TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/29 L501 2228617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2024
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Entscheidungsdatum

29.07.2024

Norm

ASVG §225
ASVG §314
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 225 heute
  2. ASVG § 225 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 225 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 225 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 225 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. ASVG § 225 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 225 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  8. ASVG § 225 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 225 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  12. ASVG § 225 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  13. ASVG § 225 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  14. ASVG § 225 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 314 heute
  2. ASVG § 314 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L501 2228617-1/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.01.2020, Zl. XXXX betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.01.2020, Zl. römisch 40 betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Höhe der Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28.11.1992 bis 30.09.2004 gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG wie folgt festgestellt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Höhe der Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28.11.1992 bis 30.09.2004 gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG wie folgt festgestellt:

Beitragszeitraum

Beitragsgrundlage ohne SZ

Sonderzahlungen

von 28.11.1992 bis 31.12.1992

EUR 1.510

EUR 252

von 01.01.1993 bis 31.12.1993

EUR 19.673

EUR 3.279

von 01.01.1994 bis 31.12.1994

EUR 20.861

EUR 3.477

von 01.01.1995 bis 31.12.1995

EUR 22.378

EUR 3.730

von 01.01.1996 bis 31.12.1996

EUR 23.276

EUR 3.879

von 01.01.1997 bis 31.12.1997

EUR 25.125

EUR 4.188

von 01.01.1998 bis 31.12.1998

EUR 28.204

EUR 4.701

von 01.01.1999 bis 31.12.1999

EUR 30.828

EUR 5.138

von 01.01.2000 bis 31.12.2000

EUR 31.872

EUR 5.312

von 01.01.2001 bis 31.12.2001

EUR 39.036

EUR 6.506

von 01.01.2002 bis 31.12.2002

EUR 42.468

EUR 7.078

von 01.01.2003 bis 31.12.2003

EUR 43.590

EUR 7.625

von 01.01.2004 bis 30.09.2004

EUR 34.965

EUR 5.828

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020 stellte die belangte Behörde die Höhe der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) geltenden Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004 gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG in jeweils bestimmter Höhe fest.römisch eins.1.    Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.01.2020 stellte die belangte Behörde die Höhe der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) geltenden Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004 gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG in jeweils bestimmter Höhe fest.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge betreffend den gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Finanzkammer der Diözese XXXX vom 23.12.2008 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlung der als Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungen zu berücksichtigenden Geld- und Sachbezüge betreffend den gegenständlichen Zeitraum anhand der mit Schreiben der Finanzkammer der Diözese römisch 40 vom 23.12.2008 übermittelten Einstufungshilfe erfolgt sei.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021, L501 2228617-1/9E, stattgegeben. Gestützt auf ein berufskundlich-arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten wurden Feststellungen getroffen sowohl zu den „Bereichen“, in denen ein „körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ wie die bP hätte eingesetzt werden können - gegliedert in drei (hypothetische) Berufslaufbahnvarianten - als auch dem dabei jeweils zu erzielen gewesenen „üblichen Arbeitsverdienst“. Im Falle der bP seien die zu vergleichsweise höheren Beitragsgrundlagen führende - „Universitätslaufbahn“ als maßgeblich anzusehen, da ein vergleichbarer Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen wie die bP einen entsprechend hohen Arbeitsverdienst üblicherweise erzielt hätte.

I.2.    Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ra 2022/08/0007, wurde diese Entscheidung in Folge der erhobenen Amtsrevision unter Hinweis auf das zwischenzeitlich zur identen Rechtsfrage ergangene Erkenntnis vom 5. April 2022, Ra 2021/08/0047, aufgehoben und ausgeführt:römisch eins.2.    Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2022, Ra 2022/08/0007, wurde diese Entscheidung in Folge der erhobenen Amtsrevision unter Hinweis auf das zwischenzeitlich zur identen Rechtsfrage ergangene Erkenntnis vom 5. April 2022, Ra 2021/08/0047, aufgehoben und ausgeführt:

„Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht der PVA sei es einerseits nicht entscheidend, welche konkreten Tätigkeiten im Orden ausgeübt wurden und wie diese (sei es nach kirchlichen Besoldungsregeln, sei es unter Betrachtung von vergleichbaren Beschäftigungen am allgemeinen Arbeitsmarkt) zu bewerten wären.

