TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W278 2266677-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2266677-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. 1314783801-222147676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. 1314783801-222147676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi erstbefragt und gab an, dass er der Religionsgemeinschaft der Hindu angehöre, in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe. Der BF stamme aus XXXX im Distrikt XXXX , Bundesstaat Haryana, seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Er sei am 17.06 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Indien die Kongress Partei unterstützt habe und deshalb von den Mitgliedern der BJP Partei bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Am nächsten Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Hindi erstbefragt und gab an, dass er der Religionsgemeinschaft der Hindu angehöre, in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe. Der BF stamme aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Bundesstaat Haryana, seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden nach wie vor in Indien leben. Er sei am 17.06 2022 legal mit dem Flugzeug nach Serbien von ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Indien die Kongress Partei unterstützt habe und deshalb von den Mitgliedern der BJP Partei bedroht worden sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 06.12.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde). Dabei führte er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei ein Arbeiter der Kongresspartei in Indien gewesen. Mitglieder der BJP-Partei, die jetzt an der Regierung sei, hätten ihn des Öfteren bedroht. Als Sympathisant und Arbeiter für die Kongresspartei habe er Leute angesprochen und angeworben und Propaganda für die Partei gemacht. Er sei von den Sympathisanten der BJP verbal mit dem Umbringen bedroht worden. Ein paar Mal sei er auch überfallen worden. Nachgefragt, wie oft er bedroht worden sei, gab der BF an, dass er sich nicht erinnern könne. Überfallen sei er zwei Mal worden. Als er zum Beispiel mit seinem Motorrad unterwegs war, sei er von jungen Männern umzingelt, am Hals gepackt und geschlagen worden. Manchmal hätten sie auch Stöcke mitgehabt.

3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 19.12.2022 (zugestellt am 27.12. 2022) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 19.12.2022 (zugestellt am 27.12. 2022) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, es könne keine asylrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen oder aufgrund politischer Aktivitäten festgestellt werden. Die politische Opposition könne sich in Indien grundsätzlich frei betätigen. Behinderungen der Opposition und tätliche Übergriffe zögen in der Regel Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission nach sich. Bei Wahrunterstellung der Angriffe seien diese nicht dem Staat oder den Behörden zuzurechnen. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr des BF seien keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum als Existenzgrundlagen tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es seien im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es sei im Fall des BF jedenfalls als zumutbar anzunehmen, dass er in Indien einer Erwerbsarbeit zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse nachgehe.Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, es könne keine asylrechtlich relevante Verfolgung aus politischen Gründen oder aufgrund politischer Aktivitäten festgestellt werden. Die politische Opposition könne sich in Indien grundsätzlich frei betätigen. Behinderungen der Opposition und tätliche Übergriffe zögen in der Regel Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission nach sich. Bei Wahrunterstellung der Angriffe seien diese nicht dem Staat oder den Behörden zuzurechnen. Hinsichtlich der Situation im Falle der Rückkehr des BF seien keine Umstände bekannt, dass in Indien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben mangels Nahrung und Wohnraum als Existenzgrundlagen tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es seien im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bei einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es sei im Fall des BF jedenfalls als zumutbar anzunehmen, dass er in Indien einer Erwerbsarbeit zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse nachgehe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.01.2023 (eingebracht am selben Tag) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin brachte der BF erneut vor, dass er wegen seiner Werbung für die Kongresspartei sehr oft, auch mit dem Umbringen, bedroht sowie geschlagen worden sei. Er habe vergeblich versucht, Schutz durch die indischen Sicherheitsbehörden zu erlangen. Der BF fügte jedoch auch ein neues Fluchtvorbringen hinzu. Der BF habe in Indien eine muslimische Frau kennengelernt und sich in sie verliebt. Deren Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe den BF bedroht und mehrmals körperlich angegriffen. Der BF habe dabei erhebliche Verletzungen erlitten, bei einem Angriff 2020 sei der BF am Kopf verletzt worden, ein zweiter Angriff 2021 sei durch fünf Personen auf Motorrädern erfolgt. Sie hätten den BF zusammengeschlagen, der BF sei sogar bewusstlos geworden.

Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten der belangten Behörde der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Der BF könne keine Hilfe durch die indische Polizei erhalten, diese sei ihm gegenüber nicht schutzwillig. Die Beweiswürdigung des BFA, dass der BF bisher noch nicht auf asylrechtlich relevante Weise angegriffen wurde, sei nicht nachvollziehbar. Der BF habe ganz klar vorgebracht, von Anhängern der BJP aufgrund seiner politischen Gesinnung angegriffen worden zu sein. Der BF habe somit unzweifelhaft bereits erlittene Verfolgungshandlungen, welche die Gefahr zukünftiger Verfolgungshandlungen untermauern, vorgebracht.

Der BF würde bei einer Rückkehr nach Indien mit Sicherheit in eine aussichtslose Lage kommen. Der BF habe in Indien keine Familie und kein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte und auch keine Ersparnisse, er habe nur in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet. Insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der Wirtschaftslage in Indien, der wirtschaftlichen Lage des BF und der Verfolgung des BF in Indien sei im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte des BF geradezu wahrscheinlich.Der BF würde bei einer Rückkehr nach Indien mit Sicherheit in eine aussichtslose Lage kommen. Der BF habe in Indien keine Familie und kein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte und auch keine Ersparnisse, er habe nur in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet. Insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der Wirtschaftslage in Indien, der wirtschaftlichen Lage des BF und der Verfolgung des BF in Indien sei im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien eine ernsthafte Bedrohung einer Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte des BF geradezu wahrscheinlich.

