosovo, Nr. 10 vom 08.05.2012 (https://gzk.rks-gov.net/ActDocumentDetail.aspx?ActID=2815), wurde ein Pensionsfond eingerichtet, in den sowohl Arbeitgeber als Arbeitnehmer verpflichtet sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung entsprechende Beträge einzuzahlen, diese Pflicht zur Abfuhr von Pensionsbeiträgen gilt auch für selbständig Tätige vergleiche Artikel 6, des Gesetzes).

Soweit die BF also darauf hinweist, dass die mbP keine Beiträge zum kosovarischen Pensionsfonds abgeführt hat, so stellt die BF damit in den Raum, dass eine allfällige Tätigkeit entgegen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates erbracht worden ist.

Daran vermag auch eine allfällige Vorlage von Honorarrechnungen nichts zu ändern, da aus diesen nicht hervorgeht, dass die mbP die Sozialversicherungsabgaben abgeführt hätte.

Wenn nunmehr die mbP keine Pensionsversicherungszeiten nachweisen kann, bedeutet dies, dass von der mbP als selbständig Tätiger entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keine Beiträge geleistet wurden.

Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in
§ 4 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Aus der Systematik des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist abzuleiten, dass dieses Gesetz eine legale und den österreichischen Vorschriften entsprechende Tätigkeit ermöglichen soll, welcher keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen entgegen stehen. So fordert Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, dass die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Zudem sanktioniert der Gesetzgeber in
§ 4 Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5 und 6 AuslBG Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und unerlaubte Arbeitsvermittlung. Es kann dem Gesetzgeber daher nicht unterstellt werden, dass er bei ausländischen Berufserfahrung solche anerkennen und mit Punkten honorieren möchte, welche unter Umgehung der (Sozialversicherungs-) Rechtsvorschriften jenes Staates erworben wurden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wurde.

Die mbP hat somit weder die entsprechende ordnungsgemäße Berufserfahrung nachgewiesen noch, dass sie im Rahmen dieser Beschäftigung die verlangten Fertigkeiten erworben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Materiellrechtliche Bestimmungen des AuslBG:

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022:

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b.Paragraph 12 b,

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

 

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022:
Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2022:

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d.Paragraph 20 d,

(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder

7. als Künstler gemäß § 147. als Künstler gemäß Paragraph 14,

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) –(5) […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(2) –(5) […]
(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

3.2 Zu Spruchpunkt A:

§ 12b AuslBG wurde im Rahmen der mit BGBl. I Nr. 25/2011 durchgeführten Neuregelung des Arbeitsmarktzuganges von besonders Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nach einem kriteriengeleiteten Punktesystem geschaffen.Paragraph 12 b, AuslBG wurde im Rahmen der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, durchgeführten Neuregelung des Arbeitsmarktzuganges von besonders Hochqualifizierten, von Fachkräften in Mangelberufen und von sonstigen Schlüsselkräften aus Drittstaaten nach einem kriteriengeleiteten Punktesystem geschaffen.

Wie aus den Erläuterungen (GP XXIV RV 1077) zu dieser Bestimmung hervorgeht, sollte an Stelle der bis dahin geltenden über Quoten und allgemeine Kriterien gesteuerten Zulassung von Schlüsselkräften eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Zulassung der Neuzuwanderung geschaffen werden, um jenen qualifizierten Arbeitskräften die Neuzuwanderung zu ermöglichen, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential rekrutiert werden könnten und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig sind. Die Zulassung der "sonstigen Schlüsselkräfte" (§§ 12b und 12c) wurde den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt.Wie aus den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1077) zu dieser Bestimmung hervorgeht, sollte an Stelle der bis dahin geltenden über Quoten und allgemeine Kriterien gesteuerten Zulassung von Schlüsselkräften eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Zulassung der Neuzuwanderung geschaffen werden, um jenen qualifizierten Arbeitskräften die Neuzuwanderung zu ermöglichen, die bei einer längerfristigen Beobachtung der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsentwicklung sowie unter Berücksichtigung der schulischen und betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen nicht aus dem vorhandenen Arbeitskräftepotential rekrutiert werden könnten und zur Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig sind. Die Zulassung der "sonstigen Schlüsselkräfte" (Paragraphen 12 b und 12c) wurde den jeweiligen arbeitsplatzbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Anforderungen entsprechend unterschiedlich geregelt.

Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung (unter anderem) des § 12b Z 1 AuslBG die bis dahin geltende allgemeine Definition einer Schlüsselkraft ablösen und einen Raster von konkreten Kriterien schaffen wollte. Daraus folgt, dass mit Erfüllung der in der Anlage C dargelegten Kriterien durch einen Antragsteller diesem Erfordernis rechtlich Rechnung getragen wird und für eine gesonderte, darüber hinausgehende Prüfung der Qualität der Arbeit oder der Auswirkungen auf eine allfällige Strukturverbesserung des inländischen Arbeitsmarktes kein Raum gegeben ist.Daraus ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung (unter anderem) des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG die bis dahin geltende allgemeine Definition einer Schlüsselkraft ablösen und einen Raster von konkreten Kriterien schaffen wollte. Daraus folgt, dass mit Erfüllung der in der Anlage C dargelegten Kriterien durch einen Antragsteller diesem Erfordernis rechtlich Rechnung getragen wird und für eine gesonderte, darüber hinausgehende Prüfung der Qualität der Arbeit oder der Auswirkungen auf eine allfällige Strukturverbesserung des inländischen Arbeitsmarktes kein Raum gegeben ist.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2023/09/0009-14, ausgeführt, angesichts des klaren Wortlauts des § 12b Z 1 AuslBG und der Rsp. des VwGH für die Annahme kein Raum bleibt, dass es zusätzlich zu den dort genannten Kriterien darauf ankäme, dass die beabsichtigte Beschäftigung ein bestimmtes Qualifikationsniveau erreicht. Eine derartige Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 13) entnehmen.Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis vom 13.05.2024, Ra 2023/09/0009-14, ausgeführt, angesichts des klaren Wortlauts des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG und der Rsp. des VwGH für die Annahme kein Raum bleibt, dass es zusätzlich zu den dort genannten Kriterien darauf ankäme, dass die beabsichtigte Beschäftigung ein bestimmtes Qualifikationsniveau erreicht. Eine derartige Voraussetzung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Erläuterungen (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) entnehmen.

Da die mbP bei Antragstellung das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat, sind diesbezüglich gemäß Anlage C 15 Punkte zu vergeben.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Kenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau entsprechen der Stufe A1, Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist:

?        ÖSD,

?        Goethe-Institut,

?        Telc GmbH,

?        Österreichischer Integrationsfonds.

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, Zl 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen.

Da die mbp keine derartigen Sprachzertifikate beigebracht hat, konnten hiefür keine Punkte vergeben werden.

Sofern die BF vorbringt, dass die mbP Englisch als einzige Fremdsprache in der Berufsmittelschule erlernt hat, und daher in Analogie zur österreichischen Matura, die für Englisch als erste lebende Fremdsprache ein Kompetenzniveau von B2 vorsieht ist anzumerken, dass gemäß § 20d Abs. 6 1. Satz AuslBG die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, die mbP die Schule jedoch bereits 2017 abgeschlossen hat und keinen Maturaabschluss nachweisen konnte.Sofern die BF vorbringt, dass die mbP Englisch als einzige Fremdsprache in der Berufsmittelschule erlernt hat, und daher in Analogie zur österreichischen Matura, die für Englisch als erste lebende Fremdsprache ein Kompetenzniveau von B2 vorsieht ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 20 d, Absatz 6, 1. Satz AuslBG die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, die mbP die Schule jedoch bereits 2017 abgeschlossen hat und keinen Maturaabschluss nachweisen konnte.

Im ggst. Verfahren verfügt die mbP über keine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, noch wurde der Nachweis des Erwerbes von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht, weshalb im Bereich Qualifikation 0 Punkt zu vergeben sind.Im ggst. Verfahren verfügt die mbP über keine allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, noch wurde der Nachweis des Erwerbes von speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erbracht, weshalb im Bereich Qualifikation 0 Punkt zu vergeben sind.

Zusammengefasst erreicht die mbP bei der Prüfung gemäß Anlage C lediglich eine Punktezahl von 15 Punkten.

Selbst wenn, die vorgelegten Schulzeugnisse der mbP den Hochschulzugang belegen würde, könnte die mbp zwar weitere 25 Punkte erzielen, aber dennoch nur 40 Punkte erreichen.

Auch Nachweise der serbischen Sprache konnten nicht erbracht werden, da aus den vorgelegten Zeugnissen lediglich hervorgeht, dass Unterricht in albanischer Sprache erfolgte und Englisch als einzige Fremdsprache unterrichtet wurde. Serbischkenntnisse konnten aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersehen werden.

Damit war die Beschwerde bereits mangels Erreichung der Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berufserfahrung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2290517.1.00

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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