Andererseits gehe das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, die universitäre Berufslaufbahn sei ‚sehr nahe liegend und geradezu typisch für eine Maßfigur mit eben dieser (äußerst seltenen) Ausbildung‘, sodass andere Berufskarrieren ‚weitaus weniger wahrscheinlich bzw. untypisch erscheinen‘, darüber hinweg, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht allein eine einzige (und auch nicht notwendigerweise die lukrativste) von mehreren möglichen hypothetischen Berufslaufbahnen für maßgeblich erachtet hat, sondern ausgeführt hat, dass es ‚genügt ..., sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken‘ und sodann ‚aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen ... für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind‘.Andererseits gehe das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, die universitäre Berufslaufbahn sei ‚sehr nahe liegend und geradezu typisch für eine Maßfigur mit eben dieser (äußerst seltenen) Ausbildung‘, sodass andere Berufskarrieren ‚weitaus weniger wahrscheinlich bzw. untypisch erscheinen‘, darüber hinweg, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht allein eine einzige (und auch nicht notwendigerweise die lukrativste) von mehreren möglichen hypothetischen Berufslaufbahnen für maßgeblich erachtet hat, sondern ausgeführt hat, dass es ‚genügt ..., sich auf einige typische Berufsbilder und Tätigkeiten zu beschränken‘ und sodann ‚aus den sich daraus ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen ... für die einzelnen Beitragszeiträume Durchschnittsbeträge zu ermitteln, die als üblicher Arbeitsverdienst im Sinn des Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG der Beitragsgrundlagenberechnung zugrunde zu legen sind‘.

Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis die (nicht näher begründete) Ansicht zugrunde gelegt, dass - ausgehend von mehreren in seinen Sachverhaltsfeststellungen dargestellten Varianten möglicher Berufslaufbahnen im Fall des Mitbeteiligten ‚die - im Gesamten zu vergleichsweise höheren Beitragsgrundlagen führende - Universitätslaufbahn‘ als maßgeblich anzusehen sei.“

I.3.    Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Sachverständige mit der Ergänzung des berufskundlich-arbeitspsychologischen Gutachtens beauftragt.römisch eins.3.    Im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Sachverständige mit der Ergänzung des berufskundlich-arbeitspsychologischen Gutachtens beauftragt.

Im Rahmen dieser im fortgesetzten Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten sich sowohl die bP als auch die belangte Behörde mit der Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens von XXXX gerichtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie, dahingehend einverstanden, als dass er die sich aus den von ihm aufgezeigten Berufsbildern (Universitätslaufbahn, Laientheologische Tätigkeit sowie Schuldpädagogischer Dienst) jeweils ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen für die einzelnen Beitragszeiträume im Konkreten darlegt.Im Rahmen dieser im fortgesetzten Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten sich sowohl die bP als auch die belangte Behörde mit der Ergänzung des bereits vorliegenden Gutachtens von römisch 40 gerichtlich beeideter Sachverständiger für Berufskunde und Arbeitspsychologie, dahingehend einverstanden, als dass er die sich aus den von ihm aufgezeigten Berufsbildern (Universitätslaufbahn, Laientheologische Tätigkeit sowie Schuldpädagogischer Dienst) jeweils ergebenden fiktiven Entgeltansprüchen für die einzelnen Beitragszeiträume im Konkreten darlegt.

Im Zuge des nach Einlangen des ergänzenden Sachverständigengutachtens vom 10.04.2024 gewährten Parteiengehörs brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 vor, dass die vom Sachverständigen angenommene Universitätslaufbahn kein typisches Berufsbild darstelle. Da diese atypisch, mithin nicht „üblich“ sei, könnten die daraus resultierenden Verdienstmöglichkeiten nicht im selben Verhältnis bei der Ermittlung des „üblichen Arbeitsverdienstes“ berücksichtigt werden. Die drei angeführten Berufslaufbahnen mit jeweils stark divergierenden Beitragsgrundlagen seien der Berechnung nicht im selben Verhältnis der Durchschnittsbetrachtung zu Grunde zu legen, sondern jeweils in dem Verhältnis zu gewichten, das dem Verhältnis der Zahl der in den drei Bereichen beschäftigen Personen in etwa entspricht (zur Anschauung beispielhaft: 10 % Universitätslaufbahn, 60 % Schullaufbahn und 30 % Laientheologie).

Während die bP in ihrer ersten Äußerung keine Einwände gegen das Gutachten erhob, wünschte sie in ihrer Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.05.2024 eine Gewichtung der Universitätslaufbahn mit 50 % und der beiden anderen Laufbahnen mit jeweils 25 %

Am 26.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die bP einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die bP legte alle Diplomprüfungen sowie Rigorosen in dem von ihr absolvierten Studium der ‚Katholischen Fachtheologie‘ mit der Note ‚Sehr Gut‘ ab; auch die Diplomarbeit sowie die theologische Dissertation im Fach ‚Kirchenrecht‘ wurden jeweils mit der Note ‚Sehr Gut‘ bewertet, wobei diese seitens der Begutachter mit dem Prädikat ‚ausgezeichnet‘ versehen worden war. Die Beurteilungen enthalten u.a. folgende Formulierungen: „Das behandelte Thema übertrifft sowohl dem Inhalt als auch der Form nach das gewöhnliche Maß in dem Sinn, als der Rezensent es nicht als entsprechend finden kann, neben den sehr guten Leistungen anderer, auch die vorliegende Arbeit nur mit sehr gut zu bewerten.“ bzw. „Innerhalb des vom Autor gewählten methodischen Ansatzes bewerte ich die sowohl dem Inhalt wie auch der Form nach außergewöhnliche Arbeit mit der (in der Notenskala zwar nicht vorgesehenen) Qualifikation: ausgezeichnet.“ Die bP hat somit sowohl das 1989 abgeschlossene Diplomstudium als auch das 1995 abgeschlossene Doktorat der Theologie mit Auszeichnung bestanden. Die ersten vier Semester ihres Theologiestudiums absolvierte sie in Linz; aufgrund ihres Studienerfolges erhielt sie als Priesterseminaristin das Angebot, das Studium in Innsbruck fortzusetzen; dieses Angebot nahm sie auch an.römisch II.1.1. Die bP legte alle Diplomprüfungen sowie Rigorosen in dem von ihr absolvierten Studium der ‚Katholischen Fachtheologie‘ mit der Note ‚Sehr Gut‘ ab; auch die Diplomarbeit sowie die theologische Dissertation im Fach ‚Kirchenrecht‘ wurden jeweils mit der Note ‚Sehr Gut‘ bewertet, wobei diese seitens der Begutachter mit dem Prädikat ‚ausgezeichnet‘ versehen worden war. Die Beurteilungen enthalten u.a. folgende Formulierungen: „Das behandelte Thema übertrifft sowohl dem Inhalt als auch der Form nach das gewöhnliche Maß in dem Sinn, als der Rezensent es nicht als entsprechend finden kann, neben den sehr guten Leistungen anderer, auch die vorliegende Arbeit nur mit sehr gut zu bewerten.“ bzw. „Innerhalb des vom Autor gewählten methodischen Ansatzes bewerte ich die sowohl dem Inhalt wie auch der Form nach außergewöhnliche Arbeit mit der (in der Notenskala zwar nicht vorgesehenen) Qualifikation: ausgezeichnet.“ Die bP hat somit sowohl das 1989 abgeschlossene Diplomstudium als auch das 1995 abgeschlossene Doktorat der Theologie mit Auszeichnung bestanden. Die ersten vier Semester ihres Theologiestudiums absolvierte sie in Linz; aufgrund ihres Studienerfolges erhielt sie als Priesterseminaristin das Angebot, das Studium in Innsbruck fortzusetzen; dieses Angebot nahm sie auch an.

Im Studienjahr XXXX war die bP zudem als Assistentin für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät XXXX tätig. Die Bekleidung des Priesteramtes in der Katholischen Kirche und eine akademische Laufbahn schließen sich grundsätzlich nicht aus. Die der bP nach Abschluss des Diplomstudiums angebotene Habilitationsstelle am Institut für Kirchenrecht der Universität Innsbruck konnte sie allerdings mangels Erlaubnis des für sie zuständigen Diözesanbischofs als zum Gehorsam verpflichtete Priesterkandidatin der Diözese XXXX nicht annehmen. Im Studienjahr römisch 40 war die bP zudem als Assistentin für Kirchenrecht an der Theologischen Fakultät römisch 40 tätig. Die Bekleidung des Priesteramtes in der Katholischen Kirche und eine akademische Laufbahn schließen sich grundsätzlich nicht aus. Die der bP nach Abschluss des Diplomstudiums angebotene Habilitationsstelle am Institut für Kirchenrecht der Universität Innsbruck konnte sie allerdings mangels Erlaubnis des für sie zuständigen Diözesanbischofs als zum Gehorsam verpflichtete Priesterkandidatin der Diözese römisch 40 nicht annehmen.

Nur sehr wenige Theologen verfassen ihre Dissertation im Fach ‚Kirchenrecht‘, die meisten setzen sich in ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit einem Thema aus dem Bereich der ‚Pastoraltheologie‘ oder den ‚Biblischen Fächern‘ auseinander. Während der Dissertationsphase der bP arbeiteten noch zwei weitere Absolventen des Studiums der Theologie in diesem Bereich an ihrer Dissertation, XXXX Nur sehr wenige Theologen verfassen ihre Dissertation im Fach ‚Kirchenrecht‘, die meisten setzen sich in ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit einem Thema aus dem Bereich der ‚Pastoraltheologie‘ oder den ‚Biblischen Fächern‘ auseinander. Während der Dissertationsphase der bP arbeiteten noch zwei weitere Absolventen des Studiums der Theologie in diesem Bereich an ihrer Dissertation, römisch 40

Die bP publizierte in den Bereichen „Kanonistik, Staatskirchenrecht und Religionsrecht, Sozialrecht“ sowie „Bürgerliches Recht“, wobei zwei Veröffentlichungen vor Fertigstellung der Dissertation erfolgten, eine in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fällt und die übrigen in die Zeit danach.

II.1.2. Die bP befand sich in der Zeit von 28. November 1992 bis 30. September 2004 als Geistliche (Weltpriesterin) der Katholischen Kirche im Geistlichen Stand und war infolgedessen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum wurde von der Diözese XXXX ein Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG an die PVA geleistet.römisch II.1.2. Die bP befand sich in der Zeit von 28. November 1992 bis 30. September 2004 als Geistliche (Weltpriesterin) der Katholischen Kirche im Geistlichen Stand und war infolgedessen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum wurde von der Diözese römisch 40 ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 314, ASVG an die PVA geleistet.

XXXX wurde die bP zum Diakon geweiht, am XXXX zum Priester. römisch 40 wurde die bP zum Diakon geweiht, am römisch 40 zum Priester.

In der Zeit von XXXX war die bP als Diakon in der röm.-kath. Pfarre XXXX eingesetzt. In dieser Position übte sie im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie ein Pfarrer aus, mit Ausnahme der Feier der Messe, der Spendung des Bußsakraments sowie der Kranksalbung. Die Funktionsbezeichnung Diakon ist die Vorstufe zum Pfarrer.In der Zeit von römisch 40 war die bP als Diakon in der röm.-kath. Pfarre römisch 40 eingesetzt. In dieser Position übte sie im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie ein Pfarrer aus, mit Ausnahme der Feier der Messe, der Spendung des Bußsakraments sowie der Kranksalbung. Die Funktionsbezeichnung Diakon ist die Vorstufe zum Pfarrer.

XXXX schloss sie den für diese Zeit vorgesehenen Lehrgang zum akademischen Pastoralassistenten erfolgreich ab. Die Hälfte der Woche wurde der Lehrgang besucht, die andere Hälfte der Woche war sie in der Pfarre tätig. Inhalt dieser Ausbildung war die praktische Einübung und der Erwerb von besonderen seelsorgerischen Kenntnissen, wie z.B. liturgische Übungen sowie Übungen zur Gesprächsführung zwecks Abhaltung der Seelsorgerischen Gespräche, aber auch der Predigten; so sollten für eine Predigt immer ein oder zwei Kernaussagen mit theologischen Inhalt oder auch ‚zum Leben‘ ausgewählt werden, auf die die Predigt dann auch hinzielen sollte. In der Gemeinde gehaltene Probepredigten wurden auf Tonband aufgenommen und einerseits im Hinblick auf Verständlichkeit, Klarheit und Länge sowie andererseits, ob die Kernaussage, das Aussageziel zum Ausdruck gekommen ist, analysiert. In einem von einem Psychologen geleiteten Gesprächskreis wurden sowohl theologische als auch seelsorgerische Fragen behandelt, beispielsweise, wenn man bei einem Gegenüber z.B. mit Selbstmordgedanken konfrontiert wird. römisch 40 schloss sie den für diese Zeit vorgesehenen Lehrgang zum akademischen Pastoralassistenten erfolgreich ab. Die Hälfte der Woche wurde der Lehrgang besucht, die andere Hälfte der Woche war sie in der Pfarre tätig. Inhalt dieser Ausbildung war die praktische Einübung und der Erwerb von besonderen seelsorgerischen Kenntnissen, wie z.B. liturgische Übungen sowie Übungen zur Gesprächsführung zwecks Abhaltung der Seelsorgerischen Gespräche, aber auch der Predigten; so sollten für eine Predigt immer ein oder zwei Kernaussagen mit theologischen Inhalt oder auch ‚zum Leben‘ ausgewählt werden, auf die die Predigt dann auch hinzielen sollte. In der Gemeinde gehaltene Probepredigten wurden auf Tonband aufgenommen und einerseits im Hinblick auf Verständlichkeit, Klarheit und Länge sowie andererseits, ob die Kernaussage, das Aussageziel zum Ausdruck gekommen ist, analysiert. In einem von einem Psychologen geleiteten Gesprächskreis wurden sowohl theologische als auch seelsorgerische Fragen behandelt, beispielsweise, wenn man bei einem Gegenüber z.B. mit Selbstmordgedanken konfrontiert wird.

XXXX fungierte die bP als Kaplan bzw. Kooperator des röm.-kath. Pfarrers der Pfarre XXXX . römisch 40 fungierte die bP als Kaplan bzw. Kooperator des röm.-kath. Pfarrers der Pfarre römisch 40 .

Ein Kooperator übt im Wesentlichen alle Funktionen eines Pfarrers aus, ist ihm aber dienstrechtlich unterstellt, d. h. auch weisungsgebunden. Es wird die Tätigkeit eines Pfarrers ohne vollverantwortliche Leitungsfunktion ausgeübt.

Die beschwerdeführende Partei arbeitete demnach mit dem leitenden Pfarrer zusammen, war ihm weisungsgebunden und übte alle typischen Tätigkeiten eines Kooperators oder Kaplans aus, wie z.B. Feier der Messe, Predigen, Spenden der Sakramente (Krankensalbung, Taufe, Beichte), Durchführung von Hochzeiten.

Von XXXX war die bP Kooperator und Pfarrvikar in der Pfarre XXXX Sie war folglich wiederum im Zusammenwirken mit dem Pfarrer tätig, ihm in weisungsgebunden Stellung untergeordnet und mit den weitgehend identen Aufgaben betraut wie in der Pfarre XXXX .Von römisch 40 war die bP Kooperator und Pfarrvikar in der Pfarre römisch 40 Sie war folglich wiederum im Zusammenwirken mit dem Pfarrer tätig, ihm in weisungsgebunden Stellung untergeordnet und mit den weitgehend identen Aufgaben betraut wie in der Pfarre römisch 40 .

Von XXXX arbeitete die bP als Pfarradministrator bzw. Pfarrprovisor in der Pfarre XXXX In dieser Zeit hatte sie bereits die gesamte Leitungsverantwortung für die Pfarre. Hauptaufgaben: Seelsorge, Spenden der Sakramente, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der Pfarre mit knapp XXXX Mitgliedern.Von römisch 40 arbeitete die bP als Pfarradministrator bzw. Pfarrprovisor in der Pfarre römisch 40 In dieser Zeit hatte sie bereits die gesamte Leitungsverantwortung für die Pfarre. Hauptaufgaben: Seelsorge, Spenden der Sakramente, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der Pfarre mit knapp römisch 40 Mitgliedern.

Neben ihrer Tätigkeit in den Pfarren war die bP überdies als Religionslehrerin im Pflichtschulbereich tätig. Sie verfügt aber auch über die Befähigung an Höheren Schulen zu unterrichten, da sie den hierfür erforderlichen Lehrgang während ihres Studiums an der Universität Innsbruck erfolgreich absolviert hat.

Die bP absolvierte fünf Jahre lang ‚berufsbegleitend‘ den Quinquennalkurs. Inhalt dieses Kurses waren insbesondere theologische Spezialfragen, im fünften Jahr beschäftigte sich der Kurs vor allem mit den mit einer Pfarre zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten, wie Vermögensverwaltung (Pfarrfriedhof, Kindergarten, etc.), Grundregeln der Buchhaltung sowie Personalführung, zumal eine Pfarre bis zu einem gewissen Grad auch einen wirtschaftlichen Betrieb darstellt.

Neben ihrer ‚beruflichen‘ Tätigkeit in der katholischen Kirche widmete sich die bP einem Kirchenrechtsstudium in München, welches sie allerdings aufgrund ihres beabsichtigten Wechsels in die Altkatholische Kirche und der damit verbundenen mangelnden Verwertbarkeit, nicht mehr abschloss.

Von XXXX war die bP zum Zweck einer Berufsausbildung ( XXXX ) von der Funktion des Pfarradministrators beurlaubt, sie erhielt in dieser Zeit von der Diözese eine ‚sustentatio‘. Eine solche Unterstützung wird „ausgetretenen Priestern“ seitens der Kirche üblicherweise im Hinblick auf die Ergreifung eines weltlichen Berufes gewährt.Von römisch 40 war die bP zum Zweck einer Berufsausbildung ( römisch 40 ) von der Funktion des Pfarradministrators beurlaubt, sie erhielt in dieser Zeit von der Diözese eine ‚sustentatio‘. Eine solche Unterstützung wird „ausgetretenen Priestern“ seitens der Kirche üblicherweise im Hinblick auf die Ergreifung eines weltlichen Berufes gewährt.

II.1.3. Ein körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP hätte in den nachstehenden Bereichen eingesetzt werden können, es wären folgende hypothetische Berufslaufbahnen möglich/typisch gewesen:römisch II.1.3. Ein körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP hätte in den nachstehenden Bereichen eingesetzt werden können, es wären folgende hypothetische Berufslaufbahnen möglich/typisch gewesen:

a)       Universitätslaufbahn mit den Qualifikationsstufen Vertragsassistent, Universitätsassistent, Universitätsdozent und Universitätsprofessor.

Vertragsassistenten sind typischerweise in spezifische Forschungsprojekte eingebunden, auch Lehrtätigkeiten können Teil der Aufgaben sein.

Universitätsassistenten sind in der Forschung und Lehre tätig, ihre Positionen sind häufig auf die Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation ausgerichtet, z.B. auf der Vorbereitung einer Dissertation oder die Weiterentwicklung nach einer Dissertation. Die Aufgaben umfassen in der Regel die Mitwirkung an Forschungsprojekten, die Betreuung von Studierenden, die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Seminaren sowie die Mitwirkung bei organisatorischen und administrativen Aufgaben des Instituts eines Lehrstuhls.

Das Berufsbild des Universitätsdozenten ist geprägt durch die Kombination aus Lehre, Forschung und administrativen Aufgaben. Sie sind für die selbstständige Planung, Durchführung und Bewertung von Lehrveranstaltungen verantwortlich. Wesentlicher Bestandteil ihre Tätigkeit ist die Forschung. Sie führen eigenständige Forschungsprojekte durch, publizieren ihre Ergebnisse in Fachzeitschriften und Büchern, sie akquirieren auch Forschungsmittel, leiten Forschungsprojekte und wirken administrativ in Gremien der Universitätsverwaltung und Fachbereichsleitung mit.

Das Berufsbild des Universitätsprofessors umfasst eine führende Rolle in Lehre und Forschung sowie eine Beteiligung an Administration und Organisation der Universität. Eine Aufgabe ist es, die Entwicklung der Wissenschaft voranzutreiben, sie sind verantwortlich für die Ausbildung der Studierenden und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

b)       Lehrtätigkeit an höheren Schulen

Eine sofortige Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis war in den 90er Jahren nicht möglich. Bei einem Eintritt in den Schuldienst erfolgte anfänglich über einige Jahre (bis zu 4 Jahre) eine befristete vertragliche Vereinbarung und die dementsprechende Entlohnung als sogenannter Vertragslehrer nach dem Entlohnungsschema L2a2. Erst nach ca. 3 bis 4 Jahren war die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis möglich. Bedingt durch die sehr qualifizierte Ausbildung der bP ist eine Laufbahn als Bundeslehrer - Religionslehrer an höheren Schulen - als die wahrscheinliche Laufbahn zu erachten.

Tätigkeiten: Unterricht in einem oder mehreren Fächern, Vorbereitung der Unterrichtseinheiten, Bewertung der Leistungen der Schülerinnen, Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben, Persönlichkeitsentwicklung der Schüler, Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten über Lernfortschritte und Verhalten der Schüler, Mitwirkung an Schulentwicklungsprojekten, usw. Voraussetzung für die Tätigkeit stellt das Fachwissen dar, die pädagogische Kompetenz und das Engagement für den Schulbetrieb.

In Österreich wird zwischen Landes-und Bundeslehrer unterschieden, basierend auf der jeweiligen Trägerschaft der Schulen.

Landeslehrer stehen im Dienste der Bundesländer und unterrichten üblicherweise an Pflichtschulen und Berufsschulen. Hauptaufgaben: Unterricht im jeweiligen Fach, Förderung der sozialen, kulturellen und persönlichen Entwicklung der Schüler, Durchführung schulischer Veranstaltungen und Projekte, Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten. Voraussetzungen: Abgeschlossene pädagogische Ausbildung, spezifische Schulart und Unterrichtsfach, pädagogische Eignung.

Bundeslehrer sind im Dienste des Bundes und unterrichten vorrangig an Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) und Berufsbildenden Höhere Schulen (BHS). Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten: Unterricht gemäß Lehrplan, aktive Beteiligung an der Weiterentwicklung der Lehrpläne und pädagogischen Konzepte, Mitwirkung an der Schulentwicklung und der schulischen Gremien, Betreuung von außerschulischen Aktivitäten und Projekten.

Als günstig erweist sich in diesem Zusammenhang die vorhandene akademische Ausbildung der beschwerdeführenden Partei, die wahrscheinliche Laufbahn einer abstrakten Maßperson selben Alters ist daher die des Bundeslehrers.

c)       Laientheologische Laufbahn

Die Laufbahn lässt sich in drei Stufen charakterisieren, anfänglich eine Tätigkeit im pastoralen Einführungsjahr (gemeinsam mit den Priesterkandidaten), danach die Tätigkeit eines Pastoralassistenten als seelsorglicher Mitarbeiter einer Pfarre und die Tätigkeit eines Pfarrassistenten mit eigenverantwortlicher Leitung einer Pfarre.

Ein Laientheologe ist in diesem Kontext eine Person, die eine theologische Bildung erworben hat und auch möglicherweise in verschiedenen Formen theologische Forschungen durchgeführt hat, auch Lehr- und Praxiserfahrung besitzt, auch in Lehre und Forschung aktiv sein kann, ohne jedoch ein geweihtes Amt innerhalb der Kirche zu bekleiden. Laientheologen können in vielen Bereichen aktiv sein, von der akademischen Theologie über die kirchliche Bildungsarbeit, bis hin zum Engagement in sozialen und pastoralen Projekten.

In der Regel haben Laientheologen ein Studium der Theologie oder verwandter Disziplinen absolviert.

Laientheologe im pastoralen Einführungsjahr: Sammeln praktische Erfahrungen in verschiedenen pastoralen Bereichen, z.B. in Gemeinden, sozialen Einrichtungen, Bildungseinrichtungen oder spezialisierten Diensten der Kirche. Das Einführungsjahr umfasst in der Regel Treffen mit einem Mentor oder Begleiter zur Unterstützung der persönlichen und beruflichen Entwicklung. Diese Treffen dienen der Reflexion über die gemachten Erfahrungen, der Vertiefung des spirituellen Lebens und der Klärung der beruflichen Berufung. Die Laientheologen nehmen in diesem Einführungsjahr sehr oft an Kursen und Workshops teil, die sich auf spezifische Aspekte der pastoralen Arbeit konzentrieren.

Pastoralassistenten unterstützen die spirituelle und religiöse Entwicklung der Gemeindemitglieder, indem sie in der Gemeindearbeit, in der Bildung und in der Seelsorge Aufgaben übernehmen. Sie arbeiten eng mit Priestern, Diakonen und anderen kirchlichen Mitarbeitern zusammen. Hauptaufgaben: Gemeindearbeit, Seelsorge, Bildungsarbeit, Liturgie, ökumenische und interreligiöse Dialoge, Projektarbeit. Qualifikation: In der Regel abgeschlossenes Studium der Theologie, dazu kommen oft spezielle pastoraltheologische Ausbildungsprogramme und praktische Erfahrung in der Gemeindearbeit. Voraussetzungen: Persönliche Kompetenzen, wie Empathie, Kommunikationsfähigkeit, organisatorisches Talent, Fähigkeit zur Teamarbeit.

Selbstständige Pfarrassistenten sind mit der Leitung einer eigenen Pfarre betraut. Sie übernehmen spezifische Leitungsaufgaben, die traditionell einem Pfarrer vorbehalten waren. Die sakramentalen Handlungen, die eine Weihe erfordern (z.B. Eucharistiefeier, Beichte, Krankensalbung), sind weiterhin Priestern vorbehalten. Hauptaufgaben Gemeindeleitung, Seelsorge, Liturgie und Verkündigung, Bildungsarbeit, soziale und karitative Projektleitung. Qualifikation: Abgeschlossenes Theologiestudium, Absolvieren spezifischer pastoraltheologischer Kurse und Programme.

II.1.4. Für einen körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP wäre folgender Verdienst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum üblich gewesen; sie hätte in den unter Pkt. II.1.3. aufgezeigten typischen Berufsbildern, den hypothetischen Berufslaufbahnen folgende Beträge ins Verdienen gebracht (monatliches Bruttoentgelt, 14-mal im Jahr gebührend). Die Werte sind als die wahrscheinlichsten Entgelte anzunehmen.römisch II.1.4. Für einen körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP wäre folgender Verdienst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum üblich gewesen; sie hätte in den unter Pkt. römisch II.1.3. aufgezeigten typischen Berufsbildern, den hypothetischen Berufslaufbahnen folgende Beträge ins Verdienen gebracht (monatliches Bruttoentgelt, 14-mal im Jahr gebührend). Die Werte sind als die wahrscheinlichsten Entgelte anzunehmen.

II.1.5. Mit Mitteilung der PVA von September 2017 wurde die bP darüber informiert, dass ihre Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 EUR 10.687,74 betrage. Die bP beantragte daraufhin die Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.9.2017. Dem von der bP gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wurde nicht stattgegeben (Bescheid der PVA vom 20.9.2018), sodass die bP in weiterer Folge Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht einbrachte. Das genannte Gericht setzte das anhängige Verfahren gemäß § 74 Abs. 1 ASGG bis zur rechtskräftigen Feststellung der Beitragsgrundlagen im Verwaltungsweg aus. Daraufhin beantragte die bP die Erlassung des – hier verfahrensgegenständlichen – Feststellungsbescheides über die Beitragsgrundlagen.römisch II.1.5. Mit Mitteilung der PVA von September 2017 wurde die bP darüber informiert, dass ihre Kontoerstgutschrift zum 01.01.2014 EUR 10.687,74 betrage. Die bP beantragte daraufhin die Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.9.2017. Dem von der bP gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wurde nicht stattgegeben (Bescheid der PVA vom 20.9.2018), sodass die bP in weiterer Folge Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht einbrachte. Das genannte Gericht setzte das anhängige Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bis zur rechtskräftigen Feststellung der Beitragsgrundlagen im Verwaltungsweg aus. Daraufhin beantragte die bP die Erlassung des – hier verfahrensgegenständlichen – Feststellungsbescheides über die Beitragsgrundlagen.


II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem bereits im Akt erliegenden, im Auftrag des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erstatteten berufskundlich-arbeitspsychologischen Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 05.06.2019 samt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzung vom 10.04.2024.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem bereits im Akt erliegenden, im Auftrag des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht erstatteten berufskundlich-arbeitspsychologischen Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 05.06.2019 samt der vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzung vom 10.04.2024.

