Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
AVG §69 Abs1 Z2Spruch
L508 2294051-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerfried HÖFFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Gerfried HÖFFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Absatz 1 Ziffer 2 wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 2 wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei befindet sich seit 1987 im österreichischen Bundesgebiet.
2. Von der MA 35 wurde dem Beschwerdeführer mit GZ: XXXX , ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt. 2. Von der MA 35 wurde dem Beschwerdeführer mit GZ: römisch 40 , ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.10.2020, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.10.2020, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
4. Nachdem von der rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, hat das Oberlandesgericht Wien am 08.04.2021 der Berufung mit GZ: XXXX Folge geleistet und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt und gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 4. Nachdem von der rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, hat das Oberlandesgericht Wien am 08.04.2021 der Berufung mit GZ: römisch 40 Folge geleistet und die verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
5. Aufgrund der Verurteilung bzw. der Gefährlichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens wurde ein Verfahren zur Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß § 52 Abs. 5 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. 5. Aufgrund der Verurteilung bzw. der Gefährlichkeit des zugrundeliegenden Verhaltens wurde ein Verfahren zur Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
6. Am 30.09.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtlichen Vertretung von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme führte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers nach der Aufforderung zum Stand des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, an, dass die Straftat bedingt ausgesprochen und von einer Freiheitsstrafe abgesehen worden sei, eine Probezeit erlassen wurde und das Gericht keine Notwendigkeit gesehen habe, den Beschwerdeführer in Straftat zu setzen. Darüber hinaus handle es sich um ein einmaliges Delikt und keine fortgesetzten Handlungen. Der Beschwerdeführer gab an, seit Oktober 1987 in Österreich zu sein und im österreichischen Bundesgebiet einen Kurs mit Abschluss zum Maurer besucht zu haben. Derzeit sei der Beschwerdeführer arbeitslos und beziehe er Notstandshilfe. Bereits seit Beginn seiner Erkrankung im Jahr 2001 gehe der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach. Befragt dazu, warum der Beschwerdeführer einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet anstrebe, führte er an, seit 34 Jahren in Österreich zu sein; Österreich sei seine Heimat und er gehöre hier her. Seine Familie sei hier und wenn er Österreich verlassen müsse, sei er wie ein kaputter Baum ohne Familie. Der Beschwerdeführer sei ein kranker Mensch und mache er sich immer Sorgen um sein Herz; er müsse bei seiner Familie bleiben.
7. Am 30.09.2021 wurde die Gattin des Beschwerdeführers von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter der belangten Behörde als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen ihrer Einvernahme führte sie aus, seit 33 Jahren mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein. Befragt zur Verurteilung des Beschwerdeführers legte dessen Gattin dar, aufgrund des Vorfalls und der Verurteilung sehr traurig zu sein. Ihr Mann sei unschuldig und es gebe nichts, was sie dazu sagen könne. Sie würde seit 20 Jahren in ihrem Haus leben und sei weder von den Nachbarn angegriffen worden noch hätten sie diesen etwas angetan. Befragt zu den Auswirkungen auf das Familienleben bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers gab die Gattin an, dass ihr Mann körperlich beeinträchtigt und auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund der Beinprothese Hilfe und könne er diese teilweise nicht alleine anlegen. Auch die Kinder würden in Österreich leben. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei würde auch Auswirkungen auf dessen Gesundheit habe; der Beschwerdeführer habe Bluthochdruck und Herzprobleme. Die Gattin könne ohne ihren Mann nicht leben und dieser könne nicht ohne sie leben. Die Gattin selbst könne Österreich nicht verlassen, da die Kinder hier leben würden und habe sie niemanden in der Türkei. Der Beschwerdeführer habe niemanden etwas angetan oder jemanden verletzt und sei er krank und müsse regelmäßig zum Arzt.
8. Mit Schreiben vom 14.11.2023 verständigte die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte in diesem Zuge mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. einem Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG beabsichtigt werde. Zudem wurde eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von 14 Tagen gewährt. 8. Mit Schreiben vom 14.11.2023 verständigte die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte in diesem Zuge mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG beabsichtigt werde. Zudem wurde eine Frist für eine allfällige Stellungnahme von 14 Tagen gewährt.
