Entscheidungsdatum
22.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2282212-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch KNOCH Ulrika, p.a. Asyl in Not, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch KNOCH Ulrika, p.a. Asyl in Not, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 06.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom 21.10.2023 wurde der Antrag vom Bundesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid vom 21.10.2023 wurde der Antrag vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Dieser Bescheid wurde der bP am 25.10.2023 mittels RSa Brief persönlich zugestellt.
4. Am 24.11.2023 wurde die mit 24.11.2023 datierte Beschwerde von der vertretenen bP zur Post gegeben und langte am 27.11.2023 beim Bundesamt ein.
5. Die gesetzliche vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 22.11.2023.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 11.12.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2023 als verspätet zurückgewiesen.
7. Die bevollmächtigte Rechtsvertretung brachte am 11.01.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Als Grund für die Verspätung wurde von der Rechtsvertretung vorgebracht, dass es durch einen mangelhaften Vermerk des Zustellers bei der Behebung bzw. wegen Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung der bP zur Versäumung der Beschwerdefrist gekommen sei. Der bP sei es nicht bewusst gewesen, dass die Frist abgelaufen sei und sei ihr kein Verschulden anzulasten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 17.01.2024 dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
9. Am 17.01.2024 wurde die Österreichische Post AG vom Bundesverwaltungsgerichts zur Stellungnahme betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang vom 25.10.2023 aufgefordert.
10. Am 30.01.2024 wurde von der Österreichischen Post AG per Schreiben bestätigt, dass laut den Aufzeichnungen die gegenständliche Sendung nicht hinterlegt, sondern am 25.10.2023 an den Empfänger zugestellt wurde. Dies sei dem Zustellnachweis und dem Zustellstatus zu entnehmen.
11. Am 29.04.2024 wurde eine Stellungnahme samt klinisch-psychologischem Befund der bP durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.01.2024, der Stellungnahme vom 29.04.2024 samt Beilagen sowie die Einsichtnahme in die amtlichen Datenbanken Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist eine türkische Staatsangehörige, die am 06.11.2022 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von 04.09.2023 bis 23.11.2023 in Wien an der im Akt ersichtlichen Adresse gemeldet war.
Der gegenständliche Bescheid vom 21.10.2023 wurde von der bP am 25.10.2023 nachweislich persönlich übernommen. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in Deutsch und zusätzlich einer der der bP verständlichen Sprache (Türkisch). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen.
Die bP hat nach der Zustellung des Bescheides und während der laufenden Beschwerdefrist spätestens am 20.11.2023 die bekanntgegebene Rechtsberatungsorganisation aufgesucht.
Nach der erfolgten Zustellung und noch innerhalb offener Beschwerdefrist hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung am 20.11.2023 beim Bundesamt Akteneinsicht genommen (AS 297).
Das Kuvert mit dem die Beschwerde übermittelt wurde trägt den Poststempel 24.11.2023, 18.44h. Die mit 24.11.2023 datierte Beschwerde langte beim Bundesamt am 27.11.2023 ein.
Die 4-Wochen-Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 22.11.2023.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 11.12.2023 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.10.2023 als verspätet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Schriftsatz vom 11.01.2024 versendet und langte am 11.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 29.04.2024 wurden mit der Stellungnahme klinische Befunde der bP durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung vorgelegt.
Beim von der bP als Auslöser ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand behaupteten Ereignis handelt es sich nicht um ein für das Versäumen der Beschwerderist gegen den Bescheid vom 21.10.2023 kausales Ereignis.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (vgl. VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden vergleiche VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Das Vorliegen einer rechtswirksamen Zustellung wurde mit der Begründung in Abrede gestellt, die Postdienststelle habe das Datum der Übernahme falsch vermerkt.
Ergänzend mit der Stellungnahme bringt die bevollmächtigte Rechtsvertretung am 29.04.2024 einen klinisch-psychologischen Befund, der auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweise, in Vorlage. Demnach leide die bP an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Es käme der bP demnach bei der Zurechnung der Verspätung kein bzw. nur geringes Maß an Verschulden bei der Nicht-Einhaltung der Frist zu. Da die bP an psychopathologischen Symptomen leide, sei ihr nicht zuzumuten, dass sie richtige Angaben in Bezug auf den Erhalt des Abholscheines und dem Fristenlauf tätige.
Aus der Aktenlage betreffend dem Beschwerdeverfahren L504 2282212-1 und aus dem Schreiben der Österreichischen Post AG vom 30.01.2024 (OZ 5) geht hervor, dass am 21.10.2023 der Bescheid mittels RSa-Brief am 25.10.2023 zugestellt und laut Zustellbescheinigung von der bP übernommen wurde (AS 271).
Den Ausführungen im Antrag und der Stellungnahme, die bP habe nicht am 25.10.2023 sondern erst am 27.10.2023 das Poststück behoben und sohin habe die Post ein falsches Datum am Abholschein vermerkt, bzw. sei das Datum 27.10.2023 der Rechtsvertretung gegenüber inkorrekt angeführt worden, reicht nicht aus, die Wirksamkeit der Zustellung einer persönlichen Entgegenahme am 25.10.2023 zu entkräften, da der in den Verwaltungsakten enthaltene Zustellnachweis (AS 271 zu L504 2282212-1) den Vermerk der persönlichen Übernahme am 25.10.2023 aufweist. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur.).Den Ausführungen im Antrag und der Stellungnahme, die bP habe nicht am 25.10.2023 sondern erst am 27.10.2023 das Poststück behoben und sohin habe die Post ein falsches Datum am Abholschein vermerkt, bzw. sei das Datum 27.10.2023 der Rechtsvertretung gegenüber inkorrekt angeführt worden, reicht nicht aus, die Wirksamkeit der Zustellung einer persönlichen Entgegenahme am 25.10.2023 zu entkräften, da der in den Verwaltungsakten enthaltene Zustellnachweis (AS 271 zu L504 2282212-1) den Vermerk der persönlichen Übernahme am 25.10.2023 aufweist. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur.).
Selbst wenn man in dem vorgebrachten Irrtum ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis erblicken wollte, brachte die bP keine tauglichen Beweismittel in Vorlage, welche die Vermutung der Richtigkeit des Zustellnachweises widerlegen würden. Bei dieser Gelegenheit bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Vorlage eines Fotos eines Kuverts aus welchem weder die Empfängeradresse noch die Senderadresse hervorgeht an der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides am 25.10.2023 nichts zu ändern vermag. Dem vorliegenden Verwaltungsakt kann überdies kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass die bP im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ortsabwesend gewesen ist.
Es ist nicht davon auszugehen, dass das Postorgan eine falsche Angabe auf dem Zustellnachweis vermerkt und sich damit dem Strafdelikt der Urkundenfälschung aussetzt.
Generell wird im Vorbringen die Anführung eines Datums der Erstkontaktaufnahme zwischen der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unterlassen. Es kann demnach kein genaues Datum festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die bP der Rechtsvertretung erstmals den negativen Bescheid vorlegte. Dennoch muss eine Kontaktaufnahme zwischen der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bis spätestens zum 20.11.2023 stattgefunden haben, da aus der Aktenlage zum Verfahren zu L504 2282212-1 hervorgeht, dass die Rechtsvertretung mit 20.11.2023, also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, Akteneinsicht beim BFA genommen hat (AS 297).
Der Zustellnachweis - mit Datum vom 25.10.2023 - liegt dem Akteninhalt (AS 271) bei und war für die Rechtsvertretung das Datum der persönlichen Übernahme daraus ersichtlich.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass es aufgrund von sprachlichen Barrieren zu allfälligen Missverständnissen gekommen sei, ist entgegenzutreten, dass im Akt die Übernahmebestätigung mit 25.10.2023 unbestritten auflag und der Fristenlauf bzw. ihr Ende entgegen den Sachverhaltsdarstellungen der bP aus dem Akteninhalt klar hervorgeht.
Am 30.01.2024 wurde von der Österreichischen Post AG per Schreiben bestätigt, dass laut den Aufzeichnungen die gegenständliche Sendung nicht hinterlegt, sondern am 25.10.2023 an den Empfänger zugestellt wurde. Dies sei dem Zustellnachweis und dem Zustellstatus zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund wird die Behauptung der bP, die Zustellung persönlich am 25.10.2023 nicht erhalten zu haben, als Schutzbehauptung gewertet.
Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher fest, dass im Zuge des Zustellvorganges der Bescheid der bP am 25.10.2023 ordnungsgemäß zugestellt wurde und sie sich über den Inhalt Kenntnis verschaffen konnte.
Selbst wenn man den Beschwerdefristbeginn mit dem tatsächlichen Erhalt des Bescheides am 27.10.2023 und der Kenntnisnahme des Inhaltes samt der in der Muttersprache der bP vorliegenden Rechtsmittelbelehrung annimmt sowie von einer rechtsgültigen Zustellung ausgeht, wäre die Rechtmittelfrist, am 24.11.2023 abgelaufen. Die bP hat nach dem faktischen Erhalt des Bescheides keine unmittelbar, ihr jedenfalls zumutbaren Schritte zur Wahrung einer Beschwerdemöglichkeit gesetzt. Bei einem Asylwerber, insbesondere als rechtsunkundige Person, die auch der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese aus eigenem eine Beurteilung einer Frist oder einer Beschwerdeaussicht vornehmen kann und wird. Umso mehr trifft eine solche Person die Verpflichtung sich in zumutbarer Weise rechtliche Hilfe zu holen und mit einer Rechtsberatung den weiteren Sachverhalt abzuklären und allfällige Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen. Es wäre der bP leicht möglich gewesen und konnte von ihr erwartet werden, in der Zeit unmittelbar nach Übernahme des Bescheides und somit im Zeitraum von zumindest der behaupteten Abholung spätestens am 27.10.2023 bis zum 22.11.2023 Erkundigungen über den Lauf der Rechtsmittelfrist einzuholen und sich etwa an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden. Die Verpflichtung, sich ausreichend über die sie betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen, trifft ausschließlich die bP selbst. Ihre diesbezügliche Untätigkeit, stellt daher keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar.
Dass eine Entscheidung der belangten Behörde, die wesentliche Wirkungen für sie entfalten würde, im Raum stand und von der bP erwartet wurde, ist evident. Umso mehr war eine besondere Aufmerksamkeit ihrerseits gefordert. Das Einlangen bzw. der Erhalt des Bescheides ist zudem kein unerwartetes Ereignis.
Es ist auch mit der gesundheitlichen Situation der bP nicht schlüssig und nachvollziehbar erklärbar, dass die bP nach Ausfolgung der Bescheidkopie fast 4 Wochen Zeit verstreichen ließ, um eine Rechtsberatung aufzusuchen:
Wenn die bP dazu im Wiedereinsetzungsantrag behauptete, sie sei psychisch so belastet und ihr nicht bewusst gewesen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der (gemeint: tatsächlichen) Übernahme des Bescheides zu laufen begonnen habe, und dies an die Rechtsvertretung inkorrekt kommuniziert worden sei, da sie den Bescheid erst am 27.10.2023 behoben habe, ist auszuführen, dass zwar insbesondere im psychologischen Befund vom 27.12.2023 eine depressive Episode der bP als posttraumatischen Belastungsstörung klassifiziert wurde, allerdings wurde der psychologische Befund erst nach dem Zustellungszeitraum klinisch erhoben. Aus diesem und mangels anderen vorgelegten ärztlicher Berichte geht keine gravierende psychische Krankheit hervor, die die bP hinderten, die Poststücke der Behörde zu übernehmen bzw. an der Abgabestelle abzuholen oder zu erkennen, dass sie für eine Beschwerde umgehend eine rechtskundige Beratung zu konsultieren hat. Es wurde keine Handlungsunfähigkeit im Befund dokumentiert bzw. diagnostiziert und ausgesprochen, dass die Krankheit derart gravierend war, dass die bP tatsächlich schuldlos daran gehindert war, selbst für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde zu sorgen bzw. für ihre Vertretung in dieser Verwaltungsangelegenheit zu sorgen. Auch wurde ihr kein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt und geht weder aus dem Befund vom 27.12.2023 und dem Antrag vom 11.01.2024 sowie der Stellungnahme vom 29.04.2024 hervor, dass die bP handlungsunfähig war bzw. ist.
Aus den Ausführungen der Rechtvertretung im gegenständlichen Antrag und der Stellungnahme zur Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages ergeben sich nicht, dass die bP ihre behördlichen Angelegenheiten nicht eigenständig und eigenverantwortlich erledigen könne; dies wird auch in dem Befundbericht nicht bestätigt. Zudem widerspricht dieses Vorbringen den Ausführungen des Schreibens der Volkshilfe Wien vom 10.04.2024, dass die bP die deutsche Sprache erlerne und ihre Angelegenheiten möglichst selbstständig zu regeln versuche.
Feststeht, dass die Rechtsmittelfrist jedenfalls abgelaufen ist: Wenn man von der am 25.10.2023 datierten Übernahmebestätigung (Zustellnachweis) und unter Hinweis auf die oben dargelegten Ausführungen zur Urkundenfälschung von der tatsächlichen Übergabe/Übernahme des Bescheides durch die Post AG ausgeht.
Dass die bP durch ein besonderes, bzw. unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten, wurde daher insgesamt nicht begründet dargelegt.
Aus dem ZMR ergibt sich, dass die bP vom 04.09.2023 bis 23.11.2023 an der Adresse XXXX gemeldet war und sohin die Zustellung an diese Adresse zu erfolgen hatte und auch erfolgte. Aus dem ZMR ergibt sich, dass die bP vom 04.09.2023 bis 23.11.2023 an der Adresse römisch 40 gemeldet war und sohin die Zustellung an diese Adresse zu erfolgen hatte und auch erfolgte.
Die Zustellung des Bescheides an die bP gegen Unterschrift zum angeführten Datum ergibt sich aus der Zustellbescheinigung (OZ 5). Dass es einer Hinterlegungsanzeige ermangelte und diese nicht in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Akteninhalt und der Korrespondenz mit der Österreichischen Post AG, an dessen Richtigkeit keine begründeten Zweifel hervorgekommen sind.
Dass der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung in der Sprache Türkisch enthält, ist in der Bescheidkopie ersichtlich.
Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen.
Die bP hat insgesamt kein substantiiertes, über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen erstattet, das der Feststellung einer ordnungsgemäßen Zustellung entgegenstehen würde. Es ist auch kein plausibler Grund ersichtlich, warum die Postdienststelle das Übernahmedatum falsch vermerkt haben sollte. Der von der Rechtsvertretung in Vorlage gebrachte Chatverlauf mit der bP vermag nicht nachzuweisen, dass die bP das Poststück erst am 27.10.2023 beheben haben könne.
Die Versäumung der Beschwerdefrist ist unbestritten und ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Zustellung und Fristen:
Die Zustellung des Bescheides des BFA an die bP erfolgte nachweislich am 25.10.2023.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid der bP zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG dann, wenn der Bescheid der bP zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Bescheid wurde der bP am 25.10.2023 zugestellt, der letzte Tag der Frist war sohin der 22.11.2023.