Im Gutachten wird - unter Zugrundelegung der Ergebnisse der ausführlichen Exploration der bP durch den Sachverständigen –widerspruchsfrei dargelegt, welche Beschäftigung für einen körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die bP auf Grund der vorhandenen Ausbildung, der Kenntnisse und Fähigkeiten ‚typisch‘ gewesen wäre. Nachvollziehbar wird ausgeführt, welcher Verdienst eine abstrakte Maßperson selben Alters, die über jene Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten wie die bP verfügt, in diesen drei hypothetischen Berufslaufbahnen üblicherweise ins Verdienen gebracht hätte. Im Verfahren vor dem erkennenden Gericht sind auch keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an dieser Einschätzung durch den Sachverständigen aufkommen ließen.

Die Maßperson verfügt – aufgrund ihrer der bP ähnlichen Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - zweifelsfrei über die für diese drei hypothetischen Berufslaufbahnen erforderlichen Zugangsvoraussetzungen aufgrund der akademischen Ausbildung, des Lehrgangs für das Unterrichten an einer Höheren Schule sowie der kirchlichen Ausbildungen, des Weiteren sowohl über die für das wissenschaftliche Arbeiten erforderlichen geistigen Fähigkeiten als auch praktischen Erfahrungen (die diesbezüglichen Fähigkeiten der bP traten im Zuge der Erstellung ihrer wissenschaftlichen Arbeiten im Studium zu Tage bzw. der Erfahrungen als Assistentin an der Universität bzw. ihren Veröffentlichungen), wie auch über die für die hypothetischen Berufslaufbahnen notwendigen Leitungs-, Organisations- sowie Budgetkompetenzen samt den diesbezüglichen praktischen Erfahrungen (bedingt durch den Besuch des Quinquenalkurs und den mit der Pfarrleitung verbundenen Tätigkeiten der bP), aber auch über die erforderliche soziale sowie pädagogische Kompetenz samt Erfahrungswerten und Engagement (ohne welche die bP nach allgemeiner Lebenserfahrung ihre Tätigkeiten als Kooperator und Pfarradministrator, Lehrer, Seelsorger, etc. nicht hätte ausüben können). Durch die Absolvierung von Fortbildungen der bP, wie Quinquennalkurs oder Pastorallehrgang, ist die Maßperson auch geschult in Kommunikation, Gesprächsführung, Vortragstechnik und Moderation; Ausbildungen, die auch in den herangezogenen hypothetischen Berufslaufbahnen vonnöten sind.

In ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 (vgl. Seite 2/3) erklärte die belangte Behörde, dass die Universitätslaufbahn nicht als „typisch“ angesehen werden könne, sie sei vielmehr atypisch, mithin nicht „üblich“. Es seien daher die divergierenden Beitragsgrundlagen bei der Durchschnittsbetrachtung in dem Verhältnis zu gewichten, das dem Verhältnis der Zahl der in den drei Bereichen beschäftigten Personen in etwa entspricht. Eingangs darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass sich sehr wohl auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2023 mit der Konkretisierung der Gehaltsansätze der bereits im Gutachten vom 05.06.2019 aufgezeigten Berufsbilder (Universitätslaufbahn, Schullaufbahn, Laientheologische Laufbahn) einverstanden erklärt hat. Davon abgesehen, ist diesem Begehren der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 aus nachstehenden Gründen auch nicht zu folgen:In ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 vergleiche Seite 2/3) erklärte die belangte Behörde, dass die Universitätslaufbahn nicht als „typisch“ angesehen werden könne, sie sei vielmehr atypisch, mithin nicht „üblich“. Es seien daher die divergierenden Beitragsgrundlagen bei der Durchschnittsbetrachtung in dem Verhältnis zu gewichten, das dem Verhältnis der Zahl der in den drei Bereichen beschäftigten Personen in etwa entspricht. Eingangs darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass sich sehr wohl auch die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.06.2023 mit der Konkretisierung der Gehaltsansätze der bereits im Gutachten vom 05.06.2019 aufgezeigten Berufsbilder (Universitätslaufbahn, Schullaufbahn, Laientheologische Laufbahn) einverstanden erklärt hat. Davon abgesehen, ist diesem Begehren der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2024 aus nachstehenden Gründen auch nicht zu folgen:

Im Erkenntnis vom 05.04.2022, Ra 2021/08/0047, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass jener Verdienst maßgeblich sei, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung ‚üblich‘ wäre. Bezogen auf den konkreten Fall wäre laut Verwaltungsgerichtshof zu ermitteln gewesen, welcher Verdienst für eine Person, die wie der Mitbeteiligte über ein abgeschlossenes Studium an der Universität für Bodenkultur verfüg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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