9. Das Schreiben der Behörde wurde der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.11.2023 rechtswirksam zugestellt.
10. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist bei der Behörde keine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegen, noch hat die rechtliche Vertretung eine Vollmachtsauflösung oder einen Antrag auf Fristverlängerung eingebracht.
11. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 11. Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
11.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei erfülle. Der Beschwerdeführer sei in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel bzw. halte er sich seit über fünf Jahren ordnungsgemäß im österreichischen Bundesgebiet auf. Es sei jedoch für den gegenständlichen Bescheid unerheblich, ob der Beschwerdeführer Rechte aus dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei erworben habe, da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers derart schwer wiege. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankungen verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt habe. Die Erkrankungen Diabetes und Bluthochdruck seien Volkskrankheiten und als solche auch in der Türkei ohne jegliche Probleme behandelbar. Diesbezüglich wurden auch diverse Anfragen der Staatendokumentation herangezogen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht in Abrede stellt, dass der Beschwerdeführer zu einem gewissen Grad integriert sei, jedoch sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Fehlverhaltens nicht derart integriert, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht mehr zulässig sei. Die familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu Österreich seien demnach nicht von der Hand zu weisen, jedoch überwiege das Fehlverhalten des Beschwerdeführers schwerer. Der Beschwerdeführer habe auch nie wirklich auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können und sei er in den 34 Jahren seines Aufenthaltes in Österreich lediglich rund elf Jahre einer Beschäftigung nachgegangen. Hinsichtlich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes legte das BFA im Wesentlichen dar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründe, da der Beschwerdeführer weder vor den Rechtsgütern anderen noch vor deren Unversehrtheit zurückschrecke. Beim Delikt des sexuellen Missbrauches von unmündigen Minderjährigen handle es sich ohne Zweifle um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Durch die Begehung der Tat habe der Beschwerdeführer Befriedigung seiner eigenen Wünsche gesucht, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen allfälligen psychischen Schädigungen und Entwicklungsstörungen dieser zu nehmen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bis dato keine Einsicht gezeigt, sondern die Tat vor dem Gericht vehement abgeschritten. Die belangte Behörde kam in einer Gesamtschau zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche und erhebliche Gefahr ausgehe, Sexualstraftaten zu begehen.
11.2. Rechtlich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger dem Wortlaut nach § 52 FPG unterliege und aufgrund der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit auszugehen sei. Darüber hinaus seien keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden. Hinsichtlich des Eingriffs in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Eingriff bestehe, angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftat sei jedoch dieser verhältnismäßig und es sei gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen. Die Abschiebung in die Türkei sei zudem zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes legte das BFA dar, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei und daher mit einem Einreiseverbot von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werden müsse. Da die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt V. aberkannt wurde, konnte auch von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen werden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Bezug auf § 18 Abs. 2 Z. 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung ab. 11.2. Rechtlich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger dem Wortlaut nach Paragraph 52, FPG unterliege und aufgrund der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei nach der Rückführungs-RL im Wege einer Rückkehrentscheidung eine Rückkehrverpflichtung aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung der Sicherheit auszugehen sei. Darüber hinaus seien keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden. Hinsichtlich des Eingriffs in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Eingriff bestehe, angesichts der Umstände des Falles und der Schwere der begangenen Straftat sei jedoch dieser verhältnismäßig und es sei gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung festzustellen. Die Abschiebung in die Türkei sei zudem zulässig. Hinsichtlich des Einreiseverbotes legte das BFA dar, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sei und daher mit einem Einreiseverbot von acht Jahren gegen den Beschwerdeführer vorgegangen werden müsse. Da die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt römisch fünf. aberkannt wurde, konnte auch von einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen werden. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung unter Bezug auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
12. Der oa. Bescheid des BFA wurde laut Zustellnachweis am 09.02.2024 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und von der rechtlichen Vertretung am 23.02.2024 übernommen.
13. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und erwuchs der Bescheid folglich in Rechtskraft.
14. Mit Schreiben vom 17.04.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und regte die amtswegie Aufhebung des Bescheides gemäß § 68 AVG an. 14. Mit Schreiben vom 17.04.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und regte die amtswegie Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 68, AVG an.
14.1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung von der belangten Behörde am 30.09.2021 einvernommen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer angegeben, seit 1987 in Österreich zu leben, bereits zwei Herzinfarkte erlitten zu haben und eine Beinprothese zu tragen sowie zu 80 % invalide zu sein. Nach der Einvernahme habe die Behörde im November 2023 den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vorlage von Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie des Familienlebens auf. Der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter diese übermittelt. Aufgrund des Umstandes, dass die rechtsfreundliche Vertretung diese Unterlagen nicht an die belangte Behörde weiterübergeben habe, hätte diese nicht davon erfahren können, dass der Beschwerdeführer am 14.05.2023 erneut einen Herzinfarkt erlitt und beim Beschwerdeführer eine Multimorbidität bestehe. Die Behörde habe sohin von den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers keine umfassende Kenntnis erlangen können und könnte sie daher diese bei der Prognoseentscheidung auch nicht berücksichtigen. Der Bescheid sei dem ehemaligen Rechtsvertreter zugestellt worden und habe dieser den Beschwerdeführer nicht davon verständigt und auch keine Beschwerde eingebracht. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Nichtvorlage, da dieser die Unterlagen dem ehemaligen Rechtsvertreter übergeben habe und diese ausschließlich durch dessen Fehlverhalten nicht vorgelegt worden seien.
14.2. Dem Schriftsatz wurde ein E-Mail vom ehemaligen Rechtsvertreter vom 12.04.2024 sowie zwei Arztbriefe vom 28.09.2023 sowie vom 12.04.2024 angeschlossen.
15. Mit Schreiben vom 03.05.2024 übermittelte die Rechtsvertretung neuerlich medizinische Unterlagen.
16. Die belangte Behörde teilte am 07.05.2024 dem Beschwerdeführer mit, dass sie nicht beabsichtige, den oa. Bescheid von amtswegen zu beheben.
17. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). 17. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
17.1. Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zunächst aus, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Vorlage neuer Beweismittel hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens nicht zu einer anderslautenden Entscheidung im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme geführt. Sowohl die Medikamente als auch die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien bereits im Bescheid vom 02.02.2024 hinreichend erläutert worden. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes und der pflegerischen Versorgung sei aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Dass seit dem dritten Herzinfarkt des Beschwerdeführers eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten sei, ist den medizinischen Berichten nicht zu entnehmen.
17.2. Rechtlich legte die belangte Behörde dar, dass die Vorlage der unter den Beweismitteln angeführten Schriftstücken im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme keinen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abzuweisen sei. 17.2. Rechtlich legte die belangte Behörde dar, dass die Vorlage der unter den Beweismitteln angeführten Schriftstücken im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme keinen anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen sei.
18. Mit Schriftsatz vom 10.06.2024, eingelangt am 13.06.2024, erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
18.1. Zunächst wird – nach kurzer Widergabe des Sachverhaltes – ausgeführt, dass ohne das Verschulden des Beschwerdeführers dessen medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand und die diesbezüglichen Änderungen seit der Einvernahme im Jahr 2021 nicht zum Akt gekommen seien und sohin von der belangten Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom 02.02.2024 nicht berücksichtigt werden konnten. Die belangte Behörde verneine zudem, dass sich auch auf Grund der mittlerweile vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Änderung der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ergeben habe. So gehe das BFA davon aus, dass die bereits erlittenen Herzinfarkte den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, straffällig zu werden. Die beiden Herzinfarkte habe der Beschwerdeführer jedoch bereits in den Jahren 2009 und 2013 erlitten und die strafbare Handlung sei einmalig geblieben und erst im März 2020 begangen worden. Der letzte Herzinfarkt des Beschwerdeführers sei im Mai 20203 gewesen und sei der deshalb auch in Behandlung. Es bestehe eine Multimorbidität und daher ein hohes Risiko, erneut einen Herzinfarkt zu erleiden. Aktuell bestehe auch eine schwere instabile koronare Herzkrankheit, die einer regelmäßigen fachärztlichen Kontrolle bedürfe. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei nicht krankenversichert und habe er keine Möglichkeit dazu mangels der Möglichkeit, erwerbstätig zu sein. In der Türkei sei der Beschwerdeführer zudem ohne familiären Anschluss. Die Gefahr einer neuerlichen Begehung einer strafbaren Handlung sei nicht gegeben.
18.2. Hätte die belangte Behörde von den aktuellen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und dessen Einschränkungen gewusst, hätte sie zu einer anderslautenden Prognoseentscheidung kommen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich seit vier Jahren wohlverhalten und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen durch den neuerlichen Herzinfarkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
18.3. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden zahlreiche medizinische Unterlagen sowie erneut das E-Mail der ehemaligen Rechtsvertretung beigeschlossen.
18.4. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG anzusetzen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, das Verfahren wiederaufzunehmen und neu zu entscheiden. 18.4. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG anzusetzen sowie den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, das Verfahren wiederaufzunehmen und neu zu entscheiden.
18.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der Bescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX vom 02.02.2024 wurde laut Zustellnachweis am 09.02.2024 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und von der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.02.2024 übernommen. Der Bescheid wurde sohin rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache. Der Bescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 vom 02.02.2024 wurde laut Zustellnachweis am 09.02.2024 in der Abgabeeinrichtung eingelegt und von der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.02.2024 übernommen. Der Bescheid wurde sohin rechtswirksam zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht eingebracht.
Der Beschwerdeführer erlitt am 14.05.2023 einen Herzinfarkt. Diesbezügliche Unterlagen hat der Beschwerdeführer seiner ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt.
Die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 17.04.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen bezüglich des Beschwerdeführers sowie ein E-Mail der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung (vgl. AS 90 – 98) beigelegt. Die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 17.04.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Dem Antrag wurden medizinische Unterlagen bezüglich des Beschwerdeführers sowie ein E-Mail der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung vergleiche AS 90 – 98) beigelegt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ab. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.05.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab.
Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt worden. Die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hatte bereits spätestens mit der Übermittlung von Unterlagen durch den Beschwerdeführer, nach der Aufforderung der belangten Behörde im November 2023, entsprechende Unterlagen vorzulegen, und damit jedenfalls mehr als 14 Tage vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrags Kenntnis über den die Wiederaufnahme im Ergebnis nicht begründenden Sachverhalt.Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist im Antrag nicht substantiiert behauptet und bescheinigt worden. Die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hatte bereits spätestens mit der Übermittlung von Unterlagen durch den Beschwerdeführer, nach der Aufforderung der belangten Behörde im November 2023, entsprechende Unterlagen vorzulegen, und damit jedenfalls mehr als 14 Tage vor Einbringung des Wiederaufnahmeantrags Kenntnis über den die Wiederaufnahme im Ergebnis nicht begründenden Sachverhalt.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer bzw. dessen ehemaliger rechtsfreundlichen Vertretung bereits während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme möglich gewesen, diesbezügliche medizinische Unterlagen vorzulegen.
Ferner sind die medizinischen Unterlagen hinsichtlich des dritten Herzinfarktes des Beschwerdeführers vom 14.05.2023 nicht geeignet, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendende Entscheidung herbeizuführen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.
2.3. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 02.02.2024 sowie zum Umstand, dass dieser Bescheid des BFA am 09.02.2024 in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, dem einstigen Rechtsvertreter zugestellt wurde und somit dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, beruhen auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; AS 86 f). 2.3. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 02.02.2024 sowie zum Umstand, dass dieser Bescheid des BFA am 09.02.2024 in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, dem einstigen Rechtsvertreter zugestellt wurde und somit dieser Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde, beruhen auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie auf den diesbezüglichen Ausführungen des BFA in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; AS 86 f).
Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; AS 86). Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; AS 86).
Die Feststellung hinsichtlich des erlittenen Herzinfarktes ist den gleichbleibenden Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu entnehmen und decken sich diese mit den im Verfahren vorgelegten Beweisstücken (vgl. Arztbrief vom 12.04.2024 sowie vom 28.09.2023; AS 91 f). Die Feststellung hinsichtlich des erlittenen Herzinfarktes ist den gleichbleibenden Angaben des Wiederaufnahmewerbers zu entnehmen und decken sich diese mit den im Verfahren vorgelegten Beweisstücken vergleiche Arztbrief vom 12.04.2024 sowie vom 28.09.2023; AS 91 f).
Dass die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 17.04.2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt hat und dessen Rechtzeitigkeit nicht substantiiert behauptet oder bescheinigt wurde, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich.
Die Feststellung, dass die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des Wiederaufnahmewerbers bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung von Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Familienlebens des Wiederaufnahmewerbers Kenntnis vom die Wiederaufnahme im Ergebnis nicht begründenden Sachverhalt hatte, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend vorbrachte, nach der Aufforderung durch die belangte Behörde, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, diese an seine ehemalige Rechtsvertretung übermittelt zu haben. Anzuführen ist, dass auch davon auszugehen ist, dass der rechtsfreundlichen Vertretung diese Unterlagen auch tatsächlich zugegangen sind. Gegenteiliges wird auch nicht vom Wiederaufnahmebewerber behauptet, vielmehr gibt dieser an, dass sein ehemaliger Anwalt diese Unterlagen nicht an die belangte Behörde weitergeleitet hätte (vgl. AS 86). Darüber hinaus ist dem Akteninhalt einerseits zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung im e-mail vom 12.04.2024 an die nunmehrige Vertretung erwähnt, nicht nur die Frist für die Beschwerde verabsäumt zu haben (vgl. AS 90). Außerdem kann einem im Akt ersichtlichen Mail entnommen werden, dass ein Arztbrief, datiert mit 28.09.2023 (vgl. AS 92) beigeschlossen wird, und sohin in einer Gesamtschau jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung die vom Wiederaufnahmewerber übermittelten Unterlagen auch tatsächlich erhalten hat. Aufgrund dessen konnte auch festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer bzw. dessen ehemaliger Vertretung sohin bereits im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme möglich gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen der belangten Behörde zu übermitteln. Die Feststellung, dass die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des Wiederaufnahmewerbers bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung von Unterlagen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Familienlebens des Wiederaufnahmewerbers Kenntnis vom die Wiederaufnahme im Ergebnis nicht begründenden Sachverhalt hatte, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren gleichbleibend vorbrachte, nach der Aufforderung durch die belangte Behörde, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, diese an seine ehemalige Rechtsvertretung übermittelt zu haben. Anzuführen ist, dass auch davon auszugehen ist, dass der rechtsfreundlichen Vertretung diese Unterlagen auch tatsächlich zugegangen sind. Gegenteiliges wird auch nicht vom Wiederaufnahmebewerber behauptet, vielmehr gibt dieser an, dass sein ehemaliger Anwalt diese Unterlagen nicht an die belangte Behörde weitergeleitet hätte vergleiche AS 86). Darüber hinaus ist dem Akteninhalt einerseits zu entnehmen, dass die Rechtsvertretung im e-mail vom 12.04.2024 an die nunmehrige Vertretung erwähnt, nicht nur die Frist für die Beschwerde verabsäumt zu haben vergleiche AS 90). Außerdem kann einem im Akt ersichtlichen Mail entnommen werden, dass ein Arztbrief, datiert mit 28.09.2023 vergleiche AS 92) beigeschlossen wird, und sohin in einer Gesamtschau jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung die vom Wiederaufnahmewerber übermittelten Unterlagen auch tatsächlich erhalten hat. Aufgrund dessen konnte auch festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer bzw. dessen ehemaliger Vertretung sohin bereits im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme möglich gewesen wäre, die entsprechenden Unterlagen der belangten Behörde zu übermitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2024 bezüglich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
3.2.1. § 69 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.2.1. Paragraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
3.2.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 16.11.2022,