Die gegenständliche Beschwerde, datiert mit 24.11.2023, wurde an diesem Tag außerhalb der Rechtsmittelfrist an das BFA übermittelt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:Paragraph 33, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung
gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte, und es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte, und es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah vergleiche etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Zudem hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis nur dann vorliege, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war. Somit trifft einen Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119 mwN).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, bringt die bP zum einen vor, sie sei aufgrund ihrer posttraumatische Belastungsstörung von der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen.
Zwar erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Judikat vom 25.04.2018 festhält (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057), wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (VwGH, 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN).
Gerade dieser Kausalzusammenhang fehlt aber im konkreten Fall, denn wie festgestellt und in der Beweiswürdigung aufgezeigt, wurde im klinischen Befund keine Handlungsunfähigkeit dokumentiert bzw. diagnostiziert und ausgesprochen, dass die Krankheit derart gravierend war, dass die bP tatsächlich daran gehindert war, selbst für die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde zu sorgen bzw. für ihre Vertretung in dieser Verwaltungsangelegenheit zu sorgen.
Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH, 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte.
Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte die bP zum fraglichen Zeitpunkt Deutschkurse besuchen und eigenständig Behördenwege bzw. Postdienststellenwege erledigen, sodass ihr auch zumutbar war, sich unverzüglich an die Rechtsberatung zu wenden. Eine gravierende psychische Erkrankung und eine Dispositionsunfähigkeit lagen auch auf Grund des vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes nicht vor, sodass von einer auffallenden Sorglosigkeit auszugehen war, von leichter Fahrlässigkeit kann im konkreten Fall nicht gesprochen werden.
Im Vorbringen wird generell eine Ausführung zum Datum der Erstkontaktaufnahme zwischen der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unterlassen. Wie beweiswürdigend dargelegt musste dennoch ein Erstgespräch bis zum 20.11.2023 stattgefunden haben zwischen der bP und ihrer Rechtsvertretung, da aus dem vorliegenden Akteninhalt zu L504 2282212-1 (AS 297) hervorgeht, dass die bevollmächtigte Rechtsvertretung mit 20.11.2023 Einsicht in den Akt beim BFA genommen hat. Die Zustellbescheinigung mit Datum vom 25.10.2023 liegt dem Akteninhalt (AS 271) bei. Die bP konnte somit durch ihre Vertretung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis vom Zeitpunkt der Zustellung erlangen.
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch für die Vertretung durch eine Rechtsberatungsorganisation (beginnend mit VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, zuletzt VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054):
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH zB vor, wenn eine rechtskundige Person, der die Bedeutung einer Terminvormerkung bewusst sein musste, diese falsch gehandhabt hat (VwGH 25.09.1987, 87/02/0072.)
Der bP ist entgegen den Ausführungen im Antrag und der Stellungnahme vorzuhalten, dass sie spätestens mit 20.11.2023 anhand des Akteninhaltes (Akteneinsicht durch bevollmächtigte Rechtsvertreterin) ihre Rechtvertretungsorganisation aufgesucht hat. Sollte demnach erst spätestens mit 20.11.2023 ein Beschwerdegespräch vereinbart worden sein, so ist dennoch davon auszugehen, dass sowohl der bP als auch der Rechtsvertretungsorganisation bewusst war, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 21.10.2023 noch bis Ablauf des 22.11.2023 läuft.
Insgesamt hat die bP bzw. ihre Rechtsvertretung somit die erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, und ist das Wiedereinsetzungsvorbringen nicht geeignet, ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufzuzeigen, das sie von der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde abgehalten hätte.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.
Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses oder nur eines minderen Grades des Versehens im Sinne des § 33 Abs 1 VwGvG aufgezeigt worden und war spruchgemäß zu entscheiden.Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses oder nur eines minderen Grades des Versehens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGvG aufgezeigt worden und war spruchgemäß zu entscheiden.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist Fristversäumung Gesundheitszustand psychische Erkrankung Rechtsvertreter Sorgfaltspflicht Verschulden Wiedereinsetzungsantrag ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L504.2282212.2.01