5. Am 23.01.2024 wurde eine Bitte um Vertagung der für 05.02.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingebracht und gleichzeitig zwei Ambulanzberichte, eine Nichtbetriebsmeldung selbständiges Gewerbe und eine Terminbestätigung (OZ 5) vorgelegt wurden. Der Vertagungsbitte wurde von Seiten des BVwG nicht entsprochen.

6. Am 05.02.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher das BVwG zur Erstellung eines medizinische Gutachtes Ao. Univ. Prof. Dr. Christian Müller und Medizinalrat Dr. Wolfgang SOUKUP mit Beschluss zu den Sachverständigen bestellte. Vom BF wurde ein weiterer Ambulanzbericht (OZ 8 Beilage 8) vorgelegt. Das Bundesamt war entschuldigt nicht erschienen (OZ 4).

7. Der BF blieb der für 20.02.2024 anberaumten Beweisaufnahme unentschuldigt fern.

8. Der BF erschien zu der für 09.04.2024 anberaumten Beweisaufnahme um eine Stunde verspätet, sodass die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden konnte, da der Dolmetscher nicht mehr anwesend war.

9. Am 30.04.2024 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Hindi und der Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der BF wurde ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, der Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr befragt. Der erkennende Richter führte die Länderinformationen in das Verfahren ein, die rechtliche Vertretung des BF gab hierzu eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe Sharma an. Er stammt aus XXXX , Bundesstaat Haryana. Seine Erstsprache ist Hindi. Es besteht Verfahrensidentität.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu und gehört der Volksgruppe Sharma an. Er stammt aus römisch 40 , Bundesstaat Haryana. Seine Erstsprache ist Hindi. Es besteht Verfahrensidentität.

Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Juni 2022 im Familienverband mit den Eltern im Herkunftsort, wo er auch zwölf Jahre die Schule besuchte. Seine Familie verfügte über eine Landwirtschaft, in welcher der BF beschäftigt war. Er fügt auch über Kenntnisse als Elektriker und hat als Koch gearbeitet.

Die Eltern des BF sowie eine Schwester leben auch gegenwärtig am Herkunftsort des BF, ein Bruder hält sich mit seiner Familie ebenfalls in Indien auf. Der BF hält mit seinen Familienangehörigen Kontakt.

Der BF ist leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Im Verfahren hat der BF gesundheitliche Probleme vorgebracht und Befunde bezüglich einer Gastritis und einer Depression vorgelegt. Zuletzt hat sich das Befinden des BF gebessert.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF hat mit seinem Vorbringen, dass er in Indien aufgrund seiner Anhängerschaft und seiner Unterstützung für die Kongresspartei und wegen einer Beziehung zu einer muslimischen Frau verfolgt werde, eine Verfolgung oder Bedrohung, vor der er staatlich nicht geschützt werden kann, nicht glaubhaft gemacht.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert.

Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

In Indien ist die volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Der BF kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausweichen.

Der BF kann in seinen Herkunftsstaat Indien zurückkehren und ist nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der BF ist mit den indischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung und es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass er in einen lebensbedrohenden Zustand gerät oder sich sein Zustand lebensgefährlich verschlechtert.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

Der BF reiste im Juni 2022 legal mit seinem indischen Reisepass per Flugzeug von Indien nach Serbien. Danach reiste er ohne Reisepass unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.12.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Seit Zulassung dieses Verfahrens am 11.07.2022 verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens.

Der BF finanziert seinen Aufenthalt zum Entscheidungszeitpunkt durch Erwerbsarbeit als Zeitungszusteller und ist selbsterhaltungsfähig. Er erhält keine Unterstützungsleistungen. Der BF spricht kein Deutsch, besuchte auch noch keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er bildete sich auch sonst nicht weiter.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt bis auf einige Freundschaften auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, ist nicht ehrenamtlich tätig und geht auch sonst keiner nennenswerten Freizeitbeschäftigung nach.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Die allgemeine Lage in Indien stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien, Version 8 vom 28.11.2023, ausgegangen:

Politische Lage

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).

Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023, USDOS 20.3.2023a).Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Ministerrat mit dem Premierminister an der Spitze. Die Minister werden auf Vorschlag des Premierministers vom Staatspräsidenten ernannt. Der Staatspräsident steht formal der Regierung vor, die tatsächliche Macht liegt jedoch beim Premierminister und dem von ihm zusammengesetzten Ministerrat. Der Vizepräsident ist zugleich Vorsitzender des Oberhauses (Rajya Sabha) des Unionsparlaments. Der Premierminister und sein Kabinett sind kollektiv dem Unterhaus (Lok Sabha) verantwortlich (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023a).

In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind (ÖB New Delhi 7.2023).

Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).

Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das frühere Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives (regional verankertes) Mehrparteiensystem abgelöst worden (ÖB New Delhi 7.2023). Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).

Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts („first past the post“) konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt (AA 5.6.2023; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (India Votes, ohne Datum).

Die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien haben ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).

Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 15.8.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (Böll 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (Böll 12.7.2022).

Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.1.2023).

Sicherheitslage

Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).

Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.9.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023).

Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 7.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten

Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.3.2023b).

In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 5.6.2023).

Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten