TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 L510 2278649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L510 2278649-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter, nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung am 18.05.2023 - nachdem sie davor illegal nach Deutschland weitergereist und von den deutschen Behörden in weiterer Folge nach Österreich rücküberstellt worden war - gab die bP zum Fluchtgrund an, ein Mädchen geliebt zu haben, wobei die Eltern dieses Mädchens mit der Beziehung jedoch nicht einverstanden gewesen seien. Seitdem die Eltern erfahren hätten, dass die bP mit dem Mädchen nach Istanbul gegangen sei, würden sie gegenüber der bP im Sinne einer Blutrache Tötungsabsichten hegen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Rückkehrfall habe sie Angst, von den Eltern des Mädchens ermordert zu werden.

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) am 07.07.2023 gab die bP zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an:

„[…]

F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann.

Beginn der freien Erzählung

A: ich flüchtete weil meine Großfamilie mich töten möchte. Ich wollte mit meiner Geliebten flüchten und wurden dabei erwischt.

Ende der freien Erzählung

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können?

A: Ja.

F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten?

A: sie werden mich töten, wenn es keine außerordentliche Lösung gibt.

F: Was meinen Sie damit?

A: Dass die Familien sich einigen und versöhnen.

F: Gibt es schriftliche Beweismittel, die Sie dazu vorlegen können?

A: Nein. Ich weiß nicht wie ich das beweisen soll, da ist die Polizei noch nicht involviert.

F: Wen meinem Sie mit Großfamilie?

A: die Familie heißt XXXX .A: die Familie heißt römisch 40 .

F: ist diese Familie mit Ihnen verwandt?

A: nein das ist die Familie die mich töten will.

F: ist diese Familie mit dem Mädchen verwandt?

A: Ja.

F: Wie heißt das Mädchen?

A: XXXX .A: römisch 40 .

F: Wann und wie haben Sie das Mädchen kennengelernt?

A: sie lebt auch in XXXX und wir haben uns dort kennengelernt.A: sie lebt auch in römisch 40 und wir haben uns dort kennengelernt.

F: Wann und wie?

A: im Jahr 2017 auf der Straße

F: Sind Sie aneinander vorbeigegangen?

A: wir kennen uns schon seit der Kindheit.

F: Schildern Sie wie Sie gemeinsam seit 2017 mit dem Mädchen Zeit verbracht haben.

A: ich war sehr oft bei meinem Freund in seinem Laden, da kam sie auch einkaufen und wir haben uns unterhalten.

F: haben Sie mit dem Mädchen gemeinsam jemals in einem Haushalt gelebt?

A: nein.

F: Lebt das Mädchen mit ihren Eltern?

A: Was ich zuletzt gehört habe, ist, dass das Mädchen jetzt zwangsverheiratet worden.

F: Mit wem lebte das Mädchen zuvor?

A: Bei ihren Eltern.

F: Waren Sie mit dem Mädchen intim?

A: Nein.

F: Außer dass Sie sich mit dem Mächen in einem Geschäft getroffen haben und gesprochen haben, haben Sie sonst noch etwas gemacht?

A: Wir haben uns gemeinsam in einem Kaffeehaus getroffen und gesprochen.

F: Wie oft ungefähr haben sie das Mädchen in der Woche getroffen?

A: 1x in der Woche.

F: Haben Ihre Eltern und die Eltern des Mädchens von Ihrer Freundschaft erfahren?

A: ja, 5 Monate nachher.

F: Was meinen Sie?

A: Nachdem wir uns entschlossen haben zu heiraten.

F: Wann haben Sie sich entschlossen zu heiraten?

A: Im April 2017

F: Im April 2017 haben Sie und das Mädchen beschlossen zu heiraten?

A: Ja.

F: Haben Sie offiziell Verlobung gefeiert?

A: Nein es kam nie zustande.

F: im April 2017 haben Sie beschlossen zu heiraten und 5 Moante später hat wer davon erfahren?

A: Ich habe es meiner Familie erzählt und wollte, dass sie die Familie des Mädchens ansprechen. Ihre Familie hat es abgelehnt.

F: Wann haben die Schwierigkeiten mit der Familie des Mädchens angefangen?

A: ich habe mich entschieden mit ihr zu flüchten und wurden dabei erwischt. Seitdem will ihre Familie mich töten.

F: Wann wollten Sie mit ihr flüchten und wohin?

A: wir wollten nach Istanbul flüchten. Es war einmal im Mai.

F: Wann?

A: Das ist im Jahr 2017 passiert.

F: Wie alt waren Sie damals und wie alt war das Mädchen?

A: ich glaube ich war 25, und sie auch.

F: haben Sie es mit dem Mädchen nach Istanbul geschafft?

A: nein.

F: Gibt’s einen konkreten Vorfall der Ihnen in Erinnerung ist und der Sie veranalsst hat auszureisen?

A: nein.

F: Warum galuben Sie, dass die Familie des Mädchens Sie töten will?

A: weil ich mit ihr flüchten wollte und sie auch zugestimmt hat. Sie haben Angst gehabt dass wir es noch einmal versuchen.

F: Ist es zwisdhen Ihnen und Familienmitgliedern jemals zu einer persönlichen Konfrontation gekommen?

A: Nein.

F: Hat Ihnen jemand konkret und persönlich mit dem Umbringen gedroht?

A: Ihre Brüder haben mich 2x mit dem Umbringen bedroht.

F: Wann?

A: Als ich zuletzt nach Istanbul flüchtete.

F: Wann?

A: Im Oktober 2017 und im November 2017

F: Seither wurden Sie noch einmal persönlich bedroht?

A: Seitdem habe ich mich versteckt und habe mich entschlossen auszureisen.

F: Inwiefern haben Sie sich versteckt?

A: ich habe weit weg gearbeitet, dass keiner mich erreichen kann.

F: Hat Ihre Familie Probleme mit der Familie des Mädchens?

A: Nein, sie haben nichts miteinander zu tun.

F: Wann haben Sie das Mädchen zuletzt persönlich gesehen?

A: Als ich Sie zu Hause mitnahm und wir flüchten wollten.

F: War das im Jahr 2017?

A: Ja.

F: Ich bin fertig mit der Befragung zu den Fluchtgründen, wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein.

[…]“

3. Mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid vom 23.08.2023, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).

4. Gegen den genannten und der bP am 29.08.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die mit 20.09.2023 - sohin innerhalb offener Frist - eingebrachte Beschwerde der bP.

5. Mit Eingabe vom 25.01.2024 brachte die bP dem BVwG einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria über eine Gewerbeanmeldung ihrer Person vom 28.11.2023 zur (freien) Gewerbeart „Botendienst“ bei.

6. Am 20.02.2024 führte das BVwG in Anwesenheit der bP und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Verhandlung durch. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Mit der Ladung wurde die bP auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine demonstrative Aufzählung von grundsätzlich als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden angehörig und islamischer Glaubensausrichtung. Ihre Identität steht fest. Sie führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum.

Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt XXXX in der Provinz Mardin, wo sie aufwuchs und acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend arbeitete sie für einige Jahre zunächst als Bäcker in XXXX , ehe sie in der Folge in Istanbul an mehreren Baustellen aushilfweise Saisonarbeit vorfinden konnte und dafür regelmäßig zwischen ihrem Herkunftsort und Arbeitsplatz hin- und herpendelte. Das letzte Jahr vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 2022 brachte sie schließlich beständig in Istanbul zu. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos. Die bP stammt aus der südostanatolischen Stadt römisch 40 in der Provinz Mardin, wo sie aufwuchs und acht Jahre lang die Schule besuchte. Anschließend arbeitete sie für einige Jahre zunächst als Bäcker in römisch 40 , ehe sie in der Folge in Istanbul an mehreren Baustellen aushilfweise Saisonarbeit vorfinden konnte und dafür regelmäßig zwischen ihrem Herkunftsort und Arbeitsplatz hin- und herpendelte. Das letzte Jahr vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Oktober 2022 brachte sie schließlich beständig in Istanbul zu. Sie weist als Muttersprache Kurdisch-Kurmandschi auf und beherrscht die türkische Landessprache in Wort und Schrift. Die bP ist ledig sowie kinderlos.

Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In ihrer Heimatstadt leben ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern und ein Bruder leben im gemeinsamen Haushaltsverband in einem Eigentumhaus der Familie, wo auch die bP vor ihrer Ausreise (mit Ausnahme der in Istanbul verbrachten Zeit) zu domizilieren pflegte. Der Vater besitzt ein Lebensmittelgeschäft. Der grundsätzlich im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebende Bruder ist Bauarbeiter und hat gegenwärtig temporär in Izmir Arbeit vorgefunden, der andere Bruder lebt vom Familienverband abgesondert und geht aktuell im Rahmen eines grenzüberschreitenden Arbeitsaufenthalts in Serbien einer Beschäftigung als Fliesenleger nach. Die Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren (jeweils erwerbstätigen) Gatten in eigenen Haushalts- bzw. Familienverbänden. Darüber hinaus verfügt die bP in der Provinz Mardin noch über weitschichtige familiäre Anknüpfungspunkte in Person mehrerer Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins.

Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor; die bP ist gesund und arbeitsfähig.

Die bP reiste am 16.10.2022 von Istanbul ausgehend zunächst auf dem Luftweg (bei gleichzeitig behördlich kontrollierter Ausreise) nach Bosnien und Herzegowina, anschließend auf dem Landweg über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie schließlich am 19.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nur einen Tag nach ihrer Antragstellung reiste die bP illegal nach Deutschland weiter, eigenen Angaben zufolge, weil vonseiten ihrer dort lebenden Verwandtschaft eine Hochzeit mit einer Frau arrangiert worden sei, die in der Folge jedoch nicht realisiert wurde. Nach Aufgriff durch die deutschen Behörden wurde die bP nach Österreich rücküberstellt, wo sie sich frühestens seit 17.05.2023 ununterbrochen aufhält.

Die bP besuchte in Österreich bislang keine Deutsch- bzw. Integrationskurse und verfügt auch über keine beachtenswerten Deutschkenntnisse praktischer Art. Die bP unterzog sich im Bundesgebiet auch keinen sonstigen Ausbildungsmaßnahmen.

Die bP bezog nach ihrer Wiedereinreise in Österreich bis zum 19.02.2024 kontinuierlich Leistungen der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Zwischenzeitig meldete sie am 28.11.2023 ein Gewerbe der (freien) Betriebsart „Botendienst“ an und erwarb anschließend auf dieser Erwerbsgrundlage bis zum 30.04.2024 einen Sozialversicherungsschutz nach dem GSVG. Seit 03.06.2024 weist sie wieder einen positiven Leistungsbezugsstatus in der staatlichen Grundversorgung auf und ist über diese krankenversichert. Als Gewerbetreibende bezog die bP zuletzt ein monatliches Einkommen von ungefähr EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00.

Sonstige Integrationsmaßnahmen, wie die Mitgliedschaft in Vereinen oder ehrenamtliche Betätigungen, wurden nicht vorgebracht. Ebenso wenig legte die bP maßgebliche Kontakte bzw. Bindungen in Österreich dar.

Die bP ist strafrechtlich unbescholten; verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind ebenso wenig aktenkundig.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Die bP ist im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt.

Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass die bP wegen einer außerehelichen Beziehung mit einer Frau in ihrem Herkunftsstaat mit Blutfehde, sohin relevanten Verfolgungshandlungen durch Dritte konfrontiert ist. Die bP hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Die Gefahr einer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung der bP aufgrund sonstiger Gründe liegt gegenständlich nicht vor.

Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

COVID-19-Pandemie

Letzte Änderung 2023-06-20 13:34

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21).Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häuften sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, Sitzung 21).

Mit Stand Ende Dezember 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 101.200 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben, wobei für die letzten vier Wochen des Jahres 2022 kein einziger Todesfall verzeichnet wurde (JHU 29.12.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie, im Widerspruch zu den zu jenem Zeitpunkt offiziell vermeldeten rund 98.000 Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), bei geschätzten 274.000. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022).

Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen wird das Tragen von Masken aber weiterhin empfohlen. Seit 1.6.2022 wird für die Einreise aus Österreich in die Türkei kein Nachweis über eine Impfung oder Genesung bzw. kein negativer PCR-Test oder negativer Antigen-Schnelltest mehr verlangt (WKO 15.2.2023).

Quellen:

?        AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022

?        Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022

?        Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022

?        JHU - Johns Hopkins University & Medicine (29.12.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 29.12.2022

?        WKO – Wirtschaftskammer Österreich (15.2.2023): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 17.2.2023

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-20 14:05

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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